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Loi du 05 mai 2019
publié le 06 mai 2020

Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2020041023
pub.
06/05/2020
prom.
05/05/2019
ELI
eli/loi/2019/05/05/2020041023/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 165 à 169 et 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 source ministere de la justice Loi relative à l'euthanasie fermer relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 24 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt Art. 165 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "zehn Tage" durch die Wörter "vierzehn Tage" ersetzt.2. Der einleitende Satz von § 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Entscheidung des Prokurators des Königs wird der weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt.Schnellstmöglich und über das geeignetste Kommunikationsmittel wird der weggewiesenen Person und denjenigen, die denselben Wohnort haben, eine Abschrift der schriftlich festgehaltenen Anordnung notifiziert, die unter anderem Folgendes umfasst:". 3. In § 5 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben und in Satz 2 wird das Wort "Kopie" durch das Wort "Abschrift" und werden die Wörter "am besten dafür geeignete" durch das Wort "geeignetste" ersetzt. 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst den Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie informiert." 5. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften aufgrund des Artikels 5 § 1 römisch III Absatz 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen ebenfalls unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst der weggewiesenen Person während des zeitweiligen Hausverbots beisteht und sie begleitet." Art. 166 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 167 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 2/1 mit der Überschrift "Ahndung von Verstößen gegen das Hausverbot" eingefügt.

Art. 168 - In Kapitel 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 167, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen die ihr vom Prokurator des Königs auferlegte Anordnung verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 1696 - In dasselbe Kapitel 2/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - Die in Artikel 2 erwähnte weggewiesene Person, die gegen die ihr vom Familiengericht auferlegte verlängerte Anordnung verstößt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." (...) KAPITEL 29 - Inkrafttreten Art. 200 - Artikel 164 wird wirksam mit 1. März 2019.

Kapitel 12 und die Artikel 96, 97, 99, 100, 103, 104, 106 und 197 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 3, 4, 83, 86, 87, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 191 und 193 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

Artikel 121 tritt am Tag der Veröffentlichung des in besagtem Artikel erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Diese Veröffentlichung muss vor dem 1. Januar 2020 erfolgen.

Artikel 156 Nr. 1 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 165 Nr. 5 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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