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Loi du 06 décembre 2015
publié le 19 avril 2016

Loi relative à l'utilisation de trains miniatures touristiques sur la voie publique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000242
pub.
19/04/2016
prom.
06/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/06/2016000242/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 DECEMBRE 2015. - Loi relative à l'utilisation de trains miniatures touristiques sur la voie publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 décembre 2015 relative à l'utilisation de trains miniatures touristiques sur la voie publique (Moniteur belge du 18 janvier 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz über die Benutzung von Mini-Touristenzügen auf öffentlicher Straße PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge" werden durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt. 2. Die Wörter "10 km/h" werden durch die Wörter "25 km/h" ersetzt.3. Die Wörter "in Fremdenverkehrsorten" werden aufgehoben. Art. 3 - Artikel 49.2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird wie folgt ersetzt: "4.

Mini-Touristenzüge, unter der Bedingung, dass diese Beförderungen von den Gemeindebehörden als "öffentliche Unterhaltung" genehmigt sind und den Bestimmungen der Gemeindegenehmigung entsprechen;".

Art. 4 - In Artikel 22sexies desselben Königlichen Erlasses wird das Wort "Touristenzüge" durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Wörter "eines Touristenzuges" durch die Wörter "eines Mini-Touristenzuges" ersetzt.

Art. 6 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Bestimmungen erneut abändern, ergänzen oder aufheben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität Frau J. GALANT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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