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Loi
publié le 30 avril 2009

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
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2009000257
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30/04/2009
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III)


Traduction allemande d'extraits. - Erratum Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre VI, chapitre IV, et du titre VIII, chapitre Ier de la loi du 1er mars 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/03/2007 pub. 30/04/2008 numac 2008000395 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits type loi prom. 01/03/2007 pub. 08/08/2007 numac 2007000707 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande fermer portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).

Ce texte remplace le texte paru au Moniteur belge le 24 mars 2009 de la page 23778 à la page 23780.

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit (...) KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 68 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VII - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit« . Art. 69 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 70 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,« ersetzt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « 3.für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden Fällen: -wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege erfolgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer Handlungen für den Patienten beteiligt sind, - wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, - in den in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zuständig ist, - in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. » 4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben. Art. 71 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3.

Art. 72 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit, wie er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingerichtet war, zugewiesenen Aufträge weiterhin von diesem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit ausgeführt.

Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die vorher nicht dem Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit zugewiesen waren, vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ausgeführt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften Art. 80 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. einer Aktivitätsgenossenschaft: eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt, 2.einem Unternehmerkandidaten: eine Person, die nach den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat.

Art. 81 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf die Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder Arbeitsloser und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren Start ins Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, wie die Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen hat. § 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick auf ihre spätere Niederlassung als Unternehmer haben. § 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftssitz befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein. § 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine monatliche analytische Buchhaltung führen.

Art. 82 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten individuell schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn das Abkommen für ihn zu laufen beginnt. § 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft. § 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Monate nicht übersteigen. § 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden.

Art. 83 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des Abkommens behalten.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1 erwähnte Beihilfe.

Art. 84 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. was den Unternehmerkandidaten betrifft: seinen Namen, Vornamen und Wohnsitz, 2.was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft: ihren Namen und den Ort der Niederlassung des Gesellschaftssitzes, 3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2, 4.die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens, 5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der Aktivitätsgenossenschaft, 6.die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird, 7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann, 8.die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der Unternehmerkandidat teilnehmen muss. § 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen aufgenommen werden müssen.

Art. 85 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar.

Art. 86 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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