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Loi du 01 décembre 2016
publié le 12 février 2019

Loi portant des mesures d'exécution du Règlement n° 2015/751 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2015 relatif aux commissions d'interchange pour les opérations de paiement liées à une carte. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2019010730
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12/02/2019
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01/12/2016
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er DECEMBRE 2016. - Loi portant des mesures d'exécution du Règlement (UE) n° 2015/751 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2015 relatif aux commissions d'interchange pour les opérations de paiement liées à une carte. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 portant des mesures d'exécution du Règlement (UE) n° 2015/751 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2015 relatif aux commissions d'interchange pour les opérations de paiement liées à une carte (Moniteur belge du 15 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr.2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Buch I Titel 2 Kapitel 12 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, das die Buch XV eigenen Begriffsbestimmungen umfasst, wird Artikel I.20 desselben Gesetzbuches durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Bank: die Belgische Nationalbank." KAPITEL 3 - Abänderung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 11 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird ein Artikel VII.63/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.63/3 - § 1 - Ein außergerichtliches Verfahren der Beschwerdenbearbeitung wird eingerichtet, um angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern, die aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 und den Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel VII.63/1 und Artikel VII.63/2 erwachsen, zu gewährleisten und zu fördern.

Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister sind im Sinne von Artikel 2 Nr. 13 beziehungsweise Artikel 2 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 zu verstehen. § 2 - Der zur Erfüllung des in § 1 erwähnten Auftrags bestimmte Ombudsdienst ist der Ombudsdienst für Finanzdienstleistungen, der in Anwendung von Artikel VII.216 eingerichtet worden ist. § 3 - Das Verfahren der außergerichtlichen Beilegung etwaiger aus der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 erwachsender Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und ihren Zahlungsdienstleistern wird in der Satzung und den Regelungen des in Anwendung von Artikel VII.216 eingerichteten Ombudsdienstes für Finanzdienstleistungen geregelt. § 4 - Zahlungsdienstleister treten einem Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 wie in vorliegendem Artikel erwähnt bei, beteiligen sich an der Finanzierung dieses Verfahrens und leisten Informationsanfragen Folge, die ihnen im Rahmen dieses Streitbeilegungsverfahrens übermittelt werden." KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 4 - In Artikel XV.7 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/751, mit Ausnahme seines Artikels 7, und Verstößen gegen den Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel VII.63/1 und Artikel VII.63/2 des Wirtschaftsgesetzbuches können sie die Bank zu Rate ziehen, die ihnen gegebenenfalls Beistand leistet und ihnen gemäß Artikel 36/14 Nr. 17 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vertrauliche Informationen mitteilt." Art. 5 - Artikel XV.18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Stellen in Artikel XV.2 erwähnte befugte Bedienstete fest, dass ein Zahlungsempfänger, ein Zahlungsdienstleister, ein Acquirer, ein Emittent, ein Kartenzahlverfahren oder eine abwickelnde Stelle einen Verstoß begeht, der aufgrund von Artikel XV.89 Nr. 22 oder Artikel XV.89 Nr. 23 bestraft wird, übermitteln sie diese Feststellung der Bank zur Information.

Zahlungsempfänger, Zahlungsdienstleister, Acquirer, Emittenten, Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sind im Sinne von Artikel 2 Nr. 13, Artikel 2 Nr. 24, Artikel 2 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 2, Artikel 2 Nr. 16 beziehungsweise Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 zu verstehen." Art. 6 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Befugnisse der Bank".

Art. 7 - In Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel XV.18/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.18/4 - § 1 - Die Bank ist befugt, dafür zu sorgen, dass Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 handeln.

Kartenzahlverfahren und abwickelnde Stellen sind im Sinne von Artikel 2 Nr. 16 beziehungsweise Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 zu verstehen. § 2 - Zu diesem Zweck kann sich die Bank auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von ihr gesetzten Frist alle Informationen und Unterlagen übermitteln lassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 zu kontrollieren.

Darüber hinaus kann sie von einem Kartenzahlverfahren die Vorlage eines unabhängigen Berichts verlangen, in dem bestätigt wird, dass es die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 einhält." Art. 8 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch Nummern 22 und 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, mit Ausnahme seines Artikels 7, 23. des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel VII.63/1 und Artikel VII.63/2 des vorliegenden Gesetzbuches." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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