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Loi du 05 mai 2019
publié le 17 mai 2021

Loi portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2021031292
pub.
17/05/2021
prom.
05/05/2019
ELI
eli/loi/2019/05/05/2021031292/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 32 à 50, 54 à 65, 70 à 102, 127 à 129 et 138 à 145 de la loi du 5 mai 2019 portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés (Moniteur belge du 19 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 5 - Informatisierung des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 32 - Artikel 1390quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung zur Ersetzung des Schuldenvermittlers übermittelt der Greffier der Datei der Meldungen über das in Artikel 1675/20 vorgesehene Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen die Angabe des Datums dieser Entscheidung und der Identität des stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von Absatz 1 Nr.2." 2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 1675/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

April 2010 und das Gesetz vom 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch eine Antragschrift beim Richter eingereicht. Die Antragschrift wird bei der Kanzlei hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels behandelt.

Die der Antragschrift als Anlage beigefügten Schriftstücke werden nummeriert und bei der Kanzlei hinterlegt." b) In § 2 wird eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis.gegebenenfalls Einverständnis des Antragstellers für die Benutzung des in Artikel 1675/20 erwähnten Registers und Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes," c) In denselben Paragraphen wird eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "14.gegebenenfalls Entscheidung des in Artikel 667 erwähnten Büros für juristischen Beistand," d) In denselben Paragraphen wird eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "15.Verzeichnis der der Antragschrift als Anlage beigefügten nummerierten Schriftstücke." e) In § 3 werden die Wörter "fordert der Richter den Antragsteller binnen acht Tagen auf, seine Antragschrift zu vervollständigen" durch die Wörter "teilt der Richter dem Antragsteller mit, dass er seine Antragschrift binnen acht Tagen gemäß den in § 1 erwähnten Modalitäten vervollständigen muss" ersetzt. f) Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Der König kann bestimmen, in welcher Form die im vorliegenden Artikel erwähnte Antragschrift erstellt werden muss." Art. 34 - Artikel 1675/4 § 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2: - wird zwischen dem Wort "Geburtsdatum" und den Wörtern "und Wohnsitz" das Wort ", Nationalregisternummer" eingefügt, - wird zwischen dem Wort "Wohnsitz" und den Wörtern "und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter" das Wort ", Nationalregisternummer" eingefügt. b) In Nr.6 werden zwischen dem Wort "Geburtsdatum" und den Wörtern "des Ehepartners des Antragstellers" die Wörter "sowie Nationalregisternummer" eingefügt. c) In Nr.9 werden zwischen dem Wort "Bezeichnung" und den Wörtern "und Sitz" die Wörter ", Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen" eingefügt.

Art. 35 - In Artikel 1675/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 1675/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Richter prüft das Ersuchen.Er kann zu diesem Zweck den Antragsteller in die Ratskammer vorladen.

Binnen acht Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift, nach Anhörung des Antragstellers oder nach Hinterlegung der gemäß Artikel 1675/4 § 3 vervollständigten Antragschrift entscheidet der Richter über die Annehmbarkeit des Ersuchens." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei gibt die Annehmbarkeitsentscheidung unverzüglich in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register ein und notifiziert diese Entscheidung den Kanzleien der Gerichte, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind." Art. 37 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung der Ersuchen, die aufgrund der in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren eingereicht worden sind." 2. In § 6 wird das Wort "1390quinquies" durch das Wort "1390quater" ersetzt. Art. 38 - Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "erteilen dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens" durch die Wörter "teilen dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens mit" ersetzt. 2. Im selben Absatz werden die Wörter "an die Kanzlei gesandt" durch die Wörter "der Kanzlei übermittelt" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "geltend zu machen" durch die Wörter "mitzuteilen" ersetzt.4. In Absatz 3 werden die Wörter "setzt er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht, per einfachen Brief davon in Kenntnis" durch die Wörter "notifiziert er es gegebenenfalls der Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht" ersetzt.5. Im selben Absatz werden die Wörter "zukommen zu lassen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt. Art. 39 - Ein Artikel 1675/8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art. 1675/8bis - Im Falle von Nicht-Annehmbarkeit notifiziert der Greffier dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/16ter, und gegebenenfalls seinem Beistand binnen drei Tagen nach der Verkündung die Entscheidung." Art. 40 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Greffier notifiziert dem Schuldenvermittler die Annehmbarkeitsentscheidung." b) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Binnen acht Tagen nach der in § 1 erwähnten Notifizierung teilt der Schuldenvermittler die Entscheidung folgenden Personen beziehungsweise Diensten mit: 1.dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7, und gegebenenfalls seinem Beistand, 2. den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, unter Beifügung des Wortlauts von § 2 des vorliegenden Artikels sowie des Wortlauts von Artikel 1675/7 und gegebenenfalls eines Forderungsanmeldungsformulars, 3.den Kanzleien der Gerichte, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind, 4. den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7;die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab Empfang der Entscheidung jede Zahlung auf ein zu diesem Zweck vom Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert zu sein.

Die Mitteilung enthält die Modalitäten für die Eintragung in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register sowie den Wortlaut von Artikel 1675/15bis § 1." c) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Notifizierung der Annehmbarkeitsentscheidung dem Schuldenvermittler entweder per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen Büro gegen eine von ihm oder von seinem Bevollmächtigten datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung mitgeteilt werden." d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in Paragraph 2 Absatz 1 erwähnten Frist keine Forderungsanmeldung mitteilt, teilt der Schuldenvermittler ihm mit, dass er über eine letzte Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung verfügt, um diese Forderungsanmeldung einzureichen.Wenn die Forderungsanmeldung nicht binnen dieser Frist mitgeteilt wird, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. In diesem Fall verliert der Gläubiger das Recht, gegen den Schuldner und die Personen, die für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet haben, vorzugehen. Bei Ablehnung oder Widerrufung des Schuldenregelungsplans erlangt er dieses Recht wieder.

Der Wortlaut des vorliegenden Artikels und der in § 1bis erwähnten Mitteilung wird der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung beigefügt." Art. 41 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "schickt dem Antragsteller, gegebenenfalls seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen Schuldenregelungsplans per Einschreibebrief zu" durch die Wörter "übermittelt dem Antragsteller, gegebenenfalls seinem Ehepartner und auch den Gläubigern den Entwurf des gütlichen Schuldenregelungsplans" ersetzt. 2. In demselben Paragraphen Absatz 2 werden die Wörter "entweder per Einschreibebrief oder durch eine Erklärung beim Schuldenvermittler binnen zwei Monaten ab Versendung des Entwurfs vorgebracht werden" durch die Wörter "dem Schuldenvermittler binnen zwei Monaten ab Versendung des Entwurfs mitgeteilt werden" ersetzt.3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.42 - Artikel 1675/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 1675/16 § 1" gestrichen. Art. 43 - Artikel 1675/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "setzt den Schuldenvermittler unverzüglich von jeder Änderung seiner Vermögenslage in Kenntnis" durch die Wörter "teilt dem Schuldenvermittler unverzüglich jede Änderung seiner Vermögenslage mit" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "dorthin geschickt wird" durch die Wörter "ihr übermittelt wird" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Greffier notifiziert dem Schuldner und den Gläubigern das Datum, an dem die Sache vor den Richter kommt." Art. 44 - Artikel 1675/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter "dorthin geschickt wird" durch die Wörter "ihr übermittelt wird" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Greffier notifiziert dem Schuldner und den Gläubigern das Datum, an dem die Sache vor den Richter kommt." 3. In § 1/1 werden die Wörter "dorthin geschickt wird" durch die Wörter "ihr übermittelt wird" ersetzt.4. In § 2 werden die Wörter "beim Richter die Widerrufung des Schuldenerlasses beantragen" durch die Wörter "dem Richter einen Antrag auf Widerrufung des Schuldenerlasses übermitteln" ersetzt. Art. 45 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/15bis - § 1 - Notifizierungen, Mitteilungen beziehungsweise Übermittlungen oder Hinterlegungen, die im vorliegenden Titel oder in Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter vorgesehen sind, erfolgen über das in Artikel 1675/20 erwähnte Register zwischen folgenden Kategorien von Personen: 1. dem Gericht einschließlich der Kanzlei, 2.dem Schuldenvermittler, 3. Rechtsanwälten, 4.Dritten, die gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leisten, 5. FÖD Wirtschaft, 6.juristischen Personen, die in Belgien ansässig sind, 7. juristischen Personen, die im Ausland ansässig sind, sofern sie sich ins Register eingetragen haben, 8.natürlichen Personen, sofern sie sich ins Register eingetragen haben, wobei gilt, dass sie das Recht haben, sich jederzeit aus dem Register austragen zu lassen.

Gegenüber den in Absatz 1 Nr. 6, 7 und 8 erwähnten Personen, die anlässlich eines früheren Verfahrens ins Register eingetragen worden sind, aber noch nicht für das betreffende Verfahren eingetragen sind, nimmt der Schuldenvermittler die erste Mitteilung über das Register vor mit der Bitte um Bestätigung der Eintragung binnen drei Werktagen.

Eine Bestätigung, die binnen dieser Frist erfolgt, gilt als Eintragung ins Register für das betreffende Verfahren. In Ermangelung einer Bestätigung binnen dieser Frist wird die elektronische Mitteilung oder Notifizierung als nichtig angesehen, und der Schuldenvermittler nimmt die Mitteilung gemäß Artikel 1675/16 § 4 vor.

Mitteilungen, Notifizierungen oder Hinterlegungen, die unter Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 erfolgt sind, werden als nichtig angesehen.

Der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wird in jeder Mitteilung oder Notifizierung des Gerichts oder des Schuldenvermittlers wiedergegeben. § 2 - Der Greffier und der Schuldenvermittler wandeln die von ihnen in Papierform ausgehenden Schriftstücke sowie die Schriftstücke, die ihnen auf anderem Weg als über das Register übermittelt oder auf anderem Weg als über das Register bei ihnen hinterlegt werden, falls dies aufgrund des vorliegenden Buches erlaubt ist, in ein elektronisches Format um, erklären sie für gleichlautend und laden sie in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register hoch." Art. 46 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Notifizierungen oder Mitteilungen erfolgen gemäß dem vorliegenden Artikel, wenn sie nicht auf elektronischem Weg erfolgen." b) Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. die in Artikel 1675/8bis erwähnte Nicht-Annehmbarkeitsentscheidung," c) Paragraph 2/1 wird wie folgt ersetzt: " § 2/1 - Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird dem ersetzten Schuldenvermittler und dem Schuldner vom Greffier per Einschreibebrief notifiziert.Anschließend wird sie den Gläubigern und den Schuldnern von Einkünften vom stellvertretenden Schuldenvermittler per Einschreibebrief mitgeteilt." d) In § 3 werden die Wörter "Die in Artikel 1675/17 § 4 erwähnte Ersetzungsentscheidung wird nur dem ersetzten Schuldenvermittler, dem stellvertretenden Schuldenvermittler und dem Schuldner notifiziert." aufgehoben. e) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die in Artikel 1675/9 § 1bis Nr.1, 2 und 4 und § 3, in Artikel 1675/10 § 4 und in Artikel 1675/16bis § 2 Absatz 2 erwähnten Mitteilungen beziehungsweise Übermittlungen erfolgen per Einschreibebrief mit Rückschein." f) Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Die in Artikel 1675/9 § 2 erwähnten Mitteilungen erfolgen entweder per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung im Büro des Schuldenvermittlers gegen eine von ihm oder von seinem Bevollmächtigten datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung." f) Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6 - Alle anderen Notifizierungen oder Mitteilungen erfolgen per gewöhnlichen Brief." Art. 47 - Artikel 1675/16bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Schuldenvermittler teilt dieser Person, sobald sie bekannt ist, mit, dass sie die Möglichkeit hat, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu hinterlegen, und fügt dieser Mitteilung die Modalitäten für die Eintragung in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register sowie den Wortlaut des vorliegenden Artikels und der Artikel 1675/15bis § 1 und 1675/16 § 4 bei." 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ihr Wohnsitz" und dem Wort "vermerkt" die Wörter "sowie gegebenenfalls ihr Einverständnis für die Benutzung des in Artikel 1675/20 erwähnten Registers und die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes" eingefügt.3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "die gemäß Artikel 1675/16 § 1 vorgeladen werden" durch die Wörter "die von der Kanzlei durch Notifizierung vorgeladen werden" ersetzt. Art. 48 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1675/16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/16ter - Die Entscheidungen sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne Kaution.

Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, und ohne dass sich in diesem Fall auf Artikel 1122 Absatz 2 Nr. 3 berufen werden kann, kann gegen diese Entscheidungen kein Dritteinspruch eingelegt werden.

Gegen die im Versäumniswege erlassenen Urteile und Entscheide kann kein Einspruch eingelegt werden.

Der Antragsteller oder jede Partei kann binnen einem Monat ab der Notifizierung durch eine Antragschrift, die den Bestimmungen von Artikel 1675/ 4 § 2 Nr. 1 bis 4 und 13 genügt und bei der Kanzlei des Berufungsgerichts hinterlegt wird, Berufung gegen die Entscheidungen einlegen.

Die Notifizierung der Entscheidungen gilt als Zustellung." Art. 49 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 2 wird der Satz "Das Ablehnungsverfahren verläuft gemäß den Artikeln 970 und 971." durch den Satz "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1675/15bis verläuft das Ablehnungsverfahren gemäß den Artikeln 970 und 971." ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "setzt er den Prokurator des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies haben kann, oder die in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels erwähnte zuständige Behörde davon in Kenntnis" durch die Wörter "notifiziert er dies dem Prokurator des Königs, der entscheidet, welche disziplinarischen Folgen dies haben kann, oder der in § 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels erwähnten zuständigen Behörde" ersetzt.3. In demselben Paragraphen Absatz 2 wird das Wort "übergibt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.4. In demselben Paragraphen wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Der Schuldenvermittler übermittelt dem Schuldner eine Abschrift des Berichts.Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder in dem in Artikel 1675/20 erwähnten Register einsehen." Art. 50 - In Artikel 1675/22 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen den Wörtern "Magistrate des gerichtlichen Standes," und den Wörtern "die Greffiers" die Wörter "der FÖD Wirtschaft," eingefügt. (...) TITEL 6 - Abänderungen des nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und des nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 54 - In Teil 2 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Buch 5, das die Artikel 555/6 bis 555/16 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Buch 5 - Gerichtliche Sachverständige und vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher".

Art. 55 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/6 - Außer in dem in Artikel 555/15 vorgesehenen Ausnahmefall sind nur die Personen, die auf Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten, und zwar nach Stellungnahme der Zulassungskommission, im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, ermächtigt, den Titel eines gerichtlichen Sachverständigen zu führen, und befugt, Aufträge als gerichtliche Sachverständige anzunehmen und auszuführen, beziehungsweise den Titel eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers zu führen, und befugt, die ihnen aufgrund des Gesetzes anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten auszuführen." Art. 56 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/7 - § 1 - Vor der Eintragung holt der Minister oder der von ihm beauftragte Beamte bei der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsbehörden, für die die Bewerber um die Funktion als gerichtlicher Sachverständiger beziehungsweise die Bewerber um die Funktion als vereidigter Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eventuell bereits tätig waren, und gegebenenfalls bei den durch das Gesetz eingesetzten Disziplinarbehörden Auskünfte in Bezug auf die Moralität und die berufliche Eignung der betreffenden Bewerber ein.

Nötigenfalls kann eine im Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte Sicherheitsstellungnahme in Bezug auf die Bewerber verlangt werden.

Diese Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen von Buch 5 verwendet werden. Die eingeholten Auskünfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz aufbewahrt, bis die Eintragung im Register aus welchem Grund auch immer endet. Bei Verweigerung der Eintragung oder der Verlängerung der Eintragung im Register werden die Daten aufbewahrt, bis der Beschluss endgültig ist.

Personen, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, legen ein Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vor, das dem in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister entspricht und nicht älter als drei Monate ist. § 2 - Die Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher sowie ihre Verlängerung erfolgen auf Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten, und zwar nach Stellungnahme der Zulassungskommission. Diese überprüft insbesondere, ob das vorgelegte Diplom Zugang zum gewählten Fachbereich und zur gewählten Sprache verleihen kann, ob die angegebene Erfahrung relevant ist und ob der Nachweis der juristischen Kenntnisse erbracht worden ist. Sie berücksichtigt die eingeholten Auskünfte. § 3 - Auf Initiative und unter Aufsicht der Zulassungskommission übt der Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ständige Qualitätskontrolle bei der Bestimmung von gerichtlichen Sachverständigen und vereidigten Übersetzern, Dolmetschern und Übersetzer-Dolmetschern aus und überwacht ständig die Einhaltung des in Artikel 555/9 Nr. 3 erwähnten Verhaltenskodex und die Qualität der Ausführung der den gerichtlichen Sachverständigen anvertrauten Begutachtungsaufträge oder der den vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern anvertrauten Übersetzungs- oder Dolmetscheraufträge. § 4 - Der König legt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Zulassungskommission fest. Die Kommission kann auf keinen Fall aus einer Mehrheit von gerichtlichen Sachverständigen oder von vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern bestehen." Art. 57 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/8 - Nur natürliche Personen, die folgende Bedingungen erfüllen, können in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen werden: 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein oder dort gesetzlich wohnen, 2.nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, verurteilt worden sein, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei und von Verurteilungen, die dem Minister der Justiz zufolge der Durchführung von Begutachtungen in dem Fach- und Spezialbereich, für den die betreffenden Personen sich als gerichtliche Sachverständige registrieren lassen, oder der Ausführung von Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten durch die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher in den Sprachen, in denen sie sich als vereidigte Übersetzer, Dolmetscher der Übersetzer-Dolmetscher registrieren lassen, offensichtlich nicht im Wege stehen.

Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland zu einer Strafe gleicher Art formell rechtskräftig verurteilt worden sind, 3. mindestens einundzwanzig Jahre alt sein, was die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher betrifft, 4.den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen.

Für folgende Kategorien von Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderliche berufliche Eignung und die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügen und diesen Nachweis nicht zu erbringen brauchen: - Gerichtliche Sachverständige, die an eine Einrichtung gebunden sind, für die gemäß den im Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung festgelegten Modalitäten eine Akkreditierungsbescheinigung ausgestellt worden ist, und die in dieser Einrichtung unter die Akkreditierung fallende Tätigkeiten ausüben, sofern die erforderlichen juristischen Kenntnisse in den Ausbildungsplan integriert werden. Wenn ein gerichtlicher Sachverständiger nicht mehr an diese Einrichtung gebunden ist, muss diese Einrichtung den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz davon in Kenntnis setzen. - Gerichtliche Sachverständige, deren Tätigkeitsfeld in den Bereich eines gesetzlich reglementierten Berufs fällt und die im Mitgliederverzeichnis der betreffenden Einrichtung oder im Verzeichnis der diesen Beruf betreffenden Kammer eingetragen sind, für die Ausführung der in dieses Tätigkeitsfeld fallenden Aufträge, was die Bedingung in Bezug auf die berufliche Eignung betrifft. Diese gerichtlichen Sachverständigen müssen aber noch den Nachweis der juristischen Kenntnisse erbringen. - Gerichtliche Sachverständige sowie vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, die in dieser Eigenschaft beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz beschäftigt sind." Art. 58 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/9 - Natürliche Personen, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, haben folgende Verpflichtungen: 1. Die gerichtlichen Sachverständigen müssen sich zur Verfügung der Gerichtsbehörden und die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher zur Verfügung der Behörden halten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können.2. Die gerichtlichen Sachverständigen müssen in ihrem Fachbereich und auf Ebene der Gerichtsverfahren und die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher sowohl auf Ebene der Kenntnis der Sprache, für die sie eingetragen sind, als auch auf Ebene der Übersetzungstechnik und der Gerichtsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten an Weiterbildungen teilnehmen.3. Sie müssen den vom König festgelegten Verhaltenskodex einhalten, der mindestens die Prinzipien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vorsieht. 4. Sie müssen die Kontaktdaten, die es den Gerichtsbehörden, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können, ermöglichen, sie zu erreichen, auf dem neuesten Stand halten." Art. 59 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/10 - § 1 - Das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz verwaltet und ständig fortgeschrieben.

Die Eintragung im nationalen Register gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren, der jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden kann.

Gerichtliche Sachverständige oder vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher können sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung ihrer Eintragung beantragen. Sie fügen diesem Antrag eine Liste der ihnen anvertrauten Aufträge in Zivil- und Verwaltungssachen sowie den Nachweis über die belegten Weiterbildungen bei. Personen, die einen Wohnsitz oder Wohnort im Ausland haben, müssen ein Dokument des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sie ihren Wohnsitz oder Wohnort haben, vorlegen, das dem in Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug aus dem Strafregister entspricht und nicht älter als drei Monate ist.

Die Eintragung wird durch Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten innerhalb von sechs Monaten ab der Beantragung und nach Stellungnahme der Zulassungskommission um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert. Die Zulassungskommission berücksichtigt in ihrer Stellungnahme über den Antrag auf Verlängerung die belegten Ausbildungen und die eingeholten Auskünfte, wie in Artikel 555/7 § 1 erwähnt.

Gerichtliche Sachverständige oder vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher bleiben bis zum Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten im Register eingetragen, sofern die Verlängerung ihrer Eintragung vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums von sechs Jahren beantragt worden ist. § 2 - Das Register enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Geschlecht der gerichtlichen Sachverständigen, der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher, 2.die Kontaktdaten, die es den Behörden, die ihre Dienste in Anspruch nehmen können, ermöglichen, sie zu erreichen, 3. a) was die gerichtlichen Sachverständigen betrifft, die gewählte(n) Verfahrenssprache(n), den Fachbereich und die Spezialisierung(en), für die sie registriert sind, b) was die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher betrifft, die gewählte(n) Verfahrenssprache(n) und die andere(n) Sprache(n), für die sie sich haben registrieren lassen, 4.die Gerichtsbezirke, in denen sie verfügbar sind, 5. die Erkennungsnummer der gerichtlichen Sachverständigen, der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher, 6.das Datum der Eintragung, der Verlängerung, der Aussetzung und der Streichung, 7. die in Artikel 555/14 § 3 hinterlegte Unterschriftsprobe, 8.den Musterstempel des in Artikel 555/11 § 1 erwähnten offiziellen Stempels.

Der König bestimmt, welche Angaben der Öffentlichkeit über die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zur Verfügung gestellt werden und welche Instanzen Zugang zu allen Angaben haben." Art. 60 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/11 - § 1 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte weist der Person, die im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen ist, eine Erkennungsnummer zu und stellt ihr eine Legitimationskarte aus, deren Muster vom König festgelegt wird. Für die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird ein offizieller Stempel mit der Erkennungsnummer ausgegeben, dessen Muster vom König festgelegt wird. § 2 - Die zuständige Behörde kann in den Fällen, in denen es erforderlich ist, dass die Identität des Betreffenden, der in seiner Eigenschaft handelt, aus Sicherheitsgründen verborgen bleibt, eine anonyme Erkennungsnummer pro Akte erteilen. Diese anonyme Erkennungsnummer unterscheidet sich von der in Absatz 1 erwähnten Erkennungsnummer und besteht darin, die Identität des Betreffenden, der in seiner Eigenschaft handelt, zu verbergen. Die Modalitäten für die Erteilung und Verwaltung dieser anonymen Erkennungsnummer werden vom König festgelegt.

Eine anonyme Erkennungsnummer kann auch in den in Artikel 555/15 vorgesehenen Fällen erteilt werden. § 3 - Gerichtliche Sachverständige vermerken in den in Artikel 978 § 1 erwähnten Berichten ihre Erkennungsnummer oder die anonyme Erkennungsnummer. Sie vermerken zuerst ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen und ihrem Titel.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden bei Verwendung der anonymen Erkennungsnummer auf keinen Fall Name und Unterschrift des gerichtlichen Sachverständigen vermerkt. § 4 - Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken auf den erstellten Übersetzungen ihre Erkennungsnummer oder die anonyme Erkennungsnummer.

Folgender Vermerk wird auf allen erstellten Übersetzungen angebracht: "Voor eensluidende vertaling ne varietur van het ... naar het ...

Gedaan te ..., op ...." oder: "Pour traduction conforme et ne varietur de la langue ... vers la langue ... Fait à ..., le ...." oder: "Für gleichlautende und ne varietur Übersetzung aus dem ... ins ...

Gegeben zu ..., den ....".

Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen, ihrem Titel und ihrem offiziellen Stempel.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden bei Verwendung der anonymen Erkennungsnummer auf keinen Fall Name, Unterschrift und offizieller Stempel mit Erkennungsnummer angebracht. § 5 - Bei Verlust des Titels des gerichtlichen Sachverständigen oder des vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers oder bei Verzicht auf diesen Titel durch den gerichtlichen Sachverständigen oder den vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher sind die Legitimationskarte und der offizielle Stempel, was die vereidigten Übersetzer und Übersetzer-Dolmetscher betrifft, dem Minister der Justiz unverzüglich zurückzugeben und wird die Eintragung im nationalen Register der Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher gestrichen oder bei zeitweiligem Verlust ausgesetzt. § 6 - Gerichtliche Sachverständige, vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher zahlen einen Kostenbeitrag anlässlich ihres Antrags auf Eintragung oder auf Verlängerung der Eintragung ins Register. Der König bestimmt die Modalitäten sowie die Höhe dieses Beitrags." Art. 61 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/12 - § 1 - Wenn die Bedingungen für die Eintragung ins Register nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt offensichtlich unzureichende Leistungen erbracht werden oder wenn gerichtliche Sachverständige oder vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher den Pflichten ihres Auftrags nicht nachkommen oder wenn ihr Verhalten oder Vorgehen der Würde ihres Titels schadet oder eine Verfehlung gegen die Berufspflichten darstellt, kann der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte, gegebenenfalls auf Vorschlag des Korpschefs im Sinne von Artikel 58bis Nr. 2, nach Stellungnahme der Zulassungskommission oder auf Vorschlag der Zulassungskommission und nachdem er die Bemerkungen der Betreffenden zur Kenntnis genommen hat, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Betreffenden suspendieren oder ihren Namen zeitweilig oder endgültig aus dem nationalen Register streichen. Die Dauer der Suspendierung oder zeitweiligen Streichung wird vom Minister oder von dem von ihm beauftragten Beamten entsprechend der Schwere der Verfehlung festgelegt, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf.

Die zeitweilige Streichung kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz oder des von ihm beauftragten Beamten jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden, nachdem die Bemerkungen der Betreffenden zur Kenntnis genommen worden sind. § 2 - Die Zulassungskommission überprüft die Einhaltung des in Artikel 555/9 Nr. 3 erwähnten Verhaltenskodex seitens der gerichtlichen Sachverständigen, der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher. Sie kann aus eigener Initiative oder im Falle von Klagen gerichtliche Sachverständige oder vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher anhören und Empfehlungen oder Stellungnahmen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen an den Minister der Justiz oder den von ihm beauftragten Beamten richten." Art. 62 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/13 - § 1 - Der in Artikel 555/8 Nr. 4 erwähnte Nachweis wird erbracht, indem dem Minister der Justiz folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. was die berufliche Eignung betrifft: a) für die gerichtlichen Sachverständigen, ein Diplom in dem Fachbereich, in dem die Bewerber sich als gerichtlicher Sachverständiger registrieren lassen, und ein Nachweis für eine relevante Erfahrung von fünf Jahren im Laufe der acht Jahre vor dem Registrierungsantrag oder in Ermangelung eines Diploms den Nachweis für eine relevante Erfahrung von fünfzehn Jahren im Laufe der zwanzig Jahre vor dem Registrierungsantrag, b) für die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, jedes erhaltene Diplom oder jeder Nachweis einer relevanten Erfahrung von mindestens zwei Jahren, die während eines Zeitraums von acht Jahren vor dem Registrierungsantrag erworben worden ist, oder jeder andere Nachweis der Kenntnis der Sprache(n), für die die Betreffenden sich haben registrieren lassen. Die gerichtlichen Sachverständigen und die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher mit Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union können ihre berufliche Eignung durch eine Eintragung im ähnlichen Register ihres Landes, für die sie den Nachweis erbringen, nachweisen, 2. was die juristischen Kenntnisse betrifft: eine Bescheinigung, die nach der Teilnahme an einer Ausbildung, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt, ausgestellt worden ist. § 2 - Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann gerichtlichen Sachverständigen für Spezialgebiete, die nur im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung ausgeübt werden können, eine Befreiung von der in § 1 Nr. 1 erwähnten Bedingung in Bezug auf die relevante Erfahrung von fünf Jahren gewähren.

Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem 1. Dezember 2016 während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren." Art. 63 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/14 - § 1 - Bewerber, die die in Artikel 555/8 Nr. 1 bis 4 festgelegten Bedingungen erfüllen, leisten spätestens drei Monate nach ihrer Eintragung ins Register folgenden Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des Bereiches ihres Wohnsitzes oder Wohnorts: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder: "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." Dieser Eid gilt für alle Aufträge, die den Betreffenden anschließend in ihrer Eigenschaft als gerichtliche Sachverständige oder als vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher anvertraut werden.

Gerichtliche Sachverständige, vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher können diesen Titel erst führen und die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Aufträge in den Bereichen, für die sie im nationalen Register eingetragen sind, erst annehmen, nachdem sie den Eid geleistet haben. § 2 - Bewerber, die keinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben, leisten den Eid vor dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel. § 3 - Die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Eidesleistung wird mindestens vier Mal pro Jahr organisiert. Nach der Eidesleistung hinterlegen die gerichtlichen Sachverständigen, vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher beim Ersten Präsidenten des Appellationshofes, vor dem sie den Eid geleistet haben, ihre Unterschriftsprobe. Diese Unterschriftsprobe wird gemäß Artikel 555/10 § 2 ins nationale Register eingetragen. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz wird von den Namen der Personen, die den Eid geleistet haben, und von ihrer Unterschriftsprobe in Kenntnis gesetzt." Art. 64 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/15 - Unbeschadet des Artikels 555/6 kann die Behörde, die den Auftrag erteilt, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss in den nachstehend erwähnten Fällen gerichtliche Sachverständige oder vereidigte Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher bestimmen, die nicht im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen oder der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind: - im Dringlichkeitsfall, - wenn keine gerichtlichen Sachverständigen mit der erforderlichen Fachkompetenz und Spezialisierung verfügbar sind oder wenn keine vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher für die betreffende Sprache verfügbar sind, - wenn im nationalen Register keine gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sind, die im Hinblick auf die spezifische Art des Rechtsstreits über die erforderliche Fachkompetenz und Spezialisierung verfügen oder wenn im nationalen Register aufgrund der Seltenheit der Sprache keine vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher eingetragen sind, die über die erforderlichen Kenntnisse in der betreffenden Sprache verfügen, - wenn es sich um einen Sachverständigen-Koordinator handelt, dessen ausschließlicher Auftrag in Artikel 964 erwähnt ist.

In Absatz 1 erwähnte Betreffende tragen den Titel des gerichtlichen Sachverständigen oder des vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers nur für den ihnen anvertrauten Auftrag.

Somit bestimmte Dolmetscher leisten folgenden Eid: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk zal vervullen." oder: "Je jure que je remplirai ma mission en honneur et conscience avec exactitude et probité." oder: "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllen werde." Bestimmte gerichtliche Sachverständige beziehungsweise vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher unterzeichnen zur Vermeidung der Nichtigkeit ihren Bericht beziehungsweise ihre Übersetzung und bringen vor ihrer Unterschrift folgenden schriftlichen Eid an: "Ik zweer dat ik mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk vervuld heb." oder "Je jure avoir rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité." oder "Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe." Gegebenenfalls werden dieses Verfahren, die Gründe sowie Name und Vorname der bestimmten gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher im Beschluss über ihre Bestimmung oder auf dem Sitzungsblatt vermerkt.

Ein Auszug aus dem Beschluss, der die Identität der gerichtlichen Sachverständigen oder der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer-Dolmetscher angibt, sowie die Begründung werden dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mitgeteilt." Art. 65 - In Buch 5 des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 555/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/16 - Gerichtliche Sachverständige können beschließen, einen Auftrag nicht anzunehmen. In Zivilsachen können vereidigte Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher einen Auftrag ablehnen." (...) TITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf authentische Quellen KAPITEL 1 - Elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 70 - In Teil 2 Buch 2 Titel 2 des Gerichtsgesetzbuches wird nach Kapitel 1 ein Kapitel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 1bis - Elektronische Liste der Mitglieder des gerichtlichen Standes".

Art. 71 - In Kapitel 1bis, eingefügt durch Artikel 70, wird ein Artikel 315ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 315ter - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt eine elektronische Liste der Personen, die ein in Teil 2 Buch 2 Titel 1 erwähntes gerichtliches Amt ausüben, und der Personen, die gemäß Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind, nachstehend "Liste" genannt.

Im Falle von Nichtübereinstimmungen haben die Eintragungen in dieser Liste Vorrang vor jeglicher anderen Angabe, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz, nachstehend "Verwalter" genannt, sorgt für Aufbau und Betrieb der Liste. Er gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung dieser Liste und sorgt für die ständige Fortschreibung dieser Liste.

Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt, was die Liste betrifft, als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die in die Liste aufzunehmenden Daten fest. § 4 - Die Liste und die darin aufgenommenen Daten können unter der Aufsicht des Verwalters und sofern dies für die Ausführung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge notwendig ist, ausschließlich von folgendem Dienst beziehungsweise folgenden Personen konsultiert werden: 1. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz, 2.den Personen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgenommen sind. § 5 - Die in dieser Liste aufgenommenen Daten werden während dreißig Jahren ab dem Tag, an dem das in Teil 2 Buch 2 Titel 1 erwähnte gerichtliche Amt oder das in Artikel 259octies erwähnte Gerichtspraktikum endet, aufbewahrt. § 6 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung von in der Liste aufgenommenen Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 7 - Für die Anwendung von § 1 ist der Verwalter im Hinblick auf die Identifizierung der Personen, die ein in Teil 2 Buch 2 Titel 1 erwähntes gerichtliches Amt ausüben, und der Personen, die gemäß Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind, ermächtigt: 1. die Nationalregisternummer der Personen, die ein in Teil 2 Buch 2 Titel 1 erwähntes gerichtliches Amt ausüben, zu benutzen und auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, 2 und 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen, 2. auf folgende Daten aus den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registern zuzugreifen: a) Name und Vornamen, b) Geburtsort und -datum, c) Sterbedatum. Nationalregisternummer, Geburtsort und -datum und Sterbedatum der im vorhergehenden Absatz erwähnten natürlichen Personen dürfen der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden." KAPITEL 2 - Elektronische Listen der Rechtsanwälte Art. 72 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 434/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 434/1 - § 1 - Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften erstellen folgende gemeinsame elektronische Listen: 1. ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der Rechtsanwälte, die in den in Artikel 430 Nr.1 erwähnten Verzeichnissen der verschiedenen Rechtsanwaltskammern, aus denen sie sich zusammensetzen, eingetragen sind, 2. eine gemeinsame elektronische Liste der Rechtsanwälte, die in den in Artikel 430 Nr.1 erwähnten Listen der Rechtsanwälte, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben, eingetragen sind, wobei diese Listen von den verschiedenen Rechtsanwaltskammern, aus denen sie sich zusammensetzen, geführt werden, 3. eine gemeinsame elektronische Liste der Rechtsanwälte, die in den in Artikel 430 Nr.1 erwähnten Listen der Praktikanten eingetragen sind, wobei diese Listen von den verschiedenen Rechtsanwaltskammern, aus denen sie sich zusammensetzen, geführt werden.

Diese drei gemeinsamen elektronischen Listen werden nachstehend "Listen" genannt.

Im Falle von Nichtübereinstimmungen haben die Eintragungen in diesen Listen Vorrang vor jeglicher anderen Angabe, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen. § 2 - Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen die Listen gemeinsam auf und betreiben sie gemeinsam. Sie gewährleisten gemeinsam die Kontrolle über Betrieb und Nutzung dieser Listen und sorgen gemeinsam für die ständige Fortschreibung dieser Listen.

Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften gelten, was die Listen betrifft, gemeinsam als der Verantwortliche im Sinne der Artikel 4 Nr. 7 und 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die in die Liste aufzunehmenden Daten fest. § 4 - Die Listen und die darin aufgenommenen Daten sind öffentlich. § 5 - Die in diesen Listen aufgenommenen Daten werden während dreißig Jahren ab dem Tag, an dem der Rechtsanwalt oder der Praktikant je nach Fall entweder aus dem in Artikel 430 Nr. 1 erwähnten Verzeichnis oder aus der in Artikel 430 Nr. 1 erwähnten Liste gestrichen wird, aufbewahrt. § 6 - Für die Anwendung von § 1 ist der Verwalter im Hinblick auf die Identifizierung der Personen, die den Rechtsanwaltsberuf ausüben, ermächtigt: 1. die Nationalregisternummer der Rechtsanwälte und Praktikanten zu benutzen und auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, 2 und 6 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen, 2. auf folgende Daten aus den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registern zuzugreifen: a) Name und Vornamen, b) Geburtsort und -datum, c) Sterbedatum. Nationalregisternummer, Geburtsort und -datum und Sterbedatum der im vorhergehenden Absatz erwähnten natürlichen Personen dürfen der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.

Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder an der Verarbeitung der in Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar." KAPITEL 3 - Elektronische Listen der Gerichtsvollzieher Art. 73 - Artikel 555/1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Januar 2014, 8. Mai 2014, 4. Mai 2016 und 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.15 wird wie folgt ersetzt: "15. eine elektronische Liste der Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieheranwärter zu erstellen," 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.22 wird wie folgt ersetzt: "22. eine elektronische Liste der Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber und der stellvertretenden Gerichtsvollzieher zu erstellen," 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 74 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 555/1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/1bis - § 1 - Im Falle von Nichtübereinstimmungen haben die Eintragungen in den in Artikel 555/1 Absatz 1 Nr. 15 und, in untergeordneter Reihenfolge, Nr. 22 erwähnten Listen, nachstehend "Listen" genannt, Vorrang vor jeglicher anderen Angabe, es sei denn, das Gegenteil wird nachgewiesen. § 2 - Die Nationale Kammer, nachstehend "Verwalter" genannt, sorgt für Aufbau und Betrieb der Listen. Sie gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung dieser Listen und sorgt für die ständige Fortschreibung dieser Listen.

Die Nationale Kammer gilt, was die Listen betrifft, als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die in die Liste aufzunehmenden Daten fest. § 4 - Die Listen und die darin aufgenommenen Daten sind öffentlich. § 5 - Die in diesen Listen aufgenommenen Daten werden während dreißig Jahren ab dem Tag, an dem das in Teil 2 Buch 5 Kapitel 1 erwähnte Amt endet, aufbewahrt. § 6 - Für die Anwendung von Artikel 555/1 Absatz 1 Nr. 15 und 22 ist der Verwalter im Hinblick auf die Identifizierung der Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter, Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber und stellvertretenden Gerichtsvollzieher ermächtigt: 1. die Nationalregisternummer der Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter, Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber und stellvertretenden Gerichtsvollzieher zu benutzen und auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, 2 und 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen, 2. auf folgende Daten aus den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registern zuzugreifen: a) Name und Vornamen, b) Geburtsort und -datum, c) Sterbedatum. Nationalregisternummer, Geburtsort und -datum und Sterbedatum der im vorhergehenden Absatz erwähnten natürlichen Personen dürfen der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.

Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder an der Verarbeitung der in Absatz 2 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar." Art. 75 - Artikel 32quater/2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen dem Satz, der mit den Wörtern "In dieser Datenbank werden" beginnt, und dem Satz, der mit den Wörtern "Dieses Register gilt als" beginnt, der Satz "Dieses Register enthält auch alle anderen vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde bestimmten authentischen Urkunden, die von einem Gerichtsvollzieher erstellt werden." eingefügt. 2. In § 3 werden die Wörter ", sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die durch ihre Mitwirkung erfolgen," durch die Wörter ", was die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge betrifft," ersetzt. KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 76 - Kapitel 1 des vorliegenden Titels tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 77 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

Art. 78 - Kapitel 3 des vorliegenden Titels tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

TITEL 8 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf das Sitzungsblatt Art. 79 - In Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: "In diesem Fall wird das Urteil binnen drei Tagen von den Richtern, die es erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet." Art. 80 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 783 - § 1 - Das Sitzungsblatt enthält folgende Angaben: 1. Datum und Uhrzeit, wo die Sitzung eröffnet und geschlossen wurde, 2.die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, 3. jede behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Eintragung in die allgemeine Liste und der Namen der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, 4.die Liste der Anlagen zum Sitzungsblatt. § 2 - Die Urschrift des während der Sitzung erlassenen Urteils wird dem Sitzungsblatt als Anlage beigefügt.

In Abweichung von Absatz 1 kann, wenn das Urteil in entmaterialisierter Form erstellt wird, gegebenenfalls die vom Greffier für gleichlautend erklärte Abschrift dieses Urteils dem Sitzungsblatt als Anlage beigefügt werden. § 3 - Die gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke am Rande der Urschrift des in entmaterialisierter Form erstellten und aufbewahrten Urteils werden vom Greffier vorgenommen, der sie anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, unterzeichnet. Diese Vermerke werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten mit den Urteilen, auf die sie sich beziehen, verknüpft. § 4 - Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das Sitzungsblatt und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier." Art. 81 - Artikel 784 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 784 - Die Sitzungsblätter und ihre Anlagen haben alle das gleiche Format und werden pro Jahr in einem Register gebündelt.

Das Sitzungsblatt kann unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, in entmaterialisierter Form erstellt und aufbewahrt werden.

Der König kann den Gerichtshöfen oder Gerichten und ihren Kanzleien die in Absatz 2 erwähnte Erstellung und Aufbewahrung auferlegen." Art. 82 - In Artikel 195bis Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, werden die Wörter "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" ersetzt.

TITEL 9 - Abänderungen des Statuts der Unternehmensrichter KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 83 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 des Gerichtsgesetzbuches wird in der Überschrift von Kapitel 2 das Wort "Handelsgericht" durch das Wort "Unternehmensgericht" ersetzt.

Art. 84 - In Teil 2 Buch 1 Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird in der Überschrift von Abschnitt 5 das Wort "Handelsgericht" durch das Wort "Unternehmensgericht" ersetzt.

Art. 85 - Artikel 85 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013, 8. Mai 2014 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "In jedem Bezirk wählen die Unternehmensrichter aus ihrer Mitte einen Präsidenten der Unternehmensrichter" werden durch die Wörter "Die Unternehmensrichter wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten der Unternehmensrichter" ersetzt. 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der für Justiz zuständige Minister veröffentlicht den Namen des Präsidenten der Unternehmensrichter im Belgischen Staatsblatt." Art. 86 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel 87 desselben Gesetzbuches] Art. 87 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 113bis desselben Gesetzbuches] Art. 88 - In Artikel 186 § 1 Absatz 7 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "573 Nr. 2, 574 Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11 bis 19" durch die Wörter "574 Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11 bis 20" ersetzt.

Art. 89 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 desselben Gesetzbuches wird in der Überschrift von Kapitel 2 das Wort "Handelsgerichts" durch das Wort "Unternehmensgerichts" ersetzt.

Art. 90 - In Teil 2 Buch 1 Titel 6 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird in der Überschrift von Abschnitt 4 das Wort "Handelsgerichts" durch das Wort "Unternehmensgerichts" ersetzt.

Art. 91 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. April 2014, 8. Mai 2014 und 15.

April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 203 - Die Unternehmensrichter werden vom König auf gemeinsamen Vorschlag der für die Justiz, die Wirtschaftsangelegenheiten und den Mittelstand zuständigen Minister ernannt.

Sie werden an einem Unternehmensgericht für eine erste Amtszeit von drei Jahren ernannt, die jedes Mal für fünf Jahre erneuert werden kann.

Die am französischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am Unternehmensgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Unternehmensgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am französischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am Unternehmensgericht von Löwen ernannt und die am Unternehmensgericht von Löwen ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt. Die Bestimmung eines Unternehmensrichters außerhalb des Unternehmensgerichts, an dem er hauptberuflich ernannt ist, wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den jeweiligen Korpschefs nach Anhörung des Betreffenden geregelt. Im gemeinsamen Beschluss werden die Modalitäten der Bestimmung angegeben. Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe angegeben, warum ein Unternehmensrichter, der hauptberuflich an einem anderen Unternehmensgericht ernannt ist, hinzugezogen werden muss, und es werden darin die Modalitäten der Bestimmung festgelegt. Die Bestimmung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr. Die Zustimmung des bestimmten Unternehmensrichters ist nicht erforderlich. Bei Ablehnung durch die Korpschefs oder in Ermangelung einer Vereinbarung über die Bestimmungsmodalitäten entscheidet der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die von der Bestimmung betroffenen Korpschefs.

Um zum Unternehmensrichter ernannt zu werden, muss der Bewerber das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und über eine mindestens zehnjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis im Bereich Unternehmensangelegenheiten nachgewiesen wird." Art. 92 - Artikel 204 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1982, 22. Dezember 2003 und 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 204 - § 1 - Im Hinblick auf die Besetzung von Vakanzen für Unternehmensrichter teilen die Präsidenten der Unternehmensgerichte dem für Justiz zuständigen Minister vor dem 1. Oktober jeden Jahres die Anzahl Vakanzen sowie die Profile mit, denen die Bewerber um eine Stelle als Unternehmensrichter entsprechen müssen. Die Präsidenten achten auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Profile entsprechend den Erfordernissen des Gerichts.

Spätestens sechzig Tage nach Empfang der Mitteilung über die Anzahl Vakanzen und der Profile erlässt der für Justiz zuständige Minister einen Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Bewerber um diese Ämter können ihre Bewerbung entweder selbst einreichen oder von den repräsentativen Berufsorganisationen beziehungsweise -verbänden oder den repräsentativen berufsübergreifenden Organisationen beziehungsweise Verbänden einschließlich einer Kammer, eines Instituts von Freiberuflern oder einer anderen repräsentativen Berufsvereinigung oder berufsübergreifenden Vereinigung der Industrie oder des Vereinigungswesens vorgeschlagen werden.

In Abweichung von Artikel 287sexies muss jede Bewerbung oder jeder Vorschlag zur Vermeidung des Verfalls binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt an den für Justiz zuständigen Minister gerichtet werden. In dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf wird angegeben, wie die Bewerbungen und die Vorschläge zur Vermeidung des Verfalls eingereicht werden müssen und welche Nachweise diesen Bewerbungen und Vorschlägen beigefügt werden müssen. Die Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung müssen jedoch nicht mehr vom Bewerber verlangt werden, wenn sie bereits bei einer früheren Bewerbung eingereicht worden sind und diese Bewerbung für zulässig erklärt worden ist.

Binnen einer Frist von sechzig Tagen nach Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt beantragt der für Justiz zuständige Minister für die Bewerbungen, die er gemäß den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat, anhand eines von ihm erstellten Musterformulars die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme des Generalprokurators des Bereichs, wo die Ernennung erfolgen soll, und des Präsidenten des Unternehmensgerichts.

Der Generalprokurator übermittelt dem für Justiz zuständigen Minister binnen dreißig Tagen ab dem in Absatz 3 erwähnten Antrag auf Stellungnahme diese Stellungnahme auf elektronischem Weg und lässt gleichzeitig dem Präsidenten des Unternehmensgerichts, bei dem die Stelle, für die die Bewerbung gilt, vakant ist, eine Abschrift davon zukommen. Für Bewerbungen, für die eine eingehendere Untersuchung erforderlich zu sein scheint, wird die Frist von dreißig Tagen auf fünfundvierzig Tage verlängert, sofern der Generalprokurator den für Justiz zuständigen Minister und den Präsidenten des Unternehmensgerichts binnen dreißig Tagen ab dem Antrag auf Stellungnahme auf elektronischem Weg von dieser Verlängerung in Kenntnis setzt. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der Frist von dreißig Tagen oder innerhalb der verlängerten Frist von fünfundvierzig Tagen oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars gilt die Stellungnahme als günstig.

Die Präsidenten der Unternehmensgerichte übermitteln dem für Justiz zuständigen Minister binnen sechzig Tagen ab dem in Absatz 3 erwähnten Antrag auf Stellungnahme ihre Stellungnahme auf elektronischem Weg.

Die Unternehmensrichter werden am 1. Juni ernannt. Der Ernennung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Unternehmensrichter können erst tagen, wenn sie vorab die Grundausbildung beim Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen absolviert haben. Diese Ausbildung umfasst eine Ausbildung im Bereich Berufspflichten und eine Ausbildung im Bereich Verfahren. Sie können erst als Konkursrichter oder als beauftragter Richter bei einer gerichtlichen Reorganisation oder in Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten tagen, wenn sie zu diesem Zweck an einer Fachausbildung am Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen teilgenommen haben." Art. 93 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1985, 17. Juli 1997, 13. April 2005 und 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 205 - § 1 - Die Ernennung zum Unternehmensrichter kann nach Stellungnahme des Präsidenten des Unternehmengerichts und des Generalprokurators des Bereichs, wo die Ernennung erfolgen soll, nach jeder Amtszeit für fünf Jahre erneuert werden.

Vor dem 1. September, der dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem das Amt des Unternehmensrichters endet, richtet der betreffende Unternehmensrichter auf elektronischem Weg einen Antrag auf Erneuerung seiner Ernennung an den für Justiz zuständigen Minister und lässt gleichzeitig dem Präsidenten des Unternehmensgerichts eine Abschrift davon zukommen. § 2 - Zu dem Zeitpunkt, wo der für Justiz zuständige Minister gemäß Artikel 204 § 2 Absatz 3 die Stellungnahmen des Generalprokurators und des Präsidenten des Unternehmensgerichts im Rahmen der Ernennungsverfahren beantragt, beantragt er auch anhand eines von ihm erstellten Musterformulars ihre mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Erneuerungsanträge.

Die Stellungnahmen werden ihm innerhalb der in Artikel 204 § 2 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Fristen übermittelt.

Die Erneuerungen der Ernennungen der Unternehmensrichter werden zusammen mit den in Artikel 204 § 2 Absatz 6 erwähnten Ernennungen veröffentlicht." Art. 94 - In Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 1987, 19. Juli 2012, 8. Mai 2014, 19. Dezember 2014 und 15. April 2018, werden die Wörter "als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Unternehmensrichter" jedes Mal durch die Wörter "zum effektiven oder stellvertretenden Sozialrichter oder zum Unternehmensrichter" ersetzt.

Art. 95 - In Artikel 288 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "und der effektiven und stellvertretenden Unternehmensrichter" durch die Wörter "und der Unternehmensrichter" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Sozialgerichtsräte, Sozialrichter und Unternehmensrichter" durch die Wörter "Sozialgerichtsräte und Sozialrichter" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter ", außer was die Ausübung des Rechtsanwalts- oder Notarberufs und die Tätigkeiten, die ihnen dadurch erlaubt sind, betrifft" aufgehoben.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Unternehmensrichter unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die effektiven Magistrate, mit Ausnahme der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die für die Sammlung von Erfahrung erlaubt sind, die notwendig ist, um zum Unternehmensrichter ernannt zu werden.Niemand darf gleichzeitig das Amt eines Unternehmensrichters oder ein gerichtliches Mandat im Bezirk oder in der Abteilung des Unternehmensgerichts ausüben, wo ihm ein gerichtliches Mandat zugewiesen worden ist." Art. 97 - Artikel 322 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1973, 10. Februar 1998, 17. Mai 2006, 1. Dezember 2013 und 15.April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Sozial- oder Unternehmensrichter" werden jedes Mal durch das Wort "Sozialrichter" ersetzt.2. Die Wörter "im gleichen Fall kann der Präsident des Unternehmensgerichts einen anderen effektiven oder stellvertretenden Unternehmensrichter, einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um denjenigen, der verhindert ist, zu ersetzen" werden durch folgende Sätze ersetzt: "ein verhinderter Unternehmensrichter wird durch einen anderen Unternehmensrichter ersetzt.Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Präsident des Unternehmensgerichts einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um denjenigen, der verhindert ist, zu ersetzen." Art. 98 - Artikel 331 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013, 10.April 2014, 5. Mai 2014, 4. Mai 2016 und 15.

April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 Nr.8 werden die Wörter "die Unternehmensrichter" aufgehoben. b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Unternehmensrichter setzt den Präsidenten des Unternehmensgerichts unverzüglich von seinen Abwesenheiten in Kenntnis, wenn diese Abwesenheiten das reibungslose Funktionieren des Gerichts beeinflussen könnten." Art. 99 - Artikel 390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Sozial- und Unternehmensrichter" durch das Wort "Sozialrichter" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unternehmensrichter scheiden am Ende des Monats, im Laufe dessen sie das Alter von dreiundsiebzig Jahren erreichen, aus ihrem Amt aus." Art. 100 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 411 des Gerichtsgesetzbuches] Art. 101 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Rechtsanwaltsberuf ist mit dem Amt eines Unternehmensrichters vereinbar." Art. 102 - Artikel 521 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird mit den Wörtern "und mit Ausnahme des Amts eines Unternehmensrichters" ergänzt. (...) TITEL 15 - Abänderungen in Bezug auf das zentrale Erbschaftsregister (...) Art. 127 - In Artikel 1228 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 128 - Artikel 1231 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Die Bestellung eines Verwalters in Anwendung von Artikel 811 des Zivilgesetzbuches wird binnen fünfzehn Tagen in dem in den Artikeln 892/1 und folgende des Zivilgesetzbuches erwähnten zentralen Erbschaftsregister registriert." TITEL 16 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Ersetzung an den Gerichten Art. 129 - In Artikel 323bis § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2003 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter ", mit Ausnahme der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht," aufgehoben. (...) TITEL 19 - Bestimmungen in Bezug auf die Vollstreckung von Gütern Art. 138 - Artikel 1500 des Gerichtsgesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Im Zahlungsbefehl wird, zur Vermeidung der Nichtigkeit, der Wortlaut von Artikel 1506/1 wiedergegeben." Art. 139 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1506/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1506/1 - § 1 - Befindet sich unter den gepfändeten Gütern ein Kraftfahrzeug, kann der Gerichtsvollzieher dieses Fahrzeug stilllegen, wenn der Gegenstand des Vollstreckungstitels ganz oder teilweise einen Verstoß im Bereich der Inbetriebsetzungssteuer, der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, der Kraftfahrzeugpflichtversicherung oder des Straßenverkehrs betrifft.

Wird das gepfändete Fahrzeug vor Ort stillgelegt, achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass nicht gegen die geltenden allgemeinen Parkregeln verstoßen wird. Wenn der Gerichtsvollzieher den Zustellungsadressaten nicht antrifft, bringt er außerdem gut sichtbar eine erläuternde Mitteilung mit seinen Kontaktdaten an. Das Muster wird vom König festgelegt.

Wenn der Gerichtsvollzieher es für nützlich erachtet, lässt er das gepfändete Fahrzeug sofort und auf jeden Fall am Tag seines Eingreifens abholen.

Der Gerichtsvollzieher kann ebenfalls von dieser Vollstreckungsmaßnahme Gebrauch machen, wenn er einen neuen Verkaufstag mitteilt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird von dem in Artikel 1443 Absatz 1 erwähnten Grundsatz, dass der Schuldner das gepfändete Gut weiterhin nutzen darf, abgewichen. § 3 - Wird von der in § 1 erwähnten Maßnahme Gebrauch gemacht, wird im Pfändungsprotokoll (oder gegebenenfalls in der Urkunde zur Festlegung eines neuen Verkaufstages) neben den in Artikel 1506 vorgesehenen Angaben deutlich sichtbar auch die Zweckbestimmung des gepfändeten Fahrzeugs angegeben. § 4 - Das Fahrzeug wird auf Kosten des Schuldners stillgelegt, ungeachtet dessen, ob er Eigentümer des Fahrzeugs oder Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs ist.

Der Gerichtsvollzieher hebt die Stilllegung des Fahrzeugs nur dann auf, wenn die Schulden und Kosten vollständig zurückgezahlt worden sind, wenn die Parteien zu einer Einigung gekommen sind oder wenn der Pfändungsrichter diese Aufhebung beschlossen hat.

Spätestens zwei Werktage nach Aufhebung der Stilllegung des Fahrzeugs gibt der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug wieder frei und kann er unentgeltlich ein Protokoll über die Aufhebung der Stilllegung erstellen, von dem er dem Schuldner eine Abschrift ausstellt." Art. 140 - Artikel 1511 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Verkauf findet entweder physisch, elektronisch oder durch eine Kombination von beidem, wie in Artikel 1522 erwähnt, statt." Art. 141 - Artikel 1516 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Der Verkauf wird darüber hinaus" und den Wörtern "in Zeitungen" die Wörter "auf elektronischem Weg oder" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für die Bekanntmachung des Verkaufs auf elektronischem Weg." Art. 142 - Artikel 1519 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nach vorheriger Ausstellung, entweder an dem Ort, wo sie zum Verkauf angeboten werden, oder an einem vom Richter aufgrund einer von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereichten und unterzeichneten Antragschrift bestimmten Ort verkauft werden" werden durch die Wörter "nach vorheriger Ausstellung, die entweder an dem Ort, wo sie zum Verkauf angeboten werden, oder an einem vom Richter aufgrund einer von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereichten und unterzeichneten Antragschrift bestimmten Ort oder auf elektronische Weise erfolgt, physisch oder elektronisch verkauft werden" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.143 - Artikel 1522 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1974, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder an einem Sonntag" und dem Wort "statt" die Wörter "oder auf elektronischem Weg durch Identifizierung des Kaufwilligen" eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Modalitäten für den elektronischen Verkauf." Art. 144 - In Artikel 1525 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Im Verkaufsprotokoll" durch die Wörter "Im Protokoll über den physischen, elektronischen oder durch eine Kombination von beidem erfolgenden Verkauf" ersetzt.

Art. 145 - Artikel 1526 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, über welche elektronische Plattform der Verkauf erfolgen kann. Er bestimmt auch die zusätzlichen Modalitäten in Bezug auf die Zuschlagserteilung und die Zahlung im Falle eines elektronischen oder kombinierten Verkaufs." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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