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Loi du 04 février 2018
publié le 10 mars 2020

Loi contenant les missions et la composition de l'Organe central pour la Saisie et la Confiscation. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2020040509
pub.
10/03/2020
prom.
04/02/2018
ELI
eli/loi/2018/02/04/2020040509/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 FEVRIER 2018. - Loi contenant les missions et la composition de l'Organe central pour la Saisie et la Confiscation. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 4 février 2018 contenant les missions et la composition de l'Organe central pour la Saisie et la Confiscation (Moniteur belge du 26 février 2018), telle qu'elle a été modifiée par l'article 23 de la loi du 8 juillet 2018 portant organisation d'un point de contact central des comptes et contrats financiers et portant extension de l'accès au fichier central des avis de saisie, de délégation, de cession, de règlement collectif de dettes et de protêt (Moniteur belge du 16 juillet 2018).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. FEBRUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union teilweise um.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Vermögensteil: ein bewegliches oder unbewegliches, körperliches oder unkörperliches Gut, das sichergestellt oder eingezogen werden kann und dessen Verkauf rechtmäßig ist, 2.wertbeständiger Verwaltung: a) Veräußerung sichergestellter Vermögensteile, damit der erzielte Ertrag an ihre Stelle tritt, b) Rückgabe sichergestellter Vermögensteile gegen Zahlung einer Geldsumme, damit diese Summe an ihre Stelle tritt, c) Aufbewahrung in Natur von sichergestellten Vermögensteilen entsprechend den verfügbaren Mitteln mit oder ohne Sicherheitsleistung, 3.obligatorischer Verwaltung: a) Aufbewahrung sichergestellter flüssiger Mittel auf einem bei einem Finanzinstitut oder der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffneten Konto, b) Aufbewahrung der dem Zentralen Organ übertragenen Salden sichergestellter Bankkonten auf einem bei einem Finanzinstitut oder der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffneten Konto, c) Aufbewahrung der Geldsummen, die an die Stelle der Vermögensteile getreten sind, die Gegenstand einer Maßnahme der wertbeständigen Verwaltung waren, d) Aufbewahrung der sichergestellten virtuellen Währungen, 4.fakultativer Verwaltung: Verwaltung von Wertpapieren und anderen beweglichen und unbeweglichen Gütern, für die eine besondere Verwaltung erforderlich ist und die nicht Gegenstand einer Maßnahme der obligatorischen Verwaltung sind.

KAPITEL 2 - Rechtsform und Finanzierung Art. 4 - Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, nachstehend Zentrales Organ genannt, ist Teil der Staatsanwaltschaft.

Sein Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

Art. 5 - Das Zentrale Organ wird als eine "Zentralstelle" im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und als eine "nationale Vermögensabschöpfungsstelle" im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten benannt.

Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches führt das Zentrale Organ seine Aufträge unter der Amtsgewalt des für Justiz zuständigen Ministers aus.

KAPITEL 3 - Aufträge des Zentralen Organs Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge ist das Zentrale Organ im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben mit Folgendem beauftragt: 1. die obligatorische Verwaltung der ihm anvertrauten Geldsummen und virtuellen Währungen zu gewährleisten, 2.die fakultative Verwaltung der sichergestellten Vermögensteile, die es annimmt, zu gewährleisten, 3. auf Antrag des zuständigen Magistrats der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters: die Maßnahmen der wertbeständigen Verwaltung von Vermögensteilen auszuführen, 4.den Polizeidiensten die sichergestellten Vermögensteile zur Verfügung zu stellen. § 2 - Das Zentrale Organ gewährleistet die zentrale und computergestützte Verwaltung der Daten in Bezug auf seine Aufträge im Allgemeinen und die von ihm verwalteten Vermögensteile im Besonderen. § 3 - Unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge ist das Zentrale Organ im Rahmen seiner Aufträge zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen mit Folgendem beauftragt: 1. die Koordinierung der Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden zur Einziehung von Vermögensteilen zu gewährleisten, 2.für die von der Staatsanwaltschaft oder vom Richter angeordnete Rückgabe sichergestellter Vermögensteile, die seiner Verwaltung anvertraut worden sind, zu sorgen, 3. von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Zahlungsfähigkeitsprüfungen durchzuführen, 4.strafrechtliche Vollstreckungsermittlungen durchzuführen oder bei den von der Staatsanwaltschaft durchgeführten strafrechtlichen Vollstreckungsermittlungen Beistand zu leisten, wenn es darum ersucht wird. § 4 - Bei Beschlagnahmen in Strafsachen und Einziehungen ist das Zentrale Organ unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge im Rahmen seiner unterstützenden Funktion mit Folgendem beauftragt: 1. den zuständigen Behörden von Amts wegen oder auf ihren Antrag hin Stellungnahmen abzugeben, 2.den zuständigen Behörden operativen Beistand zu bieten, wenn es darum ersucht wird, 3. die zuständigen Behörden thematisch zu schulen. § 5 - Bei Beschlagnahmen in Strafsachen und Einziehungen ist das Zentrale Organ unbeschadet der in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Aufträge und der Zuständigkeiten anderer Dienste und Gerichtsbehörden im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen mit Folgendem beauftragt: 1. die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich Beschlagnahme und Einziehung in Anwendung eines Vertrags zu erleichtern, 2.die Anwendung des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Beschlagnahme und Einziehung zu erleichtern, 3. gemäß Artikel 197bis § 3 des Strafprozessgesetzbuches gerichtliche Einziehungsentscheidungen im Ausland vollstrecken zu lassen, 4.dienstliche Kontakte mit ähnlichen ausländischen Einrichtungen und internationalen Organisationen zu knüpfen und zu unterhalten und gemäß den Vertrags- und Gesetzesbestimmungen mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Abschnitt 2 - Verwaltung sichergestellter Vermögensteile Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 8 - § 1 - Das Zentrale Organ verwaltet die ihm anvertrauten Vermögensteile mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters und gemäß den Grundsätzen einer umsichtigen und passiven Verwaltung. § 2 - Im Hinblick auf die Durchführung der Verwaltung von Geldsummen nimmt das Zentrale Organ die Dienste der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder von in Belgien zugelassenen Finanzinstituten in Anspruch. § 3 - Der König erstellt die Liste der vom Zentralen Organ verwalteten Währungen. § 4 - Die Verwaltungskosten sind Gerichtskosten, die vom Direktor des Zentralen Organs festgesetzt werden.

Art. 9 - Bei der Rückgabe der vom Zentralen Organ verwalteten Summen werden diese Summen um die Zinsen erhöht. Für die Zahlung der Zinsen werden die Artikel 18 und 19 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18.

März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 angewandt. Der Zinssatz ist derjenige, der bei dem Finanzinstitut gilt, an das das Zentrale Organ sich für die Verwaltung der Geldsummen wendet.

Unterabschnitt 2 - Wertbeständige Verwaltung Art. 10 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter gewährleistet in Konzertierung mit dem Zentralen Organ die wertbeständige Verwaltung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten beschlagnahmten Vermögensteile.

Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Vermögensteile, die in Anwendung des Gesetzes vom 20. Mai 1997 über die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen sichergestellt worden sind. Die zuständige Gerichtsbehörde im ersuchenden Staat wird vorab informiert. Ab der Notifizierung verfügt sie über eine Frist von drei Monaten, um zu reagieren. Die zuständige Staatsanwaltschaft setzt die zuständige Gerichtsbehörde im ersuchenden Staat vom Ergebnis der Verwaltungsmaßnahme in Kenntnis.

Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge ist die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter, vorbehaltlich spezifischer Umstände, die der Akte oder dem beschlagnahmten Gut eigen sind, verpflichtet, binnen drei Monaten nach der Beschlagnahme eine der in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnten Maßnahmen anzuordnen, wenn der beschlagnahmte Vermögensteil ein Kraftfahrzeug, ein Schiff oder ein Flugzeug ist. § 2 - Der Sekretär bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Arbeitsauditorat, der Greffier des Untersuchungsrichters oder der Greffier des betreffenden Gerichts setzt das Zentrale Organ von der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Entscheidung in Kenntnis, sobald diese endgültig wird. § 3 - Die Geldsummen, die aus der Veräußerung stammen, diejenigen, die für die Rückgabe des sichergestellten Vermögensteils gezahlt werden, und diejenigen, die aus der Sicherheitsleistung stammen, werden vom Zentralen Organ verwaltet.

Art. 11 - § 1 - Nach Erhalt der Genehmigung zur Veräußerung gemäß den Artikeln 28octies und 61sexies des Strafprozessgesetzbuches lässt das Zentrale Organ die beweglichen Güter durch die Verwaltung Vermögensdienste veräußern. Wenn die Art oder die Menge der zu veräußernden beweglichen Güter es erfordert, kann das Zentrale Organ mit dem Einverständnis der Verwaltung Vermögensdienste einen Sonderbevollmächtigten hinzuziehen.

Für unbewegliche Güter vertraut das Zentrale Organ einem von ihm bestimmten Notar den Verkaufsauftrag an. § 2 - Der Verkauf erfolgt öffentlich, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen einen freihändigen Verkauf. § 3 - Die Vermögensteile dürfen nicht zu einem geringeren Preis als dem, der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Zentralen Organ und seinem Bevollmächtigten oder dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmt wurde, verkauft werden. § 4 - Die Kosten für die Veräußerung, einschließlich der durch das Eingreifen des Bevollmächtigten entstandenen Kosten, gehen zu Lasten des Käufers.

Art. 12 - Nach Konzertierung mit dem Magistrat, der die Veräußerung genehmigt hat, kann das Zentrale Organ einen Polizeidienst ersuchen, einen Abschleppdienst mit der Überführung von Kraftfahrzeugen, deren Veräußerung genehmigt wurde, an einen Ort, wo sie zwischengelagert oder verkauft werden, zu beauftragen. Das Zentrale Organ kann ebenso einen Transporteur mit der Überführung anderer Vermögensteile beauftragen.

Die Kosten für diese Überführungen sind Gerichtskosten. Der Direktor des Zentralen Organs setzt diese Kosten fest.

Art. 13 - § 1 - Ist die Veräußerung eines unbeweglichen Gutes angeordnet worden, fordert der Direktor des Zentralen Organs einen Notar an, der als Bevollmächtigter mit dem Verkauf betraut ist. § 2 - Der Bevollmächtigte ist betraut mit: 1. der vorherigen Schätzung des Gutes und der Erstellung eines diesbezüglichen Schätzgutachtens, 2.allen Verrichtungen in Zusammenhang mit dem Verkauf, einschließlich der Bekanntmachung, 3. der authentischen Beurkundung des Verkaufs und der Ausstellung aller vollstreckbaren Ausfertigungen, weiteren Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge in Bezug auf die Urkunde, von der er die Urschriften aufbewahrt, 4.der Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in Zusammenhang mit dem Verkauf. § 3 - Der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erteilt dem Bevollmächtigten auf dessen Antrag hin alle Informationen in Bezug auf das zu verkaufende Gut. Der Bevollmächtigte stellt von den Urkunden, die er aufnimmt, Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge aus. § 4 - Der Bevollmächtigte stellt den Verkauf zwischen dem Belgischen Staat und dem Käufer durch eine authentische Urkunde fest. Bei der Unterzeichnung der authentischen Urkunde wird der Belgische Staat vom Direktor des Zentralen Organs oder von einem der Magistrate des Zentralen Organs, den der Direktor zu diesem Zweck bestimmt, vertreten. § 5 - Nach dem Verkauf lässt der Bevollmächtigte die authentische Kaufurkunde im Namen des Direktors des Zentralen Organs beim Hypothekenamt des Orts, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist, eintragen. Der Bevollmächtigte übermittelt dem Käufer, dem Eigentümer des Gutes, dem Direktor des Zentralen Organs und dem Magistrat, der die Veräußerung genehmigt hat, eine einfache Abschrift.

Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Aufbewahrung kann die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter der Kanzlei, einem Dritten oder dem Beschlagnahmten die Verwaltung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Beschlagnahmten, eventuell gegen Sicherheitsleistung, anvertrauen.

Unter Sicherheitsleistung versteht man die Zahlung von Werten durch den Beschlagnahmten oder einen Dritten oder die Verbindlichkeit eines Dritten als Bürge für einen Betrag und auf die Weise, die die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter akzeptiert. § 2 - Die Sicherheitsleistung fällt dem Staat zu oder die Verbindlichkeit des Dritten wird fällig, sobald der Beschlagnahmte oder der Dritte es versäumt hat, das beschlagnahmte oder als Sicherheit dienende Gut für die Vollstreckung der Einziehung vorzuzeigen.

Das Versäumnis des Beschlagnahmten oder des Dritten, das beschlagnahmte oder als Sicherheit dienende Gut für die Vollstreckung der Einziehung vorzuzeigen, wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem Gericht festgestellt, das die Einziehung ausgesprochen hat; der Drittbürge wird in das Verfahren herangezogen.

Im Urteil wird ebenfalls erklärt, dass die Sicherheitsleistung dem Staat zufällt oder dass die Verbindlichkeit des Dritten fällig wird. § 3 - Der Beschlagnahmte oder der Dritte, der sich der Sache, die er verwaltet, entledigt, wird mit den in Artikel 507bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

Unterabschnitt 3 - Obligatorische Verwaltung Art. 15 - § 1 - Das Zentrale Organ gewährleistet die Verwaltung der beschlagnahmten Geldsummen und der übertragenen Aktivsaldi der beschlagnahmten Konten, die bei einem Finanzinstitut eröffnet worden sind. § 2 - Die in § 1 erwähnten Geldsummen und Aktivsaldi müssen dem Zentralen Organ unbedingt binnen drei Monaten nach der Beschlagnahme übertragen werden, vorbehaltlich einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des beschlagnahmenden Magistrats.

Die Aktivsaldi der beschlagnahmten Konten, die bei einem Finanzinstitut eröffnet worden sind, werden dem Zentralen Organ auf Antrag des beschlagnahmenden Magistrats durch Überweisung übertragen.

Das betreffende Finanzinstitut, das sich wissentlich und willentlich weigert, dem Zentralen Organ die Aktivsaldi zu übertragen, oder dies wissentlich und willentlich unterlässt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft. § 3 - Das Zentrale Organ trägt die Verantwortung für die ihm anvertrauten Geldsummen und Aktivsaldi ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Konto bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder dem von ihm bestimmten Finanzinstitut kreditiert ist.

Unterabschnitt 4 - Fakultative Verwaltung Art. 16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter kann dem Zentralen Organ die Verwaltung beschlagnahmter Vermögensteile anvertrauen. Nimmt das Zentrale Organ dies an, gewährleistet es die Verwaltung dieser Vermögensteile, bis der zuständige Magistrat über ihre Zweckbestimmung entscheidet. Wenn das Zentrale Organ sich weigert, dem Ersuchen nachzukommen, kann der ersuchende Korpschef der Staatsanwaltschaft dem Generalprokurator, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit dem Bereich Recht und Wirtschafts-, Finanz- und Steuerkriminalität beauftragt ist, sein Ersuchen vorlegen. Nach Konzertierung mit dem Zentralen Organ entscheidet der Generalprokurator, ob dem Ersuchen stattgegeben wird. § 2 - Die Verwaltung bezieht sich auf die Aufbewahrung beziehungsweise alle anderen Verwaltungshandlungen, die vom Zentralen Organ oder von einem von ihm bestellten Verwalter oder Bevollmächtigten durchgeführt werden. Sie wird vom Zentralen Organ selbst oder über Dritte wahrgenommen, die unter der Autorität des Zentralen Organs und gemäß den mit der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter getroffenen Vereinbarungen auftreten. § 3 - Das Zentrale Organ kann zu diesem Zweck jegliche Zwischenperson beziehungsweise jeglichen Bevollmächtigten hinzuziehen, die es für die Erfüllung dieses Auftrags als notwendig erachtet. § 4 - Das Zentrale Organ kann für die Verwaltung Sondervereinbarungen mit Dritten abschließen. § 5 - Im Falle einer Veräußerung von Vermögensteilen, die der Verwaltung des Zentralen Organs anvertraut worden sind, verwaltet das Zentrale Organ weiterhin den Ertrag dieser Vermögensteile, bis der zuständige Magistrat über ihre Zweckbestimmung entscheidet.

Unterabschnitt 5 - Zurverfügungstellung Art. 17 - § 1 - Der Direktor des Zentralen Organs kann der föderalen Polizei den Vermögensteil, für den in Anwendung der Artikel 28octies oder 61sexies des Strafprozessgesetzbuches eine vollstreckbare Entscheidung zur Veräußerung getroffen worden ist, für die von ihm bestimmte Dauer unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen: 1. Der Vermögensteil ist entweder Eigentum des Verdächtigen beziehungsweise des Beschuldigten beziehungsweise der Eigentümer des Vermögensteils kann nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums identifiziert beziehungsweise erreicht werden oder der Vermögensteil ist einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation beziehungsweise mutmaßlichen Urhebern der in Artikel 90ter §§ 2, 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Straftaten zur Verfügung gestellt worden.2. Der Vermögensteil ist im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung in Bezug auf strafbare Handlungen, die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen worden sind, oder in Bezug auf die in Artikel 90ter §§ 2, 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Straftaten beschlagnahmt worden.3. Die Polizei nutzt den Vermögensteil mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters im Rahmen ihres Betriebs, der darauf abzielt, die in Nr.1 erwähnten Straftaten zu bekämpfen oder zu verhüten. 4. Die Polizei verfügt noch nicht oder nur in unzureichendem Maße über ähnliche Vermögensteile und der zur Verfügung gestellte Vermögensteil ist für den in Nr.3 erwähnten Betrieb nützlich.

Der Direktor des Zentralen Organs notifiziert dem Magistrat, der die Veräußerung des zur Verfügung gestellten Vermögensteils genehmigt hat, seine Entscheidung. § 2 - Der Generaldirektor der Gerichtspolizei oder sein Beauftragter darf der lokalen Polizei den beschlagnahmten Vermögensteil, der der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt worden ist, unter den in § 1 erwähnten Bedingungen zur Verfügung stellen. Der Generaldirektor setzt den Direktor des Zentralen Organs davon in Kenntnis. § 3 - Der Vermögensteil darf weder dem zentralen oder dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst noch der Polizeizone der lokalen Polizei, die den betreffenden Vermögensteil beschlagnahmt hat, zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Der Direktor des Zentralen Organs lässt eine Beschreibung des Zustands des Gutes erstellen und bestimmt den Wert des Gutes, bevor der Polizeidienst den Vermögensteil nutzt.

Bei Beendigung der Zurverfügungstellung lässt der Direktor des Zentralen Organs erneut eine Beschreibung des Zustands und eine Schätzung des Wertes vornehmen.

Der Direktor lässt der Strafakte die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berichte beifügen. § 5 - Die Vollstreckung der Entscheidung zur Veräußerung des vorerwähnten beschlagnahmten Vermögensteils wird bis zur Beendigung der Zurverfügungstellung ausgesetzt. § 6 - Das in den Artikeln 28sexies und 61quater des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Rechtsmittel kann nur binnen einem Monat ab Notifizierung der in § 1 erwähnten Entscheidung zur Veräußerung eingelegt werden. Der Antragsteller darf vor Ablauf einer Frist von drei Monaten entweder ab dem Tag der letzten Entscheidung über einen Gegenstand oder ab dem Tag des Ablaufs der oben erwähnten Frist von einem Monat keine Antragschrift mit dem gleichen Klagegegenstand zukommen lassen oder hinterlegen. § 7 - Im Falle einer Rückgabe des zur Verfügung gestellten Vermögensteils an den rechtmäßigen Eigentümer gibt jeglicher Minderwert infolge der Zurverfügungstellung des Vermögensteils nach Aufrechnung mit dem eventuellen Mehrwert Anlass zu einer Entschädigung zu Lasten des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone. § 8 - Im Falle einer Einziehung durch Äquivalent kann diese Verurteilung in den noch immer zur Verfügung gestellten Vermögensteil oder in die Geldsumme, durch die der veräußerte Vermögensteil ersetzt wird, vollstreckt werden.

Der Ertrag des realisierten Vermögensteils, der der Polizei zur Verfügung gestellt worden ist, wird um den Betrag des vom Strafrichter bestimmten Minderwertes erhöht. Wird der zur Verfügung gestellte Vermögensteil im Laufe des Strafverfahrens veräußert, wird die Geldsumme, durch die der Vermögensteil ersetzt wird, um den Betrag des vom Strafrichter bestimmten Minderwertes, der sich aus der Zurverfügungstellung ergibt, erhöht. Die Zahlung des Minderwertes an den Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der für die Beitreibung des durch Äquivalent eingezogenen Gegenstands zuständig ist, kann gegebenenfalls dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone zu Lasten gelegt werden.

Abschnitt 3 - Verwaltung von Daten in Bezug auf Vermögensteile Art. 18 - § 1 - Das Zentrale Organ sammelt, verwaltet und verarbeitet die Daten folgender Kategorien von Vermögensteilen: 1. folgende sichergestellte und eingezogene Vermögensteile, ungeachtet ihres Betrags oder ihres Werts: a) unbewegliche Güter, b) motorisierte Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, Wracks ausgenommen, c) Wertpapiere, d) Geldsummen, e) Konten bei Finanzinstituten, f) virtuelle Währungen, g) lebende Tiere, h) dingliche Rechte und Forderungen, mit Ausnahme der Rechte und Verbindlichkeiten, die aufgrund ihrer Art oder des Gesetzes strikt personengebunden sind, 2.alle beweglichen Vermögensteile, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und den vom König auf Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers festgelegten Schwellenwert übersteigen. § 2 - Das Zentrale Organ sammelt, verwaltet und verarbeitet die in § 1 erwähnten Daten im Hinblick auf die angemessene Ausführung der in Artikel 7 bestimmten Aufträge. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 31 und 32 haben folgende Behörden Zugriff auf die in § 1 erwähnten Daten, sofern sie diese für die Ausführung ihrer verordnungsrechtlichen, gesetzlichen oder völkerrechtlichen Aufträge benötigen: 1. Magistrate der Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter, 2.Polizeidienste, 3. Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte sowie Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditorate, 4.zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 6.die Staatssicherheit, 7. das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, 8.ausländische Zentralbehörden, die im Bereich Beschlagnahme und Einziehung Rechtshilfe in Strafsachen leisten.

Die durch Artikel 39 § 1 eingeführte Schweigepflicht gilt für Behörden und Beamte, die die Datenbank des Zentralen Organs konsultieren.

Die vorherige Erlaubnis der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters ist erforderlich, wenn diese Mitteilungen einen Einfluss auf laufende Gerichtsakten haben können. § 4 - Die in § 1 erwähnten Daten werden während eines Zeitraums von zwanzig Jahren ab der in Artikel 19 § 1 erwähnten Notifizierung, gegebenenfalls verlängert bis zur Verjährung der Einziehungsstrafe, vom Zentralen Organ zentral und computergestützt verwaltet und aufbewahrt. § 5 - Der Direktor des Zentralen Organs ist für die Verarbeitung der in § 1 erwähnten Daten verantwortlich. Er sorgt dafür, dass die Bedingungen und Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung dieser Daten, wie in Artikel 16 §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, eingehalten werden.

Der Direktor des Zentralen Organs führt ein Register der Personen und der Kategorien von Personen innerhalb des Zentralen Organs, die diese Daten einsehen, und stellt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens dieses Register zur Verfügung.

Art. 19 - § 1 - Der Magistrat der Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter notifiziert beziehungsweise lässt dem Zentralen Organ unverzüglich die Beschlagnahmen der in Artikel 18 § 1 erwähnten Vermögensteile, die im Laufe der strafrechtlichen Ermittlung vorgenommen worden sind, notifizieren.

Die Notifizierungen erfolgen per Fax oder auf elektronischem Wege und umfassen eine detaillierte Beschreibung der beschlagnahmten Vermögensteile, die Art und Weise der Aufbewahrung der Vermögensteile und die Daten, die für die Identifizierung des Eigentümers oder der Personen, zu deren Lasten die Beschlagnahme erfolgt ist, erforderlich sind. § 2 - Die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter notifiziert beziehungsweise lässt dem Zentralen Organ unverzüglich jegliche neue vollstreckbare Entscheidung in Bezug auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Vermögensteile notifizieren. § 3 - Die Staatsanwaltschaft setzt das Zentrale Organ von den Entscheidungen in Bezug auf die Zweckbestimmung beschlagnahmter Vermögensteile, die das Zentrale Organ verwaltet, innerhalb eines Monats, nachdem die diesbezügliche Ermittlung eingestellt worden ist, in Kenntnis.

Stellt das Zentrale Organ fest, dass die Ermittlung eingestellt worden ist, ohne dass die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung erfolgt ist, kann der Direktor des Zentralen Organs nach einer vorherigen schriftlichen Meldung an den zuständigen Magistrat der Staatsanwaltschaft selbst über diese Zweckbestimmung entscheiden. § 4 - Beinhalten die in § 2 erwähnten gerichtlichen Entscheidungen keine Endentscheidung in Bezug auf die vom Zentralen Organ verwalteten Geldsummen, kann der Direktor des Zentralen Organs in dieser Angelegenheit selbst entscheiden, und zwar nach einer vorherigen schriftlichen Meldung an den zuständigen Magistrat der Staatsanwaltschaft und nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Versendung dieser Meldung.

Art. 20 - Der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und die Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die mit der Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden zur Einziehung von Vermögensteilen, die sich außerhalb des Königreichs befinden, beauftragt sind, sind verpflichtet, das Zentrale Organ über die Daten in Bezug auf die Vollstreckung zu informieren.

Die Organe der rechtsprechenden Gewalt, die Polizeidienste und die föderalen Verwaltungsbehörden erteilen unentgeltlich alle verfügbaren Informationen, die das Zentrale Organ beantragt und für die Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge als erforderlich erachtet.

Abschnitt 4 - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Unterabschnitt 1 - Zahlungsfähigkeitsprüfungen Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse des Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, kann das Zentrale Organ die Zahlungsfähigkeit einer verurteilten Person prüfen, um zu beurteilen, ob die Einziehung tatsächlich vollstreckt werden kann. Die Zahlungsfähigkeitsprüfung wird von einem Magistrat des Zentralen Organs durchgeführt. § 2 - Das Zentrale Organ kann alle Verwaltungsdienste des Föderalstaats, der Gemeinschaften, der Regionen, der lokalen Verwaltungen und der öffentlichen Unternehmen, einschließlich des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen, ersuchen, ihm binnen der von ihm festgelegten Frist alle Informationen mitzuteilen, die es im Rahmen dieser Prüfung für nützlich erachtet und die sich auf die vom Verurteilten ausgeführten Verrichtungen, seine Vermögenswerte und die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens beziehen.

Diese Verwaltungsdienste, die öffentlichen Unternehmen und das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen sind verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen.

Das gleiche Ersuchen kann auch an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Unternehmen gerichtet werden. Diese Unternehmen sind verpflichtet, diesem Ersuchen nachzukommen, es sei denn, sie können sich auf eine gesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflicht berufen. § 3 - Sind die Informationen des in § 1 erwähnten zuständigen Beamten in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit einer verurteilten Person unzureichend oder liegen Indizien vor, aus denen hervorgeht, dass der Verurteilte versucht, sich der Vollstreckung der gerichtlichen Einziehungsentscheidung zu entziehen, kann das Zentrale Organ bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22, 29 bis 32 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Einrichtungen und Personen Informationen zur Zahlungsfähigkeit dieser verurteilten Person einholen. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Personen, Unternehmen oder Verwaltungsdienste, die keine juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches sind, werden mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft, wenn sie sich wissentlich und willentlich und ohne rechtmäßigen Grund weigern, die beantragten Informationen innerhalb der vom Zentralen Organ festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Weise mitzuteilen, oder wenn sie dies wissentlich und willentlich und ohne rechtmäßigen Grund versäumen, obwohl das Zentrale Organ sie ordnungsgemäß darum ersucht hat. § 5 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von den in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 6 - Das Zentrale Organ kann ebenfalls die Polizeidienste oder die in Artikel 36 erwähnten Polizeibeamten mit einer Prüfung der Zahlungsfähigkeit einer verurteilten Person beauftragen. § 7 - Das Zentrale Organ kann die erhaltenen Auskünfte an den in § 1 erwähnten zuständigen Beamten weiterleiten.

Art. 22 - § 1 - In den in Artikel 21 § 3 erwähnten Fällen kann ein Magistrat des Zentralen Organs durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die an die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22, 29 bis 32 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Einrichtungen und Personen gerichtet wird, um Mitteilung folgender Informationen ersuchen: 1. Liste der Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, deren Inhaber, Vollmachtsinhaber beziehungsweise tatsächlicher Empfänger der Verurteilte ist, und gegebenenfalls alle diesbezüglichen zweckdienlichen Daten, 2. Bankgeschäfte, die in einem bestimmten Zeitraum in Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Bankkonten oder Finanzinstrumente getätigt worden sind, einschließlich der Auskünfte über alle Überweisungs- oder Empfängerkonten, 3.Daten über die Inhaber oder Vollmachtsinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum Zugang zu diesen Bankfächern haben oder hatten. [In den in Artikel 21 § 3 erwähnten Fällen kann der Magistrat des Zentralen Organs durch eine mit Gründen versehene Entscheidung bei der Zentralen Kontaktstelle, die gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwaltet wird, Informationen in Bezug auf die Nummern der Bankkonten und die Verträge betreffend den Verurteilten beantragen.] § 2 - Der Magistrat des Zentralen Organs bestimmt in seinem schriftlichen Antrag, in welcher Form und innerhalb welcher Frist ihm die in § 1 [Absatz 1] erwähnten Daten mitzuteilen sind. § 3 - Wenn aus den Informationen, die dem Zentralen Organ gemäß den Paragraphen 1 und 2 mitgeteilt werden, hervorgeht, dass der Verurteilte Vermögenswerte hat, kann der Magistrat des Zentralen Organs schriftlich darum ersuchen, dass die in § 1 erwähnten Einrichtungen und Personen sich der Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit diesen Bankkonten, Bankfächern oder Finanzinstrumenten verbunden sind, nicht mehr entäußern für eine Frist von höchstens fünf Werktagen ab dem Tag, an dem das Zentrale Organ sein Ersuchen per Einschreibesendung, Fax oder E-Mail übermittelt.

Die Maßnahme endet von Amts wegen bei Ablauf der Frist von fünf Werktagen. Unter Werktag versteht man alle Tage, Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgenommen. Vor Ablauf dieser Frist endet die Maßnahme bei freiwilliger Zahlung der aufgrund der Einziehung geschuldeten Geldsumme oder sobald der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. § 4 - Das Zentrale Organ kann die in § 1 erwähnten Einrichtungen und Personen beauftragen, ihm die Vermögensteile kostenlos zur Verfügung zu stellen oder diese auf ein von ihm bestimmtes Konto zu übertragen, damit der Saldo einer vollstreckbaren Einziehung beglichen wird. § 5 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, bei den in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten Ersuchen und Maßnahmen ihre Mitwirkung zu gewähren. § 6 - Die in § 1 erwähnte Einrichtung oder Person, die sich wissentlich und willentlich und ohne rechtmäßigen Grund weigert, die beantragten Informationen innerhalb der vom Zentralen Organ festgelegten Frist und auf die von ihm festgelegte Weise mitzuteilen, zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln, oder dies wissentlich und willentlich und ohne rechtmäßigen Grund versäumt, obwohl das Zentrale Organ sie ordnungsgemäß darum ersucht hat, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR bestraft. § 7 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen und Personen oder jegliche Dritte, die Güter aufbewahren oder verwalten, die Gegenstand einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Maßnahme sind, und diese mit betrügerischer Absicht verschwinden lassen, werden mit den in Artikel 507 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft. § 8 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von den in vorliegendem Artikel erwähnten Ersuchen oder Maßnahmen erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.

Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 9 - Für die Erstattung der Kosten, die im Rahmen der in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Prüfungen entstanden sind, sind die durch die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen festgelegten Tarife anwendbar. Die Kosten gehen zu Lasten des Verurteilten beziehungsweise der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung für die Zahlung des Einziehungsbetrags zivilrechtlich haftenden Partei, der gegenüber die Vollstreckung der Einziehung gefordert wird. Der Verurteilte oder die zivilrechtlich haftende Partei trägt jedoch weder die unnötigen Kosten für das Eingreifen des Magistrats des Zentralen Organs noch die Kosten für unrechtmäßige Prüfungshandlungen. Diese Kosten bleiben zu Lasten des Staates.

Der Direktor des Zentralen Organs setzt die mit den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Prüfungen verbundenen Kosten fest. Die vom Direktor festgesetzten Kosten sind dem Dienstleistungserbringer unverzüglich zu zahlen. Die zuerkannte Entschädigung wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz vorgestreckt und auf das Budget für die Gerichtskosten in Strafsachen angerechnet.

Die vom Direktor des Zentralen Organs festgesetzten Kosten sind unverzüglich auf das Vermögen des Verurteilten oder der zivilrechtlich haftenden Partei beitreibbar. Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des Direktors des Zentralen Organs vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeübt.

Der Verurteilte oder die zivilrechtlich haftende Partei kann gegen die Entscheidung des Direktors des Zentralen Organs, ihn/sie für die Kosten aufkommen zu lassen, binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreibesendung beim Präsidenten des Strafvollstreckungsgerichts eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einreichen. Der Präsident des Strafvollstreckungsgerichts befindet nach Anhörung des Zentralen Organs in erster und letzter Instanz über diese Beschwerde. Gegen das Urteil kann gemäß dem Verfahren in Zivilsachen, das durch das Gerichtsgesetzbuch eingeführt worden ist, Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Die Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen bezüglich des Betrags der vorgestreckten oder endgültig festgesetzten Entschädigung einreicht. [Art. 22 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 23 Nr. 1 des G. vom 8. Juli 2018 (B.S. vom 16. Juli 2018); § 2 abgeändert durch Art. 23 Nr. 2 des G. vom 8. Juli 2018 (B.S. vom 16. Juli 2018)] Unterabschnitt 2 - Rückgabe beschlagnahmter Geldsummen und anderer beschlagnahmter Güter Art. 23 - § 1 - Das Zentrale Organ nimmt spätestens zwei Monate nach Notifizierung der vollstreckbaren Entscheidung die von der Staatsanwaltschaft oder vom Richter angeordnete Rückgabe beschlagnahmter Geldsummen und anderer beschlagnahmter Güter, die es verwaltet, vor. Im Hinblick auf die eventuelle Anwendung von Artikel 32 konsultiert das Zentrale Organ unverzüglich die öffentlichen Gläubiger.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines öffentlichen Gläubigers um einen Monat verlängert werden, damit dem Zentralen Organ alle zweckdienlichen Informationen zum Beweis der öffentlichen Forderung mitgeteilt werden können. § 2 - Die in § 1 erwähnten Fristen werden ausgesetzt, wenn im Gesetz eine Sicherungsmaßnahme mit aufschiebender Wirkung in Bezug auf die Entscheidung zur Rückgabe der Güter und Geldsummen vorgesehen ist.

Unterabschnitt 3 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlungen Art. 24 - § 1 - Gemäß Artikel 464/3 des Strafprozessgesetzbuches leistet das Zentrale Organ den Magistraten der Staatsanwaltschaft, die eine strafrechtliche Vollstreckungsermittlung durchführen, Beistand oder kann es von ihnen mit der Durchführung einer solchen Ermittlung beauftragt werden. § 2 - Das Zentrale Organ verwaltet die Vermögensteile, die im Rahmen einer strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung gemäß den Artikeln 464/29 bis 464/38 des Strafprozessgesetzbuches beschlagnahmt worden sind.

Abschnitt 5 - Unterstützung Unterabschnitt 1 - Stellungnahmen Art. 25 - Das Zentrale Organ kann folgenden Personen beziehungsweise Diensten auf Antrag oder von Amts wegen Stellungnahmen zu den verschiedenen Aspekten der Sicherstellung, Einziehung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abgeben: 1. dem für Justiz zuständigen Minister, 2.dem Kollegium der Generalprokuratoren, 3. Magistraten der Staatsanwaltschaft, 4.Polizeidiensten, 5. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen. Unterabschnitt 2 - Operativer Beistand Art. 26 - Das Zentrale Organ kann folgenden Personen beziehungsweise Diensten auf ihren Antrag hin operativen Beistand leisten in Bezug auf die verschiedenen Aspekte der Sicherstellung, Einziehung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen: 1. Magistraten der Staatsanwaltschaft, 2.Untersuchungsrichtern, 3. Polizeidiensten, 4.dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.

Das Zentrale Organ kann im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Beistands Rahmenvereinbarungen mit Dritten schließen.

Art. 27 - Gemäß Artikel 28novies des Strafprozessgesetzbuches kann das Zentrale Organ auf Antrag des Prokurators des Königs im Rahmen der Vernichtung eines beschlagnahmten Gutes Beistand leisten.

Das Zentrale Organ kann im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Beistands Rahmenvereinbarungen mit Dritten schließen.

Art. 28 - Das Zentrale Organ kann mit der Zahlung von Geldsummen in Strafsachen über das Bankkonto des Zentralen Organs beauftragt werden, mit Ausnahme der Rückgabe von Sicherheitsleistungen, deren Hinterlegung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer anderen Einrichtung gesetzlich anvertraut worden ist.

Art. 29 - § 1 - Wenn die Fachkompetenz des Zentralen Organs nützlich sein kann, kann der zuständige Korpschef der Staatsanwaltschaft für die Angelegenheiten, die er bestimmt, den Direktor des Zentralen Organs ersuchen, die Aufträge der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen: 1. während des Verfahrens vor der Anklagekammer und dem erkennenden Gericht, die über einen in den Artikeln 28sexies und 61quater des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögensteilen erkennen, 2.während des Verfahrens vor der Anklagekammer und dem erkennenden Gericht, die über eine Beschwerde gegen eine in den Artikeln 28octies und 61sexies des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Maßnahme erkennen, 3. während des Verfahrens vor der Anklagekammer, die über den Antrag erkennt, durch den ein Interessehabender die Entscheidung des Prokurators des Königs zur Vernichtung beschlagnahmter Vermögensgüter anficht, 4.während des Verfahrens vor den Strafgerichten, sofern es sich um die Beschlagnahme, Verwaltung und Einziehung von Vermögensteilen handelt. § 2 - Der Direktor des Zentralen Organs trifft eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung über dieses Ersuchen und teilt dem ersuchenden Korpschef unverzüglich seine Entscheidung mit.

Wenn der Direktor des Zentralen Organs sich weigert, dem Ersuchen nachzukommen, kann der ersuchende Korpschef der Staatsanwaltschaft dem Generalprokurator, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit dem Bereich Recht und Wirtschafts-, Finanz- und Steuerkriminalität beauftragt ist, sein Ersuchen vorlegen. Nach Konzertierung mit dem Direktor des Zentralen Organs entscheidet der Generalprokurator, ob dem Ersuchen stattgegeben wird. § 3 - Die in § 1 erwähnten Befugnisse werden von einem Magistrat des Zentralen Organs unter der Autorität und Leitung des ersuchenden Korpschefs ausgeübt. § 4 - Bei Ausführung eines in § 1 erwähnten Auftrags verfügt der Magistrat des Zentralen Organs über alle gesetzlichen Befugnisse eines Mitglieds der Föderalstaatsanwaltschaft, einer Generalstaatsanwaltschaft, eines Generalauditorats, einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder eines Arbeitsauditorats.

Unterabschnitt 3 - Ausbildung Art. 30 - In Konzertierung mit dem Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen und den Ausbildungseinrichtungen für Polizeidienste und Beamte erteilt das Zentrale Organ folgenden Personen und Diensten thematische Schulungen in Sachen Sicherstellung und Einziehung: 1. Magistraten und Gerichtspraktikanten, 2.Polizeidiensten, 3. Interesse habenden öffentlichen Diensten, 4.ähnlichen ausländischen Einrichtungen.

Abschnitt 6 - Internationale Zusammenarbeit Art. 31 - § 1 - Das Zentrale Organ kann internationalen Netzwerken ähnlicher ausländischer Einrichtungen beitreten und Zusammenarbeitsabkommen mit ausländischen Einrichtungen schließen, die für die Ausführung seiner Aufträge nützlich sind. § 2 - Das Zentrale Organ kann mit den in § 1 erwähnten Einrichtungen und Organisationen zusammenarbeiten gemäß den vertraglichen, supranationalen und gesetzlichen Regeln im Bereich: 1. Austausch operativer Informationen, wie in § 3 erwähnt, 2.Austausch bewährter Praktiken, die zu einer Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Maßnahmen in Bezug auf die Identifizierung, Ermittlung, Beschlagnahme, Verwaltung oder Einziehung von Gütern beitragen können, 3. thematische Schulungen in Sachen Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensteilen, 4.Unterstützung bei operativen Akten im Bereich Identifizierung, Ermittlung, Beschlagnahme, Verwaltung oder Einziehung von Gütern. § 3 - Das Zentrale Organ kann mit ähnlichen ausländischen Einrichtungen Informationen austauschen, um die Identifizierung, Ermittlung, Beschlagnahme, Verwaltung oder Einziehung von Gütern zu erleichtern.

Das Zentrale Organ kann die betreffenden Informationen spontan oder auf Ersuchen der ähnlichen ausländischen Einrichtungen mitteilen. § 4 - Das Auskunftsersuchen umfasst den Gegenstand und die Gründe des Ersuchens sowie die Art des Verfahrens. Im Ersuchen sind die faktischen Angaben in Bezug auf die in Belgien anvisierten oder ermittelten Vermögensteile und, im Rahmen des Möglichen, die Identität der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen so präzise wie möglich vermerkt.

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt anhand des Formulars, das im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates der Europäischen Union vom 18.

Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwähnt ist.

Die Kosten für die Sammlung oder Übermittlung der Daten gehen zu Lasten der ähnlichen ausländischen Einrichtung. § 5 - Der operative Datenaustausch erfolgt über die Magistrate des Zentralen Organs oder die in Artikel 36 erwähnten Polizeibeamten. § 6 - Das Zentrale Organ ist nicht ermächtigt, spontan oder auf Ersuchen einer ähnlichen ausländischen Einrichtung Informationen mitzuteilen: 1. wenn das Zentrale Organ nach belgischem Recht nicht ohne gerichtliche Erlaubnis auf die Informationen, um die ersucht wird, zugreifen darf, 2.wenn die Informationen, um die ersucht wird, nur unter Anwendung von Zwangsmitteln erteilt werden können, über die das Zentrale Organ laut Gesetz nicht verfügen kann, 3. wenn die mitzuteilenden Informationen Schriftstücke einer Strafakte betreffen und der zuständige Magistrat der Staatsanwaltschaft sich der Mitteilung dieser Informationen widersetzt, 4.wenn das Auskunftsersuchen im Widerspruch steht zu den belgischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, 5. wenn die Informationen, um die ersucht wird, nicht zu dem in § 3 erwähnten Zweck verwendbar sind oder verwendet werden, 6.wenn die ausländische Einrichtung, die in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Land ansässig ist, nicht bereit ist, Informationen auf der Grundlage einer gegenseitigen Verpflichtung zu guter Zusammenarbeit und Vertraulichkeit auszutauschen, 7. wenn die Verbreitung der Informationen, um die ersucht wird, die nationale Sicherheit Belgiens beeinträchtigen könnte, 8.wenn die Verbreitung der Informationen, um die ersucht wird, die ordnungsgemäße Durchführung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen würde, 9. wenn das Ersuchen den in § 4 Absatz 1 gestellten Anforderungen nicht genügt, 10.wenn die Informationen aus einem Drittstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen, der Belgien diese Informationen auf der Grundlage des Grundsatzes der Spezialität übermittelt hat und der die Übermittlung der Daten an Dritte durch Belgien von seiner vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht hat, und wenn der Drittstaat oder der andere Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt hat, mitgeteilt hat, dass er sich der Übermittlung der betreffenden Informationen an eine ähnliche ausländische Einrichtung widersetzt.

KAPITEL 4 - Austausch von Daten und Verwendung von Geldsummen zugunsten der mit der Beitreibung öffentlicher Schulden beauftragten Beamten Art. 32 - § 1 - Das Zentrale Organ kann die mit der Beitreibung beauftragten Beamten des Föderalstaates, der Gemeinschaften und der Regionen und die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, die in Anwendung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden, über die Daten, über die es in Anwendung des vorliegenden Gesetzes verfügt, informieren.

Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 1 kann das Zentrale Organ den Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit der Beitreibung von Steuer- oder Sozialschulden beauftragt sind, die gleichen Auskünfte erteilen. § 2 - Das Zentrale Organ kann zu erstattende oder zu zahlende Geldsummen ohne weitere Formalitäten für die Zahlung von Forderungen, die vom Begünstigten dieser Erstattung oder Zahlung geschuldet werden, zugunsten der mit der Beitreibung beauftragten Beamten, der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und der in § 1 Absatz 2 erwähnten ausländischen Schulden verwenden.

Absatz 1 bleibt im Falle einer Sicherstellung, einer Abtretung, einer Konkurrenzsituation oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Übermittlung der in § 1 erwähnten Daten an die in § 1 erwähnten Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

KAPITEL 5 - Zusammensetzung des Zentralen Organs Art. 33 - § 1 - Das Zentrale Organ wird von einem Direktor geleitet.

Der für Justiz zuständige Minister bestimmt den Direktor für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. Das Kollegium der Generalprokuratoren übermittelt ihm zu diesem Zweck eine mit Gründen versehene Einstufung der Bewerber. Die Erneuerung erfolgt nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren.

Um als Direktor bestimmt werden zu können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bestimmung: 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, 2.während mindestens zehn Jahren das Amt eines Magistrats ausgeübt haben, 3. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte nachgewiesen wird.

Der Direktor leistet den Eid vor dem Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel.

Der Direktor organisiert die Arbeit und übt die Autorität über das Personal aus. Zu diesem Zweck kann er die nötigen internen Richtlinien erlassen.

Unter Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Anwerbung des Gerichtspersonals schlägt er dem für Justiz zuständigen Minister das Gerichtspersonal vor, das vom Zentralen Organ anzuwerben oder diesem zur Verfügung zu stellen ist. Er bestimmt, ob die Stelle durch Versetzung, Mobilität, Anwerbung, Beförderung und/oder Dienstgradwechsel vergeben werden muss.

Der Direktor erstellt für den für Justiz zuständigen Minister und das Kollegium der Generalprokuratoren einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine Bewertung der Ausführung seiner Aufträge und der Anwendung des vorliegenden Gesetzes durch die damit beauftragten Instanzen enthält. Er macht alle nützlichen Vorschläge. § 2 - Dem Direktor des Zentralen Organs steht ein beigeordneter Direktor bei.

Der beigeordnete Direktor ersetzt den Direktor bei Verhinderung oder Abwesenheit.

Der für Justiz zuständige Minister bestimmt den beigeordneten Direktor für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. Das Kollegium der Generalprokuratoren übermittelt ihm zu diesem Zweck eine mit Gründen versehene Einstufung der Bewerber und der Direktor gibt ihm eine Stellungnahme ab. Die Erneuerung erfolgt nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme des Direktors.

Um als beigeordneter Direktor bestimmt werden zu können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bestimmung: 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, 2.während mindestens sechs Jahren das Amt eines Magistrats ausgeübt haben, 3. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte nachgewiesen wird.

Der beigeordnete Direktor leistet den Eid vor dem Direktor oder, bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors, vor dem Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel. § 3 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören verschiedenen Sprachrollen an.

Sie üben ihre Funktion vollzeitig aus.

Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches ist auf sie anwendbar.

Die Funktion des Direktors und die des beigeordneten Direktors werden zum selben Zeitpunkt aufgenommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird davon ausgegangen, dass der beigeordnete Direktor seine Funktion am Tag der Bestimmung des Direktors aufgenommen hat. Bei einem Rücktritt des Direktors oder des beigeordneten Direktors wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt, damit die laufende Bestimmung zu Ende geführt wird. § 4 - Unbeschadet des Artikels 259undecies/1 des Gerichtsgesetzbuches kann der für Justiz zuständige Minister den Direktor auf Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen seiner Funktion entheben.

Unbeschadet des Artikels 259undecies/1 des Gerichtsgesetzbuches kann der für Justiz zuständige Minister den beigeordneten Direktor auf Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren oder des Direktors nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen seiner Funktion entheben.

Das Kollegium der Generalprokuratoren kann die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Stellungnahme erst abgeben, nachdem es den Direktor oder den beigeordneten Direktor angehört oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen hat. § 5 - Die Beschreibung der Funktion des Direktors und des beigeordneten Direktors wird vom König auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren erstellt. Für die Beschreibung der Funktion des beigeordneten Direktors gibt der Direktor dem Kollegium eine Stellungnahme ab.

Art. 34 - § 1 - Zwei Verbindungsmagistrate, die verschiedenen Sprachrollen angehören, werden dem Zentralen Organ zugeteilt. Der für Justiz zuständige Minister bestimmt die Verbindungsmagistrate für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. Das Kollegium der Generalprokuratoren übermittelt ihm zu diesem Zweck eine mit Gründen versehene Einstufung der Bewerber und der Direktor gibt ihm eine Stellungnahme ab. Die Erneuerung erfolgt nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren und nach Stellungnahme des Direktors.

Um als Verbindungsmagistrat beim Zentralen Organ bestimmt werden zu können, muss der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bestimmung: 1. Magistrat der Staatsanwaltschaft sein, 2.während mindestens drei Jahren das Amt eines Magistrats ausgeübt haben, 3. Inhaber eines in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Zeugnisses sein, mit dem die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte nachgewiesen wird.

Die Verbindungsmagistrate leisten den Eid vor dem Direktor oder, bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors, vor dem Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel.

Die Verbindungsmagistrate stehen dem Direktor bei der Leitung der Organisation bei und tragen zur Ausführung der in Artikel 7 § 3 Nr. 3 erwähnten Aufträge des Zentralen Organs bei. Sie üben insbesondere die Kontrolle über die Abteilungen des Zentralen Organs aus, die mit der "Verwaltung sichergestellter Güter" und der "Vermögensabschöpfung" beauftragt sind, und erstatten dem Direktor hierüber Bericht.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors und des beigeordneten Direktors bestimmt der Direktor einen der Verbindungsmagistrate, um ihn zu ersetzen. Wenn er niemanden bestimmt hat, wird er durch den Verbindungsmagistrat mit dem höchsten Dienstalter innerhalb des Zentralen Organs ersetzt. Bei gleichem Dienstalter innerhalb des Zentralen Organs wird er durch den Verbindungsmagistrat mit dem höchsten Dienstalter innerhalb des gerichtlichen Standes ersetzt. § 2 - Sie üben ihre Funktion vollzeitig aus.

Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches ist auf sie anwendbar. § 3 - Unbeschadet des Artikels 259undecies/1 des Gerichtsgesetzbuches kann der für Justiz zuständige Minister einen Verbindungsmagistrat auf Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren oder des Direktors wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen seiner Funktion entheben.

Das Kollegium der Generalprokuratoren beziehungsweise der Direktor können die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme erst abgeben, nachdem sie den betreffenden Verbindungsmagistrat angehört oder zumindest zu diesem Zweck ordnungsgemäß vorgeladen haben. § 4 - Die Beschreibung der Funktion der Verbindungsmagistrate wird vom König auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren erstellt.

Zu diesem Zweck gibt der Direktor dem Kollegium eine Stellungnahme ab.

Art. 35 - Das beim Zentralen Organ endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.

Das Personal, das durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, kann ebenfalls gemäß den in Artikel 178 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten angestellt werden.

Die Personalmitglieder leisten den Eid vor dem Direktor oder, bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors, vor dem beigeordneten Direktor.

Für die Personalmitglieder ist der Direktor der im Königlichen Erlass vom 27. Mai 2014 über die Bewertung der Personalmitglieder des gerichtlichen Standes erwähnte hierarchische Vorgesetzte. Er kann diese Aufgabe dem funktionellen Vorgesetzten des betreffenden Personalmitglieds übertragen. Die in diesem Königlichen Erlass erwähnten Aufgaben des Magistrat-Korpschefs werden vom Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel ausgeführt.

Art. 36 - Nach Erlaubnis des zuständigen Ministers können bis zu vier Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und bis zu vier Beamte des in Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Polizeidienstes dem Zentralen Organ im Rahmen der vorgesehenen Budgets zur Verfügung gestellt werden.

Durch diese Zurverfügungstellung wird ihr ursprüngliches Verwaltungs- und Besoldungsstatut nicht beeinträchtigt.

Die zur Verfügung gestellten Beamten erhalten eine Zulage von 3.000 EUR brutto pro Jahr, die an den Index 138,01 gekoppelt ist.

Die zur Verfügung gestellten Beamten haben für die Diensttätigkeiten, die sie unter der Autorität des Direktors ausüben, Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste Anwendung finden.

Art. 37 - Das Zentrale Organ kann bei der Ausführung seiner in Artikel 7 erwähnten Aufträge Berater hinzuziehen.

Die Beschreibung der Leistungen des Beraters, sein Stundenlohn und der jährliche Höchstbetrag für die Leistungen des Beraters werden in einer vorab abgefassten Vereinbarung festgelegt.

Vorbehaltlich des Einverständnisses des für Justiz zuständigen Ministers nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors des Zentralen Organs dürfen die den Beratern zu vergütenden Leistungen die Vergütungen nicht überschreiten, die Sachverständige aufgrund des vom König gemäß Artikel 6 des Programmgesetzes (II) vom 27. Dezember 2006 gefassten Erlasses verlangen können. Art. 38 - Der Direktor des Zentralen Organs bezieht das Gehalt, das dem Föderalprokurator gemäß Artikel 355bis des Gerichtsgesetzbuches zuerkannt wird.

Der beigeordnete Direktor erhält das Gehalt, das für die Ersten Generalanwälte bei den Appellationshöfen und den Arbeitsgerichtshöfen vorgesehen ist.

Die Verbindungsmagistrate beziehen das Gehalt, das den Föderalmagistraten gemäß Artikel 355bis des Gerichtsgesetzbuches zuerkannt wird.

Art. 39 - § 1 - Wer an der Ausführung der Aufträge des Zentralen Organs mitwirkt, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes der Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen er bei der Ausführung seines Auftrags oder der Ausübung seines Amtes Kenntnis hat. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. § 2 - Im Rahmen der Ausführung der Aufträge des Zentralen Organs übt das Personal seine Funktion aus, wenn es mit Einrichtungen mit ähnlichen Aufträgen und Verpflichtungen kommuniziert.

Die vorherige Erlaubnis der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters ist erforderlich, wenn diese Kommunikation einen Einfluss auf laufende Gerichtsakten haben kann.

KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 40 - Artikel 28octies § 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. die Aufbewahrung in Natur von beschlagnahmten Vermögensteilen entsprechend den verfügbaren Mitteln anordnen." Art. 41 - Artikel 28novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung kann auf Antrag des Prokurators des Königs bei der Vernichtung eines beschlagnahmten Gutes Beistand leisten." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Der Prokurator des Königs kann entscheiden, ein in § 2 Nr.3 erwähntes Gut vollständig oder teilweise zur kostenlosen Verfügung eines Polizeidienstes beziehungsweise einer wissenschaftlichen Einrichtung zu stellen, die das zur Verfügung gestellte Gut ausschließlich zu didaktischen oder wissenschaftlichen Zwecken oder für die Studie relevanter Kriminalitätsphänomene nutzen.

Außerdem kann der Prokurator des Königs ein in § 2 Nr. 3 erwähntes Gut in einer bestimmten Akte vollständig oder teilweise zur kostenlosen Verfügung eines Polizeidienstes stellen, um es bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der in Artikel 90ter §§ 2, 3 und 4 erwähnten Straftaten nutzen zu können, sofern diese Zurverfügungstellung für die Vorbereitung und Ausführung der Aufträge unbedingt notwendig ist.

Während der Dauer der gerichtlichen Untersuchung ist die Zustimmung des Untersuchungsrichters zu der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahme erforderlich.

In Abweichung von Artikel 4 § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, oder einer anderen Gesetzesbestimmung, mit der die Vernichtung von Gütern auferlegt wird, wird davon ausgegangen, dass die Güter, für die eine in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Maßnahme ergriffen wurde, vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs oder gegebenenfalls des Untersuchungsrichters dem Polizeidienst oder der wissenschaftlichen Einrichtung endgültig zur Verfügung gestellt wurden." Art. 42 - Artikel 61sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. die Aufbewahrung in Natur von beschlagnahmten Vermögensteilen entsprechend den verfügbaren Mitteln anordnen." Art. 43 - In Artikel 197bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Im Falle einer Einziehung eines Kraftfahrzeugs durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beauftragt die Staatsanwaltschaft einen Polizeidienst mit der Überführung des Kraftfahrzeugs zum Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen. Zu diesem Zweck übermittelt die Staatsanwaltschaft der Verwaltung Vermögensdienste ein Übergabeprotokoll. Die diesbezüglichen Kosten für die Zwischenlagerung sind Gerichtskosten bis zur Übergabe des Kraftfahrzeugs an die Vermögensdienste.

Außer in dem Fall, wo die Vermögensdienste nicht um Verbringung des eingezogenen Kraftfahrzeugs ersuchen, fordert die Staatsanwaltschaft die Überführung des Kraftfahrzeugs und gegebenenfalls der Schlüssel und/oder Fahrzeugpapiere an den bestimmten Ort. In diesem Fall wendet der mit der Übergabe an die Vermögensdienste beauftragte Polizeidienst dieselben Richtlinien an wie bei der Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs. Er nimmt einen zugelassenen Abschleppdienst in Anspruch, der den Tarifen der Gerichtskosten in Strafsachen unterliegt." Art. 44 - Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 16bis des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 16bis des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 464/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "wie in den Artikeln 15 und 15bis des Gesetzes vom 26.März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen erwähnt," durch die Wörter "wie in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung erwähnt," ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "Artikel 36 des Gesetzes vom 4.

Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 464/37 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 16bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 47 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 5quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird nach Artikel 259undecies ein Abschnitt 3bis mit der Überschrift "Abschnitt 3bis - Bewertung der Sonderaufträge" eingefügt.

Art. 48 - In Abschnitt 3bis, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 259undecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 259undecies/1 - § 1 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Verbindungsmagistrate des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung unterliegen während der Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Zentrale Organ einer mit Gründen versehenen schriftlichen Bewertung.

Artikel 259novies §§ 1 bis 8 ist auf sie anwendbar, mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Abweichungen. § 2 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Verbindungsmagistrate des Zentralen Organs werden vom Kollegium der Generalprokuratoren bewertet, das ebenfalls die Aufgaben ausführt, die dem Korpschef durch Artikel 259novies §§ 2 bis 8 zugewiesen werden.

Für die Bewertung des beigeordneten Direktors und der Verbindungsmagistrate gibt der Direktor eine Stellungnahme ab. Die Bewertung des Direktors und des beigeordneten Direktors betrifft ebenfalls ihre Managementfähigkeiten.

Die Bewertung erfolgt einmal zur Halbzeit und einmal bei Beendigung ihres Auftrags.

Die Bewertung kann zur Note "gut" oder "ungenügend" führen. Werden die Leistungen des Magistrats für "ungenügend" erachtet, setzt der für Justiz zuständige Minister dem betreffenden Auftrag von Amts wegen ein Ende.

Auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren legt der König die Bewertungskriterien und die Gewichtung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheit der betreffenden Aufträge fest." Art. 49 - Artikel 259undecies/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird zu Artikel 259undecies/2.

Art. 50 - Artikel 327ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und aufgehoben durch das Gesetz vom 21. Juni 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 327ter - In Ausnahmefällen kann der für Justiz zuständige Minister auf gemeinsamen Vorschlag des Direktors und des betreffenden Generalprokurators, Prokurators des Königs oder Arbeitsauditors einem Mitglied einer Generalstaatsanwaltschaft, eines Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof, einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder eines Arbeitsauditorats beim Arbeitsgericht zeitweilig einen Auftrag innerhalb des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung erteilen.

Der Auftrag kann dem Magistrat erst erteilt werden, nachdem dieser angehört worden ist.

In diesen Fällen üben die vorerwähnten Magistrate diese Aufgabe unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Direktors des Zentralen Organs aus. Sie üben ihre anderen Aufgaben weiterhin unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht ihres Korpschefs aus." Art. 51 - Artikel 357 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Zuschlag wird ebenfalls dem Direktor, dem beigeordneten Direktor und den Verbindungsmagistraten des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung gewährt, die gemäß Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Kenntnis einer anderen Sprache als derjenigen, in der sie die Prüfungen zum Doktor oder Lizentiaten der Rechte abgelegt haben, nachgewiesen haben." Art. 52 - In Artikel 391 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 58bis Nr. 2 bis 4" und den Wörtern "erwähnten Bestimmungen" die Wörter "und in den Artikeln 33 und 34 des ZOSE-Gesetzes" eingefügt.

Art. 53 - In Artikel 392 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 58bis Nr. 2 bis 4" und den Wörtern "erwähnten Bestimmungen" die Wörter "und in den Artikeln 33 und 34 des ZOSE-Gesetzes" eingefügt.

Art. 54 - Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2014 und 4. Mai 2016, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. der Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel dem Direktor, dem beigeordneten Direktor und den Verbindungsmagistraten des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung gegenüber; der Direktor den Personalmitgliedern des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung gegenüber." Art. 55 - In Artikel 635bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 15bis § 9 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 56 - In Artikel 80 § 3 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld werden die Wörter "geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen" durch die Wörter "das in Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2018 zur Festlegung der Aufträge und der Zusammensetzung des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung erwähnt ist" ersetzt.

KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung Art. 57 - Das Gesetz vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005, 27. Dezember 2006, 27. April 2007, 10.

Mai 2007, 30. Dezember 2009, 29. März 2012, 11. Februar 2014, 25.

April 2014 und 18. September 2017, wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Art. 58 - § 1 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung sichergestellter Vermögensteile gelten für die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgenommenen Sicherstellungen. § 2 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Verbindungsmagistrate des Zentralen Organs, die gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Gesetzesbestimmungen für ein erstes Mandat bestimmt worden sind, führen diese Bestimmung zu Ende. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann ihre Bestimmung erneuert werden.

Die derzeitige Bestimmung des beigeordneten Direktors endet jedoch von Rechts wegen bei Beendigung der derzeitigen Bestimmung des Direktors.

Wird der derzeitigen Bestimmung des Direktors vorzeitig ein Ende gesetzt, wird schnellstmöglich für seine Nachfolge gesorgt bis zur Beendigung der ersten Bestimmung des beigeordneten Direktors.

KAPITEL 9 - Schlussbestimmung Art. 59 - Vorliegendes Gesetz wird auch "ZOSE-Gesetz" genannt.

KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 60 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

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