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Loi du 04 mai 2020
publié le 29 juin 2020

Loi visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020031037
pub.
29/06/2020
prom.
04/05/2020
ELI
eli/loi/2020/05/04/2020031037/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MAI 2020. - Loi visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mai 2020 visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 13 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 4. MAI 2020 - Gesetz zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Gesetz vom 20.September 1948: das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

April 2019, 2. Gesetz vom 19.März 1991: das Gesetz vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter, 3. Gesetz vom 4.August 1996: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019, 4. Gesetz vom 4.Dezember 2007: das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2019.

Art. 3 - Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen und Abweichungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007, des Gesetzes vom 20. September 1948, des Gesetzes vom 4. August 1996 und des Gesetzes vom 19. März 1991 uneingeschränkt anwendbar.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ausschließlich auf das Verfahren der Sozialwahlen des Jahres 2020, das auf der Grundlage von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 70 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 durchgeführt wird, anwendbar.

KAPITEL 2 - Grundsatz der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen Art. 5 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird ab dem sechsunddreißigsten Tag nach dem Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, ausgesetzt. Dieser Tag, an dem die Aussetzung beginnt, wird auf der Grundlage des in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen ausgehängten Wahlkalenders, angegeben in dem im selben Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen obligatorischen Muster, bestimmt.

Art. 6 - Das Verfahren der Sozialwahlen wird bis zu einem später zu bestimmenden Datum ausgesetzt. Dieses Datum wird vom König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates festgelegt. Der König bestimmt zudem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das neue Datum der Wahlen in Abweichung von Artikel 9 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 und die Modalitäten der Wiederaufnahme des Verfahrens, insbesondere die Anpassung des bereits ausgehängten Wahlkalenders, der in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes vorgesehen ist.

KAPITEL 3 - Auswirkungen der Aussetzung auf die laufenden Wahlverfahren Art. 7 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 bis einschließlich zum fünfunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 desselben Gesetzes erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, werden abgeschlossen.

Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 bleiben alle Informationen und Beschlüsse, die sich aus den in Artikel 7 erwähnten Verrichtungen ergeben, erhalten, darunter auch die gerichtlichen Entscheidungen, die diese Informationen, Beschlüsse und Verrichtungen betreffen.

Art. 9 - Alle im Gesetz vom 4. Dezember 2007 erwähnten Vereinbarungen, die auf Unternehmensebene innerhalb der in Artikel 7 genannten Frist geschlossen wurden, sind endgültig erworben, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die sich ausdrücklich auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 beziehen. Letztgenannte Vereinbarungen verlieren von Rechts wegen ihre Gültigkeit, sofern die von diesen Vereinbarungen betroffenen Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 10 - In Abweichung von Artikel 8 werden die Informationen und Beschlüsse in Bezug auf das Datum und gegebenenfalls den Zeitplan der Wahlen und diejenigen in Bezug auf den in Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehenen Wahlkalender gemäß dem vom König zu bestimmenden neuen Datum der Sozialwahlen und gemäß den diesbezüglich festgelegten Modalitäten angepasst, wie in Artikel 6 vorgesehen.

Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13.

Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der eventuellen Streichung aus den Wählerlisten, wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden, im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt.

Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen Beendigung, wie in Artikel 78bis des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten.

Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden.

Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz.

Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20.

September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgestellt worden ist.

KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt als Personalvertreter Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Abweichungen bleiben die im Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens.

Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate, wie in Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 1991 erwähnt, wird ab dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode berechnet.

Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 19. März 1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis 39 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der verschobenen Wahlen.

Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von § 2. § 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die vor dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später liegt. § 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom 19. März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die ab dem 17. März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden, wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 17. März 2020.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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