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Loi du 05 mai 2017
publié le 14 novembre 2017

Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017013967
pub.
14/11/2017
prom.
05/05/2017
ELI
eli/loi/2017/05/05/2017013967/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2017. - Loi concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2017 concernant le soutien au trafic diffus pour la période de 2017-2020 et portant prolongement du soutien au transport combiné pour la période 2017-2020 (Moniteur belge du 15 juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik 5. MAI 2017 - Gesetz über die Unterstützung des Streuverkehrs für den Zeitraum 2017-2020 und zur Verlängerung der Unterstützung des kombinierten Verkehrs für den Zeitraum 2017-2020 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Unterstützung des Streuverkehrs Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Minister": der für die Mobilität zuständige Minister, 2."Verwaltung": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen, 3. "Frachtbrief": jedes Dokument, das aufgesetzt ist gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007 zur Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, unterzeichnet zu Vilnius am 3. Juni 1999, 4."Eisenbahnwagen": ein konventioneller, beladener Güterwagen mit Start- oder Zielbestimmung an einer Ladestelle in Belgien (das heißt mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft), der mit anderen Eisenbahnwagen einem einzigen Zug angehört, der in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird. Von dieser Begriffsbestimmung ausgeschlossen sind Eisenbahnwagen, die Binnen- oder Seecontainer, Wechselaufbauten oder Sattelanhänger befördern, 5. "Eisenbahnkosten": die Kosten für den Verkehr von Eisenbahnwagen, wie die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten für den Zugführer, 6."Eisenbahnunternehmen": das in Artikel 3 Nr. 27 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Unternehmen, 7."Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr. 32 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Infrastruktur, 8."Quartal": der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März oder vom 1.

April bis zum 30. Juni oder vom 1. Juli bis zum 30. September oder vom 1. Oktober bis zum 31.Dezember.

Art. 3 - Jeder Eisenbahnwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur verkehrt, eröffnet unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien.

Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der Sicherheitsbescheinigung Teil B für die Traktion des Eisenbahnwagens ist.

Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen Haushaltsmittel - zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.

Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem die vom Eisenbahnwagen in Belgien zurückgelegte Anzahl Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert wird.

Art. 5 - Ein Eisenbahnwagen berechtigt nur zu einem Zuschuss pro Frachtbrief. Wenn mehrere Eisenbahnunternehmen Anspruch auf einen Zuschuss für denselben Eisenbahnwagen erheben können, müssen sie sich so einigen, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Werden dennoch mehrere Anträge eingereicht, wird gar kein Zuschuss für diesen Wagen gewährt.

Art. 6 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf Bezuschussung einreichen, und dies bis spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, das Anspruch auf einen Zuschuss eröffnen kann.

Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch bei der Verwaltung eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens und die Verbindungen, für die Zuschüsse beantragt werden.

Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert.

Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt.

Art. 7 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, muss jeder Eisenbahnwagen durch einen einzigen Frachtbrief begleitet werden.

Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht in die Frachtbriefe.

Art. 8 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt für die Verbindungen, für die Zuschüsse beantragt werden, ein Bestandsverzeichnis der Eisenbahnwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten Kilometer für das Quartal, das Anspruch auf Bezuschussung eröffnet, und zwar auf der Grundlage des Musters, das die Verwaltung auf ihrer Website veröffentlicht hat. Das Eisenbahnunternehmen gibt Einzelheiten zu den im Laufe des betreffenden Quartals entstandenen Eisenbahnkosten an. § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem erwähnten Quartal ein.

Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung das Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss für das betreffende Quartal.

Art. 9 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die Richtigkeit des eingereichten Bestandsverzeichnisses zu prüfen, sowie alle sonstigen angefragten Informationen.

Jeder überschüssige oder fälschlicherweise ausgezahlte Zuschuss muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden.

Art. 10 - Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tagen nach Erhalt der in Artikel 8 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese Bestandsverzeichnisse oder lehnt sie ab. Während dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem Eisenbahnunternehmen aus.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Ablehnung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Anspruchs auf Bezuschussung für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird.

Wenn die Haushaltsmittel für das Quartal, auf das sich die Bestandsverzeichnisse beziehen, überschritten werden, werden die Zuschüsse, auf die das betreffende Eisenbahnunternehmen Anspruch hätte, entsprechend gekürzt.

Art. 11 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 Prozent des im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen Jahreshaushaltsplans begrenzt.

Art. 12 - Die pro Quartal ausgezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Eisenbahnkosten für das betreffende Quartal begrenzt.

KAPITEL 2 - Unterstützung des kombinierten Verkehrs Abschnitt 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Art. 13 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2009 und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 18 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017 und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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