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Loi du 01 décembre 2013
publié le 19 août 2014

Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000595
pub.
19/08/2014
prom.
01/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/01/2014000595/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/09/2005 pub. 22/01/2013 numac 2013000022 source service public federal interieur Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande fermer relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2013 modifiant la loi du 17 septembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/09/2005 pub. 22/01/2013 numac 2013000022 source service public federal interieur Loi relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande fermer relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux (Moniteur belge du 15 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen wird wie folgt abgeändert: § 1 - Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1. "Weltraumgegenstand": (a)jeden in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn gestarteten oder für den Start in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn bestimmten Gegenstand, (b) jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, einen Gegenstand in eine in Buchstabe a) erwähnte Umlaufbahn zu starten.Ein solches Gerät ist ebenfalls als Weltraumgegenstand zu betrachten, selbst wenn es im Rahmen seiner Validierungs- und Entwicklungsphase im Leerbetrieb bedient wird, (c) jeden Bestandteil eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Gegenstands," § 2 - Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2."Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen.

Wenn ein Weltraumgegenstand nicht im Flug bedient werden kann oder wenn er, sobald er sich in einer Umlaufbahn befindet, nicht mehr gelenkt werden kann, gilt als Betreiber die Person, die den Befehl zur Positionierung des Weltraumgegenstands erteilt," § 3 - Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3. "Tatsächliche Kontrolle" die Macht über die Aktivierung der Steuerungs- oder Fernsteuerungsmittel und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die Tätigkeiten des Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem oder mehreren Weltraumgegenständen auszuführen," § 4 - Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die Positionierung, die Flugbedingungen, die Navigation oder den Flugverlauf des Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Auswahl, die Kontrolle oder die Korrektur seiner Umlauf- oder Flugbahn," Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin, Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Wissenschaftspolitik Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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