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Loi du 02 mai 2019
publié le 15 septembre 2020

Loi relative à la modification de la mention "divorcé" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020015472
pub.
15/09/2020
prom.
02/05/2019
ELI
eli/loi/2019/05/02/2020015472/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MAI 2019. - Loi relative à la modification de la mention "divorcé(e)" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 mai 2019 relative à la modification de la mention "divorcé(e)" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs (Moniteur belge du 11 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MAI 2019 - Gesetz über die Änderung der Angaben "geschieden" und "Witwer/Witwe" in Verwaltungsakten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Der König legt die Liste der Dokumente fest, für die die Angabe des Personenstands eines Bürgers erforderlich ist. Auf dieser Liste wird zwischen den Dokumenten unterschieden, für die die Beibehaltung der Begriffe "geschieden" und "Witwer/Witwe" unbedingt erforderlich ist, und denjenigen, für die dies nicht der Fall ist. § 2 - Die Dienste, die Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen oder zur Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben, geben den Personenstand der betreffenden Personen auf den von ihnen vorgelegten Dokumenten nicht an, mit Ausnahme der Dokumente, die auf der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt sind. § 3 - Bei der Angabe des Personenstands in den in § 1 erwähnten Dokumenten, für die die Beibehaltung der Begriffe "geschieden" oder "Witwer/Witwe" nicht unbedingt erforderlich ist, wird der Stand "geschieden" oder "Witwer/Witwe" auf Antrag des Betreffenden durch die Angabe "ledig" angegeben.

Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Antrag.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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