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Document du 24 juillet 2000
publié le 27 septembre 2000

Instructions pour les présidents des bureaux principaux lors des élections communales. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2000000738
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27/09/2000
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24/07/2000
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


24 JUILLET 2000. - Instructions pour les présidents des bureaux principaux lors des élections communales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des instructions du Ministre de l'Intérieur du 24 juillet 2000 pour les présidents des bureaux principaux lors des élections communales (Moniteur belge du 27 juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 24. JULI 2000 - Anweisungen an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, nachfolgend übermittle ich Ihnen die Anweisungen für die Verrichtungen Ihres Hauptwahlvorstandes, dessen Vorsitz Sie laut Gesetz zu führen haben. INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Einleitung und Gesetzesbestimmungen 2.Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt 3. Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren 4.Distrikte der Stadt Antwerpen II. ORGANISATION DER WAHLVORSTÄNDE 1. Hauptwahlvorstand a) Benennung des Vorsitzenden b) Benennung der Beisitzer und des Sekretärs 2.Wahlbürovorstand 3. Zählbürovorstand 4.Alleiniger Wahlvorstand 5. Aushändigung von Exemplaren der Wählerlisten 6.Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände - Versicherungspolice für Unfälle 7. Sprachengebrauch 8.Postgebührenfreiheit und Wahldrucksachen a) Postgebührenfreiheit b) Wahldrucksachen c) Abmessungen der Wahlaufforderungen 9.Zeugenbenennung III. KANDIDATUREN 1. Einreichen der Kandidaturen a) Bekanntmachung b) Wahlvorschläge 2.Vorläufiger Abschluss der Kandidatenlisten a) Zeugen b) Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Wahlvorschläge c) Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidaten d) Nach dem vorläufigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben 3.Endgültiger Abschluss der Kandidatenliste a) Datum und Anwesenheit b) Einwände und Beschwerden c) Verlauf 4.Erstellung des Protokolls über den endgültigen Abschluss a) Keine Berufungserklärung b) Bei Berufungserklärung c) Nach dem endgültigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben IV.KAMPFLOSE WAHL 1. Ersatzkandidaten 2.Wahlprotokoll 3. Formalitäten nach Erstellung des Protokolls V.STIMMZETTEL 1. Form und Text des Stimmzettels 2.Kandidatinnen 3. Aushang 4.Druck 5. Versand der Stimmzettel VI.VERRICHTUNGEN IN GEMEINDEN MIT AUTOMATISIERTER WAHL 1. Verrichtungen vor der Wahl 2.Verrichtungen nach der Wahl VII. SITZVERTEILUNG - BESTIMMUNG DER GEWÄHLTEN UND ERSATZMITGLIEDER 1. Allgemeine Stimmenauszählung 2.Wahlziffer 3. Verteilung der Sitze unter die Listen 4.Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder a) Bestimmung der ordentlichen Ratsmitglieder b) Bestimmung der Ersatzmitglieder c) Verkündung der Ergebnisse VIII.AUF DIE SECHS RANDGEMEINDEN, COMINES-WARNETON UND VOEREN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IX. BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT X. AUTOMATISIERTE STIMMENAUSZÄHLUNG DURCH OPTISCHES LESEN UND PARLAMENTARISCHE KONTROLLE 1. Optisches Lesen 2.Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme XI. DISTRIKTRATSWAHLEN XII. ELEKTRONISCHE STIMMABGABE - BILDSCHIRME 1. Allgemeines Verfahren 2.Darstellung der Listen auf dem Bildschirm 3. Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm I.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Einleitung und Gesetzesbestimmungen 1.Der Grundsatz der Direktwahl der Mitglieder der Provinzial- und Gemeinderäte ist in Artikel 162 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung festgelegt.

Die Regelung dieser Direktwahlen ist dem Gesetzgeber überlassen (siehe Artikel 2 und 7 des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes).

Bei der Verfassungsreform von 1993 ist in Artikel 274 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur bestimmt worden, dass die Erneuerung der Provinzialräte an dem Tag stattfindet, der für die Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist (Artikel 29 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen).

Die Sonderbestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl der Provinzialräte und der Gemeinderäte sind in den Artikeln 37bis bis 37sexies des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen aufgenommen.

In Artikel 7 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes wird bestimmt, dass die ordentliche Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte von Rechts wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober stattfindet.

Die nächsten Wahlen finden folglich am Sonntag, dem 8. Oktober 2000, statt. 2. Bei der Ausführung Ihres Auftrages müssen Sie sich unter anderem auf die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen beziehen: 1.das am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), das Gesetz vom 24. Mai 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), das Gesetz vom 7. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1999), das Gesetz vom 10. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15.

April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 27.Januar 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000), das Gesetz vom 19. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1999 - 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) und das Gesetz vom 22. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) - abgekürzt GWG, 2.das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2000), abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24.Mai 2000) - abgekürzt Provinzialwahlgesetz oder PWG, 3.das Wahlgesetzbuch (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), woraus verschiedene Bestimmungen durch das Gemeindewahlgesetz oder das Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen anwendbar gemacht werden - abgekürzt WGB, 4.das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15.

April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999) und die Gesetze vom 18.Dezember 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), 5. das Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1999), 6. das Gesetz vom 24.Mai 1994 zur Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000 und 24. Mai 2000), 7. das Gesetz vom 7.Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21.Januar 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 17. November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 23.November 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) und das Gesetz vom 19.März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31.

März 1999 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000), 8. das Gesetz vom 18.Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 31.

Dezember 1998 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999). 2. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt 3.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 3. Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren 4.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 4. Distrikte der Stadt Antwerpen 5.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] II. ORGANISATION DER WAHLVORSTÄNDE 1. Hauptwahlvorstand a) Benennung des Vorsitzenden 6.In den Hauptgemeinden der Gerichtsbezirke führt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes (Artikel 10 GWG).

In den Hauptgemeinden der Gerichtskantone führt der Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge des Dienstalters den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.

Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen ist jedoch Artikel 37quater des Provinzialwahlgesetzes anwendbar. In diesem Artikel wird bestimmt: « Wenn derselbe Magistrat den Vorsitz eines Kantonsvorstandes für die Provinzialwahlen und eines Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen übernehmen muss, wird er für das letzte Amt vom Magistrat ersetzt, der ihn bei Verhinderung in seinem gerichtlichen Amt vertritt. » In den anderen Gemeinden wird der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes vom Friedensrichter des Kantons unter den Wählern der Gemeinde in der durch Artikel 95 § 4 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches festgelegten Reihenfolge benannt, wobei jedoch in Nr. 9 « der Gemeinde » statt « des Wahlkreises » zu lesen ist.

Wenn in den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes in einer anderen Gemeinde wählen muss, benennt er einen Stellvertreter, um ihn am Wahltag während seiner Abwesenheit zu vertreten (Anlage zu Formular I/5). 7. Ist der Friedensrichter für zwei Kantone zuständig, so wird ihm dennoch der Vorsitz der zwei Hauptwahlvorstände aufgetragen; normalerweise wird er jedoch seine Befugnisse für einen dieser Vorstände seinem ranghöchsten Stellvertreter übertragen.

Es ist hervorzuheben, dass in fusionierten Gemeinden, die Teil mehrerer Gerichtskantone sind, der Friedensrichter, der für die Gemeindesektion zuständig ist, in der das Rathaus der Gesamtgemeinde gelegen ist, die Aufgabe hat, den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes zu benennen. 8. Diese Benennung muss mindestens siebenunddreissig Tage vor der Wahl (bis Freitag, den 1.September 2000) erfolgen.

Aufgrund von Artikel 22 Absatz 3 des Gemeindewahlgesetzes muss der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes nämlich mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl (bis Dienstag, den 5. September 2000) eine Bekanntmachung veröffentlichen; dafür muss er nicht nur seine Benennung erhalten haben, sondern auch über genügend Zeit verfügen, um diese Bekanntmachung vorzubereiten.

Um diese Benennungen vorzunehmen, benutzt der Friedensrichter einen Brief, der dem Formular I/2 entspricht.

Diesem Brief fügt er bei: 1. zwei Auszüge aus der nach Wahlbüros erstellten Wählerliste, 2.das Formular für die Briefe, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes an diejenigen richten muss, die das Amt eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers in diesem Vorstand ausüben sollen (Formular I/5). 9. Mindestens fünfunddreissig Tage vor der Wahl (bis Sonntag, den 3. September 2000) übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder dem Friedensrichter des Kantons, falls es kein Gericht in der Gemeinde gibt, gegen Empfangsbescheinigung oder per Einschreiben zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der nach Wahlsektionen erstellten Wählerliste (Artikel 9 GWG).

Mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl (bis Montag, den 11.

September 2000) übermittelt der Friedensrichter diese Auszüge per Einschreiben dem von ihm gemäss Artikel 11 des Gemeindewahlgesetzes für jede Gemeinde seines Kantons benannten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes.

Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jeder Wahlsektion die Beschlüsse, die für Wähler seiner Sektion die Eintragung in die Wählerliste oder die Streichung aus dieser Liste beziehungsweise den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts zur Folge haben.

Wenn der Friedensrichter am 37. Tag vor der Wahl noch nicht über die Auszüge aus der Wählerliste verfügt, setzt er selbstverständlich dennoch die Vorsitzenden von ihrer Benennung in Kenntnis; die betreffenden Auszüge übermittelt er ihnen in diesem Fall, sobald er sie erhalten hat, jedoch spätestens am 27. Tag vor der Wahl. b) Benennung der Beisitzer und des Sekretärs 10.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes benennt die Beisitzer, die seinem Wahlvorstand angehören, unter den Wählern der Gemeinde (Artikel 14 GWG).

Der Hauptwahlvorstand oder der alleinige Wahlvorstand, wenn das Wahlkollegium aus einer Wahlsektion besteht, muss mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl (bis Montag, den 11. September 2000) gebildet werden. Im Gemeindewahlgesetz wird lediglich vom Vorsitzenden gesprochen; die Beisitzer oder der Sekretär werden nicht erwähnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Hauptwahlvorstand sich analog zu der in Artikel 95 § 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Zusammensetzung des Hauptwahlvorstandes des Kantons aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär zusammensetzt. 11. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes benennt vier Beisitzer und vier Ersatzbeisitzer seiner Wahl unter den Gemeinderatswählern;zu diesem Zweck benutzt er das Formular I/5.

Die Benennung des Sekretärs unterliegt keiner besonderen Bedingung. Er muss lediglich Belgier und Wähler sein. Vorzugsweise sollte er in der Gemeinde wohnhaft sein; er ist nicht stimmberechtigt. 2. Wahlbürovorstand 12.Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden die gemeinsamen Wahlbürovorstände vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen gebildet. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen erhält eine Abschrift der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände seiner Gemeinde (Formular H/8).

Demzufolge kommen die Artikel 11 und folgende des Gemeindewahlgesetzes nicht zur Anwendung. 3. Zählbürovorstand 13ff.[Wegen der Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens betreffen diese Bestimmungen nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 4. Alleiniger Wahlvorstand 19ff.[Betrifft keine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes] 5. Aushändigung von Exemplaren der Wählerlisten 23.Am 1. August 2000 erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Liste der Gemeinderatswähler (Artikel 3 GWG).

Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie die Bedingungen des Artikels 4 des Gemeindewahlgesetzes erfüllt (fristgerecht (spätestens am 1.

August 2000) per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteter Antrag, Einreichen einer Kandidatenliste, Verwendung nur zu Wahlzwecken).

Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an vorerwähnte Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegenden Selbstkostenpreises. Der Selbstkostenpreis eines Exemplars der Wählerliste entspricht im Prinzip den tatsächlichen Kosten der einfachen Vervielfältigung eines Exemplars der Wählerliste.

Wenn eine politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. 24. In Artikel 1 § 5 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt, dass die für die Gemeindewahlen abgeschlossene Wählerliste für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte benutzt wird. Jede politische Partei, die auch eine Kandidatenliste für die Provinzialwahlen einreicht, kann zwei zusätzliche Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie im Wahldistrikt, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss den in Artikel 1ter § 3 des Provinzialwahlgesetzes festgelegten Bedingungen eingereicht worden ist, eine Kandidatenliste für den Provinzialrat einreicht. 25. Jede Person, die als Kandidat auf einem Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ebenfalls Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie spätestens am 1. August 2000 einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag eingereicht hat.

Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.

Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die vorerwähnten Personen sind, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen. Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen.

Die ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der Wählerlisten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989), das unter anderem festlegt, dass die Gemeinden keinesfalls Wählerlisten oder Informationen aus diesen Listen auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) oder Mikrofilm aushändigen dürfen, durch das Rundschreiben vom 7. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2000) aufgehoben worden ist.

Angesichts der strengen Bestimmungen der vorerwähnten Artikel, eingeführt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und der derzeitigen Entwicklung der Informatikmöglichkeiten ist dieses Verbot überholt.

Wählerlisten können folglich auf Magnetträger oder Mikrofilm ausgehändigt werden. 26. Spätestens am 31.August 2000 stellt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Liste der Gemeinderatswähler zu (Artikel 5 GWG). 6. Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände 27.In Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt, dass bei der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien gemäss Artikel 29 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen folgende Wahlausgaben zur Hälfte von den Provinzen und zur Hälfte von den Gemeinden getragen werden: 1. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können, 2.Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 3. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest.

Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen.

Alle anderen Wahlausgaben gehen zu Lasten der Gemeinden.

Das Anwesenheitsgeld darf nicht über dem für Parlamentswahlen festgelegten Betrag liegen und sich auch nicht auf weniger als die Hälfte dieses Betrages belaufen.

Die Ausführung der vorerwähnten gesetzlich vorgesehenen Wahlausgaben (Anwesenheitsgeld, Fahrkostenentschädigungen und Versicherungsprämien) wird durch den Königlichen Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen (Belgisches Staatsblatt vom 10. September 1994) geregelt.Dieser Königliche Erlass wird für die anstehenden Wahlen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen der Wahlvorschriften noch abgeändert.

Anwesenheitsgeld 28. Das Anwesenheitsgeld darf nicht über dem für Parlamentswahlen vorgesehenen Betrag liegen (Artikel 8 des Provinzialwahlgesetzes und Artikel 38 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes). Bei den letzten Parlamentswahlen vom 13. Juni 1999, die gleichzeitig mit den Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte stattfanden, sind die Beträge für die verschiedenen Wahlen durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände (Belgisches Staatsblatt vom 27. April 1999 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. Juni 1999) neu festgelegt und erhöht worden.

Die Beträge der Anwesenheitsgelder sind wie folgt festgelegt: - 3.000 F für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen und 2.000 F für die Mitglieder und Sekretäre dieser Vorstände, - 500 F für die Vorsitzenden, Mitglieder und Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände bei traditioneller Stimmabgabe, - 750 F für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe (das Anwesenheitsgeld ist in diesem Fall höher, da die Öffnungszeiten in diesen Wahlbüros bis 15 Uhr verlängert worden sind).

Die Zahlung der Anwesenheitsgelder (durch DIE POST) und der Fahrkostenentschädigungen (siehe weiter unten) wird gemäss den neuen Verordnungsbestimmungen von jeder Provinzialverwaltung übernommen.

Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde der Provinz.

Die Anwesenheitsgelder werden kurz nach der Wahl durch DIE POST auf das Konto der Vorstandsmitglieder überwiesen.

Die Anwesenheitsgelder können nur überwiesen werden, wenn der Vorstand die Anlage zum Protokoll vollständig ausfüllt und unterzeichnet.

Diese Anlage wird in doppelter Ausfertigung erstellt und am Wahltag oder spätestens am Montag morgen nach der Wahl in einem getrennten, versiegelten Umschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übermittelt, damit die Anwesenheitsgelder gezahlt werden können. Das Duplikat dieser Liste bewahrt der Vorsitzende zu Hause auf. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons überprüft, ob jeder Wahlvorstand des Kantons das Formular für die Zahlung der Anwesenheitsgelder eingereicht hat, und kreuzt ihn auf einer entsprechenden Übersichtstabelle an. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kontaktiert den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der das betreffende Formular nicht eingereicht hat.

Jeder Vorsitzende sorgt dafür, dass die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder vollständig und deutlich ausgefüllt ist, damit die Überweisungen ohne Verzögerung erfolgen.

Die Zahlung der Anwesenheitsgelder wird für die Hauptwahl- und Zählbürovorstände der Gemeinden gemäss den vorerwähnten Beträgen ebenfalls von der Provinzialverwaltung übernommen. Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde.

Fahrkostenentschädigungen 1. Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Fahrkostenentschädigungen, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. Die weiter oben vorgesehene Entschädigung ist auf 6 F je Fahrkilometer festgelegt.

Die Forderungsanmeldung für diese Fahrten muss anhand des Formulars HI/8 erstellt und an die Adresse der betreffenden Provinzialverwaltung geschickt werden. Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde. 2. Wähler, die ihren Hauptwohnort nicht mehr in der Gemeinde haben, in der sie als Wähler eingetragen sind, können im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Wahlpflicht einen kostenlosen Fahrschein für die Eisenbahn (2.Klasse) an den Schaltern der NGBE (S.N.C.B.) erhalten (ebenfalls möglich aus beruflichen Gründen, für Studenten und für Kranke, die sich in einer Einrichtung aufhalten).

Die NGBE teilt die Rechnung für diese Fahrscheine pro Provinz auf, wobei sie sich auf die Gemeinde stützt, in der der Wähler seine Stimme abgegeben hat, und übermittelt die Teilrechnungen direkt den betreffenden Provinzialverwaltungen, die die entsprechenden Rückforderungen an die betreffenden Gemeinden richten.

Die NGBE kann die Aufteilung pro Provinz vornehmen, da auf jeder Wahlaufforderung ein jeder Provinz eigener NGBE-Code angegeben ist.

Auf der Wahlaufforderung des Wählers muss der betreffende NGBE-Code angegeben werden, damit der anspruchsberechtigte Wähler gemäss dem Königlichen Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 1982; siehe auch Rundschreiben vom 20. September 1982, Belgisches Staatsblatt vom 22. September 1982) vom Zugschaffner eine korrekt ausgestellte Zugfahrkarte kostenlos erhält.

Wenn diese Wähler ein anderes Verkehrsmittel benutzen, können sie die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des Formulars HI/9, das an die betreffende Provinzialverwaltung zu richten ist, beantragen.

Der zu erstattende Betrag entspricht dem NGBE-Tarif für den Transport von Reisenden in der 2. Klasse am Wahltag.

Versicherungspolice Jede Provinzialverwaltung schliesst ebenfalls eine Versicherung zur Deckung von Unfällen von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg zwischen ihrem Hauptwohnort und dem Tagungsort ihres Vorstandes ab unter den durch die neuen Verordnungsbestimmungen festgelegten Bedingungen. 7. Sprachengebrauch 29.Ich mache Sie auf Artikel 1 § 1 Nr. 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 2. August 1966) aufmerksam, der besagt, dass die Bestimmungen des Gesetzes auf die Verrichtungen in bezug auf Provinzial- und Gemeindewahlen anwendbar sind. 1. Stimmzettel Stimmzettel sind einsprachig in einsprachigen Gemeinden und zweisprachig in allen anderen Gemeinden (Artikel 128 § 5 WGB).2. Formulare Die für die Wahlverrichtungen zu verwendenden Formulare sind nicht durch Gesetz festgelegt.Die Muster werden als Richtlinie veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einheitlichkeit in den verschiedenen Hauptwahlvorständen sollten die Vorsitzenden dieser Vorstände nach Möglichkeit diese Formulare benutzen.

Die Formulare, auf die in diesen Anweisungen verwiesen wird, sind im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

Auf diesen Formularen ist vor Name und Vornamen der Vermerk « Frau » (Fr.) oder « Herr » (Hr.) anzubringen.

Die Formulare müssen für die Wahlvorstände des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt zweisprachig sein und ansonsten in der Sprache des betreffenden Gebietes erstellt werden.

Formulare, die in den Beziehungen mit Privatpersonen zu benutzen sind (wie die Aufforderungsschreiben an die Mitglieder der Vorstände), werden in der Sprache des Betreffenden in den Gemeinden mit Sonderregelung (Randgemeinden, Gemeinden der Sprachgrenze, Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und Malmedyer Gemeinden) und in den Gemeinden des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt erstellt. In allen anderen Fällen werden sie in der Sprache des betreffenden Gebietes erstellt.

Die von Bürgern verwendeten Formulare (zum Beispiel für einen Wahlvorschlag) dürfen in allen Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in der Sprache des Betreffenden erstellt werden.

Formulare für die Provinzialwahlen beginnen mit dem Buchstaben H und die für die Gemeindewahlen mit dem Buchstaben I. Formulare, die für beide Wahlen gültig sind, enthalten Buchstabenkombinationen (zum Beispiel HI/1).

Den Nummern der Formulare, die für die automatisierte Stimmabgabe angepasst wurden, ist ein « bis » hinzugefügt worden. Traditionelle Formulare, die bei automatisierter Wahl nicht benutzt werden, sind in der Übersichtstabelle mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet, und ihre Bezeichnung steht zwischen Klammern. 3. Wahlbürovorstände 30.In Artikel 49 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird festgelegt, dass die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die nicht in der Lage sind, sich in den für die Beziehungen zwischen örtlichen Behörden und Privatpersonen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen an die Wähler zu richten, beziehungsweise ihnen in diesen Sprachen keine Auskunft erteilen können, einen Sekretär benennen, der ihnen in dieser Hinsicht beistehen kann. 4. Wahlaufforderungen 31.Gemäss der festen Rechtsprechung der Ständigen Sprachenkontrollkommission müssen die Wahlaufforderungen wie übrigens auch die Briefe, die an die Beisitzer der Wahlbürovorstände gerichtet werden, als Beziehungen mit Privatpersonen angesehen werden im Sinne der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.

Daraus ergibt sich, dass diese Wahlaufforderungen in den 19 Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt und in den Gemeinden mit Sonderregelung, das heisst in den 6 Randgemeinden, 10 Sprachgrenzgemeinden, 9 Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und 2 Malmedyer Gemeinden, ausschliesslich in der Sprache aufgesetzt werden, die der Betreffende in seinen Beziehungen mit den örtlichen Behörden benutzt, das heisst Französisch oder Niederländisch; in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes ist die Wahlaufforderung in Deutsch aufgesetzt, ausser wenn die Privatperson Französisch wünscht; in den Gemeinden Malmedy und Weismes ist die Wahlaufforderung in Französisch aufgesetzt, ausser wenn die Privatperson Deutsch wünscht. 8. Postgebührenfreiheit und Wahldrucksachen a) Postgebührenfreiheit 32.Postsendungen in Ausführung der Wahlgesetze sind grundsätzlich gebührenfrei.

Dies betrifft: 1. Wahlaufforderungen, die das jeweilige Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Wählern zuschickt, 2.Sendungen der Gemeindeverwaltungen in bezug auf Streichungen aus der und Neueintragungen in die Wählerliste und Sendungen der Gemeindeverwaltungen an die betreffenden Wähler, 3. Mitteilungen seitens der Gemeindeverwaltungen an bestimmte Wähler, die als Beisitzer benannt werden können (das heisst an die Beisitzerkandidaten), 4.Sendungen, die die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände im Hinblick auf die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer verschicken, 5. Exemplare oder Abschriften der Wählerliste, die die Gemeindeverwaltungen verschicken, 6.Wahlunterlagen und Stimmzettel, die von den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände verschickt werden oder die an sie gerichtet sind, 7. Unterlagen, die das Ministerium im Rahmen des Wahlgesetzes verschickt.33. Auf diesen Sendungen müssen folgende Vermerke angebracht werden: - für die in Nummer 1 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz - Wahlaufforderung » oben links auf der Vorderseite, - für die in den Nummern 2 und 5 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz - Wählerliste » oben links auf der Vorderseite, - für die in den Nummern 3, 4, 6 und 7 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz » (in Druckbuchstaben oder geschrieben) oben auf der Vorderseite, vorzugsweise oben links, und in der Anschrift die Eigenschaft des Empfängers in bezug auf die betreffenden Wahlen (Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Beisitzerkandidat). Auf Eilbriefen beziehungsweise samstags aufgegebenen Sendungen muss neben dem Wort « Wahlgesetz » der Vermerk « Express » beziehungsweise « Durch Eilboten » hinzugefügt werden.

Des weiteren ist 1994 mit dem Unternehmen DIE POST folgende Vereinbarung getroffen worden: Jeder Person, die Beisitzerkandidat beziehungsweise ein anderes Mitglied eines Wahlbürovorstandes ist und zum Zeitpunkt der Zustellung eines Einschreibens nicht an ihrem Wohnsitz angetroffen wird, wird anhand einer in ihrem Briefkasten zu hinterlegenden Karte (Muster 227 - Wahlgesetz) mitgeteilt, dass sie den Brief bei der Gemeinde abholen soll. Dieses Muster ist 10 cm hoch und 15 cm breit.

Diese Massnahme soll verhindern, dass die betreffenden Personen den Wahlbüro- und Zählbürovorständen fernbleiben, und dazu beitragen, dass diese Vorstände rechtzeitig gebildet werden.

Bei dieser Karte handelt es sich um ein mögliches zusätzliches Mittel; die Gemeinde kann nach Absprache mit dem Vorsteher des lokalen Postamtes andere Massnahmen ergreifen. Dies bedeutet, dass die Benennung der Mitglieder von Wahlvorständen ohne Einschreiben erfolgen kann, wenn der Hauptwahlvorstand und die Gemeinde dies für angebracht halten. Setzen Sie den Postvorsteher von der gewählten Massnahme in Kenntnis. b) Wahldrucksachen 34.Die Bedingungen für das Verschicken von Wahldrucksachen sind auf grossen Postämtern erhältlich. Eine Abschrift der Bedingungen wird allen politischen Parteien und allen betroffenen Personen zugeschickt, die dies wünschen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass Wahldrucksachen spätestens am letzten Mittwoch vor dem Wahltag aufgegeben werden müssen. c) Abmessungen der Wahlaufforderungen 35.Damit die Wahlaufforderungen ohne grosse Schwierigkeiten von dem Unternehmen DIE POST verteilt werden können, sind folgende Bedingungen zu beachten: 1. Wahlaufforderungen mit oder ohne Umschlag Pour la consultation du tableau, voir image Sendungen ohne Umschlag müssen ausserdem ausreichend solide und völlig verschlossen sein, um eventuelle Beschädigungen zu vermeiden und die Weiterleitung zu erleichtern.2. Karten Für Karten gelten dieselben Bedingungen.Ausserdem muss das Papier der Sendung ausreichend fest (140 g/m5) und die rechte Hälfte der Sendung der Anschrift des Empfängers, der Anbringung des Datumsstempels und eventuellen Dienstvermerken vorbehalten werden. 9. Zeugenbenennung 36.Die Entgegennahme der Zeugenbenennungen für gemeinsame Wahlbüros wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen vorgenommen, der aufgrund der Sonderbestimmungen, die in den Artikeln 37bis und folgende des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen festgelegt sind, die Zusammensetzung der Wahlbürovorstände bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen regelt. 37. Zeugen, die Wähler in einer anderen Gemeinde sind, müssen ihre Eigenschaft als Gemeinderatswähler durch Vorlage der Wahlaufforderung für die betreffende Gemeinde oder eines Auszuges aus der Wählerliste nachweisen. Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden. 38. Kandidaten, die zusammen vorgeschlagen werden, dürfen für jeden Wahlvorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen. Wurden für ein und dieselbe Liste mehrere Zeugen für dasselbe Wahlbüro vorgeschlagen, nimmt der Hauptwahlvorstand die erforderlichen Ausscheidungen anhand von Auslosungen vor, bei denen den nicht berücksichtigten Zeugen gegebenenfalls ein anderes Wahlbüro zugewiesen wird.

Diese Zeugen werden unverzüglich vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes davon in Kenntnis gesetzt. Diese Auslosungen erfolgen unmittelbar nach Ablauf der für die Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgesetzten Frist, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder (Formular I/31 oder I/32). 39. Die Zeugen haben das Recht, die in den Artikeln 42, 46 und 52 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Umschläge zu versiegeln und ihre Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Es ist daran zu erinnern, dass seit den Abänderungen der Wahlvorschriften durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 die Auszählung der Stimmzettel sowohl für Parlaments- und Provinzialwahlen als auch für Gemeindewahlen von anderen Personen als denjenigen vorgenommen wird, die bereits morgens im Wahlbürovorstand getagt haben (was die Gemeindewahlen betrifft, gilt dies nur in Gemeinden, in denen das Wahlkollegium aus mehr als einer Wahlsektion besteht).

Bei gleichzeitigen Wahlen kommt Artikel 47 des Gemeindewahlgesetzes daher nicht zur Anwendung.

In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände, und daher sind keine Zeugenbenennungen für diese Vorstände vorzunehmen.

Die Benennung der Zeugen und Ersatzzeugen für die Sitzungen des Hauptwahlvorstandes wird in den Wahlvorschlägen vorgenommen.

III. KANDIDATUREN 1. Einreichen der Kandidaturen a) Bekanntmachung 40.Mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl (bis Dienstag, dem 5.

September 2000) muss der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der das folgende angegeben wird (Artikel 22 WGB): 1. Ort, Tage und Uhrzeiten für die Entgegennahme der Wahlvorschläge. Laut Artikel 22 des Gemeindewahlgesetzes müssen die Wahlvorschläge am Samstag, dem 29. Tag vor der Wahl, oder am Sonntag, dem 28. Tag vor der Wahl (am 9. oder 10. September 2000), zwischen 13 und 16 Uhr ausgehändigt werden, 2. dass die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände der Gemeinde am Dienstag, dem 3.Oktober 2000, dem 5. Tag vor der Wahl, von 14 bis 16 Uhr entgegengenommen werden, 3. dass die Kandidaten gemäss Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes das Recht haben, in ihrer Annahmeakte einen Zeugen und einen Ersatzzeugen zu benennen, um den in den Artikeln 26, 28 und 30 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen.Für diese Verrichtungen können Kandidaten ebenfalls Zeuge sein.

Diese Bekanntmachung und die beizufügenden Anweisungen geben die Bedingungen an, unter denen diese Vorschläge und Benennungen zu erfolgen haben.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass das Wort « oder » in Artikel 22 des Gemeindewahlgesetzes bedeutet, dass die Kandidaten wählen können, ob sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ihren Wahlvorschlag am Samstag oder am Sonntag aushändigen. Dieser muss den Kandidaten an diesen beiden Tagen zur Verfügung stehen, um die vorerwähnten Wahlvorschläge entgegenzunehmen (siehe Antwort auf die der Abgeordnetenkammer am 23. September 1994 gestellte parlamentarische Frage Nr. 899).

Es muss ebenfalls betont werden, dass die Kandidaten sich in ihrer Annahmeakte verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum anzugeben.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist durch Ministeriellen Erlass festgelegt und erscheint in den Formularen für Wahlvorschläge. b) Wahlvorschläge 1.Form 41. Laut Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes müssen Wahlvorschläge entweder von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern unterzeichnet werden oder von einer bestimmten Anzahl Wähler, die je nach Einwohnerzahl der Gemeinde verschieden ist.Kandidaten dürfen zu den Unterzeichnern des sie betreffenden Wahlvorschlags gehören.

Wahlvorschläge müssen von der folgenden Anzahl Wähler unterzeichnet werden: - von mindestens 100 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern und mehr, - von mindestens 50 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 10.000 bis 20.000 Einwohnern, - von mindestens 30 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 5.000 bis 10.000 Einwohnern, - von mindestens 20 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 2.000 bis 5.000 Einwohnern, - von mindestens 10 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 500 bis 2.000 Einwohnern, - von mindestens 5 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern.

Für die Festlegung der Bevölkerungszahl pro Gemeinde siehe Punkt 44.

Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung (Formular I/14 oder I/15) von einem der drei von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte zu diesem Zweck benannten Unterzeichner oder von einem der beiden zu diesem Zweck von den ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern benannten Kandidaten ausgehändigt.

Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben.

Er gibt ebenfalls das in Artikel 10 des Grundlagengesetzes vom 19.

Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Listenkürzel an, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll.

Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.

Der Minister des Innern kann für die Gemeindewahl die Verwendung der Listenkürzel verbieten, die auf den Listen für die Provinzialwahl stehen und deren Gebrauch untersagt worden ist.

Der Wahlvorstand darf die Wählereigenschaft der Unterzeichner, die als Wähler in der Gemeindewählerliste stehen, nicht bestreiten.

Die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigen ihre Annahme in einer schriftlichen, datierten und unterzeichneten Erklärung, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes binnen der für die Einreichung des Wahlvorschlags vorgeschriebenen Frist gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. In der Annahmeakte können sie beschliessen, die der Listenverbindung aufgrund von Artikel 10 § 2 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen zugewiesene gemeinsame laufende Nummer nicht, deren Listenkürzel dagegen wohl zu benutzen.

Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben. Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren (Artikel 23 § 2 GWG).

Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben. Er verpflichtet sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren.

Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bereichs, in dem die Gemeinde gelegen ist.

Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.

Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Ab dem 31. Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz eingesehen werden.

In der Annahmeakte können sie einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den in den Artikeln 26, 28 und 30 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen; sollten Kandidaten in getrennten Annahmeakten verschiedene Personen benannt haben, so werden nur die Benennungen berücksichtigt, die von dem als ersten in der Vorschlagsreihenfolge erscheinenden Kandidaten unterzeichnet sind.

Sie haben das Recht, ihre Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen. 42. 1.Nichtbelgische Kandidaten der Europäischen Union fügen der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine unterzeichnete individuelle schriftliche Erklärung bei, in der ihre Staatsangehörigkeit und die Adresse ihres Hauptwohnortes angegeben sind und in der sie bestätigen: 1. dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union weder ein Amt noch ein Mandat ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, 2.dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen, 3. dass ihnen am Tag der Wahl das Wählbarkeitsrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht aberkannt ist beziehungsweise dass dieses Recht zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesetzt ist. Bei Zweifel in bezug auf die Wählbarkeit des Kandidaten, insbesondere nach Einsicht in seine Erklärung, kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes verlangen, dass dieser Kandidat eine Bescheinigung vorlegt, die von den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates ausgeht und in der bestätigt wird, dass ihm am Tag der Wahl das Wählbarkeitsrecht in diesem Staat nicht aberkannt ist beziehungsweise dass dieses Recht zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesetzt ist oder dass diese Behörden nicht Kenntnis von einer solchen Aberkennung beziehungsweise Aussetzung haben. 2. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 43.Kandidaten steht es frei, einen anderen Vornamen als ihren ersten Vornamen zu wählen, wenn dieser andere Vorname der Rufname ist.

Dabei sind folgende Regeln einzuhalten: - Auf dem Stimmzettel darf nur ein Vorname angegeben werden, wobei zusammengesetzte Vornamen als ein Vorname gelten. - Im Prinzip muss der gewählte Vorname unter den in der Geburtsurkunde angegebenen Vornamen erscheinen. Der Hauptwahlvorstand darf es jedoch einem Kandidaten gestatten, auf dem Stimmzettel mit einem Vornamen zu erscheinen, der nicht in seiner Geburtsurkunde aufgenommen ist.

In diesem Fall kann die Tatsache, dass der betreffende Kandidat eine vom Bürgermeister oder von einem Notar ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegt, in der bestätigt wird, dass für den Kandidaten gewöhnlich ein anderer Rufname als einer der in der Geburtsurkunde erwähnten Vornamen benutzt wird, ausreichen, damit der Hauptwahlvorstand dem Antrag stattgibt.

Die Abkürzung eines in der Geburtsurkunde erscheinenden Vornamens (zum Beispiel Freddy für Friedrich, Jupp für Joseph) ist gestattet. Der Kandidat gibt seinen vollständigen Vornamen auf der Kandidatenliste an, und bei seiner Kandidatur bittet er schriftlich darum, den Vornamen abgekürzt auf dem Stimmzettel erscheinen zu lassen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes in bezug auf die Gültigkeit von Kandidaturen keine Berufung möglich ist, wenn sie nicht die Wählbarkeit der Kandidaten betreffen. 44. Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Ratsmitglieder zu wählen sind (Artikel 23 § 3 GWG). Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden.

Im Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben (Artikel 24 GWG).

Alle Kandidaten derselben Liste können in einem einzigen Wahlvorschlag vorgeschlagen werden; dies ist deutlich ersichtlich aus den Formularen I/8 bis I/12. Die Reihenfolge, in der die Kandidaten in diesem Vorschlag erscheinen, bestimmt folglich auch die Reihenfolge ihrer Aufnahme auf dem Stimmzettel.

Um die Höchstanzahl Kandidaten für das Amt eines Ratsmitgliedes pro Liste in jeder Gemeinde in Erfahrung zu bringen, ist sich auf den Königlichen Erlass vom 14. August 1992 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 24. September 1992) zu beziehen.

Das Gesetz vom 14. Mai 2000 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 2000) zielt darauf ab, die Einstufung der Gemeinden nicht mehr aufgrund der Bevölkerungszahl, die sich aus der zehnjährlichen Volkszählung ergibt, zu bestimmen, sondern aufgrund der Bevölkerungszahl, die vom Nationalregister der natürlichen Personen zum 1. Januar des Jahres vor der ordentlichen Erneuerung der Gemeinderäte (für die anstehenden Wahlen am 1. Januar 1999) festgelegt wird.

Die vom Nationalregister festgelegte Bevölkerungszahl pro Gemeinde wird vom Minister des Innern im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

In Anwendung der Artikel 5, 8 und 16 des neuen Gemeindegesetzes und unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl pro Gemeinde im Nationalregister am 1. Januar 1999 werden durch Königlichen Erlass die Klasse und die Anzahl Ratsmitglieder und Schöffen pro belgische Gemeinde festgelegt.

Zu diesem Zweck sind folgende Ausführungserlasse ergangen: 1. Königlicher Erlass vom 14.Mai 2000 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes, 2. Ministerieller Erlass vom 14.Mai 2000 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und pro Gemeinde zum 1. Januar 1999.

Diese Anwendungserlasse sind ebenfalls im Belgischen Staatsblatt vom 31. Mai 2000 veröffentlicht worden. Die Einstufung der Gemeinden, wie sie aus der Kombination der Artikel 8 und 16 des neuen Gemeindegesetzes hervorgeht, und die Anzahl Schöffen und Gemeinderatsmitglieder je nach Bevölkerungszahl der Gemeinde sind die folgenden: Pour la consultation du tableau, voir image - In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern darf bei ordentlichen Wahlen zur Erneuerung des Gemeinderates und bei ausserordentlichen Wahlen, die sich auf sämtliche Mandate der Gemeinderatsmitglieder erstrecken, der Wahlvorschlag neben der in Artikel 23 vorgesehenen Liste eine Liste mit drei besonderen Ersatzkandidaten enthalten für den Fall, dass die Wahl ohne Abstimmung endet (Artikel 24bis GWG).

Im Wahlvorschlag für diese besonderen Kandidaten wird deren Vorschlagsreihenfolge angegeben; zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dieser Wahlvorschlag im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten erfolgen, und in dieser Akte müssen die Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.

Ein Kandidat darf nicht gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als besonderer Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Name des Kandidaten aus der Liste der besonderen Ersatzkandidaten gestrichen. - Auf ein und derselben Liste darf die Anzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden (Artikel 23 § 3 GWG).

Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht.

Die gesetzlich vorgeschriebene Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten ist zum ersten Mal bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 angewandt worden. Bei den Wahlen von 1994 galt eine Quote von drei Vierteln (bei den anstehenden Wahlen von 2000 wird jedoch eine Quote von zwei Dritteln gelten).

Um die korrekte Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu gewährleisten, ist das Rundschreiben vom 22. Juni 1994 im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 1994 veröffentlicht worden.

Dieses Rundschreiben sieht insbesondere folgendes vor: - Umfasst das ermittelte Resultat Dezimalen, schreibt das Gesetz vor, dass diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet werden, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht. Die korrekte Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift setzt voraus, dass die Dezimalen, wenn sie genau 0,50 betragen, nach oben aufgerundet werden. - Das Gesetz verpflichtet den mit der Untersuchung der Gültigkeit der Wahlvorschläge beauftragten Vorstand, die Kandidatenlisten abzuweisen, die der Vorschrift des Gesetzes in bezug auf die ausgeglichene Zusammensetzung der Listen nicht entsprochen haben. - Die Überbringer der beim vorläufigen Abschluss aus diesem Grund abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten verfügen jedoch über die Möglichkeit, vor dem endgültigen Abschluss der Listen dem Vorstandsvorsitzenden ein Berichtigungsschriftstück zwecks Behebung dieser Unregelmässigkeit auszuhändigen.

In diesem Fall müssen Kandidaten des einen oder anderen Geschlechts, die im Verhältnis zur Höchstanzahl zulässiger Kandidaten des gleichen Geschlechts überzählig sind, ihre Annahme ausdrücklich zurückziehen, und an ihrer Stelle vorgeschlagene neue Kandidaten des anderen Geschlechts müssen die ihnen angebotene Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung annehmen.

Berechnung der Quote von zwei Dritteln: Formel =(Gesamtanzahl bei der Wahl zuzuteilender Sitze) x 2/3 Pour la consultation du tableau, voir image Die Höchstanzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts pro Liste, wie sie weiter oben angegeben ist, ändert auch nicht, wenn eine beim Hauptwahlvorstand eingereichte Liste unvollständig ist. 2. Listenkürzel 45.In Artikel 22bis des Gemeindewahlgesetzes wird die Verwendung einer gemeinsamen laufenden Nummer (« nationale Nummer ») und eines geschützten Listenkürzels, die aufgrund von Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen zuerkannt werden, bei Provinzial- und Gemeindewahlen geregelt.

In Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt: Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation kann im Hinblick auf den Schutz des Listenkürzels, das sie in den Wahlvorschlägen anzugeben beabsichtigt, und zwecks Erhalt einer gemeinsamen laufenden Nummer einen Listenverbindungsvorschlag einreichen. Im Wahlvorschlag wird das aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, angegeben. Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst oder in eine andere Landessprache übersetzt sein, oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache.

Der Listenverbindungsvorschlag muss von mindestens fünf Parlamentariern der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, wird der Listenverbindungsvorschlag von allen Parlamentariern, die dieser Formation angehören, unterzeichnet. Ein Parlamentarier darf nur einen Listenverbindungsvorschlag unterzeichnen.

Der Listenverbindungsvorschlag wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am Dienstag, dem 29. August 2000, dem 40. Tag vor der Wahl, zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Er gibt das Listenkürzel an, das von den Kandidatenlisten verwendet werden soll, die sich diesem Kürzel anschliessen wollen, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von der politischen Formation benannt wurden, um in jedem Verwaltungsbezirk zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird.

Unmittelbar nach Hinterlegung der Listenverbindungsvorschläge nimmt der Minister des Innern die Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden Nummern vor.

Bei dieser Auslosung erhalten die bereits in einer oder in beiden Kammern vertretenen Listenverbindungen den Vorzug.

Die Tabelle mit den Listenverbindungen und den ihnen zugeteilten Listenkürzeln und gemeinsamen laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen (bis Samstag, den 2. September 2000) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Gemäss Artikel 27 des Gemeindewahlgesetzes darf niemand einen Listenverbindungsvorschlag zwecks Erhalt eines geschützten Listenkürzels und einer gemeinsamen laufenden Nummer unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt.

Zwecks Gewährleistung des Schutzes des Listenkürzels dieser politischen Formationen werde ich den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände die den Listenverbindungen zugeteilten gemeinsamen laufenden Nummern, die den verschiedenen Nummern vorbehaltenen Listenkürzel und Name, Vorname und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mitteilen, die von den politischen Formationen auf Ebene des Verwaltungsbezirkes benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. 46. Wahlvorschlägen von Kandidaten, die ein geschütztes Listenkürzel verwenden möchten, muss eine Bescheinigung der von der Formation auf Ebene des Verwaltungsbezirkes benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden;fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels von Amts wegen ab.

Die Bescheinigung der auf Ebene des Verwaltungsbezirkes beauftragten Person berechtigt die Kandidaten, das Listenkürzel der betreffenden politischen Formation und die der Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. 47. In der Annahmeakte können Kandidaten jedoch beschliessen, die der Listenverbindung zugewiesene gemeinsame laufende Nummer nicht, deren Listenkürzel dagegen wohl zu benutzen (Artikel 23 § 1 GWG). Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes hat die Wähler oder Kandidaten, die den Wahlvorschlag einreichen, auf Verstösse hinzuweisen, die er in dieser Hinsicht feststellt. 48. Der Minister des Innern kann für die Gemeindewahl die Verwendung der Listenkürzel verbieten, die auf den Listen für die Provinzialwahl stehen und deren Gebrauch untersagt worden ist (Artikel 23 GWG).3. Kandidatinnen 49.Aufgrund von Artikel 23 § 1 Absatz 4 des Gemeindewahlgesetzes darf den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden.

An erster Stelle obliegt es selbstverständlich den Kandidatinnen selbst und denjenigen, die sie vorschlagen, im Wahlvorschlag den Namen anzugeben, unter dem sie auf dem Plakat, dessen Angaben durch Artikel 29 des Gemeindewahlgesetzes vorgeschrieben sind, und auf dem Stimmzettel erscheinen wollen. (Siehe auch Punkt 44 über die ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten) 4. Hinterlegung des Wahlvorschlags 50.Der Wahlvorschlag wird von einem der drei von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte zu diesem Zweck benannten Unterzeichner oder - falls die Kandidaten von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern vorgeschlagen werden - von einem der beiden zu diesem Zweck von diesen Ratsmitgliedern benannten Kandidaten ausgehändigt.

Den Wahlvorschlägen muss gesetzlich keine Bescheinigung mehr beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass die Kandidaten die belgische Staatsangehörigkeit besitzen (abgeschafft durch das Gesetz vom 2.

August 1988 - Belgisches Staatsblatt vom 12. August 1988).

Wenn in Gemeinden mit besonderer Sprachregelung und insbesondere in den Randgemeinden der Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl Gemeinderatsmitglieder unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um eine von Privatpersonen ausgehende Urkunde handelt; daraus ergibt sich, dass die zu verwendende Sprache - Französisch oder Niederländisch (oder Deutsch) - frei von den vorschlagenden ausscheidenden Ratsmitgliedern und den annehmenden Kandidaten gewählt werden kann.

Nur der ordnungsgemäss gebildete Hauptwahlvorstand ist befugt, über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und Annahmeakten zu befinden. 51. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes darf den Einreichern in keiner Weise irgendeine Zusicherung hinsichtlich der Gültigkeit der Wahlvorschläge machen.Er darf sie aber auf Unregelmässigkeiten oder Unterlassungen aufmerksam machen, die er im Augenblick der Aushändigung der Wahlvorschläge feststellt, beispielsweise indem er Wähler oder Kandidaten, die eine Liste einreichen, ohne dazu ermächtigt worden zu sein, darauf hinweist, dass sie den Wahlvorschlag den Vorschriften anpassen müssen. Der Vorsitzende ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Es ist ebenfalls angezeigt, dass der Vorsitzende den Personen, die an ihn herantreten, die Formulare I/8 bis I/12 anempfiehlt (Muster für Wahlvorschläge und Annahmeakten), da diese als Leitfaden benutzt werden können. Ihre Verwendung ist aber in keiner Weise zwingend auferlegt. Bitten Sie darum, dass Ihnen wenn möglich mit der unterzeichneten Kandidatenliste auch ein Wahlvorschlag auf Diskette ausgehändigt wird, damit die Bearbeitung der Kandidatenlisten in den Hauptwahlvorständen erleichtert wird.

Der Vorsitzende darf die Entgegennahme eines fristgerecht eingereichten Wahlvorschlags beziehungsweise einer fristgerecht eingereichten Annahmeakte nicht verweigern, wie auffällig die darin enthaltenen Unregelmässigkeiten auch sind.

In allen Fällen stellt der Vorsitzende eine Bescheinigung über den Empfang dieser Urkunden gemäss den Mustern I/14 oder I/15 aus.

Wird vor Einreichen des Wahlvorschlags eine getrennte Akte zur Annahme der Kandidatur hinterlegt, lehnt der Vorsitzende ihre Entgegennahme nicht ab; er macht die Kandidaten jedoch auf ihre voreilige Annahme aufmerksam. Sind die Kandidaten der Ansicht, die Hinterlegung nicht erneut vornehmen zu müssen, so beschränkt der Vorsitzende sich darauf, in der Empfangsbescheinigung festzustellen, dass die Akte von Hrn./Fr ............... hinterlegt wird, die erklären, von Hrn./Fr............ und Mitunterzeichneten als Kandidaten für die ............... vorgeschlagen zu werden. 52. Den Kandidaten und den Wählern, die die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist es gestattet, an Ort und Stelle alle eingereichten Wahlvorschläge einzusehen und ihre Einwände schriftlich an den Hauptwahlvorstand zu richten.Dieses Recht kann am 29., 28. und 27.

Tag vor der Wahl, das heisst am Samstag, dem 9. September 2000, von 13 bis 16 Uhr, am Sonntag, dem 10. September 2000, von 13 bis 18 Uhr und am Montag, dem 11. September 2000, von 13 bis 16 Uhr wahrgenommen werden. Die Urkunden dürfen dabei in keiner Weise abgeändert oder verändert werden. 2. Vorläufiger Abschluss der Kandidatenlisten 53.Am Montag, dem 11. September 2000, dem 27. Tag vor der Wahl, wird der Hauptwahlvorstand zum ersten Mal vom Vorsitzenden für 16 Uhr in jeder Gemeinde einberufen, um über die Wahlvorschläge zu befinden.

Der Vorstand überprüft nacheinander die Ordnungsmässigkeit des Wahlvorschlags und die Wählbarkeit der Kandidaten. a) Zeugen 54.Die aufgrund von Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes benannten Zeugen werden zu dieser Sitzung zugelassen.

Der Vorstand darf nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen für jede Liste beziehungsweise für jeden Einzelkandidaten zulassen. Falls Kandidaten derselben Liste in getrennten Annahmeakten unterschiedliche Personen benannt haben, werden nur die Benennungen berücksichtigt, die von dem als ersten in der Vorschlagsreihenfolge erscheinenden Kandidaten unterzeichnet worden sind.

Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen für den Hauptwahlvorstand benannt werden (Artikel 25 GWG).

Ein Zeuge, der Wähler in einer anderen Gemeinde des Verwaltungsbezirkes ist, muss seine Eigenschaft als Gemeinderatswähler anhand eines Auszuges aus der Wählerliste nachweisen; normalerweise ist er nämlich noch nicht im Besitz seiner Aufforderung zur Wahl in seiner Gemeinde, die ansonsten ausreichen würde.

Zu bemerken ist, dass die zu den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes zugelassenen Zeugen den Sitzungen dieses Vorstandes nur bei den in den Artikeln 26 (siehe Artikel 119 und 124 des Wahlgesetzbuches), 28 und 30 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Verrichtungen beiwohnen dürfen; es ist ihnen folglich untersagt, sich in die Tätigkeiten des Vorsitzenden zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes einzumischen, zum Beispiel Druck der Stimmzettel, Aushang der Bekanntmachungen, ... b) Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Wahlvorschläge 55.Beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste muss der Hauptwahlvorstand die Wahlvorschläge eingehend überprüfen. Er verfügt nämlich über sämtliche dazu erforderlichen Angaben. Nach dem vorläufigen Abschluss dürfen die Kandidaten jedoch Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke einreichen. Die Artikel 119 bis 125quater des Wahlgesetzbuches kommen zur Anwendung unter Berücksichtigung der in Artikel 26 des Gemeindewahlgesetzes bestimmten Anpassungen.

Die Bestimmungen der Artikel 119 bis 125quater des Wahlgesetzbuches, angepasst gemäss Artikel 26 des Gemeindewahlgesetzes, lauten wie folgt: Art. 119 - Den Kandidaten und den Wählern, die die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist es gestattet, an Ort und Stelle alle eingereichten Wahlvorschläge einzusehen und ihre Einwände schriftlich an den Hauptwahlvorstand zu richten.

Dieses Recht kann während der für das Einreichen der Wahlvorschläge festgelegten Frist und während zweier Stunden nach Ablauf dieser Frist wahrgenommen werden.

Es kann auch noch am 27. Tag vor der Wahl von 13 bis 16 Uhr wahrgenommen werden.

Nach Ablauf dieser Frist schliesst der Hauptwahlvorstand die Kandidatenliste vorläufig ab.

Art. 120 - Erklärt der Hauptwahlvorstand die Wahlvorschläge bestimmter Kandidaten für ordnungswidrig, so werden die Gründe für diesen Beschluss ins Protokoll aufgenommen, und ein Auszug daraus mit dem genauen Wortlaut der geltend gemachten Gründe wird dem Wähler oder Kandidaten, der die Akte mit den abgewiesenen Kandidaten eingereicht hat, unverzüglich per Einschreiben übermittelt.

Falls die Akte von zwei oder drei Unterzeichnern eingereicht wurde, wird der Brief demjenigen übermittelt, der von den Kandidaten in der Annahmeakte an erster Stelle benannt wird.

Handelt es sich bei dem geltend gemachten Grund um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, wird der Protokollauszug ausserdem und in gleicher Weise dem Kandidaten übermittelt.

Art. 121 - Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am 26. Tag vor der Wahl zwischen 13 und 15 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen einreichen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes setzt den Wähler oder Kandidaten, der den beanstandeten Wahlvorschlag eingereicht hat, unverzüglich per Einschreiben von der Beschwerde in Kenntnis unter Angabe der Beschwerdegründe. Falls der Wahlvorschlag von zwei oder drei Unterzeichnern eingereicht wurde, wird der Brief an denjenigen gerichtet, der von den Kandidaten im Wahlvorschlag an erster Stelle benannt wird.

Falls die Wählbarkeit eines Kandidaten in Zweifel gezogen wird, wird auch dieser sofort und in gleicher Weise benachrichtigt.

Art. 122 - Falls der Hauptwahlvorstand beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste bestimmte Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen hat oder falls gemäss Artikel 121 eine Beschwerde unter Berufung auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten eingereicht wurde, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Kandidaten telegraphisch oder durch eine vom Sekretär des Hauptwahlvorstandes überbrachte Anforderung auf, ihm die für gleichlautend bescheinigten Abschriften von oder Auszüge aus allen dort vorhandenen Unterlagen, die Hinweise auf die Wählbarkeit des Kandidaten geben könnten, sofort und per eingeschriebenen Eilbrief zuzusenden.

Hat der betreffende Kandidat seinen Wohnsitz nicht seit mindestens fünfzehn Tagen in der Gemeinde und sind die Unterlagen zur möglichen Feststellung einer Nichtwählbarkeit noch nicht bei der Gemeinde eingetroffen, übermittelt diese der Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnsitzes telegraphisch den Wortlaut des Telegramms oder der Anforderung.

Der Vorsitzende kann sowohl über die Wählbarkeit der betreffenden Kandidaten als auch über sonstige vorgebrachte Unregelmässigkeiten weitere Untersuchungen anstellen, wenn er es für nötig hält.

Alle in Ausführung des vorliegenden Artikels angeforderten Unterlagen werden kostenlos ausgehändigt.

Art. 123 - Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am 24. Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.

Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen.

Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden: 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2.zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten, 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, 4.fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, 6.Nichtbeachtung der in Artikel 23 § 3 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Regeln in bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen.

Ausser in den unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Unter keinen Umständen darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin geändert werden.

Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.

Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen.

Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird.

Art. 124 - Am 24. Tag vor der Wahl tritt der Hauptwahlvorstand um 16 Uhr zusammen.

Er überprüft gegebenenfalls die Unterlagen, die der Vorsitzende gemäss den Artikeln 121, 122 und 123 erhalten hat, und befindet darüber nach Anhörung der Betreffenden, sofern sie es verlangen. Falls erforderlich berichtigt er die Kandidatenliste und schliesst sie endgültig ab.

Nur die Überbringer der Listen oder - in deren Ermangelung - die Kandidaten, die die eine oder andere in den Artikeln 121 und 123 vorgesehene Unterlage eingereicht haben, und die aufgrund von Artikel 116 von den Kandidaten dieser Listen benannten Zeugen dürfen dieser Sitzung beiwohnen.

Wird die Wählbarkeit eines Kandidaten in Zweifel gezogen, so können ebenfalls dieser Kandidat und der Antragsteller dieser Sitzung persönlich beiwohnen oder sich dort von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Ihre persönliche Anwesenheit oder ihre Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist Bedingung für die Zulässigkeit der in Artikel 125 vorgesehenen Berufung.

Art. 125 - Wenn der Hauptwahlvorstand eine Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit eines Kandidaten ablehnt, so wird dies im Protokoll vermerkt, und der Vorsitzende ersucht den Kandidaten oder seinen Bevollmächtigten, sofern der abgewiesene Kandidat anwesend oder vertreten ist, im Protokoll eine Berufungserklärung zu unterzeichnen, falls er dies wünscht.

Wird die Beschwerde, die sich auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten beruft, verworfen, ist dasselbe Verfahren anwendbar, und der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter wird ersucht, eine Berufungserklärung zu unterzeichnen, falls er dies wünscht.

Die Sache wird bei Berufung vor der ersten Kammer des Appellationshofes des Bereichs auf den 20. Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags anberaumt, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist, und dies ohne Vorladung beziehungsweise Aufforderung zum Erscheinen.

Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes, die sich nicht auf die Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden, ausgenommen gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 119ter (siehe Artikel 23 § 2 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes) getroffen werden.

Art. 125bis - Der Präsident des Appellationshofes hält sich am 23. Tag vor der Wahl von 11 bis 13 Uhr in seinem Amtszimmer zur Verfügung der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände seines Amtsbereichs, um dort aus ihren Händen eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in bezug auf die Streitfälle, von denen die Hauptwahlvorstände Kenntnis erhalten haben, entgegenzunehmen.

Im Beisein seines Greffiers verfasst er die Akte über diese Aushändigung.

Art. 125ter - Der Präsident des Appellationshofes trägt die Sache in die Terminliste der ersten Kammer des Appellationshofes für den 20.

Tag vor der Wahl um 10 Uhr vormittags ein, selbst wenn dieser Tag ein Feiertag ist.

Die erste Kammer des Appellationshofes prüft die Sachen in bezug auf die Wählbarkeit unter Zurückstellung aller anderen Sachen.

In öffentlicher Sitzung verliest der Präsident die Aktenstücke. Sodann gibt er dem Berufungskläger und gegebenenfalls dem Berufungsbeklagten das Wort; diese können sich von einem Rechtsbeistand vertreten und beistehen lassen.

Nach Anhörung der Stellungnahme des Generalprokurators entscheidet der Gerichtshof unverzüglich durch einen Entscheid, der in öffentlicher Sitzung verlesen wird; dieser Entscheid wird dem Betreffenden nicht zugestellt, sondern bei der Kanzlei des Gerichtshofs hinterlegt, wo der Betreffende ihn kostenlos einsehen kann.

Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes an dem von ihm angegebenen Ort von der Staatsanwaltschaft telegraphisch zur Kenntnis gebracht.

Die Akte des Gerichtshofes wird dem Greffier der Versammlung, die mit der Überprüfung der Mandate der Gewählten beauftragt ist, innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids übermittelt.

Art. 125quater - Gegen die in Artikel 125ter erwähnten Entscheide ist kein Rechtsmittel möglich. 56. 1.WAHLBERECHTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR BELGIER (Artikel 1 § 1 Wahlgesetzbuch) Um als belgischer Wähler stimmberechtigt zu sein, muss der Wähler vier Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein. Die Art und Weise, wie die belgische Staatsangehörigkeit erlangt wurde (Geburt, Einbürgerung, Eheschliessung, Option), spielt keine Rolle, 2. das 18.Lebensjahr vollendet haben, 3. im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde eingetragen sein, 4.sich in keinem der in den Artikeln 6 und 7 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

Zu einer Kriminalstrafe (lebenslange Haft, Zwangsarbeit, Haft und Inhaftierung) Verurteilte sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts: 1. wer gerichtlich entmündigt ist und wer unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist (Artikel 489 bis 515 des Zivilgesetzbuches), 2.wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, vorausgesetzt, dass die Strafe ohne Aufschub verhängt worden ist und gegen diese Strafe keine Berufung mehr eingelegt werden kann, 3. wer der Regierung durch Internierung zur Verfügung gestellt wurde. Die Bedingungen 1 und 3 müssen am Tag, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird (am 1. August 2000), erfüllt sein.

Die Bedingungen 2 und 4 müssen am Wahltag erfüllt sein. 2. WAHLBERECHTIGUNGSBEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DAS STIMMRECHT NICHTBELGISCHER BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE GEMEINDEWAHLEN (Artikel 1bis des Gemeindewahlgesetzes) Um als europäischer Bürger an diesen Wahlen teilzunehmen, muss der Wähler vier Bedingungen erfüllen.a) Staatsangehörigkeit Um wählen zu dürfen, muss der Wähler die Staatsangehörigkeit eines der folgenden vierzehn Länder besitzen: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien. Wer eine dieser vierzehn Staatsangehörigkeiten und gleichzeitig auch die belgische besitzt, gilt als Belgier und nimmt also an allen belgischen Wahlen teil. b) Wohnort Ferner muss der Wähler im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der er in Belgien wohnt, eingetragen sein.Diese Bedingung muss spätestens am 1. August 2000 erfüllt sein.

Beamte der Europäischen Union und ihre Familie werden aufgrund eines Vereinbarungsprotokolls zwischen Belgien und der Europäischen Union im Bevölkerungsregister vermerkt, aber nicht eingetragen. Für diese Beamten und ihre Familie wird der Vermerk im Bevölkerungsregister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort in Belgien haben, mit einer Eintragung gleichgesetzt. c) Alter Des weiteren muss der Wähler am 8.Oktober 2000, dem Tag der Wahl, mindestens 18 Jahre alt sein, um wählen zu dürfen.

Auch wer spätestens am 8. Oktober 2000 18 Jahre alt wird, kann als Wähler eingetragen werden. d) Eintragung in der Wählerliste Schliesslich muss der Wähler in der Wählerliste der Gemeinde eingetragen sein. Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Gemeindewahlen muss auch eingereicht werden, wenn der europäische Bürger bereits in der Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments eingetragen ist.

Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Gemeindewahlen kann nicht zwischen dem 1. August 2000 (dem Tag, an dem die Wählerliste erstellt wird) und dem 8. Oktober 2000 (dem Tag der Wahl) eingereicht werden. Nach dem 8. Oktober kann wieder ein Antrag gestellt werden, jedoch im Hinblick auf die Teilnahme an den nächsten Gemeindewahlen im Oktober 2006.

Wählen ist in Belgien Pflicht. Sobald der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, ist er gesetzlich verpflichtet, am 8. Oktober 2000 wählen zu gehen.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B § 1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er kein Staatsangehöriger ist, das aktive und passive Wahlrecht (Stimm- und Wählbarkeitsrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten.

In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31.

Dezember 1994).

Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) in die belgischen Rechtsvorschriften umgesetzt.

Die diesbezüglichen Ausführungserlasse und das diesbezügliche Rundschreiben vom 25. Mai 1999 sind im Belgischen Staatsblatt vom 3.

Juni 1999 veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Dezember 1999 und 8. Januar 2000). 3. WÄHLBARKEITSBEDINGUNGEN FÜR BELGIER UND EUROPÄISCHE BÜRGER (Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes) Zum Gemeinderatsmitglied kann gewählt werden und Gemeinderatsmitglied kann bleiben, wer Wähler ist und die Wahlberechtigungsbedingungen weiterhin erfüllt. Nicht wählbar ist beziehungsweise sind: 1. wem durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen worden ist, 2.Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, denen nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates infolge einer dort verkündeten zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht aberkannt worden ist, 3. wer unbeschadet der Anwendung der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen selbst mit Aufschub verurteilt wurde wegen eines der in den Artikeln 240, 241, 243 und 245 bis 248 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstosses, der in Ausübung eines Gemeindeamtes begangen wurde, wobei diese Nichtwählbarkeit zwölf Jahre nach der Verurteilung endet. In diesen Artikeln des Strafgesetzbuches werden Gefängnis- und Geldstrafen für die von Beamten begangenen Unterschlagungen und für Beamtenbestechung vorgesehen. 1. Unterschrift 57.Der Vorstand überprüft unter anderem, ob sich auf den Wahlvorschlägen die durch Gesetz vorgeschriebene Anzahl Unterschriften befindet. Selbstverständlich ist hierfür die Bevölkerungszahl der Gemeinde am Tag des Abschlusses der Wählerliste (am 1. August 2000) zu berücksichtigen. Zu bemerken ist, dass Kandidaten die sie betreffende Liste mitunterzeichnen dürfen.

Wird behauptet, dass auf den Wahlvorschlagslisten gefälschte Unterschriften angebracht worden sind, führt der Vorsitzende sofort eine Untersuchung durch, um sich persönlich von der Begründetheit der Beschwerde zu überzeugen. Er teilt dem Vorstand die Ergebnisse seiner Untersuchung beim endgültigen Abschluss der Liste mit.

Die Wählereigenschaft der Unterzeichner darf nicht bestritten werden, wenn sie in der Wählerliste der Gemeinde aufgenommen sind (Artikel 23 § 1 GWG).

Falls der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes in Gemeinden mit mehreren Wahlbüros die die verschiedenen Büros betreffenden Auszüge aus der Wählerliste bereits durch Versand an die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände abgegeben hat, muss er bei der Gemeindeverwaltung ein vollständiges Exemplar der Liste aller Wähler der Gemeinde beantragen, um die Eigenschaft der vorschlagenden Wähler zu überprüfen. 2. Zulässigkeit der Wahlvorschläge 58.Manchmal muss der Vorstand über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen befinden, die von Unterzeichnern hinterlegt werden, die nicht dazu ermächtigt sind.

Folgende Regeln kommen hier zur Anwendung: Falls durch die Tatsache, dass die Hinterlegung durch einen nicht ermächtigten Unterzeichner vorgenommen wurde, beim Hauptwahlvorstand Zweifel über die Echtheit des Wahlvorschlags, der angebrachten Unterschriften und der von den Unterzeichnern ausgedrückten Absichten entstehen, hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, den Wahlvorschlag abzuweisen.

Falls dagegen trotz des Fehlens einer schriftlichen Ermächtigung von seiten der Kandidaten sicher ist, dass der beziehungsweise die Wähler, die den Wahlvorschlag einreichen, damit beauftragt sind, und falls darüber hinaus die deutliche Ordnungsmässigkeit der Unterlage keine Zweifel hinsichtlich der von den vorschlagenden Wählern und den annehmenden Kandidaten ausgedrückten Absichten offen lässt, wäre eine äusserste Strenge, die die Wählerschaft um das Recht bringen würde, ihrem Vorzug Ausdruck zu verleihen, gewiss fehl am Platze.

Obwohl das Gesetz dieser Formvorschrift grosse Bedeutung beimisst, ist sie dennoch nicht zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben.

Im allgemeinen könnte sogar davon ausgegangen werden, dass ein von mindestens drei nicht dazu ermächtigten Unterzeichnern hinterlegter Wahlvorschlag als gültig angesehen werden darf, insbesondere wenn der Vorsitzende es versäumte, die Einreicher auf diesen Fehler hinzuweisen oder wenn die erforderliche Zeit fehlt, um den Wahlvorschlag in Ordnung zu bringen.

Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler, der gegen dieses Verbot verstösst, setzt sich den in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus (Artikel 24 GWG). 3. Annahme der Kandidaturen 59.Der Vorstand überprüft sorgfältig, ob alle Kandidaten ihre Kandidatur durch eine schriftliche, unterzeichnete Erklärung angenommen haben.

Nachdem die Wahlvorschläge dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ausgehändigt worden sind, darf ein Kandidat seine Kandidatur nur noch mit dem Einverständnis der Unterzeichner des Wahlvorschlags und sämtlicher Mitkandidaten zurückziehen.

Die Annahme der verschiedenen Kandidaten derselben Liste kann in getrennten, individuellen Urkunden erfolgen (Formular I/13).

Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden, selbst wenn jeder Kandidat seine Annahme getrennt abgegeben hat.

Da ein und derselbe Bürger seine Kandidatur nur auf einer Liste annehmen darf, muss der Vorstand gegebenenfalls den Namen derjenigen streichen, die eine Doppel- oder Dreifachkandidatur angenommen haben.

Die in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen sind auf diejenigen anwendbar, die gegen dieses Verbot verstossen (Artikel 27 GWG).

Ein auf zwei Listen vorgeschlagener Kandidat, der nur einen der beiden Vorschläge angenommen hat, wird selbstverständlich nur aus der Liste gestrichen, für die er die Kandidatur nicht angenommen hat.

Schliesslich muss noch darauf hingewiesen werden, dass ausschliesslich in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern der Wahlvorschlag neben der Liste für die ordentlichen Mandate eine Liste mit drei besonderen Ersatzkandidaten enthalten darf für den Fall, dass die Wahl ohne Abstimmung endet.

Im Wahlvorschlag für diese besonderen Kandidaten wird deren Vorschlagsreihenfolge angegeben; zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dieser Wahlvorschlag im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten erfolgen, und in dieser Akte müssen die Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.

Ein Kandidat darf nicht gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als besonderer Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Name des Kandidaten aus der Liste der besonderen Ersatzkandidaten gestrichen (Artikel 24bis GWG ). 60. In ihrer Annahmeakte verpflichten sich die Kandidaten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und die Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese anzugeben. Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für die Wahlkampagne der Liste angeben.

Der Hauptzeuge der Liste oder die dazu von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bereichs, in dem die Gemeinde gelegen ist (Artikel 23 § 2 GWG). c) Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidaten 1.Allgemeine Betrachtungen 61. Der Hauptwahlvorstand muss alle Wählbarkeitsbedingungen überprüfen.Er muss die Kandidaten abweisen, die die Wählereigenschaft nicht besitzen, die am 1. August 2000 (Datum des Abschlusses der Liste der Gemeinderatswähler) nicht im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sind, die am Wahltag das Alter von 18 Jahren nicht erreicht haben, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder deren Wahlrecht am Wahltag ausgesetzt ist (Artikel 26 § 2 Absatz 2 und Artikel 65 GWG). Der Vorstand weist ebenfalls die Listen ab, die den Bestimmungen in bezug auf eine ausgeglichene Verteilung der Männer und Frauen nicht genügt haben (Artikel 23 § 3 GWG).

Der Hauptwahlvorstand weist folglich die Kandidaten ab, die die Wählereigenschaft nicht besitzen. Er weist auch die nichtbelgischen Kandidaten der Europäischen Union ab, die ihrer Annahmeakte die Erklärung beziehungsweise Bescheinigung, die in Artikel 23 § 1 Absatz 8 und 9 des Gemeindewahlgesetzes erwähnt sind, nicht beigefügt haben.

Die gemäss Artikel 123 Absatz 3 Nr. 6 des Wahlgesetzbuches vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen (Berichtigung des Wahlvorschlags im Hinblick auf eine ausgeglichene Verteilung der Männer und Frauen).

Es obliegt keinesfalls dem Kandidaten, seine Wählbarkeit vor dem Vorstand nachzuweisen. Ganz im Gegenteil muss der Wahlvorstand im Besitz des Nachweises der Nichtwählbarkeit eines Kandidaten sein, um ihn abweisen zu können. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, stellt der Vorstand dies fest und belässt den Kandidaten auf der Liste. Falls den Instanzen, die über die Gültigkeit der Wahlen zu befinden haben, neue Erkenntnisse vorgelegt werden, können diese daraus die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen. 62. Rechtlich kann der Vorstand einen Kandidaten von Amts wegen und ohne Einwirken der anderen Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit abweisen. In Wirklichkeit wird der Wahlvorstand im allgemeinen erst infolge einer Beanstandung handeln, weil er bei Fehlen dieser Beanstandung nicht gewarnt ist oder weil der Nachweis der Nichtwählbarkeit nicht erbracht wurde.

Allerdings wartet der Vorstand nicht, bis Proteste eingehen, um einen Kandidaten zu streichen, der das erforderliche Alter nicht erreicht hat.

Für die Beweiserbringung überträgt das Gesetz dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes eine bestimmte Aufgabe. In Artikel 122 des Wahlgesetzbuches wird nämlich für den Fall, dass der Hauptwahlvorstand beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste bestimmte Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen hat oder dass eine Beschwerde unter Berufung auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten eingereicht wurde, vorgeschrieben, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die betreffende Gemeindeverwaltung auffordern muss, ihm die für gleichlautend bescheinigten Abschriften von oder Auszüge aus allen dort vorhandenen Unterlagen, die Hinweise auf die Wählbarkeit des Kandidaten geben könnten, sofort zuzustellen. Diese Aufgabe muss der Vorsitzende absolut erfüllen. Artikel 121 des Wahlgesetzbuches sieht das Einreichen einer mit Gründen versehenen Beschwerde vor; vage Behauptungen reichen nicht aus, um den Vorsitzenden zu veranlassen, die vorerwähnten Untersuchungen vorzunehmen. Abgesehen von der vorerwähnten Verpflichtung kann der Vorsitzende noch andere Untersuchungen durchführen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung. Handelt es sich um einen Fall der Unwürdigkeit, so hat der Vorsitzende die moralische Pflicht, alle gegebenenfalls erforderlichen Zusatzermittlungen anzustellen. 63. Wie bereits gesagt, muss der Hauptwahlvorstand sofort nach dem vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste die formelle Ordnungsmässigkeit der Wahlvorschläge gründlich überprüfen und darüber befinden. Von Rechts wegen darf der Hauptwahlvorstand einen Kandidaten bereits beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste wegen Nichtwählbarkeit abweisen; meistens wird es ihm wegen des Fehlens schlüssiger Angaben allerdings unmöglich sein, in diesem Augenblick diesbezüglich einen Beschluss zu fassen: Vom Gesetz her werden die entsprechenden Überprüfungen nämlich nach dem vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste durchgeführt.

Ausser in den Fällen, in denen die Nichtwählbarkeit überdeutlich und offenkundig ist, ist es in jedem Fall angezeigt, jeden Beschluss in bezug auf die Nichtwählbarkeit bis zum endgültigen Abschluss der Kandidatenliste hinauszuschieben. 2. Wohnortsbedingung 64.Die in den Artikeln 1, 1bis und 65 des Gemeindewahlgesetzes angegebene Wählbarkeitsbedingung muss mit besonderer Aufmerksamkeit untersucht werden.

Die in diesen Artikeln vorgeschriebene Wohnortsbedingung gilt durch die Eintragung im Bevölkerungsregister der Gemeinde als erfüllt, sofern es sich dabei um den Hauptwohnort des Kandidaten handelt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes muss sich insbesondere vergewissern, dass die Eintragung im Bevölkerungsregister nicht fiktiv ist, das heisst, dass der betreffende Kandidat seinen Hauptwohnort im Sinne des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Führung der Bevölkerungsregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) nicht in einer anderen Gemeinde als der, in der er kandidiert, hat.Gegebenenfalls muss der Bevölkerungsdienst der Gemeinde, in der er eingetragen ist, vom Vorsitzenden des Vorstandes konsultiert werden.

Die sich aus der Eintragung im Bevölkerungsregister ergebende Vermutung, dass es sich um den Hauptwohnort handelt, kann durch Anwendung aller Rechtsmittel widerlegt werden. Ich erinnere daran, dass die Wohnortsbedingung am 1. August 2000 erfüllt sein muss. 3. Aberkennung des Wahlrechts 65.Es ist besondere Vorsicht geboten, bevor auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten in Anwendung des Artikels 65 des Gemeindewahlgesetzes geschlossen wird.

Der Ausschluss vom Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts werden durch die Artikel 6 und 7 des Wahlgesetzbuches geregelt.

In diesem Zusammenhang weise ich auf Artikel 149 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 23. Dezember 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999) hin, der Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wie folgt ersetzt: « 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.

Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, ».

Dieses Gesetz ist am 2. Januar 1995 in Kraft getreten und erklärt den Betreffenden für wahlberechtigt ungeachtet einer Strafe, die gegen ihn ausgesprochen worden ist, wenn es sich um eine Strafe von höchstens vier Monaten handelt. Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Verurteilungen von höchstens vier Monaten, die vor dem 2. Januar 1995 rechtskräftig geworden sind. Ausserdem wird gemäss diesem neuen Artikel ab dem 2. Januar 1995 nicht mehr zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Straftat unterschieden.

Für Verurteilte, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurden, wird die lebenslängliche Aberkennung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte gemäss Artikel 6 des Wahlgesetzbuches aufrechterhalten. 4. Erstellung des Protokolls 66.Für die Erstellung des Protokolls ist Formular I/16 zu benutzen.

In diesem Formular werden die verschiedenen Möglichkeiten vorgesehen; selbstverständlich müssen unzutreffende Angaben sorgfältig gestrichen werden. Weiter werden die Angaben nur als Stütze gegeben und binden in keiner Weise die Hauptwahlvorstände.

Zu beachten ist, dass in Artikel 120 des Wahlgesetzbuches festgelegt wird, dass für den Fall, dass der Hauptwahlvorstand die Wahlvorschläge bestimmter Kandidaten für ordnungswidrig erklärt, die Gründe für diesen Beschluss ins Protokoll aufgenommen werden müssen. Diese Bestimmung ist für gleich welche Unregelmässigkeit anwendbar, insbesondere aber bei Abweisung eines Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit.

Weiter ist zu beachten, dass dem Formular zufolge die Kandidatenliste in der Anlage aufgesetzt wird; der Grund dafür ist, dass ein Exemplar des Formulars mit dem Protokoll gegebenenfalls dem Appellationshof übermittelt werden muss und so vermieden wird, die Kandidatenliste unnötigerweise vervielfältigen zu müssen.

Das Protokoll über den vorläufigen Abschluss wird von allen Vorstandsmitgliedern und von allen anwesenden Zeugen unterzeichnet. d) Nach dem vorläufigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben 1.Notifizierung der Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes 67. Erklärt der Hauptwahlvorstand die Wahlvorschläge bestimmter Kandidaten für ordnungswidrig, so muss der Vorsitzende diesen Beschluss dem Wähler oder Kandidaten, der den Wahlvorschlag eingereicht hat, noch am Tag des vorläufigen Abschlusses mitteilen. Erkennt der Vorstand auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, so wird der Beschluss ebenfalls und in gleicher Weise dem abgewiesenen Kandidaten mitgeteilt.

Diese Notifizierungen erfolgen per Einschreiben.

Formular I/22 kann zu diesem Zweck benutzt werden. 2. Beanstandungen in bezug auf die Zulassung bestimmter Kandidaturen 68.Neben dem Recht, das den Kandidaten und vorschlagenden Wählern eingeräumt wird, dem Hauptwahlvorstand schriftlich ihre Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Listen zu übermitteln (dieses Recht ist in Artikel 119 des Wahlgesetzbuches vorgesehen und kann bis Montag, den 11.

September 2000, das heisst bis zum 27. Tag vor der Wahl, um 16 Uhr ausgeübt werden): 69. a) organisiert der Gesetzgeber in Artikel 121 des Wahlgesetzbuches das Recht, gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen Beschwerde einzulegen (Artikel 121 WGB). Dieses Recht wird am Dienstag, dem 12. September 2000, dem 26. Tag vor der Wahl, von 13 bis 15 Uhr wahrgenommen. Die Überbringer der Listen oder - in ihrer Ermangelung - einer der auf diesen Listen erscheinenden Kandidaten können dieses Recht in Anspruch nehmen. Bei der Hinterlegung der Beschwerde stellt der Vorsitzende eine Empfangsbescheinigung aus (Formular I/23).

Während dieser Zeitspanne muss der Vorsitzende sich zur Verfügung der Beschwerdeführer halten. Er muss den Wähler, der den beanstandeten Wahlvorschlag eingereicht hat, oder gegebenenfalls den ersten der im Wahlvorschlag benannten Einreicher unverzüglich von der Beschwerde in Kenntnis setzen. Falls die Wählbarkeit eines Kandidaten in Zweifel gezogen wird, muss auch dieser sofort von der Beschwerde benachrichtigt werden (Formular I/24), 70. b) wird in Artikel 122 des Wahlgesetzbuches für den Fall, dass der Hauptwahlvorstand beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste von Amts wegen bestimmte Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen hat oder dass mit Gründen versehene Beschwerden unter Berufung auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten eingereicht wurden, vorgesehen, dass der Vorsitzende die Gemeindeverwaltung auffordert, ihm die für gleichlautend bescheinigten Abschriften von oder Auszüge aus allen dort vorhandenen Unterlagen, die Hinweise auf die Wählbarkeit des Kandidaten geben könnten, sofort zuzustellen. Sind die Unterlagen zur möglichen Feststellung einer Nichtwählbarkeit noch nicht bei der Gemeinde eingetroffen, bittet diese die Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnsitzes telefonisch oder per Fax, ihr diese Unterlagen zu übermitteln. Wenn sich auf ganz bestimmte Unterlagen berufen wird, kann es nützlich sein, diese ausdrücklich anzugeben.

Im Gesetz wird vorgeschrieben, dass der Vorsitzende sich an die Gemeindeverwaltung richtet; darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz dem Vorsitzenden ebenfalls das Recht einräumt, an andere Verwaltungen und insbesondere an die Kanzleien und Staatsanwaltschaften heranzutreten, um alle Unterlagen zu erhalten, die zur Lösung des Streitfalles beitragen können. Für die betreffenden Stellen bedeutet das, dass sie verpflichtet sind, dem Anliegen des Vorsitzenden sofort und kostenlos stattzugeben.

Der Vorsitzende fordert von Amts wegen die Belege an, für die der betreffende Kandidat ihm zu gegebener Zeit mitgeteilt hat, dass sie für seine Verteidigung nützlich sein könnten.

Führt der Vorsitzende von Amts wegen Ermittlungen in bezug auf die Wählbarkeit eines Kandidaten durch, ist es angezeigt, letzteren so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen, damit er seine Verteidigung vorbereiten und auf der Sitzung des endgültigen Abschlusses der Kandidatenliste zugegen sein kann. 3. Beanstandungen in bezug auf die beim vorläufigen Abschluss festgehaltenen oder am Tag danach in den mit Gründen versehenen Beschwerden vorgebrachten Unregelmässigkeiten 71.Der Gesetzgeber eröffnet den Einreichern der Listen und den Kandidaten das Recht, die vom Vorstand beim vorläufigen Abschluss der Listen in Betracht gezogenen oder am Tag nach diesem Abschluss in den Beschwerden vorgebrachten Unregelmässigkeiten zu bestreiten (Artikel 123 WGB).

Dieses Recht wird am Donnerstag, dem 14. September 2000, dem 24. Tag vor der Wahl, von 14 bis 16 Uhr durch die Aushändigung eines Schriftsatzes an den Vorsitzenden wahrgenommen.

Andererseits können die gleichen Personen unter denselben Bedingungen ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen, um die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Unregelmässigkeiten zu beheben. 72. Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden: 1.unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2. zu hohe Anzahl Kandidaten, 3.Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, 4. fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnsitz und vollständige Adresse der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, 5.Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, 6. Nichtbeachtung der Regeln in bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Kandidatenlisten in bezug auf das Geschlecht der Kandidaten. Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück darf keine Namen neuer Kandidaten enthalten und auch nicht die Vorschlagsreihenfolge abändern, die im abgewiesenen Wahlvorschlag angenommen worden war.

In dem in Nr. 6 erwähnten Fall dürfen jedoch neue Kandidaten vorgeschlagen werden, vorausgesetzt, die erforderlichen Annahmen sind erfolgt.

Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.

Die gültigen Unterschriften der vorschlagenden Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird. 3. Endgültiger Abschluss der Kandidatenliste a) Datum und Anwesenheit 73.Am Donnerstag, dem 14. September 2000, dem 24. Tag vor der Wahl, um 16 Uhr tritt der Vorstand zusammen, um die Kandidatenliste endgültig abzuschliessen (Artikel 124 WGB).

Es dürfen dieser Sitzung beiwohnen: die Zeugen, die Überbringer der Listen und - aber nur in Ermangelung letzterer - diejenigen, die am 26. Tag vor der Wahl eine Beschwerde oder am 24.Tag vor der Wahl einen Schriftsatz oder ein Ergänzungs- oder Berichtigungsschriftstück eingereicht haben.

Wird die Wählbarkeit eines Kandidaten in Zweifel gezogen, so können ebenfalls dieser Kandidat und der Beschwerdeführer dieser Sitzung beiwohnen. Sie können sich dort von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Obwohl keine Form vorgeschrieben ist, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht selbstverständlich erforderlich. b) Einwände und Beschwerden 74.Sowohl hinsichtlich der Zulassung zur Sitzung für den endgültigen Abschluss der Kandidatenliste als auch hinsichtlich des Rechtes auf späteres Einlegen einer Berufung gegen den Beschluss des Hauptwahlvorstandes ist es interessant zu untersuchen, ob derjenige, der vor dem vorläufigen Abschluss in Anwendung des Artikels 119 des Wahlgesetzbuches schriftliche « Einwände » in bezug auf die Wählbarkeit eines Kandidaten eingereicht hat, demjenigen gleichgestellt werden darf, der nach dem vorläufigen Abschluss in Anwendung des Artikels 121 desselben Gesetzbuches « eine mit Gründen versehene Beschwerde » eingereicht hat - im Gesetz wird der Begriff « Beschwerdeführer » verwendet. 75. « Einwände » und « Beschwerden » gleichzustellen, scheint aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt zu sein, da derjenige, dessen Einwände beim vorläufigen Abschluss verworfen werden, die Gelegenheit hat, sie nach dem vorläufigen Abschluss erneut in der Form einer « Beschwerde » vorzubringen oder vorbringen zu lassen;hat er dies nicht getan, trägt er dafür die alleinige Verantwortung. Falls dagegen ein « schriftlicher Einwand » beim vorläufigen Abschluss angenommen, beim endgültigen Abschluss dagegen verworfen wird, könnte der Verfasser dieses Einwandes sich benachteiligt fühlen, da er - weil er nicht von seinem « Beschwerderecht » Gebrauch gemacht hat - auch nicht die Möglichkeit hat, Berufung einzulegen.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es zu empfehlen, einerseits den Verfassern von « Einwänden » - ungeachtet der Tatsache, ob ihre Einwände beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste berücksichtigt worden sind oder nicht - anzuraten, diese Einwände nach dem vorläufigen Abschluss in der Form einer Beschwerde erneut einzureichen (siehe Artikel 121 des Wahlgesetzbuches), und andererseits nur mit äusserster Vorsicht von dem Recht, einen Kandidaten sofort beim vorläufigen Abschluss wegen Nichtwählbarkeit abzuweisen, Gebrauch zu machen.

Wenn jedoch derjenige, der vor dem vorläufigen Abschluss schriftliche « Einwände » gemacht, nach diesem Abschluss aber keine « Beschwerde » eingelegt hat, darauf bestehen würde, bei der Sitzung des endgültigen Abschlusses zugegen zu sein und nachher Berufung einzulegen, sollte der Vorstand ihn am besten zulassen und es dem Gerichtshof überlassen, darüber zu befinden. c) Verlauf 76.Bei Eröffnung der Sitzung des endgültigen Abschlusses setzt der Vorsitzende die Anwesenden über alle nach dem vorläufigen Abschluss erhaltenen beziehungsweise eingeholten Unterlagen in Kenntnis, und nach Anhörung der Betreffenden schliesst der Vorstand die Kandidatenliste endgültig ab. Wenn der Vorstand dabei einen Kandidaten wegen Nichtwählbarkeit oder eine Beschwerde unter Berufung auf die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten abweist, so fragt der Vorsitzende den Kandidaten beziehungsweise den Beschwerdeführer (oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten), ob sie Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes einlegen wollen. Zu beachten ist, dass die Anwesenheit des Kandidaten beziehungsweise des Beschwerdeführers - persönlich oder durch Bevollmächtigten - Bedingung für die Zulässigkeit einer Berufung ist. Wird diese Frage bejaht, ersucht der Vorsitzende den Betreffenden, im Protokoll eine Berufungserklärung zu unterzeichnen. 4. Erstellung des Protokolls über den endgültigen Abschluss 77.Für die Erstellung des Protokolls und die nach dem eigentlichen endgültigen Abschluss zu erledigenden Aufgaben ist ein deutlicher Unterschied zu machen, je nachdem ob Berufung eingelegt worden ist oder nicht (Formular I/17: keine Berufung, oder Formular I/18: bei Berufung).

Zu beachten ist, dass gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes, die sich nicht auf die Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, keine Berufung eingelegt werden kann; dies gilt nicht für Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes (Erklärung in bezug auf die Einschränkung der Wahlausgaben) getroffen worden sind (Artikel 125 Absatz 4 WGB). a) Keine Berufungserklärung 78.Für die Erstellung des Protokolls wird das Formular I/17 benutzt; vorher sollte es aufmerksam durchgelesen werden.

In diesem Formular werden verschiedene Möglichkeiten vorgesehen; unzutreffende Angaben sind sorgfältig zu streichen.

Zu beachten ist, dass die Vorstandsmitglieder und die Zeugen dieses Formular ein erstes Mal am Ende des Teils A unterzeichnen müssen, das heisst nach dem Teil, der den eigentlichen endgültigen Abschluss betrifft. b) Bei Berufungserklärung 79.Will ein Kandidat beziehungsweise ein Beschwerdeführer während der Sitzung eine Berufungserklärung abgeben, ist Formular I/18 zu benutzen, um diese Erklärung aufzunehmen und das Protokoll über den endgültigen Abschluss zu erstellen.

Zu beachten ist, dass nur Teil A des Formulars I/18 zu diesem Zweck zu benutzen ist.

Das Protokoll wird in doppelter Ausfertigung erstellt, und jede der Ausfertigungen wird von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnet. Beide Ausfertigungen enthalten ebenfalls die von den Berufungsklägern unterzeichneten Berufungserklärungen. Auf beiden ist mit grosser Sorgfalt die Anschrift anzugeben, an die der Beschluss des Gerichtshofes am darauffolgenden Montag telegrafisch oder per Fax geschickt werden soll.

Die Verrichtungen auf der Sitzung (am 24. Tag vor der Wahl) enden mit der Erstellung des Protokolls, und an diesem Tag wird keine Auslosung vorgenommen und auch kein Beschluss in bezug auf die Bildung des Stimmzettels gefasst (Artikel 30ter GWG). 80. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes muss sich persönlich am 23.Tag vor der Wahl, das heisst am Freitag, dem 15. September 2000, zwischen 11 und 13 Uhr zum Amtszimmer des Präsidenten des Appellationshofes begeben, um ihm eine Ausfertigung des Protokolls mit den Berufungserklärungen (Formulare I/18) und alle Unterlagen in bezug auf den Streitfall auszuhändigen (Artikel 26 § 3 GWG und Artikel 125bis WGB).

Es ist angezeigt, der für den Appellationshof bestimmten Akte eine vom Vorsitzenden und vom Sekretär für gleichlautend bescheinigte Abschrift des Protokolls über den vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste beizufügen (Formular I/16), es ist aber überflüssig, die Anlage zu Formular I/16, das heisst die Kandidatenliste, zu vervielfältigen und beizufügen. 81. Der Hauptwahlvorstand tritt erneut am Montag, dem 18.September 2000, dem 20. Tag vor der Wahl, um 18 Uhr zusammen, um die Verrichtungen weiterzuführen. Sobald er das Telegramm oder Telefax mit dem Beschluss des Gerichtshofes erhalten hat, nimmt er das Formular I/18 wieder auf und füllt den Schlussteil aus, das heisst Teil B (Artikel 30ter GWG). c) Nach dem endgültigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben 82.Sofort nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenliste oder nach dem Beschluss des Appellationshofes überprüft der Wahlvorstand, ob die Wahl kampflos endet oder nicht. Übersteigt die Anzahl der ordentlichen Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht, endet die Wahl kampflos (siehe Teil IV, Kampflose Wahl; Artikel 28 GWG). 83. Kommt es zur Wahl, so führt der Vorstand seine Verrichtungen gemäss Teil B des Formulars I/17 oder I/18 fort: a) In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern erklärt der Vorstand die gegebenenfalls gemäss Artikel 24bis des Wahlgesetzbuches eingereichten Kandidaturen von besonderen Ersatzkandidaten für nichtig. Diese Kandidaturen haben nämlich nur dann ihre Nützlichkeit, wenn die Wahl ohne Abstimmung ausgeht.

Die Liste der ordentlichen Kandidaten wird sofort ausgehängt (Artikel 29 GWG).

Ab Dienstag, dem 19. September 2000, dem 19. Tag vor der Wahl, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten. b) In allen Gemeinden nimmt der Vorstand die Auslosung zwecks Zuteilung einer laufenden Nummer an die Listen vor und legt den Stimmzettel fest (siehe Teil V). IV. KAMPFLOSE WAHL Falls die Anzahl Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht übersteigt, endet die Wahl ohne Abstimmung und werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand für gewählt erklärt (Artikel 28 GWG). 1. Ersatzkandidaten 84.Falls in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern die Anzahl ordentlicher Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht übersteigt und falls Kandidaturen von besonderen Ersatzkandidaten eingereicht wurden, erklärt der Vorstand alle vorgeschlagenen ordentlichen Kandidaten zu ordentlichen Ratsmitgliedern und alle Ersatzkandidaten gemäss der Vorschlagsreihenfolge zum ersten, zweiten und dritten Ersatzmitglied (Formulare I/19, I/20 und I/21).

Die Anzahl Ersatzmitglieder darf jedoch in keinem Fall über der Anzahl ordentlicher Ratsmitglieder liegen (Artikel 28 GWG). 2. Wahlprotokoll 85.Werden keine Kandidaturen von besonderen Ersatzkandidaten verzeichnet - in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist das immer der Fall -, kann es keine Schwierigkeiten geben, und der Vorstand erklärt alle vorgeschlagenen Kandidaten für gewählt. 86. Sofort nach Verkündung der Gewählten wird das Wahlprotokoll erstellt und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet.Es wird gemäss den Angaben des Formulars I/19 aufgesetzt. 3. Formalitäten nach Erstellung des Protokolls 87.Das Wahlprotokoll, das heisst das Formular I/19, wird mit den Wahlvorschlägen und den Annahmeakten dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates übermittelt.

Ein Auszug aus dem Protokoll über die kampflose Wahl wird sofort jedem der Gewählten zugesandt; zu diesem Zweck wird Formular I/20 benutzt.

Darüber hinaus wird ein Auszug aus dem Protokoll über die kampflose Wahl in der Gemeinde durch Aushang veröffentlicht; zu diesem Zweck wird Formular I/21 benutzt.

V. STIMMZETTEL 1. Form und Text des Stimmzettels 88.Unmittelbar nach Abschluss der Kandidatenliste erstellt der Hauptwahlvorstand den Stimmzettel gemäss dem in der Anlage zum Gemeindewahlgesetz befindlichen Muster II und den folgenden Anweisungen (Artikel 30 GWG).

Die Kandidatenlisten werden auf dem Stimmzettel nebeneinander aufgenommen. Über Name und Vorname jedes Einzelkandidaten und über jeder Kandidatenliste stehen ein für die Stimmabgabe vorgesehenes Feld und eine in arabischen Ziffern gedruckte, mindestens 1 cm hohe und mindestens 4 mm starke laufende Nummer und das im Wahlvorschlag angegebene Listenkürzel; das Listenkürzel wird in mindestens 5 mm hohen, in waagerechter Anordnung angebrachten Grossbuchstaben gedruckt.

Ein kleineres Stimmfeld befindet sich neben dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten, Einzelkandidaten ausgenommen.

Die Stimmfelder sind schwarz und weisen in der Mitte einen kleinen in der Farbe des Papiers gehaltenen Kreis von 4 mm Durchmesser auf.

Die Namen und Vornamen der Kandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören.

Die Listen werden ihrer laufenden Nummer nach auf dem Stimmzettel eingetragen. Listenverbindungen erhalten die in Artikel 10 § 2 des Provinzialwahlgesetzes erwähnte gemeinsame laufende Nummer; keiner anderen Liste darf eine dieser Nummern zugeteilt werden, auch wenn sich keine der Listenverbindungen in der Gemeinde zur Wahl stellt.

Die folgenden laufenden Nummern werden durch aufeinanderfolgende Auslosungen zugeteilt. Eine erste Auslosung findet unter den vollständigen Listen statt, und die folgende unter den unvollständigen Listen.

Falls erforderlich kann der Vorstand beschliessen, zwei oder mehrere unvollständige Listen in ein und dieselbe Spalte einzusetzen.

Gegebenenfalls bestimmt er durch besondere Auslosungen, wo diese Spalten zu stehen kommen und welche Listennummern sie enthalten.

Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten unvollständige Listen bilden. 89. Die Listen werden folglich ihrer laufenden Nummer nach auf dem Stimmzettel geordnet. Für jede der Listen werden die Kandidaten in der Vorschlagsreihenfolge eingetragen. Die Personalien des Kandidaten müssen den Angaben auf dem Wahlvorschlag entsprechen, so wie er vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes festgelegt wurde, und den Namen und Vornamen umfassen. 90. Zu beachten ist, dass der Stimmzettel nie besondere Ersatzkandidaten aufweisen darf.Entweder endet die Wahl ohne Abstimmung, und in diesem Fall ist kein Stimmzettel zu bilden; oder eine Abstimmung ist erforderlich, aber dann sind etwaige Kandidaturen von besonderen Ersatzkandidaten vom Vorstand bereits für nichtig erklärt worden. 91. [Betrifft die Abmessungen des Stimmzettels - gegenstandslos in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 2.Kandidatinnen 92. Der Hauptwahlvorstand muss den Wunsch der vorschlagenden Wähler beachten und die verheiratete oder verwitwete Kandidatin unter den im Wahlvorschlag angegebenen Namen aufnehmen.3. Aushang 93.Der Vorstand ordnet den Aushang der Listen in der Form des Stimmzettels an (Artikel 29 GWG).

Auf dem Plakat werden die Namen der Kandidaten und ihre Vornamen, ihr Beruf und ihr Wohnsitz in schwarzer Fettschrift wiedergegeben.

Wiedergegeben werden auch die dem Gemeindewahlgesetz beigefügten Anweisungen für den Wähler, das heisst Muster Ia. Ein angepasstes Muster Ia und ein Muster Iabis (für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt) sind für die Gemeinden der Wahlkantone vorgesehen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird. 4. Druck 94ff.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 5. Versand der Stimmzettel 96ff.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] VI. VERRICHTUNGEN IN GEMEINDEN MIT AUTOMATISIERTER WAHL 1. Verrichtungen vor der Wahl 99.In Kantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, werden keine Stimmzettel gedruckt. Die nachfolgend aufgezählten Wahlkantone benutzen ein automatisiertes Wahlsystem (Königlicher Erlass vom 30. März 1998 - Belgisches Staatsblatt vom 25. April 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. Oktober 1998, und Königlicher Erlass vom 11. April 1999 - Belgisches Staatsblatt vom 30. April 1999): 1. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt: Wahlkantone Brüssel, Anderlecht, Ixelles, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Schaerbeek und Uccle, 2.Provinz Antwerpen: Wahlkantone Antwerpen, Arendonk, Boom, Brecht, Duffel, Herentals, Hoogstraten, Kapellen, Kontich, Mecheln, Mol, Puurs, Turnhout, Westerlo und Zandhoven, 3. Provinz Hennegau: Wahlkantone Lens und Frasnes-lez-Anvaing, 4.Provinz Limburg: Wahlkantone Beringen, Hasselt, Genk, Maasmecheln, Neerpelt, Peer und Voeren, 5. Provinz Lüttich: Wahlkantone Lüttich, Visé, Bassenge, Fléron, Herstal, Grâce-Hollogne, Aywaille, Saint-Nicolas, Seraing, Verlaine, Eupen und Sankt Vith, 6.Provinz Luxemburg: Wahlkanton Durbuy, 7. Provinz Ostflandern: Wahlkantone Dendermonde, Evergem, Kaprijke, Nevele, Sint-Niklaas, Temse, Waarschoot, Zele und Zomergem, 8.Provinz Flämisch-Brabant: Wahlkantone Asse, Glabbeek, Haacht, Löwen, Vilvoorde, Zaventem und Zoutleeuw, 9. Provinz Westflandern: Wahlkanton Veurne. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände werden vom Friedensrichter davon in Kenntnis gesetzt (Formular I/2bis).

Dies bedeutet, dass in Zukunft in 201 Gemeinden beziehungsweise 62 Wahlkantonen ungefähr 3,2 Millionen Wähler von insgesamt etwa 7,3 Millionen Wählern elektronisch wählen. 100. Für Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, arbeitet das Ministerium des Innern die für die Hauptwahlvorstände der Gemeinden, die Hauptwahlvorstände der Kantone und die gemeinsamen Wahlbüros bestimmten Wahlprogramme aus. Diesbezüglich sollten Sie gemäss dem nachfolgend angegebenen Verfahren vorgehen.

Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenliste oder, bei Berufung, sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes zur Kenntnis genommen hat, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes diese Listen und die diesen Listen zugeteilten laufenden Nummern dem vom Ministerium des Innern bestimmten Beamten.

Die Unterlagen mit allen laufenden Nummern und Kürzeln der vorgeschlagenen Listen und den Kandidatenlisten, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorsitzende bestätigt diese Unterlagen, nachdem er die eventuell erforderlichen inhaltlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet die bestätigten Unterlagen dem vorerwähnten Beamten zurück. Die Form der Listen auf dem Bildschirm wird vom Ministerium festgelegt.

Das Ministerium lässt sowohl die Datenträger, die für die Totalisierung der Stimmen durch die Hauptwahlvorstände der Kantone bestimmt sind, als auch die Datenträger für die Wahlbüros erstellen. 101. Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden die Wahlbürovorstände von dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen gebildet (siehe Anweisungen für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone - Nr.127 bis 131).

Die pro Wahlbüro in getrennten, versiegelten Umschlägen gesteckten Datenträger (Wahldisketten: eine Originaldiskette und zwei Kopien und die Sicherheitsangaben), werden daher den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Gemeinden mindestens drei Tage vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Jeder Umschlag trägt als Aufschrift die Bezeichnung des betreffenden Vorstandes.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Gemeinden erhalten ebenfalls jeder einen getrennten, versiegelten Umschlag, der die Sicherheitsangaben enthält, die für die Totalisierung der Datenträger der Wahlbüros erforderlich sind.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände teilen den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände anhand des Formulars I/35bis den Ort mit, an dem die Wahldisketten und anderen Unterlagen nach der Wahl abgeliefert werden müssen.

In Wahlkantonen mit automatisierter Wahl bleiben die Wahlbüros bis 15 Uhr geöffnet. Die Abstimmung wird also um zwei Stunden verlängert.

Damit Wähler während der Stosszeiten nicht zu lange warten müssen, kann auf der Wahlaufforderung des Wählers eine bestimmte Zeitspanne (zwischen 8 und 15 Uhr) empfohlen werden.

Anmerkungen: - EU-Wähler, die auf eigenen Antrag in die Wählerliste eingetragen worden sind, werden auf dieser Liste getrennt vermerkt. Diese Wähler dürfen ihre Stimme nur für die Gemeindewahl abgeben. Zu diesem Zweck erhalten sie eine speziell validierte Magnetkarte, nachdem sie ihre blaue Wahlaufforderung und ihren Identitätsnachweis abgegeben haben. - Belgische Staatsangehörige, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, händigen eine weisse Wahlaufforderung und ihren Personalausweis aus. Sie dürfen ihre Stimme für beide Wahlen (Provinzial- und Gemeindewahlen) abgeben und erhalten zu diesem Zweck eine Magnetkarte, die auf die übliche Weise validiert wird. - Die Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen ist im Ministeriellen Erlass vom 10. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26.Mai 1999) wie folgt festgelegt worden: Provinzialrat und Gemeinderat. 2. Verrichtungen nach der Wahl 102.In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erfolgt die Totalisierung der Stimmen wie folgt (Formular I/41bis).

Nach Erhalt der zweiten Kopie des Originaldatenträgers aus einem Wahlbüro speichert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Daten dieses Datenträgers sofort auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes erhält eine Bescheinigung über die Aushändigung seiner Disketten (Anlage zum Formular I/35bis).

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes den Originaldatenträger seines Wahlbüros zusammen mit der ersten Kopie (« Master » und « Backup 1 ») dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons aushändigt.

Ist die Speicherung der Kopie des Datenträgers eines Wahlbüros unmöglich, nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes unverzüglich telefonisch Kontakt auf mit dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, um von ihm einen anderen Datenträger des betreffenden Wahlbüros zu erhalten. Bereiten die anderen Datenträger des Wahlbüros ebenfalls Schwierigkeiten, wird eine neue Speicherung der Magnetkarten für das betreffende Wahlbüro vorgenommen (siehe Anweisungen für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone - Nr. 137 bis 140). 103. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Speicherung der Daten von mindestens zehn Wahlbüros verkünden und anschliessend nach Speicherung der Daten von jeweils zehn weiteren Wahlbüros, bis die Daten aller Wahlbüros gespeichert worden sind.Es ist anzuraten, nach jeweils zehn Wahlbüros ein Backup der Speicherung zu machen.

Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbüros gespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; die Muster dieser Unterlagen werden vom Minister des Innern festgelegt (Formular I/41bis mit Anlage - Teil A). Jeder Liste wird die Wahlziffer hinzugefügt.

Formular I/41bis setzt sich aus zwei Teilen zusammen.

In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, wird Teil A automatisch im Büro des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde nach Lesen der Wahldisketten und Totalisierung der Stimmen ausgedruckt. 104. Teil B (Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten) wird ebenfalls automatisch bearbeitet und ausgedruckt, sofern die Gemeinde das erforderliche Programm erworben hat.Ansonsten erfolgt die Verteilung der Sitze unter die Listen und die Bestimmung der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder auf traditionelle Art und Weise anhand des Teils B dieses Formulars gemäss dem nachfolgend angeführten Kapitel VII der vorliegenden Anweisungen.

Die Totalisierung der Stimmen erfolgt getrennt und vor der automatischen Verteilung der Sitze. Das Totalisierungsprotokoll wird ausgedruckt, und der Hauptwahlvorstand nimmt anhand einer Diskette, die nicht die Totalisierungsdiskette ist, die Verteilung der Sitze vor, worüber ebenfalls ein Protokoll ausgedruckt wird. 105. Das Protokoll und die Tabellen (Formular I/41bis), die vom Vorsitzenden, den anderen Mitgliedern und den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und die Umschläge mit den Protokollen der Wahlbürovorstände werden zu einem zu versiegelnden Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes unverzüglich dem Provinzgouverneur zukommen lässt.

Des weiteren wird eine Abschrift dieses Protokolls und seiner Anlagen dem Beauftragten des Ministers des Innern übermittelt.

Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes im versiegelten Umschlag übermittelt, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.

Die verwendeten Datenträger und Magnetkarten werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern gelöscht, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Der zu diesem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist.

Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erhalten die Vorsitzenden und Mitglieder der Wahlbürovorstände die erforderliche praktische Ausbildung über die Gemeinden.

VII. SITZVERTEILUNG - BESTIMMUNG DER GEWÄHLTEN UND DER ERSATZMITGLIEDER 1. Allgemeine Stimmenauszählung 106.Sobald der Hauptwahlvorstand die Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung erhalten hat, beginnt er in Gegenwart der Vorstandsmitglieder und der Zeugen sofort mit der allgemeinen Stimmenauszählung (Artikel 53 GWG). Der Hauptwahlvorstand überprüft zuerst, ob die in der Tabelle mit den Ergebnissen angegebene Zahl weisser oder ungültiger Stimmzettel nicht ungewöhnlich ist.

Gegebenenfalls wird der Vorsitzende des Zählbürovorstandes gebeten, zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.

Die Zeugen, die von den Kandidaten benannt worden sind, um den Verrichtungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen, werden vorrangig zugelassen.

Sind dem Hauptwahlvorstand die Zählergebnisse sämtlicher Sektionen des Wahlkollegiums nicht bis 21 Uhr zugegangen, so kann die Auszählung (beziehungsweise deren Fortsetzung) auf den nächsten Morgen um 9 Uhr vertagt werden. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes sorgt für die Aufbewahrung der erwähnten Tabellen. 107. Der Hauptwahlvorstand muss nicht warten, bis die Auszählung in allen Sektionen des Wahlkollegiums abgeschlossen ist, um mit der allgemeinen Stimmenauszählung zu beginnen.In Kollegien mit einer grossen Anzahl Kandidaten kann allein die Übertragung der Zahlen in die zusammenfassenden Tabellen viel Zeit in Anspruch nehmen, und es ist wichtig, alle unnötigen Verspätungen zu vermeiden.

Die für die allgemeine Stimmenauszählung zu erstellende zusammenfassende Tabelle muss im voraus vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes vorbereitet werden (siehe Beispiel im Muster I/41). Der Hauptwahlvorstand stellt die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Anzahl vollständiger Listenstimmzettel (mit Stimme im Kopffeld), die Anzahl unvollständiger Listenstimmzettel (mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten) und die Anzahl der von den verschiedenen Kandidaten auf den unvollständigen Listenstimmzetteln erzielten Vorzugsstimmen fest.

Wenn die allgemeine Zusammenfassung der von den Zählbürovorständen mitgeteilten Zahlen beendet ist, kann der Hauptwahlvorstand die endgültigen Ergebnisse der Wahl festlegen.

Es ist auch sinnvoll, den Prozentsatz weisser und ungültiger Stimmzettel zu überprüfen, um herauszufinden, ob dieser Prozentsatz nicht ungewöhnlich hoch im Vergleich zu den vorhergehenden Wahlen ist.

Ist der Prozentsatz weisser und ungültiger Stimmzettel ungewöhnlich hoch, werden die betreffenden Vorsitzenden der Zählbürovorstände gebeten, eine zusätzliche Kontrolle der Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel durchzuführen und die Steigung des Prozentsatzes zu begründen.

Bei den Wahlen von Juni 1999 waren je nach Art der Wahl und je nach Wahlkreis durchschnittlich 7 bis 10 % aller abgegebenen Stimmzettel weiss oder ungültig. 2. Wahlziffer 108.Der Hauptwahlvorstand stellt die Wahlziffern der verschiedenen Listen fest. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld der Liste oder für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste (Artikel 55 GWG).

Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte Liste bilden. 109. Ist einer der Kandidaten verstorben, ist ein Unterschied zu machen, je nachdem ob der Kandidat vor oder nach der Wahl verstorben ist. Ist der Kandidat vor der Wahl verstorben, ist er nicht mehr dazu befähigt, gewählt zu werden. Die ausschliesslich zu seinen Gunsten abgegebenen Vorzugsstimmen sind jedoch zu berücksichtigen, um die Wahlziffer der Liste festzulegen, auf der er Kandidat war. Sein Name ist für die Bestimmung der Gewählten der Liste zu übergehen.

Ist er am Tag der Wahl oder danach verstorben, so war er befähigt, gewählt zu werden. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gewählten vorzunehmen, als ob der Betreffende noch leben würde. Wird festgestellt, dass der verstorbene Kandidat gewählt ist, so wird das freie Mandat vom ersten Ersatzmitglied eingenommen. 3. Verteilung der Sitze unter die Listen 110.Nachdem der Vorstand die Wahlziffer jeder Liste festgelegt hat, nimmt er die Verteilung der Sitze unter die Listen vor. Die Zuteilung der Mandate erfolgt nach dem Prinzip der verhältnismässigen Vertretung.

Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Liste eine bestimmte Anzahl Stimmen erzielt hat, um zur Verteilung der Sitze zugelassen zu werden.

Der Vorstand darf nicht ausser Acht lassen, dass davon ausgegangen wird, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte Liste bilden und sie durch ihre laufende Nummer bezeichnet werden. 111. Die im Gesetz festgelegte Regel besagt, dass jeder Liste so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient beziehungsweise diesem entsprechen (Artikel 56 GWG).Die Ermittlung des letzten brauchbaren Quotienten und die Verteilungsverrichtungen erfordern keine langen Berechnungen beziehungsweise keine zahlreichen Versuche, wenn das nachstehende Verfahren angewendet wird.

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass die aufeinanderfolgenden Quotienten jeder Liste durch die Teilung ihrer Wahlziffer durch 11/2, 21/2, 31/2 und so weiter ermittelt werden, ist es vorzuziehen, die weiter unten angegebene Rechenmethode anzuwenden, die mathematisch zu den gleichen Ergebnissen führt, die aber den Vorteil aufweist, die Verrichtungen beträchtlich zu vereinfachen. Diese Methode besteht darin, die Wahlziffern durch 2, 3, 4 und so weiter zu teilen. 112. Der Vorstand trägt nebeneinander auf derselben waagerechten Linie die Wahlziffern der zur Verteilung zugelassenen Listen ein, und unter jeder dieser Wahlziffern vermerkt er die Quotienten der Teilung der Wahlziffern durch 2, 3, 4 und so weiter. Beispiel: Pour la consultation du tableau, voir image Es darf dabei nicht vergessen werden, dass diese neue Verteilung vollkommen unabhängig von der ersten ist; wenn daher einem nicht als Ratsmitglied bestimmten Kandidaten bei der ersten Verteilung Listenstimmen übertragen worden sind, so dürfen diese Stimmen keinesfalls bei der zweiten Verteilung der Stimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge berücksichtigt werden. c) Verkündung der Ergebnisse 121.Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der zu Gemeinderatsmitgliedern oder zu Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten werden öffentlich verkündet (Artikel 59 GWG).

Nur wenn der Hauptwahlvorstand endgültig die Wahlergebnisse festgelegt und die Namen der Gewählten bestimmt hat, darf die Öffentlichkeit in die Räumlichkeiten des Hauptwahlvorstandes eingelassen werden, um der Verkündung dieser Ergebnisse beizuwohnen.

Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes dem Minister des Innern eine Aufstellung, in der für jede der vorgeschlagenen Listen die Bezeichnung, das Listenkürzel, die Wahlziffer und die Anzahl erzielter Sitze angegeben sind. Die Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel muss ebenfalls angegeben werden. Zu diesem Zweck wird Formular I/42 benutzt.

Zusätzlich zum Formular I/42 teilt der Hauptwahlvorstand dem Minister des Innern auf dem schnellsten Weg die Anzahl abgegebener Stimmzettel, die Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel, die Anzahl gültiger Stimmabgaben und die Wahlziffer jeder Liste mit.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes darf nicht vergessen, spätestens am Montag morgen nach der Wahl dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder zu übermitteln (siehe auch Punkt 28). 122. Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll, die Protokolle der verschiedenen Vorstände, die Stimmzettel, die anderen im letzten Absatz der Artikel 46 und 52 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Unterlagen (Umschläge der Wahlbüro- und Zählbürovorstände), die Wahlvorschläge, die Annahmeakten der Kandidaten und die Zeugenbenennungen sendet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes dem Provinzgouverneur binnen drei Tagen zu (Artikel 60 GWG). Auf dem Paket mit diesen Unterlagen werden das Datum der Wahl und der Name der Gemeinde angegeben.

Ein von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes für gleichlautend bescheinigtes Duplikat des Protokolls des Hauptwahlvorstandes wird im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo jeder es einsehen kann.

Auszüge aus dem Protokoll werden den Gewählten zugesandt.

Der Provinzgouverneur hält die versiegelten Umschläge mit den zum Ankreuzen verwendeten Wählerlisten zur Verfügung der für die Anwendung von Titel VI des Wahlgesetzbuches zuständigen Friedensrichter (Artikel 61 GWG).

Die Umschläge mit den Stimmzetteln, die Umschläge mit den nicht verwendeten Stimmzetteln ausgenommen, darf nur der ständige Ausschuss des Provinzialrates, dem sämtliche Wahlunterlagen ausgehändigt werden, öffnen.

Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.

Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Das Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erhalten die Vorsitzenden und Mitglieder der Wahlvorstände die erforderliche praktische Ausbildung über die Gemeinden. 123. Schliesslich muss auch auf Artikel 23ter des Gemeindewahlgesetzes hingewiesen werden, in dem folgendes bestimmt wird: « Die gemäss Artikel 23 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum 121.Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz aufbewahrt.

Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, wird die Erklärung in bezug auf die Wahlausgaben des angezeigten Kandidaten je nach Fall dem betreffenden Prokurator des Königs, dem ständigen Ausschuss beziehungsweise dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium auf seinen Antrag hin übermittelt.

Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden. » VIII. AUF DIE SECHS RANDGEMEINDEN, COMINES-WARNETON UND VOEREN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN 124ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] IX. BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT 156ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] X. AUTOMATISIERTE STIMMENAUSZÄHLUNG DURCH OPTISCHES LESEN UND PARLAMENTARISCHE KONTROLLE 1. Optisches Lesen 161ff.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 2. Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme 164.Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird eine allgemeine parlamentarische Kontrolle der verschiedenen automatisierten Wahlverfahren organisiert. Das Parlament bestimmt Sachverständige, die die für die automatisierte Wahl benutzten Programme und die Benutzung und das reibungslose Funktionieren der Wahlsysteme kontrollieren können. 165. Durch Artikel 8 des Gesetzes über das optische Lesen ist ein neuer Artikel 5bis in das Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl eingefügt worden, in dem folgendes bestimmt wird: - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, der Regional- und Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte: 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen Sachverständigen bestimmen.

An der Wahl zur Bestimmung dieser Sachverständigen, die gemeinsam ein Kollegium bilden, dürfen ausschliesslich Mitglieder dieser Versammlungen teilnehmen, die auf Listen einer politischen Partei gewählt wurden, so wie sie in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien bestimmt ist. - Diese Sachverständigen werden in jeder Versammlung vor jeder Wahl mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme.

Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.

Sie können mit Hilfe von Kontrollprogrammen, die das Ministerium des Innern ihnen zur Verfügung stellt, unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen werden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert werden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verläuft.

Sie führen diese Kontrolle am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst vor Öffnung der Wahlbüros und vor Beginn der Zählverrichtungen aus. - So früh wie möglich nach Abschluss der Wahl und vor der Gültigkeitserklärung der Wahlen übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern einen Bericht mit diesbezüglichen Empfehlungen. In ihrem Bericht können Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die benutzt wurden, enthalten sein. Ausser bei Provinzial- und Gemeindewahlen wird dieser Bericht ebenfalls den jeweiligen Versammlungen übermittelt. - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft.

Eine neue Gesetzgebungsinitiative zielt darauf ab, die Befugnisse der Sachverständigen auf die gesamte Dauer der Wahlperiode und auf alle Phasen des automatisierten Wahlverfahrens auszudehnen.

XI. DISTRIKTRATSWAHLEN 166ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] XII. ELEKTRONISCHE STIMMABGABE - BILDSCHIRME 1. Allgemeines Verfahren 176.Das Wahlverfahren wird detailliert in Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl beschrieben. Es ist daran zu erinnern, dass in den einsprachigen Gemeinden und Wahlkantonen zuerst auf dem Bildschirm angegeben wird, um welche Wahl es sich handelt, anschliessend erscheinen die betreffenden Listen (mit laufender Nummer und Listenkürzel); nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen die Kandidaten dieser Liste auf dem Bildschirm. 177. In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, den Randgemeinden Kraainem und Wezembeek-Oppem, der Sprachgrenzgemeinde Voeren und den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith wird der Wähler zunächst aufgefordert, die Sprache zu wählen, in der er bei seiner Stimmabgabe begleitet werden möchte.Anschliessend ist das Wahlverfahren mit dem in Punkt 176 weiter oben beschriebenen Wahlverfahren identisch. 2. Darstellung der Listen auf dem Bildschirm 178.Auf dem Bildschirm werden die Listen in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten laufenden Nummern pro Spalte und pro Zeile dargestellt.

Beispiel: Pour la consultation du tableau, voir image N.B.: 1. Das für die weisse Stimmabgabe vorgesehene Feld ist immer das letzte ausgefüllte Feld.2. Es ist daran zu erinnern, dass die Reihenfolge der Wahlen durch Ministeriellen Erlass wie folgt festgelegt worden ist: Provinzialrat - Gemeinderat.3. Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm a) Bei Benutzung des DIGIVOTE-Systems 179.Das DIGIVOTE-System wird in den Gemeinden der flämischen Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe (ausser im Wahlkanton Hasselt), in den Gemeinden der Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe der Region Brüssel-Hauptstadt (ausser im Wahlkanton Saint-Josse-ten-Node), in der Gemeinde Frasnes-lez-Anvaing (Provinz Hennegau) und in den 9 Gemeinden des deutschsprachigen Wahlkreises (das heisst in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith, siehe auch Punkt 99) benutzt. Für die Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm werden zwei Bildschirmauflösungen (Grösse) verwendet: - Auflösung 1, bei der eine Spalte in 15 Felder unterteilt ist, - Auflösung 2, bei der eine Spalte in 23 Felder unterteilt ist.

Gibt es nur eine Spalte, wird sie in der Mitte des Bildschirms dargestellt. Gibt es zwei Spalten, wird eine Spalte links auf dem Bildschirm und die andere rechts auf dem Bildschirm dargestellt. Gibt es eine, zwei oder drei Spalten, entspricht die Breite jeder Spalte einem Drittel der Bildschirmbreite.

Gibt es mehrere Spalten, werden die Kandidaten gleichmässig auf die Spalten verteilt. Entspricht die Anzahl Kandidaten nicht einem Vielfachen der Anzahl Spalten, wird pro Spalte ein zusätzlicher Kandidat vorgesehen, wobei mit der linken Spalte zu beginnen ist.

Die zu verwendende Auflösung wird durch die Anzahl Sitze, die im zu wählenden Rat zuzuteilen sind, bestimmt. Wenn höchstens 42 Sitze zuzuteilen sind, wird Auflösung 1 verwendet. Wenn mindestens 43 Sitze zuzuteilen sind, wird Auflösung 2 verwendet.

Die Anzahl Kandidaten ist für die Darstellung einer Liste auf dem Bildschirm ausschlaggebend. Daher wird für alle Kandidaten im zu wählenden Rat dieselbe Auflösung verwendet. 180. Auf der Grundlage der vorerwähnten Kriterien ergeben sich folgende Darstellungen: bei höchstens 42 Sitzen: - bei 1 bis 14 Kandidaten: 1 Spalte in Auflösung 1, - bei 15 bis 28 Kandidaten: 2 Spalten in Auflösung 1, - bei 29 bis 42 Kandidaten: 3 Spalten in Auflösung 1, bei mindestens 43 Sitzen: - bei 1 bis 22 Kandidaten: 1 Spalte in Auflösung 2, - bei 23 bis 44 Kandidaten: 2 Spalten in Auflösung 2, - bei 45 bis 56 Kandidaten: 3 Spalten in Auflösung 2. Daraus ergibt sich folgende Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm entsprechend der Anzahl in der Gemeinde zu wählender Ratsmitglieder (siehe auch Punkt 44).

Pour la consultation du tableau, voir image N.B.: Bei unvollständiger Liste ist dieselbe Auflösung anzuwenden. So wird eine unvollständige Liste von 27 Kandidaten in einer Gemeinde, in der 43 Ratsmitglieder zu wählen sind, in zwei Spalten dargestellt: In der linken Spalte sind 14 Kandidaten angegeben, in der rechten 13 Kandidaten. b) Bei Benutzung des JITES-Systems 181.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 182. Die Bestimmungen von Punkt 43 sind anwendbar auf die Registrierung der Namen und Vornamen der Kandidaten. Es ist daran zu erinnern, dass im Wahlgesetzbuch vorgesehen wird, dass in den Wahlvorschlägen der Kandidaten, in den Wählerlisten und auf den Wahlaufforderungen das Geschlecht angegeben wird. Dies gilt nicht für die Stimmzettel und folglich auch nicht für die Darstellung der Kandidaten einer Liste auf dem Bildschirm.

Dem Namen des Kandidaten oder der Kandidatin muss die Abkürzung « Hr. » oder « Fr. » nur vorangestellt werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin dies ausdrücklich wünscht und nur sofern sein oder ihr Vorname nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass bei Benutzung des DIGIVOTE-Systems für die Wahlen ein Feld mit zwei Zeilen pro Kandidat vorgesehen ist. Jede Zeile kann 22 Zeichen (Freistellen einbegriffen) enthalten.

Kandidaten, für die ein Teil ihres Namens Probleme bereiten könnte, sollten selbst bestimmen, wie ihre Personalien auf dem Bildschirm dargestellt werden sollen.

Der Minister des Innern A. Duquesne

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