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Loi du 02 octobre 2017
publié le 18 décembre 2017

Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017031910
pub.
18/12/2017
prom.
02/10/2017
ELI
eli/loi/2017/10/02/2017031910/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 OCTOBRE 2017. - Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 31 octobre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Tätigkeiten: in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallende und in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnte Tätigkeiten, 2.Unternehmen: juristische oder natürliche Person, die Tätigkeiten ausübt oder anbietet, die darin bestehen, Dritten ständig oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen, oder sich als solche bekannt macht, 3. interner Dienst: Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den Eigenbedarf organisiert wird, um Tätigkeiten auszuüben, oder sich als solcher bekannt macht, 4.Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, 5. Wachperson: Person, die mit der Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist oder diese ausübt, 6.Sicherheitsbediensteter: Person, die Tätigkeiten im Rahmen eines Sicherheitsdienstes ausübt, 7. statische Bewachung: Wachtätigkeit, die darin besteht, bewegliche oder unbewegliche Güter zu bewachen und zu beschützen, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, 8.mobile Bewachung: Wachtätigkeit, die darin besteht, bewegliche oder unbewegliche Güter zu bewachen und zu beschützen, wobei die Wachperson sich auf öffentlicher Straße von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Geländes und um ein Gelände herum, 9. Gelände: von einer natürlichen oder juristischen Person betriebener Ort, der aus einem oder mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch eine oder mehrere öffentliche Straßen direkt aneinander grenzen, 10.Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, bei der die Wachperson in Einkaufszentren das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, 11. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder juristischen Person, an der Organisation der Veranstaltung, an seiner Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Veranstalter beziehungsweise Betreiber ihn hauptsächlich zum Tanzen bestimmt, 12.gewöhnlich genutztes Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist, 13. gelegentlich genutztes Tanzlokal: Ort, der vom Veranstalter sporadisch als Tanzlokal genutzt wird, 14.Ausgehort: Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale, 15. Veranstaltung: Ereignis kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art, mit Ausnahme von gelegentlich genutzten Tanzlokalen und einschließlich zeitlich begrenzter Festivals, bei dem Publikum anwesend ist, 16.öffentlich zugänglicher Ort: Ort, der anderen Personen als dem Verwalter und den dort arbeitenden Personen zugänglich ist, entweder weil davon ausgegangen wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie dort zugelassen sind, ohne individuell eingeladen worden zu sein, 17. besetztes Büro: Büro eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften oder von bpost, in dem mindestens ein Personalmitglied tätig ist, 18. Geldautomat: Apparat, der zur Abhebung von Banknoten von einem Bankkonto beziehungsweise einer Zahlungskarte und/oder zum Deponieren von Banknoten auf einem Bankkonto beziehungsweise einer Zahlungskarte bestimmt ist, 19.Tätigkeiten an Geldautomaten: Wartung oder Arbeiten zur Reparatur dieser Automaten, 20. Geldzählzentrum: Ort, an dem ein Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch bpost ist, für Rechnung Dritter Geld zählt, verpackt, sicher aufbewahrt, verteilt oder anders manuell oder auf automatische Weise damit umgeht, 21.Alarmsystem: System, das dazu dient, Alarmsituationen infolge von Straftaten gegen Personen oder Güter, Bränden, Gasaustritten und Explosionen oder Notsituationen im Allgemeinen festzustellen und ein Alarmsignal auszulösen, 22. Überwachungskamera: Beobachtungssystem im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, 23. Alarmzentrale: unter Ausschluss der 112-Zentren, Unternehmen, das: a) Signale von Alarmsystemen empfängt und verarbeitet, b) mit Ortungssystemen ausgestattete Güter ortet, um deren Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung zu verhindern oder festzustellen, c) Anrufe von Personen in Not empfängt und bearbeitet oder d) eine Fernüberwachung von Zugängen und Ausgängen gewährleistet, 24.Ortungssystem: System, das dazu dient, ein Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, 25. Personen, die die effektive Leitung gewährleisten: Unternehmensleiter und alle Personen, die eine mit der Ausübung von Tätigkeiten verbundene Funktion mit Weisungsbefugnis ausüben, 26.Betriebssitz: permanente Infrastruktur, von der aus Unternehmen oder interne Dienste Tätigkeiten organisieren, 27. öffentliche Verkehrsgesellschaft: juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem Staatsgebiet organisiert, 28.Identitätsdokument: schriftliches Mittel, mit dem die Identität festgestellt werden kann, 29. Kameragesetz: Gesetz vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, 30. eCall: Notruf im Sinne von Artikel 3 des IVS-Rahmengesetzes, 31.ISPS-Hafenanlage: Hafenanlage im Sinne von Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 32. Seveso-Betrieb: Betrieb im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16.Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 33. unmittelbare Diskriminierung: Unterscheidung im Sinne von Artikel 4 Nr.7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Sinne von Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 10.

Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern oder im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, 34. mittelbare Diskriminierung: Unterscheidung im Sinne von Artikel 4 Nr.9 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Sinne von Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 10.

Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern oder im Sinne von Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, 35. Waffengesetz: Gesetz vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen.

Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Wachtätigkeiten: 1. statische Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, 2.mobile Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern und Einsatz nach Alarm, 3. a) Bewachung und/oder Schutz beim Transport von Gütern, ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße ausgeführt, b) Transport von Geld oder von vom König bestimmten Gütern, die kein Geld sind und die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Spezifität gefährdet sind, ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße ausgeführt, c) Verwaltung eines Geldzählzentrums, d) Auffüllung von Geldautomaten, Überwachung bei Tätigkeiten an Geldautomaten und unbewachte Tätigkeiten an Geldautomaten, die außerhalb von besetzten Büros angebracht sind, wenn der Zugang zu den Geldscheinen oder Geldkassetten möglich ist, 4.Verwaltung einer Alarmzentrale, 5. Personenschutz, 6.Ladenaufsicht, 7. jede Form der statischen Bewachung von Gütern sowie der Überwachung und Kontrolle des Publikums zur Sicherstellung eines sicheren und reibungslosen Verlaufs von Veranstaltungen, nachstehend "Bewachung von Veranstaltungen" genannt, 8.jede Form der statischen Bewachung, der Kontrolle und der Überwachung des Publikums an Orten, die zu den Ausgehorten gehören, nachstehend "Bewachung von Ausgehorten" genannt, 9. Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern nach Spionagegeräten, Waffen, Drogen, explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur Herstellung explosionsfähiger Stoffe oder anderer gefährlicher Gegenstände verwendet werden können, 10.Vornahme von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession, 11. Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, 12.Steuerung der vom König bestimmten technischen Mittel, die Dritten zwecks Gewährleistung der Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, 13. Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten oder nicht öffentlich zugänglichen Orten, die nicht in den Nummern 6, 7 und 8 vorgesehen ist. Art. 4 - Als Wachunternehmen gilt ein Unternehmen, das Wachtätigkeiten anbietet oder ausübt oder sich als solches bekannt macht.

Art. 5 - Als interner Wachdienst gilt ein interner Dienst, der Wachtätigkeiten ausübt: 1. an den Orten, die von der juristischen oder natürlichen Person, die den internen Wachdienst organisiert, verwaltet werden, 2.für Dritte, die unter demselben Handelsnamen wie die juristische oder natürliche Person, die den internen Wachdienst organisiert, andere kommerzielle Tätigkeiten als Wachtätigkeiten ausüben, 3. für juristische Personen, die Teil derselben verbundenen beziehungsweise assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des Gesellschaftsgesetzbuches sind, 4.für Dritte, die auf demselben Gelände angesiedelt sind wie die juristische oder natürliche Person, die den internen Wachdienst organisiert, sofern die Aufträge dieser Dritten im Zusammenhang mit den Aufträgen der juristischen oder natürlichen Person, die den internen Wachdienst organisiert, stehen.

Als interner Wachdienst gilt jedoch nicht ein interner Dienst, der folgende Tätigkeiten ausübt: 1. die in Artikel 3 Nr.1 vorgesehene Tätigkeit, sofern sie ausschließlich an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt wird, 2. die in den Artikel 3, 4 beziehungsweise 11 vorgesehene Tätigkeit, 3.den Transport von Geld, der den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigt, sofern es sich nicht um Transporte von oder zu Kunden handelt, 4. den Transport von Geld, der den Betrag von 3.000 EUR nicht übersteigt, durch Personal der Kreditinstitute von oder zu Kunden, sofern es sich ausschließlich um Privatpersonen handelt, 5. Auszahlung an der Anschrift von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und von Beihilfen an Personen mit Behinderung in Anwendung von Artikel 128 des Königlichen Erlasses vom 12.Januar 1970 zur Regelung des Postdienstes.

Art. 6 - Als Unternehmen für Alarmsysteme gilt ein Unternehmen, das Dienste in Sachen Planung, Installierung, Wartung oder Reparatur von Alarmsystemen, ihrer Bestandteile und ihrer angeschlossenen Komponenten anbietet oder leistet, oder sich als solches bekannt macht, sofern diese Alarmsysteme dazu bestimmt sind, gegen Personen oder unbewegliche Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen.

Art. 7 - Als Unternehmen für Kamerasysteme gilt ein Unternehmen, das Dienste in Sachen Planung, Installierung, Wartung oder Reparatur von Überwachungskameras anbietet oder leistet, oder sich als solches bekannt macht.

Art. 8 - Als Unternehmen für Sicherheitsberatung gilt ein Unternehmen, das Beratungsdienste anbietet oder leistet, um Straftaten gegen Personen oder Güter zu verhüten, einschließlich der Ausarbeitung, der Ausführung und der Bewertung von Audits, Analysen, Strategien, Konzepten, Verfahren und Trainings im Bereich Sicherheit, oder sich als solches bekannt macht.

Art. 9 - In Abweichung von Artikel 8 gilt jedoch nicht als Unternehmen für Sicherheitsberatung: 1. ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Bereich Sicherheitsberatung nicht als eigenständiger Dienst angeboten wird und Bestandteil einer anderen Haupttätigkeit ist, 2.eine Behörde, die Tätigkeiten im Bereich Sicherheitsberatung anbietet, 3. ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Bereich Sicherheitsberatung ausschließlich auf Informatiksysteme und Daten bezogen ist, die auf diesem Weg gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtung gilt ein Unternehmen, das eine Ausbildung in Bezug auf die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bereiche anbietet oder organisiert, oder sich als solches bekannt macht.

Art. 11 - Als Sicherheitsdienst gilt jeder interne Dienst, der für die Bedürfnisse einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft die Sicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel an den in den Artikeln 160 bis 162 erwähnten Orten gewährleistet.

Art. 12 - Als maritimes Sicherheitsunternehmen gilt ein Unternehmen, das Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie anbietet oder ausübt, oder sich als solches bekannt macht.

Art. 13 - Vorliegendes Gesetz ist zwingenden Rechts.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung bei der Ausübung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Tätigkeiten oder der im vorliegenden Gesetz erwähnten Befugnisse, selbst wenn europäische Vorschriften oder besondere Rechtsvorschriften die Verpflichtung vorsehen, derartige Tätigkeiten anzubieten, auszuüben oder zu organisieren.

Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Berufe oder Tätigkeiten festlegen, die nicht als Tätigkeiten im Sinne des vorliegenden Abschnitts angesehen werden, weil die Funktion und die Befugnisse der sie ausübenden Fachkräfte durch ein Gesetz geregelt sind, in dem die zum Schutz der von diesen Tätigkeiten betroffenen Personen erforderlichen Regeln vorgesehen sind.

KAPITEL 3 - Wachunternehmen und interne Wachdienste Abschnitt 1 - Genehmigungen Art. 16 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens anbieten oder die eines internen Dienstes organisieren, ohne dafür die vorherige Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben.

Niemand darf sich als Unternehmen oder interner Dienst bekannt machen, ohne eine vorherige Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben.

Art. 17 - Niemand darf die Dienstleistungen eines nicht genehmigten Unternehmens in Anspruch nehmen.

Art. 18 - Vor einer Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung kann der Minister des Innern die Stellungnahme des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens oder Dienstes und in Ermangelung eines Niederlassungsorts auf belgischem Staatsgebiet des Föderalprokurators einholen. Er kann zudem die im Rahmen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste eingeholten relevanten Auskünfte bei der Staatssicherheit und, in Ermangelung eines Niederlassungsorts des Unternehmens oder Dienstes auf belgischem Staatsgebiet, beim Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst anfordern.

Der Minister des Innern holt diese Stellungnahme immer ein, wenn er festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Dienst oder die in der Antragsakte vermerkten Personen, die die effektive Leitung gewährleisten, wegen Taten bekannt sind, die das Vertrauen in die Betreffenden beeinträchtigen können.

Art. 19 - Wenn der Antragsteller keinen Betriebssitz in Belgien hat, berücksichtigt der Minister des Innern bei der Beurteilung des Genehmigungsantrags die Garantien, die im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums beigebracht werden.

Art. 20 - In der Genehmigung können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die Anwendung bestimmter Mittel und Methoden ausgeschlossen oder spezifischen Bedingungen unterworfen werden.

Art. 21 - In der Genehmigung werden die genehmigten Tätigkeiten vermerkt.

Art. 22 - Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann für Zeiträume derselben Dauer verlängert werden.

Art. 23 - Damit Personen, die die Dienste genehmigter Unternehmen in Anspruch nehmen möchten, darüber informiert werden, für welche Bereiche ein Unternehmen besonders kompetent ist, vermerkt der FÖD Inneres in seinen Veröffentlichungen die Befähigungsnachweise, die das Unternehmen in diesen Bereichen erworben hat.

Der Minister des Innern bestimmt die hierfür in Betracht kommenden sachdienlichen Befähigungsnachweise.

Art. 24 - Eine Vereinigung kann bei einer von ihr organisierten Veranstaltung oder in einem von ihr organisierten gelegentlich genutzten Tanzlokal die in Artikel 3 Nr. 7 erwähnten Wachtätigkeiten und jede andere Form der statischen Bewachung, der Kontrolle und der Überwachung des Publikums in einem gelegentlich genutzten Tanzlokal von ordentlichen Mitgliedern der Vereinigung oder von Personen, die eine tatsächliche und offensichtliche Verbindung zur Vereinigung haben, ausüben lassen, sofern: 1. die Vereinigung keine Gewinnerzielungsabsicht hat und ein anderes Ziel als die Organisation oder Förderung von Veranstaltungen verfolgt, 2.die für Wachtätigkeiten eingesetzten Mitglieder keinerlei Form von Bezahlung erhalten und diese Tätigkeit nur sporadisch ausüben, 3. der Bürgermeister nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei seine Zustimmung hierzu auf die vom Minister des Innern festgelegte Weise erteilt hat. Die Vereinigung unterliegt keiner der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen für interne Wachdienste.

Die von der Vereinigung für Wachtätigkeiten eingesetzten Mitglieder müssen den in Artikel 61 aufgeführten Bedingungen genügen, mit Ausnahme: - der in Artikel 61 Nr. 4 und 7 aufgeführten Bedingungen, - der in Artikel 61 Nr. 2 aufgeführten Bedingung, sofern sie ihren gesetzlichen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien haben.

Sie führen ihre Aufträge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aus, ohne jedoch über eine Identifizierungskarte verfügen zu müssen.

Diese Mitglieder können nur die in den Artikeln 102, 105, 110, 111, 112 und 115 Nr. 2 vorgesehenen Befugnisse und zwar gemäß den in diesen Artikeln festgelegten Modalitäten ausüben.

Diese Mitglieder unterliegen zudem dem in Artikel 120 vorgesehenen Verbot, Trinkgelder oder andere Vergütungen von Dritten zu erhalten.

Art. 25 - Eine juristische oder natürliche Person, die mit den Behörden eine Konzessionsvereinbarung geschlossen hat, um das gebührenpflichtige Parken auf öffentlicher Straße zu kontrollieren, kann diese Tätigkeit von Mitgliedern des Personals des eigenen internen Dienstes ausüben lassen, sofern der Bürgermeister nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei seine Zustimmung hierzu erteilt hat.

Diese internen Dienste unterliegen keiner der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen für interne Wachdienste.

Natürliche Personen, die von diesen internen Diensten für die Kontrolle des gebührenpflichtigen Parkens eingesetzt werden, müssen den in Artikel 61 aufgeführten Bedingungen genügen, mit Ausnahme der in Artikel 61 Nr. 4 und 7 aufgeführten Bedingungen. Sie führen ihre Aufträge gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aus, ohne jedoch über eine Identifizierungskarte verfügen zu müssen. Sie müssen aber jeder Aufforderung, sich auszuweisen, nachkommen.

Art. 26 - Aus dringenden Gründen und unter unvorhergesehenen Umständen kann der Minister des Innern beschließen, dass ein Dritter während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf seinen Genehmigungsantrag die Tätigkeiten, die er von einem genehmigten Unternehmen übernommen hat, zeitweilig fortführen kann.

Der König bestimmt die Bedingungen, denen dieser Dritte und die für ihn tätigen Personen genügen müssen, sowie das Beantragungsverfahren und die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Beschluss.

Das Recht, die übertragenen Tätigkeiten auszuüben, verfällt von Rechts wegen für das genehmigte Unternehmen, das die Tätigkeiten übertragen hat, ab dem Datum, an dem ihm der in Absatz 1 erwähnte Beschluss notifiziert worden ist.

Art. 27 - In Abweichung von Artikel 42 müssen Unternehmen für Alarmsysteme, die sich darauf beschränken, Dienstleistungen in Sachen Einsatz nach Alarm, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, oder in Sachen Verwaltung einer Alarmzentrale, wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt, anzubieten, ohne diese Tätigkeiten selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung als Wachunternehmen verfügen.

In Abweichung von Artikel 42 und Artikel 53 müssen Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung von Tätigkeiten in Sachen Einsatz nach Alarm, wie in Artikel 3 Nr. 2 erwähnt, oder in Sachen Verwaltung einer Alarmzentrale, wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt, haben und sich darauf beschränken, die in Artikel 6 erwähnten Dienste anzubieten, ohne diese Tätigkeiten selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung als Unternehmen für Alarmsysteme verfügen.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit die vom Minister des Innern bestimmten Auskünfte.

Die in Absatz 3 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend gemacht werden.

Art. 28 - Der Minister des Innern entzieht die Genehmigung, wenn er feststellt, dass das Unternehmen oder der interne Dienst den Bedingungen für die Genehmigung, die in den in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Bestimmungen oder aufgrund dieser Bestimmungen vorgesehen sind, nicht mehr genügt.

Art. 29 - Der Minister kann die Genehmigung für alle oder bestimmte Tätigkeiten, für alle oder nur bestimmte Orte, an denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, entziehen, wenn das Unternehmen oder der interne Dienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder Tätigkeiten ausübt, die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise äußeren Sicherheit des Staates unvereinbar sind, oder wenn Verfehlungen festgestellt werden bei der Kontrolle, die ein solches Unternehmen oder ein solcher interner Dienst über sein Personal oder Personen, die für seine Rechnung tätig sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausübt.

Art. 30 - Die Genehmigung kann auf Antrag des Inhabers entzogen werden.

Art. 31 - Der König bestimmt die Modalitäten und Verfahren zur Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entziehung der Genehmigungen.

Abschnitt 2 - Genehmigungsbedingungen Art. 32 - Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller allen im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bedingungen sowie allen vom König festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel, über die das Unternehmen oder der interne Dienst verfügen muss, genügt.

Art. 33 - Das Unternehmen oder der interne Dienst muss während der gesamten Laufzeit der Genehmigung allen Genehmigungsbedingungen genügen.

Art. 34 - Das Unternehmen muss nach den Bestimmungen des belgischen Rechts oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet worden sein.

Art. 35 - Der Betriebssitz des Unternehmens muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Art. 36 - Das Unternehmen muss den aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften auferlegten Verpflichtungen nachkommen.

Es darf nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder darin gelöscht worden sein.

Es darf sich nicht in Konkurs befinden.

Art. 37 - Ein Unternehmen, das eine juristische Person ist, darf nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des Strafgesetzbuches verurteilt worden sein.

Ein Unternehmen, das eine natürliche Person ist, muss den in den Artikeln 61 bis 64 erwähnten Bedingungen in Bezug auf Personen genügen.

Art. 38 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst muss über eine Versicherung verfügen, die bei einer aufgrund des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden ist.Diese Versicherung deckt die zivilrechtliche Haftung ab, die aus der Ausübung der Wachtätigkeiten, für die das Unternehmen oder der interne Dienst eine Genehmigung erhalten hat, entstehen kann.

Die Versicherung gewährt Geschädigten einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.

Der Versicherer kann gegen Geschädigte keine Nichtigkeit, keine Ausnahme und keinen Verfall der Ansprüche geltend machen.

Der Versicherer kann sich jedoch einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten.

Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Versicherung, insbesondere den Umfang der Deckung, die Fälle und die Art und Weise der Bekanntmachung oder Mitteilung der Versicherung.

Art. 39 - Wachunternehmen sowie, sofern sie keinen Betriebssitz in Belgien haben, Unternehmen und juristische oder natürliche Personen, die einen internen Dienst organisieren, leisten eine auf erstes Verlangen realisierbare Bankgarantie in Höhe von 12.500 EUR als Sicherheit für die Zahlung der Gebühren und administrativen Geldbußen.

Diese Bankgarantie muss von den belgischen Behörden in Anspruch genommen werden können.

Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Hinterlegung dieser Bankgarantie und die Art und Weise, wie die Behörden diese Bankgarantie in Anspruch nehmen und wie sie aufgefüllt wird, sowie ihre Laufzeit und ihre Beendigung.

Art. 40 - Unternehmen dürfen unter den Verwaltern, Geschäftsführern, Beauftragten, Personen, die befugt sind, das Unternehmen oder die Einrichtung zu verpflichten, oder Personen, die im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über das Unternehmen oder die Einrichtung ausüben, keine natürlichen oder juristischen Personen haben: 1. denen die Ausübung solcher Funktionen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, verboten worden ist, 2. die in den vergangenen fünf Jahren in Anwendung der Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr.4 oder 530 des Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft für verantwortlich erklärt worden sind oder für die das Gericht keine Entschuldbarkeit auf der Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 verkündet hat.

Art. 41 - Unbeschadet der im vorliegenden Abschnitt aufgeführten Bedingungen können Unternehmen eine Erneuerung der Genehmigung nur erhalten: 1. wenn sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse schuldenfrei sind, 2.wenn sie keine Steuer- oder Sozialschulden haben, die höher als 2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen Bereinigungsplans sind, 3. für Tätigkeiten, die sie in den zwei Jahren vor der Beantragung auf Erneuerung der Genehmigung tatsächlich ausgeübt haben. Abschnitt 3 - Verpflichtungen für alle Unternehmen und internen Dienste Art. 42 - Unternehmen und interne Dienste können nur die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten, für die sie eine Genehmigung erhalten haben, anbieten, ausüben oder organisieren.

Art. 43 - Akte, Rechnungen, Ankündigungen, Bekanntmachungen, Briefe, Bestellscheine, Websites und sonstige Unterlagen, die von einem Unternehmen oder einem internen Dienst ausgehen, müssen die Genehmigung angeben, die das Unternehmen oder der interne Dienst erhalten hat.

Art. 44 - Unbeschadet des Artikels 42 des Gesetzes über das Polizeiamt üben Personen, die von einem Unternehmen oder internen Dienst eingesetzt werden, ihre Tätigkeiten ausschließlich unter der Gewalt des Personals aus, das mit der effektiven Leitung des Unternehmens oder internen Dienstes beauftragt ist.

Art. 45 - Unternehmen oder interne Dienste und Personen, die deren effektive Leitung gewährleisten, treffen alle Vorsichtsmaßnahmen und führen alle Kontrollen durch, damit die Personalmitglieder und die für ihre Rechnung tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Funktion die Gesetze im Allgemeinen und insbesondere das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse befolgen.

Art. 46 - Mit Ausnahme dessen, was in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ist es Unternehmen und ihrem Personal untersagt, irgendwelche Angaben über ihren Auftraggeber, Personalmitglieder oder Besucher anderen Personen als dem Auftraggeber mitzuteilen oder personenbezogene Daten über diese Personen im Unternehmen zu verarbeiten.

Art. 47 - Mit Ausnahme dessen, was in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ist es internen Diensten und ihrem Personal untersagt, irgendwelche personenbezogenen Daten anderen Personen als denjenigen mitzuteilen, die Teil der juristischen oder natürlichen Person sind, die den internen Dienst organisiert.

Art. 48 - Unternehmen und interne Dienste sowie für deren Rechnung tätige Personen beantworten unverzüglich jede seitens der Gerichts- und Verwaltungsbehörden oder der mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Beamten und Bediensteten an sie gerichtete Bitte um Auskunft über ihre Tätigkeiten.

Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft teilen sie den Gerichtsinstanzen auf jede Anfrage hin unverzüglich alle Informationen über Straftaten mit, von denen sie während oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis erhalten haben.

Art. 49 - Personen, die die effektive Leitung der Unternehmen und internen Dienste gewährleisten, teilen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, sobald sie davon Kenntnis haben, alle Straftaten oder Verbrechen mit, die von den Personen, die eine im vorliegenden Gesetz erwähnte Funktion ausüben, bei der Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Funktion verübt worden sind.

Art. 50 - § 1 - Unternehmen und interne Dienste sowie für deren Rechnung tätige Personen dürfen nicht in einen politischen Konflikt oder einen Arbeitskonflikt eingreifen.

Sie können Wachtätigkeiten unter diesen Umständen ausüben, sofern zwischen den Wachleuten und den Personen, die gewerkschaftliche oder politische Tätigkeiten ausüben, kein Kontakt besteht. § 2 - Es ist Unternehmen und internen Diensten ebenfalls untersagt, politische, philosophische, religiöse oder gewerkschaftliche Anschauungen oder die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sowie die Äußerung dieser Anschauungen oder dieser Mitgliedschaft zu überwachen und zu diesem Zweck Datenbanken anzulegen oder zu speisen.

Art. 51 - Ein Wachunternehmen schließt vor der ersten Ausübung von Wachtätigkeiten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ab.

Der Minister des Innern kann die Bestimmungen festlegen, die in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen.

Art. 52 - Unternehmen und interne Wachdienste müssen die Gebühr und die Verwaltungskosten entrichten, die ihnen angerechnet werden.

Diese Zahlungen dienen dazu, die Kosten für Verwaltung, Kontrolle und Aufsicht zu decken, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse anfallen.

Abschnitt 4 - Zusätzliche Verpflichtungen für Wachunternehmen und interne Wachdienste Art. 53 - Wachunternehmen können keine anderen Aufträge als Wachtätigkeiten ausüben, für die sie eine Genehmigung erhalten haben.

Sie können jedoch: 1. als Unternehmen im Sinne der Artikel 6, 7 und 12 genehmigt werden, 2.Dienstleistungen anbieten und leisten, die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie einen Bezug zur Vorbeugung und Sicherheit im Allgemeinen haben oder mit den Tätigkeiten, für die sie eine Genehmigung erhalten haben, korrelieren, 3. Privatdetektive beschäftigen, die für das Wachunternehmen Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, 4. sofern sie eine Genehmigung für die Ausübung der in Artikel 3 Nr.3 Buchstabe d) erwähnten Wachtätigkeit erhalten haben, die Bewegungen der bei Dritten befindlichen Vorräte von Geldscheinen oder Münzen verfolgen.

Art. 54 - Wachunternehmen und interne Wachdienste übermitteln dem FÖD Inneres: 1. vor der ersten Inbetriebnahme eines Betriebssitzes die vom König festgelegten Informationen, 2.vor der ersten Ausübung der vom König bestimmten Wachtätigkeiten die vom König festgelegten Informationen.

Der König bestimmt die Instanzen, die von der Verwaltung über die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen informiert werden müssen.

Der König legt die Modalitäten des zur Umsetzung dieser Bestimmung erforderlichen Verfahrens fest.

Art. 55 - Die Bewachungsaufträge können weder an Subunternehmer vergeben noch als Subunternehmer angenommen oder ausgeführt werden, außer wenn: 1. sowohl der Hauptunternehmer als auch der Subunternehmer eine Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten haben und zwischen ihnen pro Auftrag eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist, 2.vor der ersten Ausübung einer Tätigkeit eine schriftlichen Vereinbarung zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber geschlossen worden ist und darin der Name des Subunternehmers, seine Kontaktdaten sowie Zeitraum, Uhrzeiten und Orte, wo die Tätigkeiten stattfinden werden, bestimmt sind.

Der Hauptunternehmer muss in jedem Fall alle Vorsichtsmaßnahmen treffen und die erforderlichen Kontrollen durchführen, damit der Subunternehmer und die für dessen Rechnung arbeitenden Personen die Gesetze im Allgemeinen und das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse im Besonderen einhalten und die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung korrekt ausführen.

Art. 56 - Der König kann die spezifischen technischen Normen festlegen, denen die Fahrzeuge, die Wachunternehmen und interne Wachdienste bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten benutzen möchten, genügen müssen.

Art. 57 - Die von Wachunternehmen oder internen Wachdiensten benutzten Fahrzeuge dürfen nicht zu Verwechslungen mit Fahrzeugen, die von der Staatsgewalt benutzt werden, führen.

Abschnitt 5 - Zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmen für Sicherheitsberatung Art. 58 - Unternehmen für Sicherheitsberatung müssen bei der Abgabe einer Stellungnahme Neutralität wahren hinsichtlich der Empfehlung von Dienstleistungen und Produkten, die der Auftraggeber infolge ihrer Beratung in Anspruch nehmen beziehungsweise benutzen kann.

Es ist ihnen untersagt, Produkte oder Dienstleistungen aus den Bereichen anzubieten, auf die ihre Beratung bezogen ist.

Art. 59 - Unternehmen für Sicherheitsberatung können nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines in den Artikeln 4, 6, 7 und 12 erwähnten Unternehmens ausüben.

KAPITEL 4 - Personen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 60 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: 1. Personen, die die effektive Leitung eines Unternehmens oder eines internen Dienstes gewährleisten, 2.Personen, die entweder im Verwaltungsrat eines Unternehmens sitzen oder im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben, ohne die effektive Leitung eines Unternehmens zu gewährleisten, 3. Personen, die mit der Ausübung der Tätigkeiten beauftragt sind, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen und in Kapitel 2 Absatz 2 erwähnt sind, 4.Personen, die mit den Handelsbeziehungen mit den Kunden eines Unternehmens beauftragt sind, 5. Lehrbeauftragte und Unterrichtskoordinatoren der Ausbildungseinrichtungen, 6.Personen, die für ein Wachunternehmen oder einen internen Wachdienst eine Funktion ausüben, die nicht in Nr. 1 bis 5 erwähnt ist.

Abschnitt 2 - Bedingungen in Bezug auf die Personen Art. 61 - Die in Artikel 60 erwähnten Personen müssen folgenden Bedingungen genügen: 1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, 2.Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, 3. weder gleichzeitig Mitglied eines Polizeidienstes oder eines Nachrichtendienstes sein, noch eine Funktion in einer Strafanstalt haben, noch Tätigkeiten eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers oder irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person ausgeübt wird wie derjenigen, die eine Funktion im Sektor der privaten oder besonderen Sicherheit ausübt, eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit des Staats oder für die öffentliche Ordnung darstellen kann, 4.den vom König festgelegten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung genügen, 5. mindestens achtzehn Jahre alt sein, 6.dem in Artikel 64 erwähnten Profil entsprechen, 7. den Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung genügen, 8.nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen, 9. im Laufe der letzten drei Jahre nicht Gegenstand einer Entscheidung gewesen sein, mit der festgestellt wurde, dass sie den in Nr.6 erwähnten Sicherheitsbedingungen nicht genügt haben, 10. nicht gleichzeitig einem Unternehmen oder internen Dienst, der für die Ausübung von Wachtätigkeiten "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist, und einem anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für andere Tätigkeiten genehmigt ist, angehören, 11.im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied der Nachrichtendienste oder der Polizeidienste gewesen sein, für die die Ausübung einer Funktion unmittelbar danach in der privaten Sicherheit eine Gefahr für den Staat oder für die öffentliche Ordnung darstellt.

Art. 62 - Die in Artikel 61 Nr. 2 und 4 aufgeführten Bedingungen gelten nicht für die in Artikel 60 Nr. 2 und 6 erwähnten Personen.

Die in Artikel 61 Nr. 4 aufgeführte Bedingung gilt nicht für Personen, die für Unternehmen für Sicherheitsberatung tätig sind.

Die in Artikel 61 Nr. 3 aufgeführte Bedingung gilt nicht für Mitglieder der Polizeidienste, die die Funktion eines Lehrbeauftragten in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Artikel 10 ausüben.

Die in Artikel 61 Nr. 7 aufgeführte Bedingung gilt nur für Wachleute und Sicherheitsbedienstete.

Die in Artikel 61 Nr. 5 aufgeführte Bedingung gilt nicht für die in Artikel 60 Nr. 6 erwähnten Personen.

Die in Artikel 61 Nr. 3 vorgesehene Unvereinbarkeit mit der Tätigkeit eines Privatdetektivs gilt nicht für die in Artikel 60 Nr. 6 erwähnten Personen, die gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs für das Unternehmen oder den internen Dienst ausschließlich interne Untersuchungen eines Privatdetektivs durchführen.

Art. 63 - Die in Artikel 61 Nr. 6 aufgeführte Bedingung gilt als erfüllt, wenn, nach Feststellung der Nichterfüllung der Sicherheitsbedingungen durch den Betreffenden: 1. entweder die Gerichtsbehörden erklären, dass die Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind, 2.oder der Minister des Innern die Entscheidung, mit der er festgestellt hatte, dass der Betreffende die Sicherheitsbedingungen nicht erfüllte, revidiert, weil dieser neue Faktoren vorgebracht hat, aus denen hervorgeht, dass die zur Last gelegten Taten, auf denen die Entscheidung gründet, nicht erwiesen sind.

Art. 64 - Das Profil der in Artikel 60 erwähnten Personen ist gekennzeichnet durch: 1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, 2.Integrität, Loyalität und Diskretion, 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu, 5. Achtung vor den demokratischen Werten, 6.kein Risiko für die innere oder äußere Sicherheit des Staates oder für die öffentliche Ordnung.

Abschnitt 3 - Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen Art. 65 - Die Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen erfolgt auf Initiative des vom Minister des Innern bestimmten Beamten.

Art. 66 - Der vom Minister des Innern bestimmte Beamte beantragt eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen, wenn er festgestellt hat, dass der Betreffende wegen Taten oder Handlungen bekannt ist, die im Widerspruch zum Profil stehen können.

Art. 67 - Die Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird je nach Fall von den in den Artikeln 208 und 212 Absatz 2 vorgesehenen Personen oder von einem Nachrichten- und Sicherheitsdienst gemäß den Artikeln 19 und 20 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste durchgeführt.

Art. 68 - Personen, die einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen unterzogen werden, müssen vorher und ein einziges Mal über das Unternehmen oder den internen Dienst, für den sie Tätigkeiten ausüben oder ausüben werden, auf eine vom König bestimmte Weise ihr Einverständnis dazu geben.

Art. 69 - Wenn eine Person sich weigert, ihr Einverständnis zu geben, wird davon ausgegangen, dass sie den Sicherheitsbedingungen nicht genügt.

Art. 70 - Die Angaben, die untersucht werden dürfen, sind Auskünfte gerichts- oder verwaltungspolizeilicher Art, Auskünfte, über die die Nachrichten- und Sicherheitsdienste verfügen, oder Auskünfte über die Ausübung des Berufs. Die Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen besteht aus einer Analyse und einer Bewertung dieser Angaben.

Art. 71 - Wenn der in Artikel 66 erwähnte Beamte der Auffassung ist, dass der Betreffende den Sicherheitsbedingungen genügt, wird die Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen beendet. Andernfalls legt er die Akte dem Minister des Innern vor, der feststellt, ob die Person den Sicherheitsbedingungen genügt oder nicht.

Art. 72 - Die Entscheidung über das Ergebnis der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird der betreffenden Person per Einschreiben zur Kenntnis gebracht.

Art. 73 - Die Notifizierung einer negativen Entscheidung enthält die Gründe, aus denen diese Entscheidung gerechtfertigt ist, mit Ausnahme der Auskünfte, deren Mitteilung die Verteidigung der Integrität des Staatsgebiets und der militärischen Verteidigungspläne, die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte, die innere Sicherheit des Staates, einschließlich des Bereichs der Kernenergie, den Fortbestand der demokratischen und verfassungsmäßigen Ordnung, die äußere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen, das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzial des Landes oder jedes andere grundlegende Interesse des Staates, die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, die Arbeit der Entscheidungsorgane des Staates, den Quellenschutz, die Geheimhaltung einer laufenden Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung oder den Schutz des Privatlebens Dritter beeinträchtigen könnte.

Art. 74 - Das Unternehmen oder der interne Dienst kann den in Artikel 66 erwähnten Beamten in Bezug auf eine Person, die es beziehungsweise er einstellen möchte, fragen, ob er einen Antrag auf Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen ins Auge fasst, und zwar nur, wenn diese Person ihr Einverständnis gemäß Artikel 68 gegeben hat.

Art. 75 - Der König kann die Modalitäten festlegen, die auf die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwendbar sind.

Abschnitt 4 - Identifizierungskarten Art. 76 - Die in Artikel 60 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen müssen Inhaber einer vom Minister des Innern ausgestellten Identifizierungskarte sein.

Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Sie kann um die gleiche Dauer verlängert werden.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Identifizierungskarte von Personen, die Tätigkeiten an bestimmten Orten oder in bestimmten Situationen ausüben, aus Sicherheitsgründen eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

In den vom König bestimmten Fällen kann der Minister des Innern eine nicht erneuerbare zeitlich befristete Karte ausstellen, die für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig ist.

Unternehmen oder interne Dienste sind dafür verantwortlich, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen, die für das Unternehmen beziehungsweise den Dienst tätig sind, vor Ausübung einer Tätigkeit über eine Identifizierungskarte verfügen.

Art. 77 - Eine Identifizierungskarte wird ausschließlich ausgestellt, nachdem feststeht, dass die Person, für die sie beantragt worden ist, allen im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Identifizierungskarte beantragt worden ist, genügt.

Art. 78 - Wenn eine Person, für die eine Identifizierungskarte beantragt worden ist, einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen im Sinne von Abschnitt 3 unterzogen wird, trifft der Minister des Innern eine Entscheidung über die Ausstellung oder die Verweigerung der Identifizierungskarte erst, nachdem er am Ende dieser Untersuchung festgestellt hat, dass der Betreffende den in Artikel 61 Nr. 6 vorgesehenen Sicherheitsbedingungen genügt oder nicht.

Wenn eine Person, für die eine Erneuerung der Identifizierungskarte beantragt worden ist, einer Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen im Sinne von Abschnitt 3 unterzogen wird, wird die Identifizierungskarte unbeschadet der in Artikel 82 vorgesehenen Möglichkeit vorläufig in Erwartung der nach Ablauf dieser Untersuchung getroffenen definitiven Entscheidung erneuert.

Art. 79 - Inhaber einer Identifizierungskarte: 1. können ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte mitführen, 2.händigen die Identifizierungskarte aus, sobald Mitglieder der Polizeidienste und mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Gesetztes beauftragte Beamte und Bedienstete dies verlangen, 3. zeigen ihre Identifizierungskarte, wenn jemand sie dazu auffordert. Art. 80 - Wachleute tragen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Identifizierungskarte auf deutlich lesbare Weise.

Art. 81 - Der König bestimmt das Muster, die Modalitäten für die Verwendung und das Verfahren für die Beantragung, die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung, die Gültigkeitsdauer, die Entziehung und die Rückgabe der Identifizierungskarten.

Abschnitt 5 - Aussetzungen und Entziehungen Art. 82 - Gemäß einem vom König festgelegten Verfahren kann der Minister des Innern, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit oder weil die Person Gegenstand einer Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung ist, das Recht des Betreffenden, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben, vorsorglich aussetzen.

Art. 83 - Der Minister des Innern kann eine Entscheidung zur vorsorglichen Aussetzung ausschließlich treffen, nachdem in Bezug auf den Betreffenden eine Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen im Sinne von Artikel 66 beantragt worden ist.

Art. 84 - Die vorsorgliche Aussetzung endet zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung oder Aufrechterhaltung des Rechts des Betreffenden, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben.

Art. 85 - Der Minister des Innern entzieht eine Identifizierungskarte, wenn der Inhaber den in den Bestimmungen von Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr genügt.

Art. 86 - Gemäß einem vom König festgelegten Verfahren kann der Minister des Innern das Recht einer Person, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben, für alle oder einen Teil der Tätigkeiten an allen oder an einem Teil der Orte, an denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, entziehen, wenn eine Person die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nicht einhält oder Aufträge ausführt, die mit der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit des Staates unvereinbar sind.

Art. 87 - Die Identifizierungskarte, deren Inhaber von einer Aussetzung betroffen ist, wird vom FÖD Inneres während des Zeitraums der Aussetzung einbehalten. Der FÖD Inneres vernichtet die Karte, wenn dem Inhaber das Recht, die Tätigkeiten auszuüben, entzogen worden ist.

Abschnitt 6 - Geheimhaltungspflicht Art. 88 - Unbeschadet der in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Verpflichtungen enthalten sich die in Artikel 60 erwähnten Personen jeglicher Mitteilung oder Verbreitung von Informationen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht erforderlich sind und die die Sicherheit von Kollegen, Personen und Orten, an denen sie ihre Aufträge ausführen, beziehungsweise die Wirksamkeit der in diesem Rahmen verwendeten Mittel oder Verfahren gefährden können.

KAPITEL 5 - Befugnisse, Verpflichtungen, Verfahren und Mittel Abschnitt 1 - Mittel und Verfahren Art. 89 - Der König kann die Mittel, Methoden und Verfahren bestimmen oder festlegen, die Unternehmen, interne Dienste und deren Personalmitglieder im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten anwenden können oder müssen.

Art. 90 - Der König kann dem Auftraggeber der Dienstleistungen von Unternehmen Maßnahmen auferlegen, um eine maximale Sicherheit zu gewährleisten und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen im vorliegenden Gesetz oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu ermöglichen.

Art. 91 - In Notfällen oder bei schwerer und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern im Interesse der öffentlichen Ordnung die Erfüllung bestimmter Aufträge oder die Anwendung bestimmter Mittel oder Methoden auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten verbieten oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen auferlegen.

Art. 92 - Wachtätigkeiten werden unbewaffnet ausgeübt.

In Abweichung von Absatz 1 können die in den Artikeln 101 und 139 vorgesehenen Wachtätigkeiten bewaffnet ausgeübt werden, unter der Bedingung, dass das betreffende Wachunternehmen oder der betreffende interne Wachdienst vorher eine vom Minister des Innern ausgestellte Sondererlaubnis zur bewaffneten Ausübung von Wachtätigkeiten erhalten hat.

Die in Absatz 2 erwähnte Sondererlaubnis kann nur gewährt werden, sofern dies aufgrund der Tatsache erforderlich ist, dass das besondere Risiko, dem die Wachleute selbst oder die Personen, die sie schützen, ausgesetzt sind, nicht auf ausreichende Weise durch andere Mittel oder Methoden vermieden oder verhindert werden kann.

Art. 93 - In Abweichung von dem, was im Waffengesetz vorgesehen ist, werden die Erlaubnisscheine für den Besitz von Waffen durch Unternehmen und interne Dienste und die Erlaubnisse für das Mitführen von Waffen durch die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Personen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes vom Minister des Innern erteilt, beschränkt, ausgesetzt oder entzogen.

Außerhalb der bewaffneten Ausführung von Aufträgen werden Feuerwaffen in einer Waffenkammer unter der Verantwortung eines zu diesem Zweck bestimmten Personalmitglieds aufbewahrt.

Für jede Feuerwaffe wird in einem Register angegeben, welchem Personalmitglied sie zu welchem Zeitpunkt und für welchen Auftrag zur Verfügung stand.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Verfahren und Bedingungen für die Erlangung einer Sondererlaubnis im Hinblick auf die bewaffnete Ausübung von Wachtätigkeiten, einer Besitzerlaubnis und einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe sowie die Aufbewahrung, die Beförderung, die Benutzungsmodalitäten und die Registrierung von Waffen. Er kann die Anzahl und die Art der Waffen einschränken.

Abschnitt 2 - Allgemeine Befugnisse und Verpflichtungen in der Ausübung von Wachtätigkeiten Art. 94 - Die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Bestimmungen sind auf die Ausübung von Wachtätigkeiten anwendbar, ungeachtet der Umstände, unter denen diese ausgeübt werden.

Art. 95 - Wachleute tragen bei der Ausübung von Wachtätigkeiten eine Uniform.

Die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht gilt nicht für die Wachtätigkeiten "Ladenaufsicht", "Verwaltung von Alarmzentralen", "Verwaltung eines Geldzählzentrums" und "Personenschutz" und in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen.

Die Arbeitskleidung ist mit einem Emblem versehen.

Der Minister des Innern bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Anforderungen, das Modell und die Benutzung dieser Uniform und des Emblems.

Die Uniform darf nicht zu Verwechslungen mit der Uniform der Bediensteten der Staatsgewalt führen.

Art. 96 - Personen, die die effektive Leitung eines Unternehmens gewährleisten, wählen beim Einsatz von Mitteln und bei der Ausübung von Befugnissen das, was auf Ebene der Sicherheit angemessen und sachdienlich ist, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Privatlebens der Personen und ohne über die Vereinbarung mit dem Auftraggeber und den am überwachten Ort tätigen Betreibern hinauszugehen.

Art. 97 - Wachleute dürfen keine anderen Handlungen verrichten als diejenigen, die auf Rechten, über die jede Person verfügt, und auf Befugnissen, die ausdrücklich im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind, fußen.

Sie können die Befugnisse und die Mittel nur zu Sicherheitszwecken ausüben beziehungsweise einsetzen.

Art. 98 - Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen dürfen Wachleute keinerlei Form von Zwang oder Gewalt ausüben.

Sie können niemanden Wachmaßnahmen auferlegen, außer in den Fällen und auf die Weise, die im Gesetz vorgesehen sind.

Art. 99 - Wachleute leisten bei der Ausübung ihrer Funktion in Gefahr befindlichen Personen Beistand.

Art. 100 - Der König kann die Wachtätigkeiten bestimmen, die aufgrund des Sicherheitsrisikos nur ausgeübt werden können, sofern die Wachperson ständig von einem Unternehmen oder Dienst überwacht wird, der auf die vom König festgelegte Weise Notrufe annimmt und bearbeitet und einen Beistand leistet.

Das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst, dem die Wachperson angehört, trägt die Verantwortung dafür, dass diese ständige Überwachung vorgesehen wird.

Art. 101 - Das Mitführen einer Waffe ist nur möglich bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Wachtätigkeiten, sofern sie an Orten ausgeübt werden, an denen man davon ausgehen kann, dass keine anderen Personen als Wachleute anwesend sind, und bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 3 und 5 vorgesehenen Tätigkeiten.

Wachleute können Waffen nur mitführen, sofern dies aufgrund der Tatsache erforderlich ist, dass das besondere Sicherheitsrisiko, dem die Wachleute selbst oder Personen, die sie schützen, ausgesetzt sind, nicht auf ausreichende Weise durch andere Mittel oder Methoden vermieden oder verhindert werden kann.

Wachleute dürfen nur im Fall von Notwehr von ihrer Waffe Gebrauch machen.

Art. 102 - Wachleute können bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 7, 8 und 13 erwähnten Wachtätigkeiten am Eingang der Orte, die sie bewachen, Personen kontrollieren mit dem einzigen Ziel zu überprüfen, ob diese Personen Waffen im Sinne von Kapitel II des Waffengesetzes oder gefährliche Gegenstände mitführen, deren Mitnahme an den Ort den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder eine Gefahr für die Sicherheit der Anwesenden darstellen kann.

Hierzu können sie den Inhalt des Gepäcks, das die Personen mitführen, einer Sichtkontrolle unterziehen und überprüfen, ob die betreffenden Personen derartige Gegenstände mitführen.

Art. 103 - Mit dem gleichen Ziel können Wachleute am Eingang der nicht öffentlich zugänglichen Orte, die sie überwachen, Fahrzeuge einer Sichtkontrolle unterziehen.

Art. 104 - Die in den Artikeln 102 und 103 vorgesehenen Kontrollen: 1. dürfen, in Bezug auf die Kontrolle der Güter, die eine Person mitführt, nicht über eine oberflächliche Abtastung der Kleidung des Betreffenden hinausgehen.Die oberflächliche Abtastung darf nur von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt werden, 2. können nur durchgeführt werden, sofern die betreffenden Personen sich diesen Kontrollen freiwillig unterziehen. Art. 105 - Wachleute können den Zugang Personen verweigern, die: 1. sich nicht der für Besucher organisierten Zugangskontrolle im Sinne von Artikel 102 unterwerfen, 2.versuchen, einen nicht öffentlich zugänglichen Ort ohne Erlaubnis zu betreten, 3. nicht über das erforderliche Zugangsdokument verfügen, 4.den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören können, 5. die Sicherheit der Anwesenden oder eine sichere Durchführung der Veranstaltung gefährden können. Wenn sich herausstellt, dass eine Person im Besitz einer Waffe im Sinne von Kapitel II des Waffengesetzes ist, benachrichtigt die Wachperson unverzüglich die Polizeidienste.

Wenn eine Person, der der Zugang verweigert worden ist, trotzdem versucht hineinzugelangen, teilen die Wachleute ihr mit, dass sie daran gehindert werden wird.

Wenn die betreffende Person die Zugangsverweigerung weiterhin ignoriert, können die Wachleute sie, ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang, daran hindern, den Ort zu betreten.

Wachleute dürfen den Zugang zu einem Ort nicht aufgrund einer direkten oder indirekten Diskriminierung verweigern.

Art. 106 - Wachleute können sich ausschließlich auf Verlangen des Auftraggebers Identitätsdokumente von Personen vorzeigen lassen: 1. am Eingang nicht öffentlich zugänglicher Orte während der für die Überprüfung der Identität erforderlichen Zeit, 2.am Eingang der Spielsäle von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II, sofern die Wachperson vom Betreiber einer Glücksspieleinrichtung für Aufgaben der Zugangskontrolle im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler eingesetzt worden ist.

Wachleute können keine Identitätsdokumente kopieren, einbehalten oder bewahren.

Art. 107 - Wachleute können Personen, die eine Gesellschaft, eine Einrichtung oder einen Arbeitsplatz, an dem sie tätig sind, verlassen, nur dann einer Ausgangskontrolle unterziehen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Kontrolle wird ausschließlich durchgeführt, um dem Diebstahl von Gütern in der Gesellschaft oder der Einrichtung oder am Arbeitsplatz vorzubeugen oder ihn festzustellen.2. Diese Kontrolle kann nur an der Stelle ausgeübt werden, an der die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt, und besteht ausschließlich aus einer Überprüfung der vom Betreffenden freiwillig vorgelegten Güter, die er mitführt oder im Handgepäck trägt beziehungsweise die sich in seinem Fahrzeug befinden.3. Der Betreffende wird spätestens bei Betreten des Orts davon in Kenntnis gesetzt, dass Ausgangskontrollen durchgeführt werden können.4. Die Kontrolle wird durchgeführt in Übereinstimmung mit den Informations- und Zustimmungsvoraussetzungen, die im kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, das in Bezug auf die Vorbeugung gegen Diebstahl und die Ausgangskontrollen der Arbeiter beim Verlassen der Gesellschaft, der Einrichtung oder des Arbeitsplatzes im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen worden ist, und, wenn dieses kollektive Arbeitsabkommen nicht anwendbar ist, unter der Bedingung, dass der Betreffende sein individuelles Einverständnis gegeben hat. Art. 108 - Die in Artikel 107 erwähnte Ausgangskontrolle kann wie folgt erfolgen: 1. entweder wenn aufgrund des Verhaltens des Betreffenden, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person an dem Ort, den sie verlässt, Güter gestohlen hat, 2.oder durch Stichproben.

Art. 109 - Ein Warnsignal oder ein anderer von einem Detektionsgerät stammender Hinweis sind materielle Indizien im Sinne von Artikel 108.

Art. 110 - Wachleute können Personen, die sie auf frischer Tat beim Verüben eines Verbrechens oder einer Straftat ertappen, festhalten und sie bis zum Eintreffen der Polizeidienste daran hindern, die Flucht zu ergreifen, unter der Voraussetzung, dass sie die Polizeidienste sofort nach der Entdeckung auf frischer Tat benachrichtigt haben.

Art. 111 - Bis zum Eintreffen der Polizeidienste bleibt eine festgehaltene Person ständig unter direkter Aufsicht der Wachleute.

Es ist verboten, die festgehaltene Person einzusperren oder sie durch irgendein Mittel irgendwo festzubinden.

Art. 112 - Eine festgehaltene Person muss unverzüglich freigelassen werden: 1. wenn die benachrichtigten Polizeidienste wissen lassen, dass sie nicht vor Ort kommen werden, 2.sobald sich herausstellt, dass sie die Taten nicht begangen hat oder dass die Taten keine Straftat oder kein Verbrechen darstellen, 3. wenn die Polizeidienste zwei Stunden nach der Benachrichtigung nicht vor Ort eingetroffen sind. Nach Möglichkeit entziehen Wachleute die festgehaltene Person den Blicken der Öffentlichkeit.

Art. 113 - Damit Wachleute die in den Artikeln 110 bis 112 vorgesehenen Befugnisse nicht außerhalb der im vorliegenden Gesetz erwähnten Umstände ausüben und damit der Betreffende die Möglichkeit hat, die Handlungen der Wachleute in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen Letztere dem Betreffenden ein Formular aus, in dem die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die Nummer der Identifikationskarte der betreffenden Wachleute, das angewandte Verfahren und die Umstände der Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des Formulars fest.

Art. 114 - Wachleute können bei einer Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wenn folgende Bedingungen beachtet werden: 1. Die Kontrolle richtet sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Wachleute gefährden können.2. Sie besteht ausschließlich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. Art. 115 - Wachleute können auf öffentlicher Straße nur folgende Wachtätigkeiten ausüben: 1. Wachtätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Nr.1, 3 Buchstaben a) und b), 5, 10 und 11, 2. Bewachung von Veranstaltungen im Sinne von Artikel 3 Nr.7, 3. beim Ansehen von Bildern: a) von Überwachungskameras, die vom überwachten Ort aus gemäß dem Kameragesetz auf die öffentliche Straße gerichtet sind, für den Verantwortlichen für die Verarbeitung, der zugleich Auftraggeber der Wachtätigkeit ist, b) von Überwachungskameras, die auf der öffentlichen Straße installiert sind, für die Behörde in den Räumlichkeiten, die diese zur Verfügung stellt, und unter der tatsächlichen Aufsicht und der Leitung der bei den Wachleuten anwesenden Polizeibeamten, gemäß Artikel 5 § 4 Absatz 1 des Kameragesetzes, 4.Wachtätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 an folgenden zeitweise oder periodisch nicht öffentlich zugänglichen Orten: a) abgeschlossene unbewohnte Orte, b) Industriezonen, in denen sich keine anderen bewohnten Bauten befinden als diejenigen, die im Rahmen von Tätigkeiten in Verbindung mit den dort ansässigen Unternehmen bewohnt sind, c) Perimeter von Teilen der öffentlichen Straße, die an die vom Minister des Innern bestimmten Gebäude von internationalen Einrichtungen oder Botschaften angrenzen und die der Öffentlichkeit zeitweise begrenzt zugänglich sind, während der Dauer dieser Begrenzung, 5.Wachtätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 innerhalb eines vom Gemeinderat festgelegten Perimeters, der einen Bereich abdeckt, der nicht hauptsächlich Wohnbauten aufweist und sich nicht auf das gesamte Gebiet ausdehnen darf, und sofern dieser Perimeter nur zeitweise und unter außergewöhnlichen Umständen eingerichtet wird, 6. Wachtätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nr.12, sofern der Auftraggeber die von dieser Wachtätigkeit betroffenen technischen Mittel auf öffentlicher Straße benutzen darf und ausschließlich unter seiner Aufsicht, 7. Wachtätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nr.13 an öffentlich zugänglichen Orten, die zur Infrastruktur der öffentlichen Verkehrsgesellschaften oder Flughäfen gehören.

Art. 116 - In den in Artikel 115 Nr. 2 und 5 vorgesehenen Fällen können die Tätigkeiten nur dann ausgeübt werden, wenn die Verwaltungsbehörden nicht über Hinweise verfügen, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird.

In den in Artikel 115 Nr. 2 und 4 vorgesehenen Fällen können die Tätigkeiten nur dann ausgeübt werden, wenn die Grenzen der Zone oder des Perimeters, in dem die Wachtätigkeiten ausgeübt werden können, die Dauer oder gegebenenfalls die Periodizität der Maßnahme in einer Polizeiverordnung festgelegt sind.

Art. 117 - In den in Artikel 115 Nr. 1 vorgesehenen Fällen, in Bezug auf die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten, und in den in Artikel 114 Nr. 2, 4, 5 und 7 vorgesehenen Fällen sind der Beginn und das Ende des Bereichs, in dem die Tätigkeiten stattfinden, auf die vom Minister des Innern festgelegte Weise sichtbar angegeben.

Art. 118 - Infolge einer Entscheidung der zuständigen Behörden, die aufgrund einer Notsituation einen Sicherheitsperimeter auf der öffentlichen Straße eingerichtet haben, können Wachleute: 1. die Grenze dieses Perimeters überwachen, um zu verhindern, dass Unbefugte den durch den Perimeter abgegrenzten Bereich betreten, 2.falls der abgegrenzte Bereich nur Hilfs- und Polizeidiensten zugänglich ist, die Sicherheit in dem durch den Perimeter abgegrenzten Bereich überwachen.

Art. 119 - Eine Wachperson trägt in den von ihr ausgehenden Berichten oder Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, ihren Namen und die Nummer ihrer Identifizierungskarte ein.

Art. 120 - Es ist Wachleuten untersagt, Trinkgelder oder andere Vergütungen von Dritten zu erhalten.

Abschnitt 3 - Tätigkeitsgebundene Befugnisse und Verpflichtungen in der Ausübung spezifischer Wachtätigkeiten Unterabschnitt 1 - Mobile Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern und Einsatz nach Alarm Art. 121 - Wachleute kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Außenseite. Bei Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und benachrichtigen sie die Polizei via das Unternehmen oder den Dienst, der sie verfolgt.

Unterabschnitt 2 - Ladenaufsicht Art. 122 - In Abweichung von Artikel 80 muss eine Wachperson, die die Tätigkeit Ladenaufsicht ausübt, während der Zeit, in der sie Kunden in Geschäften beobachtet, die Identifizierungskarte nicht sichtbar tragen.

Sobald sie jedoch einen Kunden des Geschäfts anspricht, muss sie die Identifizierungskarte auf Brusthöhe und deutlich lesbar tragen.

Art. 123 - Sofort, nachdem eine Wachperson die eines Diebstahls verdächtigte Person angesprochen hat, teilt sie ihr mit, dass sie das Recht hat: 1. die Anwesenheit eines Zeugen zu verlangen, 2.zu erreichen, dass der Ort, an dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt worden sind, und an dem eventuell eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren getroffen werden kann oder an dem sie bis zum Eintreffen der Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ist, der sich abseits der Blicke der Öffentlichkeit befindet.

Eine vorherige Beobachtung des betreffenden Kunden durch die Wachperson oder ein Signalton eines Detektionsgeräts am Ausgang des Geschäfts sind ausreichende Elemente zur Erhärtung eines Verdachts im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 Nr. 2.

Art. 124 - Um festzustellen, ob Güter aus einem Geschäft gestohlen worden sind, kann eine Wachperson die Güter kontrollieren, die der Kunde beim Verlassen des Geschäftsraums mitführt.

Die Kontrolle unterliegt den folgenden kumulativen Bedingungen: 1. Am Eingang des Geschäfts wird die mögliche Ausgangskontrolle auf die vom Minister des Innern festgelegte Weise angekündigt.2. Die Kontrolle kann nur am Ausgang durchgeführt werden und wenn der Kunde vor Durchführung der Kontrolle verdächtigt wird, an der Zahlstelle vorbeigegangen zu sein, ohne bestimmte Waren, die er mit sich führt, bezahlt zu haben.3. Die Kontrolle besteht ausschließlich aus einer Überprüfung der vom Betreffenden freiwillig vorgelegten Güter, die er bei sich oder in seinem Handgepäck trägt, und gegebenenfalls aus einem Vergleich mit dem Kassenzettel. Art. 125 - Eine Wachperson kann von einem Kunden, den sie beim Diebstahl ertappt hat, keine andere Geldsumme fordern als diejenige, die mit der Bezahlung des gestohlenen Guts übereinstimmt.

Unterabschnitt 3 - Ausgehort Art. 126 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von Ausgehorten, mit Ausnahme gelegentlich genutzter Tanzlokale, nur ausüben, sofern sie selbst mittels Bildern der Videoüberwachung erkennbar sind und die Handlungen, die sie vornehmen, auf erkennbare Weise im Gesichtsfeld von Überwachungskameras stattfinden, deren Bilder gespeichert und aufbewahrt werden.

Art. 127 - Die Veranstalter und die Betreiber dieser Orte sind dafür verantwortlich, dass die Überwachungskameras reibungslos funktionieren und die Bilder aufgezeichnet werden.

Sie bewahren am Ort, an dem die Wachtätigkeiten ausgeübt werden, alle Bilder der Kameras, die an diesem Ort installiert sind, während eines Monats auf und halten sie zur Verfügung der Mitglieder der Polizeidienste und der in Artikel 208 erwähnten Personen, die die Bilder vor Ort einsehen und kopieren können müssen.

Unterabschnitt 4 - Vornahme von Feststellungen Art. 128 - Bei der Ausübung der Wachtätigkeit, die in der Vornahme von Feststellungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 besteht, ist es einer Wachperson untersagt, die betreffenden Personen, Zeugen oder Verantwortlichen zu ermitteln, ihre Personalien zu kontrollieren, zusätzliche Auskünfte einzuholen oder Personen zu vernehmen.

Unterabschnitt 5 - Geschützter Transport Art. 129 - Mit der Organisation der in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehenen Wachtätigkeit soll eine maximale Sicherheit gewährleistet werden.

Art. 130 - Die vorzusehenden Sicherheitsmaßnahmen sind gekennzeichnet durch: 1. einen integralen Risikoansatz und eine Gewährleistung der Sicherheit während des gesamten Zeitraums der Aufbewahrung und des Transports der bedrohten Güter, 2.nach Möglichkeit, die Verwendung von Systemen und die Anwendung von Verfahren, die Güter neutralisieren, bevor Verbrecher sie benutzen können.

Art. 131 - Der König bestimmt die Mittel und Verfahren, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit angewandt werden müssen. Sie können sowohl den Transport, den Abhol- oder Lieferort und den Ort der Aufbewahrung der Güter als auch die Erteilung von Auskünften an die zuständigen öffentlichen Dienste betreffen.

Art. 132 - Der König bestimmt die Regeln für die Anerkennung und die Benutzung der Systeme, mit denen Güter durch Neutralisierung gesichert werden.

Art. 133 - Damit die Kontinuität der effizienten Funktionsweise der Systeme, die durch Neutralisierung Güter sichern, nicht beeinträchtigt wird, bestimmt der König die Neutralisierungssysteme, die ausschließlich von Wachunternehmen und internen Wachdiensten, die für die in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b), c) beziehungsweise d) erwähnte Tätigkeit genehmigt sind, und von ihren Kunden verwendet werden dürfen.

Nur die hierzu genehmigten Wachunternehmen oder internen Wachdienste dürfen über die Mittel verfügen, die es ermöglichen zu bestimmen, wo, wann und unter welchen Bedingungen die Systeme, die mit Neutralisierungssystemen ausgestattet sind, zugänglich oder aktiviert sind.

Unterabschnitt 6 - Verkehrsbegleitung Art. 134 - Bei der Ausübung der Wachtätigkeit Verkehrsbegleitung im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 verfügt eine Wachperson über die Befugnis, die im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Straßenverkehrsordnung für ermächtigte Aufseher, Streckenposten, Mannschaftskapitäne, Gruppenleiter und Baustellenaufseher vorgesehen ist.

Unterabschnitt 7 - Steuerung von technischen Mitteln, die Dritten zwecks Gewährleistung der Sicherheit zur Verfügung gestellt werden Art. 135 - Die in Artikel 3 Nr. 12 erwähnte Wachtätigkeit kann nur ausgeübt werden, sofern der Auftraggeber die betreffenden technischen Mittel benutzen darf.

Sie wird im Übrigen unter der Aufsicht des Auftraggebers ausgeübt.

Abschnitt 4 - Situationsgebundene Befugnisse und Verpflichtungen in der Ausübung von Wachtätigkeiten Art. 136 - Die in den Artikeln 139 bis 145 vorgesehenen situationsgebundenen Befugnisse und Verpflichtungen gelten ergänzend zu den in Abschnitt 2 festgelegten allgemeinen Befugnissen und den in Abschnitt 3 festgelegten tätigkeitsgebundenen Befugnissen.

Art. 137 - Die in den Artikeln 140 und 142 vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen gelten in Flughäfen, in internationalen Bahnhöfen, in Kernkraftanlagen, auf Militärgelände, in den vom König bestimmten internationalen Einrichtungen oder Botschaften, in ISPS-Hafenanlagen und in Seveso-Betrieben.

Art. 138 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass und nach Beratung im Nationalen Sicherheitsrat die Orte, Teile von Orten und Situationen bestimmen, in denen die in Artikel 142 vorgesehenen Befugnisse ausgeübt werden, weil es sich um Orte handelt: 1. die aufgrund ihrer Art einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, 2.an denen aufgrund einer Situation außerhalb des Orts aus Sicherheitsgründen zeitweilig zusätzliche Wachbefugnisse erforderlich sind.

Er bestimmt die Dauer dieser situationsgebundenen Befugnisse und eventuelle ergänzende Modalitäten, die zu beachten sind.

Art. 139 - In Ergänzung zu den Bestimmungen von Artikel 101 können Wachleute auf Militärbasen und in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten internationalen Einrichtungen oder Botschaften Waffen mitführen.

Wachleute können Waffen nur aus Gründen der Notwehr mitführen, sofern dies aufgrund der Tatsache erforderlich ist, dass das besondere Sicherheitsrisiko nicht auf ausreichende Weise durch andere Mittel oder Methoden vermieden oder verhindert werden kann.

Art. 140 - In Ergänzung zu den Bestimmungen von Artikel 102 können Wachleute an den in Artikel 137 erwähnten Orten Zugangskontrollen durchführen, um zu verhindern, dass Waffen oder andere gefährliche Gegenstände in den überwachten Ort eingeführt werden, indem sie Folgendes vornehmen: 1. Durchsuchung des Gepäcks, das Personen mitführen, oder Kontrolle der Personen durch oberflächliche Abtastung der Kleidung der betreffenden Person, 2.Kontrolle und Durchsuchung von Fahrzeugen, einschließlich der Fahrerkabinen von Fahrzeugen, die in den nicht öffentlich zugänglichen bewachten Ort hineinfahren.

Art. 141 - Die in Artikel 140 erwähnte oberflächliche Abtastung darf nur von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt werden.

Art. 142 - Wachleute können gemäß den Bestimmungen des Kameragesetzes an den in den Artikeln 137 und 138 vorgesehenen Orten oder Teilen von Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, eine Überwachung mittels mobiler Überwachungskameras durchführen, sofern diese mobilen Systeme von Wachleuten gesteuert werden, die allen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen für die Steuerung dieser Systeme genügen.

Art. 143 - In Ergänzung zu den Bestimmungen von Artikel 107 können Wachleute, die mit der Überwachung von Orten beauftragt sind, an denen Waffen, Sprengstoffe, Kernmaterial oder andere vom König bestimmte Güter aufbewahrt werden, die, wenn sie auf eine nicht vorgesehene Weise den Ort verlassen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen können, Ausgangskontrollen durchführen durch: 1. Durchsuchung der Güter, die Personen im Handgepäck mitführen, oder Kontrolle der Personen durch oberflächliche Abtastung der Kleidung der betreffenden Person, 2.Kontrolle von und in Fahrzeugen, einschließlich der Fahrerkabinen von Fahrzeugen, die den bewachten Ort verlassen.

Die im vorliegenden Artikel erwähnte oberflächliche Abtastung darf nur von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt werden, Art. 144 - Wachleute können bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 13 erwähnten Wachtätigkeit in Kernkraftanlagen oder ISPS-Hafenanlagen mit Hilfe von Detektionsmitteln überprüfen, ob sich Unbefugte im Sinne der Artikel 546/1 und 488quinquies des Strafgesetzbuches in oder bei Fahrzeugen verstecken.

Die betreffenden Wachleute verschaffen sich in keinem Fall Zugang zu den Fahrzeugen selbst. Wenn sie die Anwesenheit von Personen in oder bei einem Fahrzeug entdeckt haben, benachrichtigen sie sofort die Polizei.

Art. 145 - Die im vorliegenden Abschnitt bestimmten Befugnisse können nur ausgeübt werden, wenn sie am Ort der Ausübung auf die vom Minister des Innern vorgesehene Weise angekündigt worden sind.

KAPITEL 6 - Spezifische Tätigkeitsbereiche Abschnitt 1 - Ausbildungen und psychotechnische Untersuchungen Art. 146 - Mit den in Artikel 61 Nr. 4 vorgesehenen Ausbildungen wird bezweckt, dass die Betreffenden: 1. Kenntnis der Vorschriften und der Befugnisse und Pflichten in Bezug auf die Ausübung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Funktionen und Tätigkeiten haben, 2.über die erforderlichen Fertigkeiten und Kompetenzen verfügen, um ihre Tätigkeiten auf korrekte und qualitative Weise auszuüben.

Art. 147 - Hierzu bestimmt der König die Funktionsprofile der Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die für diese Funktionen erforderlichen Kompetenzen, die zu unterrichtenden Fächer, deren Lernziel und die Kriterien, denen die Lehrbeauftragten genügen müssen.

Art. 148 - Der Minister des Innern erkennt die Ausbildungen nach Überprüfung und Stellungnahme durch eine externe Inspektion oder eine vom Minister zugelassene Zertifizierungsstelle an.

Art. 149 - Mit den in Artikel 61 Nr. 7 vorgesehenen psychotechnischen Untersuchungen soll festgestellt werden, ob der Betreffende eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzt und ob er auf psychologischer Ebene den in Artikel 64 Nr. 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Profilkennzeichen genügt.

Art. 150 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Verfahren mit Bezug auf die Organisation der Ausbildungen, die Prüfungen und die psychotechnischen Untersuchungen.

Art. 151 - Der Minister des Innern erkennt die Zentren an, die die Prüfungen und psychotechnischen Untersuchungen durchführen.

Abschnitt 2 - Alarme und Verwaltung von Alarmmeldungen Art. 152 - Bevor Meldungen aufgrund von Signalen eines Alarmsystems an die Notrufzentralen 101/112 weitergeleitet werden, muss die Person, die den Alarm meldet, diesen Alarm überprüfen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Ereignis eingetreten ist, das zwecks dringender Hilfe das Eingreifen der Hilfsdienste oder der Polizeidienste erforderlich macht.

Art. 153 - Der König bestimmt die Art und Weise der Überprüfung des Alarms, die Verfahren zur Meldung eines Alarms an die Notrufzentralen sowie die Form, den Inhalt und die Fristen für die Aufbewahrung der von ihm bestimmten Daten.

Art. 154 - Der Minister des Innern stellt den Alarmzentralen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit sie direkte Meldungen an die Notrufzentralen weiterleiten können, ohne die Notrufnummern 101 oder 112 wählen zu müssen.

Art. 155 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Installierung, die Wartung, die Anmeldung und die Benutzung von Alarmsystemen und ihrer Bestandteile.

Art. 156 - Es ist nicht erlaubt, Alarmsysteme und/oder Dienste zur Alarmüberwachung telefonisch oder durch Hausbesuche anzubieten, außer auf vorheriges Ersuchen der zu besuchenden Person.

Art. 157 - In Abweichung von Artikel 79 sind Wachleute, die die Tätigkeit "Verwaltung einer Alarmzentrale" ausüben, nicht verpflichtet, die Identifizierungskarte sichtbar zu tragen.

Art. 158 - Unternehmen, die ausschließlich für die Verwaltung einer Alarmzentrale genehmigt sind, die eCalls oder Alarmsignale in Bezug auf Brände, Gasaustritte oder Explosionen empfängt und bearbeitet, unterliegen nicht den Bestimmungen der Artikel 41 Nr. 3, 51 und 53.

Die in Artikel 60 Nr. 1 und 4 erwähnten Personen, die von diesen Unternehmen beschäftigt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 61 Nr. 4.

Die in Artikel 60 Nr. 6 erwähnten Personen, die von diesen Unternehmen beschäftigt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 61 Nr. 5 und 6.

Abschnitt 3 - Sicherheitsdienste und öffentliche Verkehrsgesellschaften Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 159 - Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen für interne Wachdienste und die für sie tätigen Personen gelten ebenfalls für die Sicherheitsdienste und die für sie tätigen Personen, es sei denn, die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt weichen davon ab oder sehen zusätzliche Befugnisse oder Verpflichtungen vor.

Art. 160 - Sicherheitsbedienstete, die zum Sicherheitsdienst der NGBE gehören, sind befugt, ihre Tätigkeiten in Bahnhöfen, an unbewachten Haltestellen, in Zügen, die den Eisenbahnunternehmen gehören, an Gleisen, einschließlich der Gleisgruppen für die Personen- und Güterbeförderung, in anderen öffentlich zugänglichen Räumen des Eisenbahngeländes und in allen von der NGBE und Infrabel betriebenen Räumen auszuüben, mit Ausnahme: 1. der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, außer bei einem Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäß den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten, 2.von Wegen, die eine öffentliche Straße darstellen, mit Ausnahme von Bahnunterführungen und Passerellen, 3. von Transportfahrzeugen anderer Eisenbahnunternehmen als der NGBE, wenn sie keinen vorherigen Antrag beim vorerwähnten Sicherheitsdienst eingereicht haben. Art. 161 - Sicherheitsbedienstete, die zum Sicherheitsdienst der regionalen öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die U-Bahn-, Straßenbahn- und Autobus-Dienste organisieren, gehören, sind befugt, ihre Tätigkeiten auszuüben: 1. an öffentlich oder nicht öffentlich zugänglichen Orten, die diesen Gesellschaften gehören, einschließlich der öffentlich zugänglichen oberirdischen Infrastruktur, der Straßenbahnstationen und Bushöfe, die von der Gesellschaft als oberirdisch definiert werden, der unterirdischen Unterpflasterbahnstationen und mit Ausnahme der Dritten in Konzession gegebenen Infrastruktur, außer bei einem Zusammenarbeitsabkommen mit dem Konzessionär und gemäß den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Modalitäten, 2.in Transportfahrzeugen, die von diesen Verkehrsgesellschaften benutzt werden, einschließlich der Fahrzeuge, die im Auftrag und für Rechnung der Verkehrsgesellschaft benutzt werden.

Art. 162 - Bei einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen den öffentlichen Verkehrsgesellschaften können Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse gemäß den im vorerwähnten Abkommen festgelegten Bedingungen an den Orten und in den Transportfahrzeugen der anderen Verkehrsgesellschaften ausüben.

Unterabschnitt 2 - Mittel Art. 163 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 10 des Waffengesetzes können Sicherheitsbedienstete mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, ausgerüstet werden.

Art. 164 - Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von Sicherheitsbediensteten mitgeführt werden kann, sowie die Art und Weise, wie sie mitgeführt werden soll, und die Umstände, unter denen sie benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 165 - Sicherheitsdienste können keine anderen Waffen besitzen und Sicherheitsbedienstete können keine anderen Waffen mitführen.

Art. 166 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 167 - Die Entscheidung, auf die im vorliegenden Unterabschnitt vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird vom Minister des Innern auf Vorschlag der öffentlichen Verkehrsgesellschaft getroffen.

Unterabschnitt 3 - Befugnisse Art. 168 - In Abweichung von Artikel 115 können Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse unter folgenden kumulativen Bedingungen auf der öffentlichen Straße ausüben: 1. im Fall eines Verkehrsunfalls, einer Straftat oder eines Verbrechens, das gerade begangen worden ist, oder bei einem Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betroffenen ernsthaft gefährdet, 2.in einem Umkreis von 15 Metern um das Fahrzeug der öffentlichen Verkehrsgesellschaft, 3. wenn die Polizeidienste abwesend sind und bis zum Eintreffen dieser Dienste. Art. 169 - Gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verstöße feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse, die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind.

Art. 170 - Sicherheitsbedienstete richten einen Bericht an die Polizeidienste jedes Mal, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis von einer Straftat oder einem Verbrechen erhalten.

Art. 171 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt wird, verwehren, sofern dies im Rahmen der von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.

Art. 172 - Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, sofern diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.

Art. 173 - Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander: 1. die in Artikel 172 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet worden ist, 2.der Betreffende diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat, 3. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird, 4.er die Aufforderung weiterhin offensichtlich ignoriert.

Art. 174 - In Abweichung von Artikel 106 können Sicherheitsbedienstete sich in folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren: 1. nachdem der Betreffende eine Straftat oder ein Verbrechen begangen hat oder wenn er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet, 2.um die Einhaltung der geltenden Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen zu überprüfen oder bei einem Verstoß gegen die vorerwähnten Vorschriften.

Art. 175 - Der Sicherheitsbedienstete setzt den Betreffenden davon in Kenntnis, dass er festgehalten werden kann, wenn er sich weigert, sich auszuweisen, oder wenn er eine Identität angibt, die sich als falsch herausstellt.

Art. 176 - Der Sicherheitsbedienstete kann das Identitätsdokument nur während der zur Überprüfung der Identität notwendigen Zeit kontrollieren, kopieren beziehungsweise bewahren. Danach muss er dem Betreffenden dieses Dokument unverzüglich zurückgeben.

Art. 177 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Betreffende hat: a) entweder eine Straftat oder ein Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen b) oder einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen begangen, der die Sicherheit Dritter oder seine eigene Sicherheit ernsthaft gefährdet, c) oder sich nach der Inkenntnissetzung im Sinne von Artikel 175 offensichtlich geweigert, sich auf geeignete Weise auszuweisen, oder eine Identität angegeben, die sich nach Kontakt mit den zuständigen Diensten als falsch herausgestellt hat.2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied der öffentlichen Verkehrsgesellschaft oder fünf Personen, deren Identität unverzüglich von dem Sicherheitsbediensteten oder einem Mitglied der Verkehrsgesellschaft aufgenommen wird, sind Augenzeugen dieser Straftat oder Tat gewesen.3. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehung und Feststellung der in Nr.1 erwähnten Taten. 4. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert.Wenn die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Betreffende aus dem Fahrzeug entfernt wird. 5. Der Betreffende wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit entzogen. Art. 178 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt die festgehaltene Person ständig unter direkter Aufsicht der Sicherheitsbediensteten. Es ist verboten, den Betreffenden einzusperren oder ihn durch irgendein Mittel irgendwo festzubinden.

Art. 179 - Die Festhaltung wird unverzüglich beendet: 1. wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht vor Ort kommen wird, 2.wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er nicht vor Ort sein wird binnen: a) zwei Stunden nach der Benachrichtigung bei einer Straftat oder einem Verbrechen oder bei einem Verhalten, das die Sicherheit Dritter oder die Sicherheit des Betreffenden ernsthaft gefährdet, b) dreißig Minuten nach der Benachrichtigung bei einer offensichtlichen Weigerung, sich auszuweisen, oder bei Angabe einer Identität, die sich nach Kontakt mit dem zuständigen Dienst als falsch herausstellt, 3.wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort kommen wird, die gerufenen Polizeibeamten jedoch nicht binnen den in Nr. 2 festgelegten Fristen vor Ort sein werden.

Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es rechtfertigen. In jedem Fall darf die Festhaltung in dem in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Fall nicht länger als zwei Stunden und in dem in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Fall nicht länger als dreißig Minuten dauern, unbeschadet des Artikels 34 § 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt.

Art. 180 - Sicherheitsbedienstete können bei einer Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie folgende Bedingungen beachten müssen: 1. Die Kontrolle richtet sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen gefährden können oder das Material der öffentlichen Verkehrsgesellschaft beschädigen können.2. Sie besteht ausschließlich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. Art. 181 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen der Festhaltung erlaubt und wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Betreffende ist festgehalten worden.2. Der Betreffende ist offensichtlich volljährig.3. Der Betreffende hat vor oder während der Festhaltung körperliche Gewalt angewandt.4. Der Betreffende ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt.5. Trotz dieser Warnung kann der Betreffende nur durch Benutzung von Handschellen unter Kontrolle gehalten werden. Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht.

Handschellen können erst von den vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten abgenommen werden.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz müssen sie unter folgenden Umständen sofort von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden: 1. unter den in Artikel 179 bestimmten Umständen, 2.wenn der Gesundheitszustand des Betreffenden dies erfordert.

Art. 182 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht außerhalb der im vorliegenden Kapitel erwähnten Umstände ausüben und damit der Betreffende die Möglichkeit hat, die Handlungen der Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen Letztere, die die in den Artikeln 164 und 177 bis 181 erwähnten Handlungen vorgenommen haben, dem Betreffenden ein Formular aus, in dem die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die Nummer der Identifikationskarte der betreffenden Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des Formulars fest.

Art. 183 - Damit die Gerichtsbehörden und die mit der Kontrolle beauftragten Personen die Einhaltung der im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Bestimmungen kontrollieren können, schreibt der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 164 und 177 bis 181 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern legt die Form, den Inhalt und die Benutzung dieses Registers sowie die Dauer der Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest.

Art. 184 - Die in den Artikeln 164, 174 Nr. 1, 177, 178, 180 und 181 erwähnten besonderen Befugnisse können ausschließlich ausgeübt werden, bis die Polizei vor Ort eintrifft.

Abschnitt 4 - Maritime Sicherheitsunternehmen Art. 185 - Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen für Wachunternehmen und deren Personalmitglieder gelten ebenfalls für maritime Sicherheitsunternehmen und deren Personalmitglieder, es sei denn, die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt weichen davon ab oder sehen zusätzliche Befugnisse oder Verpflichtungen vor.

Art. 186 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben.

Art. 187 - Der in Artikel 186 erwähnte Vorschlag erfolgt nach Stellungnahme des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens und nach Erhalt der bei der Staatssicherheit eingeholten relevanten Auskünfte, die im Rahmen des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste angefordert worden sind.

In Ermangelung eines Niederlassungsorts des Unternehmens auf belgischem Staatsgebiet erfolgt dieser Vorschlag nach Stellungnahme des Föderalprokurators und nach Erhalt der relevanten Auskünfte, die beim Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst angefordert worden sind.

Art. 188 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der Genehmigung wird binnen höchstens sechs Monaten, nachdem die Vollständigkeit der Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen.

Art. 189 - In dem Genehmigungserlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf drei Jahre nicht überschreiten.

Art. 190 - Zur Erlangung der Genehmigung muss ein maritimes Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, außer in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen.2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, ohne dass schwere Verstöße gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, ohne dass Verstöße gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) vorgesehenen Bedingungen genügt.3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden sollen, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die Vorschriften des in Artikel 194 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält.4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten eingestellt werden sollen: a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu besitzen, b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt A-VI/1 Absatz 2 Nr.1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3 (grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden ist.

Art. 191 - Bei der Ausführung eines Bewachungsauftrags lässt der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie Inhaber einer in Artikel 76 erwähnten Identifizierungskarte sind.

Art. 192 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt.

Art. 193 - Bedienstete des maritimen Sicherheitsunternehmens tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.

Art. 194 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 92 und 101 werden die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen stets bewaffnet ausgeführt.

Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50 ausgestattet.

Der König kann die Modalitäten in Bezug auf die Ladung, die Lagerung und die Aushändigung der Waffen bestimmen.

Art. 195 - Der operative Verantwortliche des maritimen Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten hat.

Art. 196 - Der operative Verantwortliche informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmäßigkeit und jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. Außer bei äußerster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat.

Art. 197 - Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf die Koordinierung und die Sicherheit der Einsätze nach den operativen Anweisungen der betreffenden Militärpersonen.

Art. 198 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten.

Art. 199 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise Schäden an Bord des Schiffes verursachen können.

Art. 200 - Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän.

Art. 201 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht.

Art. 202 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der Piraterie beschlossen hat.

Art. 203 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten.

Art. 204 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss.

Art. 205 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise.

Art. 206 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse seines Gesellschaftssitzes auf. Die Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten.

Art. 207 - Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 205 vorgesehen, bewahrt der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den Bestimmungen von Artikel 206.

KAPITEL 7 - Kontrolle und Sanktionen Abschnitt 1 - Kontrolle Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 208 - Die vom König bestimmten Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, nachstehend "Inspektoren" genannt, überwachen die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Inspektoren leisten vor dem tatsächlichen Amtsantritt den Eid vor dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten: "Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen." Art. 209 - Inspektoren führen bei der Ausübung ihrer Aufträge die Legitimationsbescheinigung für ihr Amt mit.

Der König bestimmt das Muster dieser Legitimationsbescheinigung.

Art. 210 - Inspektoren: 1. können Auskünfte und Ratschläge erteilen, insbesondere in Bezug auf die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, 2.können dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, 3. nehmen Protokolle zur Feststellung der Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auf. Art. 211 - Sozialinspektoren können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern.

Art. 212 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingeführt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, ist berechtigt, eine Überwachung über die Sicherheitsdienste und -bediensteten bei ihren Tätigkeiten auszuüben.

Die Polizeidienste überwachen die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 213 - Die in Artikel 212 vorgesehenen Personen verfügen bei der Ausübung der Überwachung über die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Befugnisse und Verpflichtungen.

Die von ihnen erstellten Protokolle haben die gleiche Beweiskraft wie die in Artikel 232 erwähnten Protokolle.

Art. 214 - Personen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, bieten dazu ihre Mitwirkung an.

Sie gewähren den Inspektoren und den anderen mit der Kontrolle beauftragten Personen jederzeit Zutritt zum Unternehmen, zum Dienst, zur Einrichtung oder zu den Orten, an denen die im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Sie gewähren Einsicht in alle hierzu notwendigen Schriftstücke. Sie legen auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Personen ihre Identitätsdokumente vor.

Unterabschnitt 2 - Pflichten und Befugnisse der Inspektoren Art. 215 - Unbeschadet des Artikels 217 treffen Inspektoren die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie in der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet werden.

Art. 216 - Inspektoren dürfen alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen, deren Überwachung sie ausüben, tatsächlich eingehalten werden.

Art. 217 - Sofern die Auskünfte für einen anderen öffentlichen Dienst, der mit der Kontrolle oder der Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragt ist, interessant sein können, übermitteln Inspektoren diesem öffentlichen Dienst die bei ihrer Untersuchung eingeholten Auskünfte.

Art. 218 - Die von anderen Inspektionsdiensten festgestellten Verstöße können von Inspektoren bei ihren Untersuchungen über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verwendet und mit der gleichen Beweiskraft in die im Rahmen ihres Auftrags erstellen Protokolle aufgenommen werden.

Art. 219 - Inspektoren dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsstätten oder anderen Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass dort Tätigkeiten stattfinden, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung sie ausüben, frei betreten.

Falls Inspektoren einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse haben, können sie die bewohnten Räumlichkeiten mit schriftlicher Erlaubnis des Bewohners oder, falls diese nicht vorliegt, mit Ermächtigung des Untersuchungsrichters betreten.

Um eine Ermächtigung zum Betreten der bewohnten Räumlichkeiten zu erhalten, richten Inspektoren einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter.

Dieser Antrag enthält mindestens: - die Identifizierung der bewohnten Räumlichkeiten, zu denen die Inspektoren Zugang haben möchten, - die eventuellen Verstöße, die Gegenstand der Kontrolle sind, - alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.

Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens achtundvierzig Stunden nach Erhalt des Antrags.

Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit Gründen versehen.

Besuche in bewohnten Räumlichkeiten ohne Erlaubnis des Bewohners werden zwischen fünf und einundzwanzig Uhr und von mindestens zwei Inspektoren gemeinsam vorgenommen.

Art. 220 - Inspektoren dürfen die Personalien der Personen, die sich an den kontrollierten Orten befinden, und aller Personen, deren Identifizierung sie für die Ausübung ihres Auftrags für notwendig erachten, aufnehmen.

Zu diesem Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Identifizierungsdokumente fordern.

Sie können außerdem diese Personen anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen freiwillig vorlegen, identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die Inspektoren an der Echtheit dieser Dokumente oder an der Identität dieser Personen zweifeln.

Sie können auch versuchen, die Identität dieser Personen durch Bildmaterial, ungeachtet des Trägers, zu ermitteln.

Art. 221 - Inspektoren dürfen jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, entweder einzeln oder zusammen oder in Anwesenheit von Zeugen, Sachverständigen oder Polizeidiensten über alle Sachverhalte befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Kontrolle nützlich ist.

Art. 222 - Inspektoren dürfen sich vor Ort Unterlagen, Schriftstücke, Register, Bücher, Festplatten, Aufzeichnungen, elektronische oder digitale Datenträger oder Bildaufnahmen, die sie für ihre Ermittlungen und Feststellungen benötigen, vorlegen lassen und Auszüge daraus beziehungsweise Abschriften oder Kopien davon anfertigen, Art. 223 - Inspektoren dürfen die in Artikel 222 erwähnten Unterlagen und Schriftstücke, die erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen.

Art. 224 - Inspektoren dürfen kostenlos Kopien der Datenträger und der darin enthaltenen Daten in welcher Form auch immer anfertigen.

Art. 225 - Inspektoren dürfen Feststellungen auf der Grundlage von Bildern vornehmen, die sie selbst oder Dritte gemacht haben. Die Bilder werden nicht länger als die Zeit aufbewahrt, die für die Untersuchung und die Folgen der getroffenen Feststellungen erforderlich ist.

Unterabschnitt 3 - Vernehmungen und Protokolle Art. 226 - Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft werden die in den Artikeln 227 bis 231 vorgesehenen Regeln eingehalten.

Art. 227 - Zu Beginn jeder Vernehmung wird der befragten Person mitgeteilt: 1. dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können, 2.dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden.

Art. 228 - Befragte Personen dürfen Unterlagen in ihrem Besitz verwenden, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann. Sie können während der Vernehmung oder danach verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden.

Art. 229 - Im Vernehmungsprotokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben. Darin wird die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, genau angegeben.

Art. 230 - Am Ende der Vernehmung hat die befragte Person das Recht, dass Vernehmungsprotokoll zu lesen oder um Vorlesung zu bitten. Sie darf ihre Erklärungen korrigieren oder ergänzen lassen.

Art. 231 - Inspektoren, die eine Person befragen, informieren sie darüber, dass sie eine Kopie des Textes ihrer Vernehmung beantragen kann. Diese Kopie wird ihr kostenlos ausgehändigt.

Art. 232 - Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Art. 233 - Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes werden folgenden Personen zugesandt: 1. dem Zuwiderhandelnden, 2.dem Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten einen strafrechtlichen Verstoß darstellen können, oder dem Arbeitsauditor, wenn die festgestellten Taten eine sozialrechtliche Straftat darstellen können, 3. dem in Artikel 234 erwähnten sanktionierenden Beamten. Im Fall eines Verstoßes bezüglich eines Sicherheitsdienstes oder Sicherheitsbediensteten wird dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ein Informationsbericht übermittelt.

Abschnitt 2 - Sanktionen Unterabschnitt 1 - Sanktionierender Beamter Art. 234 - Der König bestimmt den zuständigen Beamten, nachstehend "sanktionierender Beamter" genannt, der die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Sanktionen auferlegen kann.

Art. 235 - Der König bestimmt die Art und Weise der Notifizierung der Sanktionsbeschlüsse und alle anderen Verfahren, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abschnitts ergeben.

Art. 236 - Sanktionen können nur für Verstöße gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und Personen, die Gegenstand eines Protokolls sind, auferlegt werden.

Art. 237 - Der sanktionierende Beamte entscheidet, ob eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder eine administrative Geldbuße auferlegt werden soll.

Unterabschnitt 2 - Verwarnung Art. 238 - Mit einer Verwarnung wird der Zuwiderhandelnde aufgefordert, dem Verstoß ein Ende zu setzen oder ihn nicht zu wiederholen.

Der sanktionierende Beamte kann dem Zuwiderhandelnden beim Zuschicken der Verwarnung eine Frist setzen, binnen der dieser sich den Vorschriften anpassen muss.

Art. 239 - Die Verwarnung wird nur zugeschickt, wenn der Zuwiderhandelnde in den vergangenen drei Jahren keinen Verstoß gegen dieselbe Bestimmung begangen hat.

Unterabschnitt 3 - Gütliche Einigung Art. 240 - Die gütliche Einigung bezieht sich auf 30 Prozent des Betrags der administrativen Geldbuße, ohne unter 100 EUR zu liegen.

Art. 241 - Durch die Zahlung des Betrags der gütlichen Einigung binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands des Vorschlags einer gütlichen Einigung wird das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße hinfällig. In jedem anderen Fall wird ein Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße eingeleitet.

Unterabschnitt 4 - Administrative Geldbuße Art. 242 - Eine administrative Geldbuße von 100 EUR bis 25.000 EUR kann auferlegt werden, wobei der Betrag der administrativen Geldbuße entsprechend den Spannen bestimmt wird, die bei Verstoß gegen die in dem Bußgeldkatalog in der Anlage zu vorliegendem Gesetz erwähnten Bestimmungen anwendbar sind.

Art. 243 - Eine administrative Geldbuße wird immer auferlegt, wenn in den drei Jahren, nachdem dem Zuwiderhandelnden eine Sanktion auferlegt worden ist, der gleiche Verstoß festgestellt wird.

Art. 244 - Die Sätze der administrativen Geldbußen werden: 1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen drei Jahren nach Annahme einer gütlichen Einigung durch den Zuwiderhandelnden ein Verstoß gegen dieselbe Bestimmung wie diejenige, die vorher zu der gütlichen Einigung Anlass gegeben hat, festgestellt wird, 2.verdoppelt, wenn der Verstoß gegen dieselbe Bestimmung binnen drei Jahren nach Auferlegung einer administrativen Geldbuße festgestellt wird.

Art. 245 - Wenn ein sanktionierender Beamter der Meinung ist, dass mildernde Umstände vorliegen, kann er eine administrative Geldbuße auferlegen, die geringer als die in Artikel 242 erwähnten Mindestbeträge ist, wobei die Geldbuße nicht unter 70 Prozent dieser Mindestbeträge liegen darf.

Art. 246 - Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße können die verschiedenen administrativen Geldbußen zusammengerechnet werden, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze das Doppelte des Betrags der höchsten auf die Verstöße anwendbaren Geldbuße nicht überschreiten darf.

Art. 247 - Wenn ein Zuwiderhandelnder mit derselben Handlung mehrere Verstöße begangen hat, ist nur die schwerste der aus den verschiedenen Verstößen entstehenden administrativen Geldbußen anwendbar.

Art. 248 - Keine administrative Geldbuße kann mehr verhängt werden drei Jahre nach den Taten, die einen Verstoß darstellen, der einer solchen Geldbuße zugrunde liegt.

Art. 249 - Ein Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird mit Gründen versehen und legt die Höhe der Geldbuße fest.

Art. 250 - Natürliche oder juristische Personen, die Tätigkeiten anbieten, organisieren oder planen, sind zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der administrativen Geldbuße, die den in Artikel 60 erwähnten, für ihre Rechnung tätigen Personen auferlegt worden sind.

Art. 251 - Die Zahlung des Betrags der administrativen Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße erfolgen.

Unterabschnitt 5 - Beschwerdeverfahren Art. 252 - Derjenige, dem eine administrative Geldbuße auferlegt wird, oder die zivilrechtlich haftbare Person kann binnen der Frist, die für die Zahlung der Geldbuße festgelegt ist, durch eine beim Gericht Erster Instanz in Brüssel eingereichte Antragschrift die Anwendung der administrativen Geldbuße anfechten.

Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt.

Art. 253 - Die Beschwerde, mit der die Anwendung der administrativen Geldbuße angefochten wird, ist nur zulässig, wenn eine Kopie der Antragschrift spätestens am Datum der Hinterlegung der Antragschrift beim Gericht ebenfalls per Einschreiben an den sanktionierenden Beamten geschickt wird.

Art. 254 - Wenn mildernde Umstände vorliegen, kann das Gericht den Betrag der auferlegten administrativen Geldbuße unter die in Artikel 242 erwähnten Mindestbeträge herabsetzen, wobei die Geldbuße nicht unter 70 Prozent dieser Mindestbeträge liegen darf.

Art. 255 - Gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden.

KAPITEL 8 - Schluss-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Schlussbestimmungen Unterabschnitt 1 - Beirat Art. 256 - Der König schafft innerhalb des FÖD Inneres einen Beirat für private Sicherheit.

Art. 257 - Dieser Beirat für private Sicherheit hat den Auftrag, den Minister des Innern über die Politik in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Angelegenheiten sowie in Bezug auf verwandte Angelegenheiten zu beraten.

Art. 258 - Der Beirat setzt sich zusammen aus den von der Ausübung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten betroffenen Behörden, den Vertretern der betreffenden Sektoren und den Polizeidiensten.

Art. 259 - Der König kann die Schaffung von Kommissionen vorsehen, die aufgrund der Spezifität einiger Teilbereiche oder der besonderen Fachkenntnis ihrer Mitglieder Stellungnahmen zu Teilthemen abgeben, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.

Art. 260 - Die Stellungnahmen der Kommissionen werden im Beirat koordiniert.

Art. 261 - Der König kann die genauere Zusammensetzung dieses Beirats und die Regeln für seine Arbeitsweise bestimmen.

Unterabschnitt 2 - Übertragungen Art. 262 - Der Minister des Innern kann einem von ihm bestimmten Beamten die Entscheidungen in Bezug auf Genehmigungen oder Identifizierungskarten übertragen, außer in Sachen: 1. Gewährung einer in Artikel 20 vorgesehenen Genehmigung unter Auflagen, 2.Ablehnung einer in Artikel 16 vorgesehenen Genehmigung oder einer in Artikel 22 vorgesehenen Verlängerung dieser Genehmigung, 3. Entziehung einer in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Genehmigung, 4.Ablehnung einer Zulassung für Ausbildungen, Prüfungszentren und Zentren für psychotechnische Untersuchungen, 5. Feststellung einer Nichteinhaltung der in Artikel 61 Nr.6 vorgesehenen Sicherheitsbedingungen.

Unterabschnitt 3 - Einnahmen Art. 263 - Das Aufkommen der in Artikel 52 erwähnten Gebühren wird dem Einnahmenhaushaltsplan des Staates zugewiesen und dient der Speisung des Fonds für Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen, interne Wachdienste und Privatdetektive, der durch das Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds geschaffen worden ist. Art. 264 - Als säumige Gebührenpflichtige gelten: 1. Gebührenpflichtige, die die Gebühr oder die Verwaltungskosten nicht binnen der vom König auferlegten Frist bezahlt haben, 2.Personen, denen eine administrative Geldbuße auferlegt worden ist, oder zivilrechtlich haftbare Personen, die es versäumt haben, die Geldbuße innerhalb der vorgesehenen Frist zu bezahlen und deren Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Art. 265 - Im Fall säumiger Gebührenpflichtiger: 1. wird der Betrag ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist von Rechts wegen um einen Verzugszins erhöht, wobei der Betrag dieser Erhöhung nicht unter 300 EUR liegen darf, 2.weist der zuständige Beamte das Kreditinstitut, das dem betreffenden Unternehmen die Bankgarantie ausgestellt hat, per Einschreiben an, den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag zu zahlen, 3. ergreift der zuständige Beamte in Ermangelung einer Bankgarantie eine Zwangsmaßnahme im Hinblick auf die Zahlung des in Nr.1 vorgesehenen Betrags, auf die die Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches Anwendung finden.

Art. 266 - Der König bestimmt die Tarife, die Berechnungsgrundlage und das Verfahren für die Einnahme und die Zahlung der Gebühren und der Verwaltungskosten.

Er bestimmt die Daten, die die Unternehmen und Dienste dem FÖD Inneres für die Berechnung der Gebühren übermitteln müssen, sowie das Übermittlungsverfahren.

Art. 267 - Der König bestimmt die Modalitäten der Zahlung der Gebühren, Verwaltungskosten, gütlichen Einigungen und auferlegten administrativen Geldbußen.

Er bestimmt die Beamten, die mit der Einnahme und der Verfolgung der Zahlungen beauftragt sind.

Unterabschnitt 4 - Zugriff auf Daten Art. 268 - Zwecks Bestimmung, in welchen Fällen ein Antrag auf Stellungnahme, wie in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehen, eingeholt werden muss, um die in Artikel 61 Nr. 1 und 6 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die Personen und die in den Artikeln 32, 37 und 40 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen zu überprüfen, und in welchen Fällen eine Genehmigung entzogen werden muss oder das Recht einer Person, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben, entzogen oder ausgesetzt werden muss: 1. haben Personen, die auf die korrekte Anwendung des Gesetzes achten und die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestellt worden sind, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kostenlos und direkt Zugriff auf die im zentralen Strafregister enthaltenen Daten, mit Ausnahme: a) der auf der Grundlage der Artikel 416 bis 442 oder der Artikel 443 bis 447bis des Strafprozessgesetzbuches für nichtig erklärten Entscheidungen, b) der aufgrund der Artikel 10 bis 14 des Sondergesetzes vom 6.Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof getroffenen Zurückziehungsentscheidungen, c) der Verurteilungen und Entscheidungen, die aufgrund einer Bestimmung verkündet worden sind, die aufgehoben worden ist, unter der Bedingung, dass die Einstufung als Straftat aufgehoben worden ist, d) der Verurteilungen, für die Amnestie gewährt worden ist, 2.haben Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, die zu diesem Zweck zum FÖD Inneres abgeordnet worden sind, direkten Zugriff auf die nationale Datenbank der strafrechtlichen Vorgeschichte bei den Staatsanwaltschaften.

Art. 269 - Personenbezogene Daten, die in Anwendung von Artikel 268 gesammelt oder erhalten werden, werden unverzüglich vernichtet, sobald der Verwaltungsbeschluss, der Anlass zur Untersuchung dieser personenbezogenen Daten gegeben hat, endgültig geworden ist.

Unterabschnitt 5 - (Neuer) Bericht Art. 270 - Der Minister des Innern erstattet der Abgeordnetenkammer jedes Jahr einen schriftlichen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes. Dieser schriftliche Bericht umfasst insbesondere eine Übersicht über die Arbeit der Inspektionsdienste, die Anzahl und die Art der von ihnen festgestellten Verstöße und eventuelle Ansätze zur Verbesserung des vorliegenden Gesetzes.

Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. 271 - Genehmigungen, die Unternehmen und internen Diensten in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erteilt worden sind, bleiben bis zu dem Verfalltag gemäß dem Genehmigungsbeschluss gültig.

Art. 272 - Zulassungen, die Sicherheitsunternehmen und internen Diensten in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erteilt worden sind, gelten als Genehmigung für Unternehmen für Alarmsysteme und bleiben bis zu dem Verfalltag gemäß dem Zulassungsbeschluss gültig.

Art. 273 - Identifizierungskarten, die Personen in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgestellt worden sind, bleiben bis zu dem auf der Identifizierungskarte vermerkten Verfalltag gültig.

Art. 274 - Bei Personen, die gemäß Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit den Bedingungen in Bezug auf die Ausbildung und in Bezug auf die Berufserfahrung genügen und daraufhin eine Identifizierungskarte erhalten haben, wird davon ausgegangen, dass sie den in Artikel 61 Nr. 4 und 7 festgelegten Bedingungen genügen.

Art. 275 - In Abweichung von Artikel 61 Nr. 1 müssen die in Artikel 60 Nr. 3 und 6 erwähnten Personen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine gültige Identifizierungskarte verfügen, folgende Bedingungen erfüllen: vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat, zu einer Gefängnisstrafe oder einer anderen Strafe wegen Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung, vorsätzliche Körperverletzung, sexuellem Übergriff, Vergewaltigung oder Verstößen, die erwähnt sind in den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, in Artikel 227 des Strafgesetzbuches, in Artikel 259bis des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 280 und 281 des Strafgesetzbuches, in den Artikeln 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches, im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, und seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, wie in Artikel 7 des Strafgesetzbuches vorgesehen, oder einer gleichartigen Strafe im Ausland, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei.

Diese Abweichung gilt nicht für die Personen, die Tätigkeiten in einem Unternehmen für Sicherheitsberatung ausüben oder Feststellungen vornehmen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession.

Art. 276 - Unternehmen und interne Dienste, die binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß den vom König bestimmten diesbezüglichen Regeln eine Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 oder 12 oder in Artikel 7 vorgesehenen Tätigkeiten beantragt haben und diese Tätigkeiten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ausüben, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des Beschlusses bezüglich ihres Antrags weiterhin ausüben.

Abschnitt 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 277 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird aufgehoben.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs Art. 278 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 können Privatdetektive in Wachunternehmen beschäftigt werden unter der Bedingung, dass sie für das Wachunternehmen, dem sie angehören, ausschließlich Tätigkeiten eines Privatdetektivs gemäß Artikel 62 Absatz 6 des Gesetzes vom 2.

Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage

Die administrative Geldbuße beträgt zwischen:

Im Fall von Verstößen erwähnt in oder aufgrund von:

15.000 EUR und 25.000 EUR

Art. 16 Absatz 1, Art. 20, Art. 26 Absatz 1, Art. 39 Absatz 1, Art. 42, Art. 186

10.000 EUR und 15.000 EUR

Art. 16 Absatz 2, Art. 17; Art. 38 Absatz 1, Art. 191, Art. 192 bei Nichteinhaltung der Mindestanzahl Personen eines Teams

7.500 EUR und 10.000 EUR

Art. 33, Art. 40, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 50, Art. 53, Art. 55 Absatz 2, Art. 156, Art. 163, Art. 164, Art. 165, Art. 166, Art. 194 Absatz 3

5.000 EUR und 7.500 EUR

Art. 25 Absatz 1, sofern nicht gemäß der Genehmigung gearbeitet wird, Art. 44, Art. 48, Art. 52, Art. 56, Art. 57, Art. 58, Art. 91, Art. 93, Art. 98, Art. 100, Art. 105 Absatz 5, Art. 113, Art. 127, Art. 145, Art. 174, Art. 175, Art. 176, Art. 177, Art. 178, Art. 179, Art. 180, Art. 181, Art. 182, Art. 183, Art. 184, Art. 206, Art. 207, Art. 214

2.500 EUR und 5.000 EUR

Art. 24 Absatz 1, Art. 26 Absatz 2, Art. 27 Absatz 3, Art. 32, Art. 51 und Art. 55 Absatz 1 Nr. 1, falls keine Vereinbarung besteht, Art. 31, Art. 38 Absatz 5, Art. 39 Absatz 2, Art. 49, Art. 54, falls die Mitteilung fehlt, Art. 55 Absatz 1 Nr. 2, Art. 74, Art. 75, Art. 76 Absatz 1, falls in Verbindung mit Art. 61 Nr. 1 oder 9 Absatz 5, Art. 88, Art. 89, Art. 90, Art. 96, Art. 97, Art. 99, Art. 101, Art. 110, Art. 111, Art. 112, Art. 116, Art. 117, Art. 120, Art. 125, Art. 131, Art. 132, Art. 133, Art. 139, Art. 144 Absatz 2, Art. 147, Art. 150, Art. 151, Art. 160, Art. 161, Art. 162, Art. 168, Art. 169, Art. 170, Art. 171, Art. 172, Art. 173, Art. 195, Art. 196, Art. 201, Art. 203, Art. 204, Art. 205

1.000 EUR und 2.500 EUR

Art. 27 Absatz 3 und Art. 51, falls eine Vereinbarung nicht alle Informationen enthält, Art. 43, Art. 54, falls die Informationen nicht vollständig oder nicht vorschriftsmäßig übermittelt werden, Art. 76 Absatz 1, falls in Verbindung mit Art. 61 Nr. 3, 4 oder 7, Art. 79 Nr. 2, Art. 81, Art. 95 Absatz 5, Art. 102, Art. 103, Art. 104, Art. 105 Absatz 1 bis Absatz 4, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 114, Art. 115, Art. 121, Art. 123, Art. 124, Art. 126, Art. 128, Art. 135, Art. 140, Art. 141, Art. 142, Art. 143, Art. 144 Absatz 1, Art. 152, Art. 153, Art. 155, Art. 192, falls der Verstoß das einsatzleitende Personalmitglied betrifft, Art. 194 Absatz 2, Art. 198, Art. 199, Art. 200

500 EUR und 1.000 EUR

Art. 24 Absätze 3, 4 und 5, Art. 76 Absätze 1, 3 und 4, Art. 77, Art. 79 Nr. 1 und 3, Art. 80, Art. 95 Absätze 1, 3 et 4, Art. 118, Art. 119, Art. 122, Art. 193


Gesehen, um dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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