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Loi du 04 décembre 2007
publié le 17 avril 2008

Loi réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000346
pub.
17/04/2008
prom.
04/12/2007
ELI
eli/loi/2007/12/04/2008000346/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 DECEMBRE 2007. - Loi réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 décembre 2007 réglant les recours judiciaires introduits dans le cadre de la procédure relative aux élections sociales de l'année 2008 (Moniteur belge du 7 décembre 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen des Jahres 2008 eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der dem Gesetz vom 4.

Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 unterliegenden Verfahren zur Einsetzung oder Erneuerung der Mitbestimmungsorgane eingelegt werden.

TITEL II - Gerichtliche Rechtsbehelfe KAPITEL I - Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Arbeitgebers in Bezug auf die technischen Betriebseinheiten, die Funktionen des leitenden Personals und die Funktionen der Führungskräfte Art. 3 - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten fünfunddreissigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.

Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.

Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen dreiundzwanzig Tagen nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

KAPITEL II - Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse in Bezug auf die Vermerke in der Bekanntmachung des Tages X Art. 4 - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Frist, innerhalb deren das Organ über die Beschwerden befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.

Die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen haben dasselbe Recht, wenn im Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.

Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen sieben Tagen nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Entscheidung des Gerichts ist, falls notwendig, Gegenstand einer Berichtigung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 vorgesehenen Aushangs.

KAPITEL III - Rechtsbehelf gegen die Kandidatenlisten Art. 5 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Bekanntmachung festgelegt worden ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen gegen den Vorschlag der Kandidaten, der Anlass zu der in Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Beschwerde gegeben hat, einen Rechtsbehelf beim Arbeitsgericht einlegen.Der Arbeitgeber kann, selbst wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, denselben Rechtsbehelf gegen den Vorschlag der Kandidaten einlegen, wenn die Kandidaturen oder die Kandidatenlisten den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 nicht entsprechen.

Falls keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 für die Einlegung der Beschwerden vorgesehenen Frist eingelegt werden. Das Arbeitsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

KAPITEL IV - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahlen, zur Berichtigung der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Wahlverfahrens Art. 6 - Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des Wahlergebnisses von dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die sich auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf Berichtigung der Wahlergebnisse beziehen.

Ein Rechtsbehelf kann ebenfalls binnen derselben Frist eingelegt werden, wenn Mitglieder der Arbeitgebervertretung keine der leitenden Funktionen bekleiden, die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 definiert sind.

Das angerufene Arbeitsgericht entscheidet binnen siebenundsechzig Tagen nach dem in Artikel 68 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Aushang des Wahlergebnisses. Es kann die Übermittlung der Protokolle und der Stimmzettel verlangen.

Das Urteil wird dem Arbeitgeber, jedem der ordentlich Gewählten und der Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der Generaldirektion der individuellen Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den Mitbestimmungsorganen beauftragt ist, sofort notifiziert.

Art. 7 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über die Berufung gegen die in erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf einen Antrag auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen oder des Beschlusses zur Beendigung des Verfahrens oder auf einen Antrag auf Berichtigung der Wahlergebnisse oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung.

Die Frist, um Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der Notifizierung des Urteils.

Der Arbeitsgerichtshof entscheidet binnen fünfundsiebzig Tagen nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Die Entscheide werden den in Artikel 6 letzter Absatz erwähnten Personen und Organisationen notifiziert.

Art. 8 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach der Entscheidung zur definitiven Nichtigkeitserklärung.

KAPITEL V - Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertreter Art. 9 - Binnen dem Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Personalvertreter Kenntnis von der Bestimmung eines in Artikel 80 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Ersatzmitglieds erhalten haben, können sie einen Rechtsbehelf bei den Arbeitsgerichten einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Regeln.

Art. 10 - Binnen sieben Tagen nach Aushang des in Artikel 80 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen des Jahres 2008 erwähnten Beschlusses kann ein Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss unter denselben wie den in Artikel 3 bestimmten Bedingungen eingelegt werden.

TITEL III - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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