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Loi du 05 mars 2002
publié le 26 avril 2018

Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2018040127
pub.
26/04/2018
prom.
05/03/2002
ELI
eli/loi/2002/03/05/2018040127/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MARS 2002. - Loi relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 mars 2002 relative au principe de non-discrimination en faveur des travailleurs à temps partiel (Moniteur belge du 13 mars 2002, err. du 3 avril 2002), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 10 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2007 pub. 22/05/2009 numac 2009000347 source service public federal interieur Loi tendant à lutter contre certaines formes de discrimination. - Traduction allemande d'extraits fermer tendant à lutter contre certaines formes de discrimination (Moniteur belge du 30 mai 2007, err. du 5 juin 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 5. MÄRZ 2002 - Gesetz über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.

Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Arbeitnehmer: eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringt, 2.Teilzeitarbeitnehmer: einen in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation liegt, 3. Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation: einen in Nr.1 erwähnten Arbeitnehmer, der vollzeitbeschäftigt ist und: a) dieselbe Art Arbeitsvertrag hat und dieselbe oder eine ähnliche Art Arbeit verrichtet beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Art Beruf ausübt b) und in derselben Niederlassung oder, wenn es in dieser Niederlassung keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation gibt, in demselben Unternehmen oder, wenn es in diesem Unternehmen keine Vollzeitarbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation gibt, in demselben Beschäftigungszweig wie der betreffende Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, 4.Arbeitgebern: natürliche oder juristische Personen, die in Nr. 2 erwähnte Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Teilzeitarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber.

Art. 4 - Teilzeitarbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber Vollzeitarbeitnehmern in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Wo dies angemessen ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit bestimmt werden.

Wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Zugang zu besonderen Beschäftigungsbedingungen vom Dienstalter, von der Arbeitszeit oder von Lohn- und Gehaltsbedingungen abhängig gemacht werden. [Art. 5 - Mit vorliegendem Gesetz kann auf keinen Fall eine Diskriminierung gerechtfertigt werden, die verboten ist durch: - das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, - das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung.] [Art. 5 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 30.

Mai 2007)]

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