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Loi du 06 août 1993
publié le 04 juin 2015

Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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2015000253
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04/06/2015
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06/08/1993
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eli/loi/1993/08/06/2015000253/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AOUT 1993. - Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971, et portant exécution des Protocoles à cette Convention, faits à Londres le 27 novembre 1992 et le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 août 1993 portant approbation et exécution de la Convention internationale portant création d'un fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, faite à Bruxelles le 18 décembre 1971 et du Protocole à cette Convention, fait à Londres le 19 novembre 1976 (Moniteur belge du 5 novembre 1993), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 10 août 1998 portant assentiment au Protocole de 1992 modifiant la Convention internationale de 1971 portant création d'un Fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, fait à Londres le 27 novembre 1992 (Moniteur belge du 16 mars 1999); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 6 octobre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/10/2005 pub. 04/06/2015 numac 2015000251 source service public federal interieur Loi portant assentiment au et exécution du Protocole de 2003 à la Convention internationale de 1992 portant création d'un Fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, fait à Londres le 16 mai 2003. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant assentiment au et exécution du Protocole de 2003 à la Convention internationale de 1992 portant création d'un Fonds international d'indemnisation pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, fait à Londres le 16 mai 2003 (Moniteur belge du 21 décembre 2005).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 6 AUGUST 1993 - Gesetz [zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, und zur Ausführung der Protokolle zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 27.

November 1992 und 16. Mai 2003] [Überschrift ersetzt durch Art. 3 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] Artikel 1 - Das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18.Dezember 1971, und das Protokoll zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, werden voll und ganz wirksam.

Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind zu verstehen unter: 1. Übereinkommen von 1992: das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18.Dezember 1971, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992, 2. Protokoll von 2003: das Protokoll zum Übereinkommen von 1992, abgeschlossen in London am 16.Mai 2003, 3. Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftpflicht: das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29.November 1969, abgeändert durch das Protokoll von 1992 zur Abänderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November 1992, 4. Fonds von 1992: der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Übereinkommens von 1992, 5.Zusatzfonds: der Internationale Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden, errichtet durch Artikel 2 des Protokolls von 2003, 6. Person, Eigentümer und Verschmutzungsschäden: die in Artikel 1 des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung definierten Begriffe, 7.beitragspflichtiges Öl, Tonne und Sicherheitsgeber: die in Artikel 1 des Übereinkommens von 1992 definierten Begriffe, 8. Minister: der für die Energie zuständige Föderalminister.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 3 - [Dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt.

Der Direktor des Fonds von 1992 ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien. Der Direktor des Zusatzfonds ist dessen gesetzlicher Vertreter in Belgien.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 4 - [Das Gericht Erster Instanz von Brüssel ist allein befugt um zu erkennen: 1. über Klagen auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 aufgrund von Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und gegen den Zusatzfonds aufgrund von Artikel 4 des Protokolls von 2003, 2.über Klagen seitens des Fonds von 1992 und des Zusatzfonds im Hinblick auf die Zahlung der Beiträge, die jede der in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen zu leisten hat.

Eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Fonds von 1992 gilt als eine vom selben Kläger gegen den Zusatzfonds eingereichte Klage.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 5 - [Der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds können bei jeder Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden, die in Ausführung von Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eingeleitet wurde, vor dem Gericht Erster Instanz von Brüssel als beitretende Partei auftreten.

Wird beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gemäß Artikel IX des Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eine Schadensersatzklage gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eingeleitet, kann jede Partei des Verfahrens dem Fonds von 1992 und dem Zusatzfonds diese Klage per Einschreibebrief mit Rückschein notifizieren.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 6 - [Bei der Zahlung jeglicher Summe, die der Fonds von 1992 und der Zusatzfonds gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003 tätigen, treten sie, jeder für das, was ihn betrifft, in die Rechte ein, die der Entschädigungsempfänger im Fall von Verschmutzungsschäden dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber sowie Dritten gegenüber geltend machen kann.

Der Zusatzfonds erwirbt durch Rechtsübertragung die Rechte, die der Entschädigungsempfänger dem Fonds von 1992 gegenüber geltend machen kann.

Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds von 1992 oder den Zusatzfonds tritt jeder öffentliche Dienst, der der Föderalregierung oder den Regierungen der Regionen oder Gemeinschaften untersteht und Entschädigungen für Verschmutzungsschäden gezahlt hat, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach dem Übereinkommen von 1992 und dem Protokoll von 2003 zugestanden hätten.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 7 - Der König regelt die Modalitäten für die Eintreibung der [...] jährlichen Beiträge, die aufgrund [der Artikel 10 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003] von jeder Person, die auf belgischem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl erhält, geschuldet werden.

Der König bestimmt, was unter "assoziierter Person" im Sinne [von Artikel 10 des Übereinkommens von 1992] zu verstehen ist. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. März 1999) und Art. 5 Nr. 1 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] [Art. 7bis - Ist die Gesamtmenge des in Häfen oder Umschlagplätzen auf belgischem Hoheitsgebiet in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls geringer als 1.000.000 Tonnen, übernimmt der Belgische Staat die Verpflichtungen, die nach dem Protokoll von 2003 einer Person obliegen würden, die dem Zusatzfonds gegenüber beitragspflichtig wäre, wenn für die Gesamtmenge in Empfang genommenen Öls kein Beitragspflichtiger festzustellen ist.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] Art.8 - Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnte Person muss dem Minister jährlich die Mengen beitragspflichtigen Öls, die sie im vorhergehenden Kalenderjahr erhalten hat, melden.

Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, nach denen die in Absatz 1 erwähnte Meldung erfolgen muss.

Art. 9 - § 1 - Gemäß [Artikel 15 des Übereinkommens von 1992 und Artikel 13 des Protokolls von 2003] teilt der Minister [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] Namen und Anschrift jeglicher in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Person sowie die Angaben über die von dieser Person im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls mit. § 2 - Kommt eine Person der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Pflicht nicht oder zu spät nach, bestimmt der Minister die Angaben über das beitragspflichtige Öl mit Bezug auf diese Person und teilt sie [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] mit. § 3 - Durch einen Einschreibebrief informiert der Minister jegliche Person über die sie betreffenden Mitteilungen, die er gemäß den Paragraphen 1 oder 2 [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] richtet, und zwar gleichzeitig mit der Versendung dieser Mitteilungen [an die Direktoren]. Wird in diesen Mitteilungen von der gemäß Artikel 8 gemachten Meldung abgewichen oder erfolgen diese Mitteilungen in Ausführung von Absatz 2, wird dies in dem an die betreffende Person gerichteten Informationsschreiben vermerkt. Über die [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] gerichteten Mitteilungen kann die betreffende Person dem Minister binnen zehn Tagen, nachdem sie gemäß Absatz 1 über diese Mitteilungen informiert worden ist, per Einschreibebrief ihre Anmerkungen machen. Der Minister kann diese Mitteilungen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab ihrer Versendung [an den Direktor des Fonds von 1992 und den Direktor des Zusatzfonds] ändern, nachdem die betreffende Person vorher über ihre Anmerkungen angehört worden ist.

Nach Ablauf dieser Frist können diese Mitteilungen nicht mehr geändert werden.

Der Minister informiert die betreffende Person per Einschreibebrief binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilungen ihm zugeschickt worden sind, über die Folge, die ihren Anmerkungen eingeräumt wird. [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 und 2 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); § 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 6.

Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] Art. 10 - Die Beamten und Bediensteten, die vom König auf Vorschlag [des Ministers] und des Ministers der Finanzen bestimmt werden, können sich auf erste Aufforderung hin von den in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen alle Dokumente, Belege oder Bücher vorlegen lassen, um [dem Direktor des Fonds von 1992 und dem Direktor des Zusatzfonds] alle Angaben über die von diesen Personen im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls zu liefern.

Diese Beamten und Bediensteten können die Räumlichkeiten, in denen sie in Absatz 1 erwähnte Dokumente, Belege oder Bücher vermuten, frei betreten. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags bewohnte Räumlichkeiten jedoch nur zwischen 5 bis 21 Uhr und nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters oder des Präsidenten des per Antragschrift befassten Gerichts Erster Instanz betreten.

Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen sind verpflichtet, diesen Beamten und Bediensteten alle von ihnen für die Ausübung ihres Auftrags erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 §§ 1 und 2 dürfen alle Angaben, zu denen es auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes kommt, sofern sie sich auf eine der in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen beziehen, sowie alle Schlussfolgerungen, die aus diesen Angaben gezogen werden, anderen als den aufgrund des vorliegenden Artikels bestimmten Personen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht mitgeteilt werden. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 und 2 des G. vom 6.

Oktober 2005 (B.S. vom 21. Dezember 2005)] Art. 11 - Verstöße [gegen die Artikel 10 des Übereinkommens von 1992 und des Protokolls von 2003], die von jeglicher Person begangen werden, die auf belgischem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl erhält, sowie Verstöße gegen die Artikel 7, 8, 9 und 10 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und gegen seine Ausführungserlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren und einer Geldbuße von 10.000 bis zu 500.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Verstöße.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und auf Vorschlag des Ministers und des Ministers der Finanzen bestimmt der König die Staatsbeamten und -bediensteten, die befugt sind, die in Absatz 1 erwähnten Verstöße zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 9 des G. vom 6. Oktober 2005 (B.S. vom 21.

Dezember 2005)] Art. 12 - Die in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Personen sind zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldbußen und Kosten, zu denen ihre Organe, Angestellten, Beauftragten oder Vertreter verurteilt werden.

Die zivilrechtlich haftenden Personen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbußen und Kosten, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausgesprochen werden.

Art. 13 - Artikel 569 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1973, 20. Mai 1975, 28. März 1984, 28.

Juni 1984, 11. April 1989 und 10. Januar 1990, wird wie folgt ergänzt: "26. über Klagen aufgrund des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 1971, des Protokolls zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, und des Gesetzes zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens und dieses Protokolls." In Artikel 569 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1984, werden die Wörter "Nr. 8, 17 und 21" durch die Wörter "Nr. 8, 17, 21 und 26" ersetzt.

Art. 14 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

18. DEZEMBER 1971.- [Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden] [Überschrift ersetzt durch Art. 27 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. ["Haftungsübereinkommen von 1992" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.] [1bis. "Fondsübereinkommen von 1971" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden. Für die Vertragsparteien des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Fondsübereinkommen von 1971 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.] 2. ["Schiff", "Person", "Eigentümer", "Öl", "Verschmutzungsschäden", "Schutzmaßnahmen", "Ereignis" und "Organisation" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Haftungsübereinkommens von 1992.] 3. "Beitragspflichtiges Öl" bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a) und b): a) "Rohöl" bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende flüssige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht.Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als "leicht destillierte" Rohöle bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als "versetzte" oder "aufbereitete Rohöle" bezeichnet); b) "Heizöl" bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der "American Society for Testing and Materials" für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses. 4. ["Rechnungseinheit" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992.] 5. ["Raumgehalt des Schiffes" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel V Absatz 10 des Haftungsübereinkommens von 1992.] 6. "Tonne" bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System. 7. ["Sicherheitsgeber" bedeutet jede Person, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung der Haftung eines Eigentümers nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 gewährt.] 8. "Umschlagplatz" bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschließlich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.9. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so gilt es als zur Zeit des ersten dieser Vorfälle eingetreten. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1bis eingefügt durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999);Abs. 4 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 7 ersetzt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 2 - 1. [Hiermit wird ein "Internationaler Entschädigungsfonds von 1992 für Ölverschmutzungsschäden" genannter und im Folgenden als "Fonds" bezeichneter internationaler Fonds für folgende Zwecke errichtet: a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen von 1992 gewährte Schutz nicht ausreicht; b) die hiermit verbundenen Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.] 2. Der Fonds wird in jedem Vertragsstaat als juristische Person anerkannt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates rechtsfähig und bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten dieses Staates parteifähig ist.Jeder Vertragsstaat erkennt den Direktor des Fonds (im Folgenden als "Direktor" bezeichnet) als gesetzlichen Vertreter des Fonds an. [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 3 - [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich für: a) Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaates, und ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an diesen angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird; b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Entschädigung [...] [Überschrift abgeändert durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 4 - 1. Um seine Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen zu können, zahlt der Fonds jedem, der Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung, wenn der Betreffende nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte: a) weil sich aus dem [Haftungsübereinkommen von 1992] keine Verpflichtung zur Haftung für den Schaden ergibt;b) weil der nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] haftpflichtige Eigentümer finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen voll nachzukommen, und eine etwaige finanzielle Sicherheit nach Artikel VII jenes Übereinkommens den Schaden nicht deckt oder nicht ausreicht, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen;ein Eigentümer gilt als finanziell nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und eine finanzielle Sicherheit gilt als nicht ausreichend, wenn es dem Geschädigten, nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe getroffen hat, nicht möglich war, den vollen ihm nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] zustehenden Entschädigungsbetrag zu erlangen; c) weil der Schaden die Haftung des Eigentümers übersteigt, wie sie durch Artikel V Absatz 1 des [Haftungsübereinkommens von 1992] oder durch eine andere, zum Zeitpunkt des vorliegenden Übereinkommens in Kraft befindliche oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegte internationale Übereinkunft beschränkt wird. Angemessene Kosten oder Opfer, die der Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, gelten als Verschmutzungsschäden im Sinne dieses Artikels. 2. Der Fonds ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 frei: a) wenn er beweist, dass der Verschmutzungsschaden die Folge von Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch Öl verursacht wurde, das aus einem Kriegsschiff oder einem anderen Schiff ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zur Zeit des Ereignisses ausschließlich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt war; oder b) wenn der Antragsteller nicht beweisen kann, dass der Schaden die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe verwickelt waren.3. [Beweist der Fonds, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.Der Fonds wird in jedem Fall in dem Umfang befreit, in dem der Schiffseigentümer gegebenenfalls nach Artikel III Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 befreit worden ist. Eine solche Befreiung des Fonds erfolgt jedoch nicht in Bezug auf Schutzmaßnahmen.] 4. [a) Sofern die Buchstaben b) und c) nicht entgegenstehen, ist der Gesamtbetrag der vom Fonds nach diesem Artikel für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 für innerhalb des in Artikel 3 bestimmten Anwendungsbereichs entstandene Verschmutzungsschäden tatsächlich gezahlt worden ist, 135 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.b) Sofern Buchstabe c) nicht entgegensteht, darf die Gesamtsumme der Entschädigung, die vom Fonds nach diesem Artikel für Verschmutzungsschäden zu zahlen ist, die durch ein außergewöhnliches, unvermeidbares und unabwendbares Naturereignis verursacht worden sind, 135 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.c) Der Höchstbetrag der unter den Buchstaben a) und b) genannten Entschädigung beträgt 200 Millionen Rechnungseinheiten hinsichtlich eines einzelnen Ereignisses, das während eines Zeitabschnitts eintritt, in dem es drei Vertragsparteien dieses Übereinkommens gibt, in Bezug auf welche die gesamte maßgebliche Menge beitragspflichtigen Öls, die Personen in den Hoheitsgebieten dieser Vertragsparteien während des vorangegangenen Kalenderjahres erhalten haben, 600 Millionen Tonnen oder mehr betrug.d) Zinsen, die gegebenenfalls für einen nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 errichteten Fonds anfallen, werden für die Berechnung der vom Fonds nach diesem Artikel zu zahlenden Höchstentschädigung nicht berücksichtigt. e) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des Fonds über den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.] 5. [Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den Fonds die nach Absatz 4 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach diesem Übereinkommen tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.] 6. [Die Versammlung des Fonds kann beschließen, dass in Ausnahmefällen eine Entschädigung nach diesem Übereinkommen auch dann gezahlt werden kann, wenn der Eigentümer des Schiffes keinen Fonds nach Artikel V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 errichtet hat.In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels entsprechend Anwendung.] 7. Auf Antrag eines Vertragsstaats verwendet sich der Fonds dafür, diesem Staat nach Bedarf bei der baldigen Beschaffung des Personals und Materials sowie der Dienstleistungen zu helfen, die der Staat benötigt, um Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden auf Grund eines Ereignisses durchzuführen, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss.8. Der Fonds kann unter Bedingungen, die in der Geschäftsordnung festzulegen sind, Kreditmöglichkeiten gewähren, damit Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzungsschäden auf Grund eines bestimmten Ereignisses durchgeführt werden können, für das der Fonds möglicherweise nach diesem Übereinkommen Entschädigung zahlen muss. [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung und Buchstabe a) bis c) abgeändert durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999);

Abs. 5 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 7 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 6 - [...] Ansprüche auf Entschädigung nach Artikel 4 erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens eine Klage nach den genannten Artikeln anhängig gemacht worden oder eine Streitverkündung nach Artikel 7 Absatz 6 erfolgt ist. Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Ereignis, das den Schaden verursachte, kann jedoch keine Klage mehr anhängig gemacht werden. [...] [Art. 6 abgeändert durch Art. 8 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); frühere Unterteilung in Absätze aufgehoben durch Art. 8 Abs. 1 und früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 8 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 7 - 1. Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Artikels kann eine Klage gegen den Fonds wegen Entschädigung nach Artikel 4 [...] dieses Übereinkommens nur bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] für Klagen gegen den Eigentümer zuständig ist, der für Verschmutzungsschäden, die durch das betreffende Ereignis verursacht wurden, haftbar ist oder gewesen wäre, wenn die Vorschriften des Artikels III Absatz 2 des letztgenannten Übereinkommens nicht bestünden. 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über die in Absatz 1 genannten Klagen gegen den Fonds zu erkennen. 3. Ist bei einem nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] zuständigen Gericht eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden gegen den Eigentümer eines Schiffes oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig für alle Klagen gegen den Fonds auf Entschädigung [...] nach Artikel 4 [...] des vorliegenden Übereinkommens wegen dieser Schäden. Ist jedoch eine Klage auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] bei einem Gericht eines Staates anhängig gemacht worden, der Vertragspartei des [Haftungsübereinkommens von 1992], nicht jedoch des vorliegenden Übereinkommens ist, so steht es dem Kläger frei, eine Klage gegen den Fonds nach Artikel 4 [...] des vorliegenden Übereinkommens entweder bei einem Gericht des Staates, in dem der Fonds seinen Sitz hat, oder bei einem nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] zuständigen Gericht eines Vertragsstaats des vorliegenden Übereinkommens anhängig zu machen. 4. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass der Fonds das Recht hat, jedem Rechtsstreit, der nach Artikel IX des [Haftungsübereinkommens von 1992] bei einem zuständigen Gericht des betreffenden Staates gegen den Schiffseigentümer oder seinen Sicherheitsgeber anhängig gemacht worden ist, als beitretende Partei aufzutreten.5. Soweit Absatz 6 nichts anderes bestimmt, ist der Fonds durch Urteile und Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen er nicht Partei war, oder durch Vergleiche, an denen er nicht beteiligt war, nicht gebunden.6. Unbeschadet des Absatzes 4 ist in Fällen, in denen vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats gegen einen Eigentümer oder seinen Sicherheitsgeber eine Klage nach dem [Haftungsübereinkommen von 1992] auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden anhängig gemacht worden ist, jede Prozesspartei nach dem Recht des betreffenden Staates berechtigt, dem Fonds in dem Verfahren den Streit zu verkünden. Erfolgt diese Streitverkündung nach den Förmlichkeiten, die das Recht des angerufenen Gerichts vorschreibt, und zu einer Zeit und in einer Weise, die es dem Fonds tatsächlich ermöglicht, im Verfahren wirksam als beitretende Partei aufzutreten, so wird ein Urteil des Gerichts in diesem Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem es ergangen ist, für den Fonds in dem Sinne verbindlich, dass die Sachverhaltsfeststellung und der Urteilsspruch vom Fonds nicht angegriffen werden können, auch wenn dieser dem Verfahren nicht beigetreten war. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 abgeändert durch Art. 9 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 8 - Vorbehaltlich einer Entscheidung über die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnte Verteilung wird jedes Urteil gegen den Fonds, das von einem nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 zuständigen Gericht erlassen wurde, in jedem Vertragsstaat anerkannt und nach den in Artikel X des [Haftungsübereinkommens von 1992] vorgeschriebenen Bedingungen vollstreckbar, wenn es im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden ist und in diesem Staat nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. [Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 9 - 1. [Der Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeiträge für Verschmutzungsschäden, die von ihm nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung gegenüber dem Eigentümer oder seinem Sicherheitsgeber nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 zustehenden Rechte ein.] 2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht etwaige Rückgriffs- oder Eintrittsrechte des Fonds gegenüber anderen als den in Absatz 1 genannten Personen.In jedem Fall ist das Recht des Fonds, in Rechte gegen solche Personen einzutreten, nicht geringer als das eines Versicherers des Empfängers einer Entschädigung [...]. 3. Unbeschadet etwaiger anderer Eintritts- oder Rückgriffsrechte gegen den Fonds treten Vertragsstaaten oder deren Stellen, die nach innerstaatlichem Recht Entschädigung für Verschmutzungsschäden gezahlt haben, in die Rechte ein, die dem Entschädigungsempfänger nach diesem Übereinkommen zugestanden hätten. [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Beiträge Art. 10 - 1. [Jahresbeiträge zum Fonds werden für jeden Vertragsstaat von allen Personen erbracht, die in dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erwähnten Kalenderjahr insgesamt mehr als 150.000 Tonnen:] a) beitragspflichtiges Öl in Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten haben, das auf dem Seeweg zu diesen Häfen oder Umschlagplätzen befördert worden ist;und b) beitragspflichtiges Öl in Anlagen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats liegen, erhalten haben, das auf dem Seeweg befördert und in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaats gelöscht worden ist, wobei beitragspflichtiges Öl nach dieser Vorschrift nur bei der ersten Entgegennahme in einem Vertragsstaat nach seiner Löschung in dem Nichtvertragsstaat berücksichtigt wird. 2. a) Für die Zwecke des Absatzes 1 zahlt in Fällen, in denen die Menge des im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats von einer Person während eines Kalenderjahrs erhaltenen beitragspflichtigen Öls, zusammengerechnet mit der Menge beitragspflichtigen Öls, das in diesem Vertragsstaat in demselben Jahr eine oder mehrere assoziierte Personen erhalten haben, 150.000 Tonnen überschreitet, die Person Beiträge für die tatsächlich erhaltene Menge, auch wenn diese Menge 150.000 Tonnen nicht überschreitet. b) "Assoziierte Person" ist jede Tochtergesellschaft und jeder gemeinsam kontrollierte Rechtsträger.Ob eine Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, bestimmt sich nach dem Recht des betreffenden Staates. [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 12 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 13 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 12 - 1. Zur Ermittlung des gegebenenfalls [...] zu zahlenden Jahresbeitrags erstellt die Versammlung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass stets ausreichend flüssige Mittel vorhanden sein müssen, für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag in Form eines Haushaltsplans über: i) Ausgaben: a) Unkosten und Ausgaben für die Verwaltung des Fonds im betreffenden Jahr sowie etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren, b) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach [Artikel 4], soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses [vier Millionen Rechnungseinheiten] nicht überschreitet, einschließlich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte, c) Zahlungen des Fonds im betreffenden Jahr zur Befriedigung von Ansprüchen gegen den Fonds nach [Artikel 4], soweit die Gesamtsumme solcher Ansprüche bezüglich jedes einzelnen Ereignisses [vier Millionen Rechnungseinheiten] überschreitet, einschließlich Rückzahlungen auf Darlehen, die der Fonds zur Befriedigung solcher Ansprüche aufgenommen hatte; ii) Einnahmen: a) Überschüsse aus der Tätigkeit vorangegangener Jahre, einschließlich etwaiger Zinsen, [...] [b)] Jahresbeiträge, falls zur Ausgleichung des Haushalts erforderlich, [c)] sonstige Einnahmen. 2. [Die Versammlung setzt den Gesamtbetrag der zu erhebenden Beiträge fest.Auf der Grundlage dieses Beschlusses errechnet der Direktor in Bezug auf jeden Vertragsstaat für jede in Artikel 10 genannte Person die Höhe ihres Jahresbeitrags wie folgt:] a) soweit der Betrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstaben a) und b) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person in dem betreffenden Staat während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten hat;und b) soweit der Beitrag der Befriedigung der in Absatz 1 Ziffer i Buchstabe c) genannten Verpflichtungen dient, unter Zugrundelegung eines festen Betrags für jede Tonne beitragspflichtigen Öls, das eine solche Person während des Kalenderjahrs erhalten hat, das dem Jahr, in dem sich das fragliche Ereignis zugetragen hat, vorangegangen ist, sofern der Staat zur Zeit des Ereignisses Vertragspartei dieses Übereinkommens war.3. Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Vertragsstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.4. [Der Jahresbeitrag ist zu dem in der Geschäftsordnung des Fonds festzulegenden Termin fällig.Die Versammlung kann einen anderen Zahlungstermin festsetzen.] 5. [Die Versammlung kann unter Voraussetzungen, die in der Finanzordnung des Fonds festzulegen sind, beschließen, zwischen den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) und den nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) eingenommenen Beträgen Übertragungen vorzunehmen.] 6. [...] [Art. 12 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer i) Buchstabe b) und c) abgeändert durch Art. 14 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer ii) früherer Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 1 Ziffer ii) frühere Buchstaben c) und d) umgegliedert zu Buchstabe b) und c) durch Art. 14 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 14 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 14 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16.

März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 14 Abs. 7 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 8 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 13 - 1. [Nach Artikel 12 fällige rückständige Beiträge werden mit einem nach der Geschäftsordnung des Fonds zu bestimmenden Zinssatz mit der Maßgabe verzinst, dass je nach den Umständen verschiedene Zinssätze festgesetzt werden können.] 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass eine Verpflichtung nach diesem Übereinkommen, für im Hoheitsgebiet dieses Staates erhaltenes Öl einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, erfüllt wird;er trifft die geeigneten gesetzlichen Maßnahmen, einschließlich der Auferlegung der ihm zur wirksamen Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich erscheinenden Sanktionen, wobei sich jedoch diese Maßnahmen nur gegen Personen richten dürfen, die verpflichtet sind, einen Beitrag zum Fonds zu leisten. 3. Erfüllt ein nach den [Artikeln 10 und 12] Beitragspflichtiger seine Verpflichtungen hinsichtlich eines solchen Beitrags oder eines Teiles desselben nicht [...], so trifft der Direktor namens des Fonds alle geeigneten Maßnahmen gegen den Betreffenden, um den fälligen Beitrag einzutreiben, ist jedoch der säumige Beitragspflichtige offensichtlich zahlungsunfähig oder liegen andere rechtfertigende Umstände vor, so kann die Versammlung auf Empfehlung des Direktors beschließen, dass gegen den Beitragspflichtigen keine Maßnahmen getroffen oder fortgesetzt werden. [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 Abs. 1 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 14 - 1. Jeder Vertragsstaat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er Verpflichtungen eines Beitragspflichtigen nach Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Öl, das jener im Hoheitsgebiet dieses Staates erhalten hat, selbst übernimmt. Eine solche Erklärung ist schriftlich abzugeben und hat die übernommenen Verpflichtungen im Einzelnen aufzuführen. 2. Wird eine Erklärung nach Absatz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40 abgegeben, so wird sie beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der sie nach Inkrafttreten des Übereinkommens dem Direktor mitteilt.3. Eine nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird beim Direktor hinterlegt.4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung kann von dem betreffenden Staat durch schriftliche Mitteilung an den Direktor zurückgenommen werden.Eine solche Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Direktor wirksam. 5. Jeder Staat, der durch eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gebunden ist, verzichtet in einem Verfahren, das wegen einer der in der Erklärung aufgeführten Verpflichtungen vor einem zuständigen Gericht gegen ihn anhängig gemacht wird, auf jede Immunität, die er anderenfalls geltend machen könnte. Art. 15 - 1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jede Person, die in seinem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl in solchen Mengen erhält, dass sie dem Fonds gegenüber zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, in einer Liste aufgeführt wird, die vom Direktor entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Artikels anzulegen und auf dem Laufenden zu halten ist. 2. Für die in Absatz 1 angeführten Zwecke teilt jeder Vertragsstaat dem Direktor schriftlich zu der Zeit und in der Weise, wie sie in der Geschäftsordnung zu bestimmen sind, Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet sind, nach Artikel 10 Beiträge zum Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.3. Für die Feststellung, welche Personen zu einer bestimmten Zeit nach Artikel 10 Absatz 1 dem Fonds gegenüber beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ölmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge zu berücksichtigen sind, gelten die Angaben in der Liste bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. [4. Erfüllt ein Vertragsstaat nicht seine Verpflichtung, dem Direktor die in Absatz 2 bezeichnete Mitteilung zu machen, und ergibt sich daraus für den Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den Fonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors, ob diese Entschädigung von dem betreffenden Vertragsstaat zu zahlen ist.] [Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Organisation und Verwaltung Art. 16 - [Der Fonds hat eine Versammlung und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 17 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Versammlung Art. 17 - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zusammen.

Art. 18 - [...] Die Versammlung hat folgende Aufgaben: 1. sie wählt bei jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung amtieren;2. sie bestimmt im Rahmen dieses Übereinkommens ihre eigenen Verfahrensregeln;3. sie beschließt die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fonds notwendige Geschäftsordnung;4. sie ernennt den Direktor und erlässt Vorschriften für die Ernennung sonstigen erforderlichen Personals;sie bestimmt die Anstellungsbedingungen des Direktors und des sonstigen Personals; 5. sie genehmigt den Jahreshaushalt und setzt die Jahresbeiträge fest;6. sie ernennt Rechnungsprüfer und genehmigt die Rechnungslegung des Fonds;7. sie genehmigt die Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds, beschließt über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschädigungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 4 Absatz 5 und bestimmt die Bedingungen, nach denen vorläufige Zahlungen und Ansprüche geleistet werden, um sicherzustellen, dass von Verschmutzungsschäden Betroffene so schnell wie möglich entschädigt werden; 8. [...] 9. [sie setzt die ihr erforderlich erscheinenden zeitweiligen oder ständigen Unterorgane ein, bestimmt deren Aufgabenbereiche und erteilt ihnen die Befugnisse, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind;bei der Ernennung der Mitglieder dieser Organe bemüht sich die Versammlung, für eine ausgewogene geographische Verteilung der Mitglieder zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten, in denen die größten Mengen beitragspflichtigen Öls in Empfang genommen werden, angemessen vertreten sind; die Verfahrensregeln der Versammlung können für die Tätigkeit dieser Unterorgane entsprechend angewendet werden;] 10. sie bestimmt, welche Nichtvertragsstaaten und welche zwischenstaatlichen Organisationen ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung [...] und der Unterorgane zugelassen werden; 11. sie erteilt dem Direktor [...] und den Unterorganen Weisungen für die Verwaltung des Fonds; 12. [...] 13. sie überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens und ihrer eigenen Beschlüsse;14. sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihr nach dem Übereinkommen übertragen oder die sonst für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fonds erforderlich sind. [Art. 18 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 18 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 18 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 abgeändert durch Art. 18 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 abgeändert durch Art. 18 Abs. 5 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 12 aufgehoben durch Art. 18 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 19 - 1. [Ordentliche Tagungen der Versammlung finden nach Einberufung durch den Direktor einmal in jedem Kalenderjahr statt.] 2. Außerordentliche Tagungen der Versammlung werden auf Antrag [...] mindestens eines Drittels der Mitglieder der Versammlung vom Direktor einberufen; der Direktor kann auch von sich aus nach Konsultierung des Vorsitzenden der Versammlung eine außerordentliche Tagung einberufen.

Der Direktor unterrichtet die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus von einer solchen Tagung [Art. 19 Abs. 1 ersetzt durch Art. 19 Abs. 1 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 20 - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder bei einer Sitzung anwesend ist.

Exekutivausschuss Art. 21 - 27 - [...] [Art. 21 bis 27 aufgehoben durch Art. 20 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Sekretariat Art. 28 - 1. Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen Personal zusammen. 2. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Art. 29 - 1. [Der Direktor ist der höchste Verwaltungsbedienstete des Fonds. Vorbehaltlich der ihm von der Versammlung erteilten Weisungen nimmt er die ihm durch dieses Übereinkommen, die Geschäftsordnung des Fonds und die Versammlung übertragenen Aufgaben wahr.] 2. Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Er ernennt das für die Verwaltung des Fonds erforderliche Personal;b) er trifft alle zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Fondsvermögens erforderlichen Maßnahmen;c) er zieht unter besonderer Beachtung des Artikels 13 Absatz 3 die nach diesem Übereinkommen zu zahlenden Beiträge ein;d) soweit die Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen und die Durchführung der anderen Aufgaben des Fonds es erfordern, nimmt er die Hilfe von Rechts-, Finanz- und anderen Sachverständigen in Anspruch; e) er trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Regelung von gegen den Fonds geltend gemachten Ansprüchen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, einschließlich der endgültigen Regelung von Ansprüchen ohne vorherige Genehmigung der Versammlung [...], sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht; f) er erstellt für jedes Kalenderjahr den Finanzbericht und die Haushaltsvoranschläge und legt sie der Versammlung [...] vor; g) [er erstellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr und veröffentlicht ihn;] h) er erstellt, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Unterlagen, Tagesordnungen, Protokolle und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung [...] und der Unterorgane benötigt werden. [Art. 29 Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 Abs. 1 des Prot. vom 27.

November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 21 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16.

März 1999); Abs. 2 Buchstabe f) abgeändert durch Art. 21 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe g) ersetzt durch Art.21 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 Buchstabe h) abgeändert durch Art. 21 Abs. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 30 - Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors, des von ihm ernannten Personals und der von ihm bestimmten Sachverständigen zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Finanzen Art. 31 - 1. Jeder Vertragsstaat übernimmt die Gehälter, die Reisekosten und die sonstigen Ausgaben für seine Delegation bei der Versammlung und für seine Vertreter [...] in den Unterorganen. 2. Alle anderen durch die Tätigkeit dem Fonds entstehenden Kosten werden von diesem übernommen. [Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Abstimmung Art. 32 - Die Abstimmungen in der Versammlung [...] unterliegen folgenden Bestimmungen: a) Jedes Mitglied hat eine Stimme; b) sofern Artikel 33 nichts anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse der Versammlung [...] der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; c) Beschlüsse, für die eine Dreiviertel- oder Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bedürfen einer Dreiviertel- bzw.Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; d) im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "anwesende Mitglieder" "Mitglieder, die zur Zeit der Abstimmung bei der Sitzung anwesend sind", der Ausdruck "anwesende und abstimmende Mitglieder" bedeutet "Mitglieder, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben".Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. [Art. 32 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 Abs. 1 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Buchstabe b) abgeändert durch Art. 23 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 33 - [...] [...] Folgende Beschlüsse der Versammlung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit: a) ein Beschluss nach Artikel 13 Absatz 3, keine Maßnahmen gegen einen Beitragspflichtigen zu treffen oder fortzusetzen;b) die Ernennung des Direktors des Fonds nach Artikel 18 Nummer 4; c) [die Einsetzung von Unterorganen nach Artikel 18 Nummer 9 und die mit dieser Einsetzung zusammenhängenden Angelegenheiten.] [Art. 34 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 24 Abs. 1 und frühere Unterteilung in Absätze aufgehoben durch Art. 24 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 24 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 34 - 1. Der Fonds, seine Guthaben, seine Einnahmen einschließlich der Beiträge und seine sonstigen Vermögenswerte sind in den Vertragsstaaten von jeder direkten Steuer befreit. 2. Kauft der Fonds in beträchtlichem Umfang bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder lässt er größere Arbeiten durchführen, die für die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind und deren Kosten indirekte oder Verkaufsabgaben einschließen, so treffen die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zum Erlass oder zur Erstattung dieser Abgaben.3. Eine Befreiung wird nicht gewährt bei Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.4. Der Fonds genießt Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit zusammenhängenden Abgaben auf Waren, die von ihm oder in seinem Namen für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden.Auf diese Weise eingeführte Waren dürfen weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich im Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, abgegeben werden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung des betreffenden Staates zugestimmt hat. 5. Personen, die Beiträge zum Fonds leisten, sowie Geschädigte und Schiffseigentümer, die vom Fonds Entschädigung erhalten, unterliegen den Steuervorschriften des Staates, in dem sie steuerpflichtig sind; ihnen wird insoweit keine besondere Befreiung oder sonstige Vergünstigung gewährt. 6. Auskünfte, die über einzelne Beitragspflichtige für die Zwecke dieses Übereinkommens erteilt wurden, dürfen außerhalb des Fonds nur dann bekanntgegeben werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um dem Fonds die Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit, zu ermöglichen.7. Unabhängig von bestehenden oder künftigen Devisen- oder Transferbestimmungen gestatten die Vertragsstaaten die uneingeschränkte Transferierung und Zahlung aller Beiträge an den Fonds und der vom Fonds gezahlten Entschädigungsbeträge. Art. 35 - [Entschädigungsansprüche nach Artikel 4, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingetreten sind, können gegen den Fonds nicht vor Ablauf von 120 Tagen nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 25 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Art. 36 - Der Generalsekretär der Organisation beruft die Versammlung zu ihrer ersten Tagung ein. Diese Tagung findet so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt, jedoch keinesfalls später als 30 Tage nach seinem Inkrafttreten. [Art. 36bis - Folgende Übergangsbestimmungen gelten in der Zeit, im Folgenden als "Übergangszeit" bezeichnet, die mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beginnt und mit dem Tag endet, an dem die in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Kündigungen wirksam werden: a) Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst die Bezugnahme auf das Haftungsübereinkommen von 1992 die Bezugnahme auf das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden entweder in seiner ursprünglichen Fassung oder in der durch das Protokoll von 1976 zu jenem Übereinkommen geänderten Fassung (in diesem Artikel als "Haftungsübereinkommen von 1969" bezeichnet) und auch auf das Fondsübereinkommen von 1971.b) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens verursacht, so zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung nur, wenn und soweit diese Person nach dem Haftungsübereinkommen von 1969, dem Fondsübereinkommen von 1971 und dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte;in Bezug auf Verschmutzungsschäden innerhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens für eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 ist, zahlt der Fonds an eine Person, die Verschmutzungsschäden erlitten hat, eine Entschädigung jedoch nur, wenn und soweit diese Person nicht voll und angemessen für den Schaden hätte entschädigt werden können, wenn der betreffende Staat Vertragspartei jedes der genannten Übereinkommen gewesen wäre. c) Bei der Anwendung des Artikels 4 umfasst der Betrag, der bei der Feststellung des Gesamtbetrags der vom Fonds zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen ist, auch den gegebenenfalls auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1969 tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrag sowie den auf Grund des Fondsübereinkommens von 1971 tatsächlich gezahlten oder als gezahlt geltenden Entschädigungsbetrag. d) Artikel 9 Absatz 1 findet auch auf die nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 zustehenden Rechte Anwendung.] [Art. 36bis eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] [Art. 36ter - 1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 darf der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge, die für beitragspflichtiges Öl, das in einem einzelnen Vertragsstaat während eines Kalenderjahrs in Empfang genommen wurde, zu zahlen sind, 27,5 % des Gesamtbetrags der Jahresbeiträge gemäß dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten. 2. Würde die Anwendung des Artikels 12 Absätze 2 und 3 dazu führen, dass der Gesamtbetrag der von Beitragspflichtigen in einem einzelnen Vertragsstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 27,5% der gesamten Jahresbeiträge überschreitet, so werden die von allen Beitragspflichtigen in diesem Staat zu zahlenden Beiträge anteilig so herabgesetzt, dass ihre Beiträge insgesamt 27,5% der gesamten Jahresbeiträge an den Fonds für dieses Jahr entsprechen.3. Werden die von Personen in einem bestimmten Vertragsstaat zu zahlenden Beiträge nach Absatz 2 herabgesetzt, so werden die von Personen in allen anderen Vertragsstaaten zu zahlenden Beiträge anteilig erhöht, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beiträge, die von allen zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds verpflichteten Personen für das betreffende Kalenderjahr zu zahlen sind, den von der Versammlung beschlossenen Gesamtbetrag der Beiträge erreicht. 4. Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung, bis die Gesamtmenge des in allen Vertragsstaaten in einem Kalenderjahr in Empfang genommenen beitragspflichtigen Öls 750 Millionen Tonnen erreicht hat oder bis ein Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls von 1992 verstrichen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.] [Art. 36ter eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] [Art. 36quater - Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen für die Verwaltung des Fonds während der Zeit, in der sowohl das Fondsübereinkommen von 1971 als auch dieses Übereinkommen in Kraft sind: a) Das durch das Fondsübereinkommen von 1971 eingerichtete Sekretariat des Fonds (im Folgenden als "Fonds von 1971" bezeichnet) und der Direktor, der es leitet, können auch als Sekretariat und Direktor des Fonds tätig sein.b) Sind nach Buchstabe a) das Sekretariat und der Direktor des Fonds von 1971 auch als Sekretariat und als Direktor des Fonds tätig, so wird der Fonds bei Interessenkollisionen zwischen dem Fonds von 1971 und dem Fonds durch den Vorsitzenden der Versammlung des Fonds vertreten.c) Der Direktor, das von ihm ernannte Personal und die von ihm bestimmten Sachverständigen werden bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen und dem Fondsübereinkommen von 1971 nicht so angesehen, als verstießen sie gegen Artikel 30 dieses Übereinkommens, soweit sie ihre Pflichten im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfüllen.d) Die Versammlung des Fonds bemüht sich, keine Beschlüsse zu fassen, die mit Beschlüssen der Versammlung des Fonds von 1971 unvereinbar sind.Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich gemeinsamer Verwaltungsfragen, so versucht die Versammlung des Fonds, im Geist der Zusammenarbeit und unter Beachtung der gemeinsamen Ziele beider Organisationen Einvernehmen mit der Versammlung des Fonds von 1971 herzustellen. e) Der Fonds kann in die Rechte, die Pflichten und das Vermögen des Fonds von 1971 eintreten, wenn die Versammlung des Fonds von 1971 dies nach Artikel 44 Absatz 2 des Fondsübereinkommens von 1971 beschließt. f) Der Fonds erstattet dem Fonds von 1971 alle Kosten und Auslagen für Verwaltungsdienstleistungen, die der Fonds von 1971 im Namen des Fonds erbracht hat.] [Art. 36quater eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] [Schlussbestimmungen] [Überschrift eingefügt durch Artikel 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] [Art. 36quinquies - Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 28 bis 39 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] [Art. 36quinquies eingefügt durch Art. 26 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] [...] [Frühere Artikel 37 bis 48 und Anlage aufgehoben durch Art. 27 Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]

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