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Loi du 06 décembre 2018
publié le 16 mars 2021

Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021040799
pub.
16/03/2021
prom.
06/12/2018
ELI
eli/loi/2018/12/06/2021040799/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 DECEMBRE 2018. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 décembre 2018 portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 16 janvier 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf Umweltverträglichkeitsprüfungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, den Gesetzgebenden Kammern in Unserem Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der Abgeordnetenkammer einzureichen: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 8" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IIIter und der Artikel 7 und 8" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Die Abnahme erfolgt, bevor die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden." wie folgt ersetzt: "Die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, dürfen vor der Abnahme nur dann in die Anlage eingebracht werden, wenn diese Einbringung für die Erstellung des Abnahmeberichts unerlässlich ist. Dies wird im Abnahmebericht vermerkt. Der König kann die diesbezüglichen Modalitäten bestimmen." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - § 1 - Zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung im Sinne von Artikel 16 § 1 kann der Antragsteller die Organisation einer vorherigen Konzertierung mit der Agentur beantragen.

Die vorherige Konzertierung ermöglicht es, mit dem Antragsteller alle Anpassungen, die für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, und gegebenenfalls die Abstimmung von Verfahren zwischen der Agentur und den anderen betreffenden Behörden zu erörtern.

Die Agentur kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Antragstellers dritte beteiligte Parteien in die vorherige Konzertierung einbeziehen.

Der König kann die Modalitäten der vorherigen Konzertierung bestimmen und ihren Anwendungsbereich einschränken. § 2 - Der König legt die Entschädigungen fest, die der Antragsteller zahlen muss, um die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und die aus der vorherigen Konzertierung hervorgehenden Verwaltungskosten zu decken." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter, das die Artikel 27/3 bis 27/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIIter - Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 27/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: - Projekt: a) die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, b) sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, - Genehmigung: Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, - Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will, - Umweltverträglichkeitsprüfung: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren: a) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch den Projektträger, b) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und Artikel 27/6 § 5, c) Prüfung der im Rahmen des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung von der in Artikel 27/9 § 1 erwähnten Person oder vom Projektträger gemäß Artikel 27/9 § 4 vorgelegten Informationen und gegebenenfalls der vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und Artikel 27/6 § 5 gewonnenen einschlägigen Informationen, d) mit Gründen versehene Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Buchstabe c) und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung gemäß Artikel 27/9 § 4, und e) die Integration der in Buchstabe d) erwähnten mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in die Genehmigung, - betroffener Öffentlichkeit: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene natürliche oder juristische Person oder die natürliche oder juristische Person mit einem Interesse daran, - Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Folgenden UVP-Bericht: ein Dokument, in dem die erwarteten direkten und indirekten Auswirkungen eines geplanten Projekts für Mensch und Umwelt und die vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Alternativen in Bezug auf ionisierende Strahlungen analysiert und bewertet werden und in dem angegeben wird, wie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, begrenzt, behoben oder ausgeglichen werden können, - Scoping-Stellungnahme: Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der vom Projektträger im UVP-Bericht vorzulegenden Umweltinformationen. Art. 27/4 - § 1 - Die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, werden vor Erteilung einer Genehmigung und unter der Überwachung der Agentur einer Prüfung in Bezug auf die Auswirkungen der ionisierenden Strahlungen auf die Umwelt unterzogen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die Auswirkungen der ionisierenden Strahlungen auf folgende Faktoren: a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit, b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der durch die europäischen Vorschriften geschützten Arten und Lebensräume, c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft, e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten Faktoren. Diese Prüfung schließt ferner die Auswirkungen ein, die sich aus der Anfälligkeit des Projekts für relevante Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen ergeben. § 2 - Der König bestimmt, welche Projekte Gegenstand eines UVP-Berichts sein müssen und für welche Projekte ein Screening-Dokument erstellt werden muss. Das Screening-Dokument wird auf der Grundlage eines vom König festgelegten Musterformulars erstellt.

Art. 27/5 - § 1 - Bei Projekten, für die der König bestimmt hat, dass sie aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines UVP-Berichts sein müssen, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur Vermeidung der Unvollständigkeit Folgendes bei: - entweder einen Entwurf eines UVP-Berichts, wenn das in § 8 erwähnte Verfahren angewandt wird, - oder einen bereits von der Agentur gebilligten UVP-Bericht, wenn der Antragsteller von der in Artikel 27/6 § 1 erwähnten Möglichkeit Gebrauch macht.

Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig Tagen ab dem Datum, an dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Antrag unvollständig ist, um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls wird der Antrag für unzulässig erklärt. § 2 - Bei jedem Projekt, für das der König bestimmt hat, dass es aufgrund von Artikel 27/4 § 2 Gegenstand eines Screening-Dokuments sein muss, fügt der Projektträger seinem Antrag auf Genehmigung zur Vermeidung der Unvollständigkeit seines Antrags auf Genehmigung ein Screening-Dokument bei.

Gegebenenfalls verfügt der Projektträger über eine Frist von dreißig Tagen um seinen Antrag zu vervollständigen; andernfalls wird der Antrag für unzulässig erklärt. § 3 - Der UVP-Bericht wird auf Initiative und auf Kosten des Projektträgers gemäß den vom König bestimmten Modalitäten erstellt und enthält mindestens die vom König bestimmten Informationen. § 4 - Auf Antrag des Projektträgers gibt die Agentur vor der Erstellung des UVP-Berichts eine Scoping-Stellungnahme ab. Im Antrag des Projektträgers werden mindestens die spezifischen Merkmale des Projekts und seine möglichen Auswirkungen auf die Umwelt angegeben. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für den Inhalt der Scoping-Stellungnahme und deren Auswirkung im Rahmen des weiteren Verlaufs des Verfahrens. § 6 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass bei einem Projekt infolge ionisierender Strahlungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder in Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und/oder in anderen Regionen zu rechnen ist, sowie in Fällen, in denen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen darum ersuchen, liefert die Agentur den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen je nach Fall folgende Informationen: a) eine Abschrift des mit Gründen versehenen Antrags im Sinne von § 4, b) den in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten Entwurf eines UVP-Berichts. In jedem Fall enthalten diese Informationen auch Angaben über die Art des Projekts, für das die Genehmigung beantragt wird.

Die Agentur gibt stets die Frist an, innerhalb deren die zuständigen Behörden der Agentur ihre Einwände und Bemerkungen mitteilen können.

Diese Frist beträgt mindestens dreißig Kalendertage nach Erhalt der Abschrift des Antrags. Wenn bei der Agentur innerhalb der von ihr gesetzten Frist keine Einwände und/oder Bemerkungen der betreffenden Behörden eingehen, kann sie das Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung außer Acht lassen.

Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bewertung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 und Artikel 27/6 § 2.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die zuständigen Behörden der in Absatz 1 erwähnten Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht oder dem Entwurf des UVP-Berichts und zu dem geplanten Projekt mitteilen, sowie die Modalitäten der Konzertierung. § 7 - Die Agentur fordert die betreffenden Behörden und Instanzen auf, im Rahmen der in § 4 erwähnten Scoping-Stellungnahme und im Rahmen der in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten öffentlichen Untersuchung eine Stellungnahme zum Inhalt des Entwurfs eines UVP-Berichts abzugeben.

Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Konsultation bei der Bewertung des Entwurfs eines UVP-Berichts gemäß § 9 und Artikel 27/6 § 2.

Der König erstellt die Liste der zu konsultierenden Behörden und Instanzen und legt die Verfahrensregeln für diese Konsultation fest. § 8 - Der Projektträger reicht gegebenenfalls seinen Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Entwurfs eines UVP-Berichts bei der Agentur zur Bearbeitung ein. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Einreichung.

Die Agentur unterwirft den Antrag auf Genehmigung einschließlich des Entwurfs eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung. Während dieser öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung. § 9 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung: a) dem Projektträger durch Zustellung, b) den in § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, c) gegebenenfalls den in § 6 erwähnten zuständigen Behörden, d) der Behörde, die über den Antrag auf Genehmigung für das Projekt entscheiden wird. Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in den Paragraphen 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern.

Wenn die Agentur den UVP-Bericht ablehnt, endet das Genehmigungsverfahren von Rechts wegen.

Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die zusätzliche Frist mit.

Art. 27/6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27/5 § 8 kann der Projektträger vor seinem Antrag auf Genehmigung beantragen, dass eine öffentliche Untersuchung in Bezug auf den Entwurf eines UVP-Berichts durchgeführt wird. Diese öffentliche Untersuchung kann nur beantragt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung ein Projekt betrifft, das vom König als genehmigungspflichtige Einrichtung der Klasse I bestimmt worden ist.

Wenn der Projektträger beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, reicht er den Entwurf eines UVP-Berichts im Hinblick auf seine Billigung bei der Agentur ein. Die Modalitäten dieser Einreichung werden vom König bestimmt.

Die Agentur unterwirft diesen Entwurf eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung, bevor sie ihn gemäß § 2 bewertet. Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung. § 2 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung: a) dem Projektträger durch Zustellung, b) den in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, c) gegebenenfalls den in Artikel 27/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden, Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in Artikel 27/5 §§ 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die zusätzliche Frist mit. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die in Artikel 27/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht und zu dem geplanten Projekt mitteilen können, sowie die Modalitäten der Konzertierung. § 4 - Ab der Zustellung der Entscheidung zur Billigung des in § 2 erwähnten Entwurfs des UVP-Berichts und unbeschadet des Artikels 2bis werden der UVP-Bericht und die Entscheidung über seine Billigung bei der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. § 5 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Agentur sicher, dass eine öffentliche Untersuchung des Genehmigungsantrags organisiert wird. Die öffentliche Untersuchung bezieht sich in jedem Fall auf den in § 1 erwähnten gebilligten UVP-Bericht und/oder das in Artikel 27/4 § 2 erwähnte Screening-Dokument.

Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese Einwände und Bemerkungen dürfen sich jedoch nicht auf die inhaltliche Abgrenzung, den Inhalt oder die Einzelheiten eines bereits endgültig gebilligten UVP-Berichts beziehen, sofern eine öffentliche Untersuchung aufgrund von § 1 organisiert worden ist.

Im Rahmen der öffentlichen Untersuchung und unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht.

Wenn Artikel 27/5 § 6 Anwendung findet, werden die dort erwähnten Behörden und Instanzen über diese öffentliche Untersuchung informiert.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung.

Art. 27/7 - § 1 - Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Behörde berücksichtigt in einer mit Gründen versehenen Weise die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Artikel 27/9 § 4 erwähnten ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Konsultation und öffentlichen Untersuchung(en). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens holt die zuständige Behörde in jedem Fall die Stellungnahme der in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen ein. § 2 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geben die in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen eine Stellungnahme über den gesamten Genehmigungsantrag, einschließlich des UVP-Berichts, ab. Sie geben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die die Dauer der öffentlichen Untersuchung nicht unterschreiten darf. Wenn innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, kann das Erfordernis einer Konsultation außer Acht gelassen werden.

Der König bestimmt die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Konsultation. § 3 - In der Genehmigung werden gegebenenfalls die zu berücksichtigenden Überwachungsmaßnahmen angegeben.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Überwachung.

Art. 27/8 - § 1 - In Ausnahmefällen und auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers kann die Agentur ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung verwirklicht werden. In diesem Fall muss die Agentur: a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, b) der Öffentlichkeit unbeschadet des Artikels 2bis die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen. Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Antrags. § 2 - In anderen als den in § 1 erwähnten Fällen kann die Agentur auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers Projekte oder Teile von Projekten von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, unter der Bedingung, dass diese Projekte oder Teile von Projekten ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen oder der Verteidigung dienen und die Agentur der Auffassung ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung negative Auswirkungen auf den Zweck der Projekte haben könnte.

Der König bestimmt den Inhalt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Antrags. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ausnahme wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Sie wird hinfällig, wenn das Projekt nicht innerhalb der Frist eingeleitet wird. Diese Frist darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten. § 4 - Die Agentur kann ferner Bedingungen an die in vorliegendem Artikel erwähnten Ausnahmen knüpfen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird veröffentlicht, bei der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht und dem Projektträger notifiziert.

Der Projektträger, dem gemäß vorliegendem Artikel eine Ausnahme gewährt wird, fügt die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme seinem Antrag auf Genehmigung bei.

Art. 27/9 - § 1 - Der UVP-Bericht wird von Personen erstellt, die zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen worden sind. § 2 - Der König legt die Zulassungskriterien fest.

Der König bestimmt durch einen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Agentur das Verfahren für die Erteilung und den Entzug dieser Zulassungen sowie die Regeln zur Gewährleistung der Objektivität der zugelassenen Personen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Zugelassene Personen dürfen weder Interesse an dem vorgeschlagenen Projekt oder seinen Alternativen haben noch direkt an der späteren Durchführung des Projekts beteiligt sein. Sie üben ihren Auftrag vollkommen unabhängig aus.

Alle Zulassungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, die jedes Mal für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erneuert werden kann. § 3 - Bei der Erstellung des UVP-Berichts beraten sich die in § 1 erwähnten Personen mit der Agentur. § 4 - Die Agentur kann von den in § 1 erwähnten Personen und vom Projektträger ergänzende Informationen fordern, die für die Erstellung der mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in Bezug auf die potenziellen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind.

Art. 27/10 - § 1 - Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf das Verfahren, den Inhalt, die Bedingungen und die Form, denen der UVP-Bericht und die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in vorliegendem Kapitel erwähnt werden, entsprechen müssen. § 2 - Der König bestimmt die Entschädigungen, die der Projektträger zahlen muss, um die Kosten für die in vorliegendem Kapitel erforderlichen Untersuchungen und die Verwaltungskosten zu decken." Art. 7 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, wird durch die Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. die in Artikel 16/1 § 2 erwähnten Entschädigungen, 8. die in Artikel 27/10 § 2 erwähnten Entschädigungen." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Genehmigungsanträge, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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