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Loi du 03 août 2016
publié le 22 janvier 2019

Loi portant des dispositions diverses en matière ferroviaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018015054
pub.
22/01/2019
prom.
03/08/2016
ELI
eli/loi/2016/08/03/2018015054/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière ferroviaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 portant des dispositions diverses en matière ferroviaire (Moniteur belge du 7 septembre 2016, err. du 27 septembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWEZEN 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Eisenbahn PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Büro für Eisenbahninvestitionen Art. 2 - In Titel I des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird ein Kapitel 11bis mit der Überschrift "Büro für Eisenbahninvestitionen" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 11bis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/2 - Ein Büro für Eisenbahninvestitionen wird eingerichtet, das dem Minister der Öffentlichen Unternehmen Stellungnahmen, die Anpassungsvorschläge umfassen können, abgibt.

Diese Stellungnahmen beziehen sich auf: 1. die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel angenommenen Mehrjahresplänen und den vom Ministerrat bestimmten Mobilitätszielen, 2.die Kohärenz zwischen den von der NGBE und von Infrabel gemäß den Artikeln 162decies § 4 und 200 § 3 Absatz 2 angenommenen Mehrjahresplänen, 3. die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel angenommenen Mehrjahrespläne. Die Stellungnahmen werden innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem Tag nach dem Tag abgegeben, an dem das Büro folgende Unterlagen erhalten hat: 1. im Fall von Absatz 2 Nr.1 und 2 die Mehrjahrespläne der NGBE und von Infrabel, 2. im Fall von Absatz 2 Nr.3 die Unterlagen, die es für die Überwachung der Ausführung der von der NGBE und von Infrabel angenommenen Mehrjahrespläne für nützlich erachtet.

Die NGBE und Infrabel legen dem Büro alle Unterlagen vor, die das Büro verlangt und für die Erfüllung der Aufträge des Büros erforderlich sind.

Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Büros für Eisenbahninvestitionen werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt." Art. 4 - In Artikel 162decies desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden dem Minister der Öffentlichen Unternehmen mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 2 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt.

In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes der NGBE und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." Art. 5 - In Artikel 200 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2004, wird § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. September 2008 und 11. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Unternehmensplan und seine jährlichen Anpassungen werden dem Minister der Öffentlichen Unternehmen und dem für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister mitgeteilt. Der in § 2 Nr. 1 erwähnte Mehrjahresplan wird dem Büro für Eisenbahninvestitionen mitgeteilt, das vor seiner Billigung durch den König gemäß Absatz 2 dem Minister der Öffentlichen Unternehmen eine Stellungnahme abgibt.

In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 werden die in § 2 erwähnten Punkte als für die Ausführung der Aufträge des öffentlichen Dienstes von Infrabel und ihres mehrjährigen Investitionsplans erforderlicher Teil vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt." KAPITEL 3 - Unabhängige Verwalter Art. 6 - Artikel 162bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.

Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr.5 Buchstabe c) ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören verschiedenen Sprachrollen an." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." Art. 7 - Artikel 207 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates genügen den Kriterien, die in Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches, Nr.5 Buchstabe c) ausgenommen, aufgezählt sind. Diese beiden Mitglieder gehören verschiedenen Sprachrollen an." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der beiden Verwalter, die den in Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Kriterien genügen und von der Generalversammlung ernannt werden, ernennt der König die Verwalter durch einen im Ministerrat beratenen Erlass." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen Art. 9 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen beauftragte und für Infrabel zuständige Minister Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

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