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Loi du 06 janvier 1989
publié le 18 février 2008

Loi spéciale sur la Cour d'arbitrage

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service public federal interieur
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2008000108
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18/02/2008
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06/01/1989
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eli/loi/1989/01/06/2008000108/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 1989. - Loi spéciale sur la Cour d'arbitrage


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 7 janvier 1989), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989); - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); - la loi spéciale du 27 juin 1994 modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 20 juillet 1994); - la loi spéciale du 24 juin 2000 modifiant l'article 41 de la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 12 juillet 2000); - la loi spéciale du 2 avril 2001 insérant un article 60bis dans la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 13 avril 2001); - la loi spéciale du 13 juillet 2001 portant refinancement des communautés et extension des compétences fiscales des régions (Moniteur belge du 3 août 2001); - la loi spéciale du 9 mars 2003 modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour d'arbitrage (Moniteur belge du 11 avril 2003); - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. JANUAR 1989 - Sondergesetz über den Schiedshof TITEL I - Zuständigkeit des Schiedshofs KAPITEL I - Nichtigkeitsklagen Abschnitt I - Klagen Artikel 1 - Der Schiedshof befindet durch Entscheid über Klagen auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel wegen Verletzung: 1.der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, oder 2. [der Artikel von Titel II "Die Belgier und ihre Rechte" und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung.] [Art. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Klagen werden eingereicht: 1. vom Ministerrat, von der [Regierung] einer Gemeinschaft oder Region, 2.von jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, oder 3. von den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 3 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 4 sind die Klagen auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Gesetzes, des Dekrets oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel eingereicht werden. § 2 - Die Klagen auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, durch die ein Vertrag gebilligt wird, sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes, des Dekrets oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel eingereicht werden. [Art. 3 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] [Art. 3bis - Was die Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel betrifft, die auf die Verletzung der Artikel 6 § 2 und 9 § 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen gegründet sind, beginnt die in Artikel 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten erst zu laufen, sobald die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Frist für die Eintragung in die Heberolle abgelaufen ist.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 53 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.4 - Dem Ministerrat oder der [Regierung] einer Gemeinschaft oder Region wird eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel gewährt, wenn: 1. eine Klage gegen eine Norm eingereicht wird, die denselben Gegenstand hat und von einem anderen Gesetzgeber erlassen worden ist als von demjenigen, der das Gesetz, das Dekret oder die in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnte Regel verabschiedet hat.Die Frist läuft ab dem Datum der Veröffentlichung der in Artikel 74 erwähnten Bekanntmachung. [...] [2.] der Schiedshof eine Norm für nichtig erklärt hat, die - ganz oder teilweise - denselben Gegenstand hatte und von einem anderen Gesetzgeber erlassen worden war als von demjenigen, der das Gesetz, das Dekret oder die in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnte Regel verabschiedet hat. Die Frist läuft je nach Fall ab dem Datum der Notifizierung des durch den Schiedshof erlassenen Entscheids an den Premierminister oder an die Präsidenten der [Regierungen]. [Eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wird dem Ministerrat, der Regierung einer Gemeinschaft oder einer Region, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder oder jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, gewährt, wenn der Schiedshof auf eine ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz, dieses Dekret oder diese in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel gegen eine in Artikel 1 erwähnte Regel oder gegen einen in Artikel 1 erwähnten Verfassungsartikel verstösst. Die Frist läuft entweder ab dem Datum der Notifizierung des durch den Schiedshof erlassenen Entscheids je nach Fall an den Premierminister oder an die Präsidenten der Regierungen oder an die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen oder ab dem Datum der Veröffentlichung des Entscheids im Belgischen Staatsblatt.] [Art. 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); Abs. 1 frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 9.

März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11.

April 2003) und abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003);Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 5 - Eine Nichtigkeitsklage wird beim Schiedshof durch einen Antrag anhängig gemacht, der je nach Fall vom Premierminister, von einem Mitglied der [Regierung], das sie bestimmt, vom Präsidenten einer gesetzgebenden Versammlung oder von einer Person, die ein Interesse nachweist, oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet wird. [Art. 5 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 6 - Der Antrag wird datiert. Er gibt den Gegenstand der Klage an und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.

Art. 7 - Die antragstellende Partei fügt ihrem Antrag eine Abschrift des Gesetzes, des Dekrets oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die Gegenstand der Klage sind, und gegebenenfalls ihrer Anlagen bei.

Wird die Klage vom Ministerrat, von der [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer Region oder vom Präsidenten einer gesetzgebenden Versammlung eingereicht, fügt die antragstellende Partei ihrem Antrag ausserdem eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses bei, durch den sie entschieden hat, die Klage einzureichen.

Reicht eine juristische Person die Klage ein oder tritt sie dem Verfahren bei, hat diese Partei auf erstes Verlangen den Nachweis [für den Beschluss über das Einreichen oder das Fortsetzen der Klage oder den Beitritt zum Verfahren, und, wenn ihre Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlicht werden muss, eine Abschrift dieser Veröffentlichung beizubringen]. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 8 - Wenn die Klage begründet ist, erklärt der Schiedshof das Gesetz, das Dekret oder die in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die Gegenstand der Klage sind, teilweise oder vollständig für nichtig.

Wenn der Schiedshof es für notwendig erachtet, gibt er im Wege einer allgemeinen Verfügung die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen an, die als endgültig zu betrachten sind oder für die von ihm festgelegte Frist vorläufig aufrechterhalten werden. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Abschnitt II - Wirkungen der Nichtigkeitsentscheide Art. 9 - § 1 - Die vom Schiedshof erlassenen Nichtigkeitsentscheide haben absolute Autorität der abgeurteilten Sache ab ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Die vom Schiedshof erlassenen Entscheide, durch die Nichtigkeitsklagen abgewiesen werden, sind, was die durch diese Entscheide entschiedenen Rechtsfragen betrifft, verbindlich für die Gerichte.

Art. 10 - Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung eines Strafgerichtes kann, insofern sie auf die Bestimmung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die im Nachhinein vom Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, oder auf eine Verordnung zur Ausführung eines solchen Gesetzes, eines solchen Dekretes oder einer solchen in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel gegründet ist, durch das Gericht, das diese Entscheidung ausgesprochen hat, vollständig oder teilweise zurückgezogen werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art.11 - Es obliegt der Staatsanwaltschaft, die Zurückziehung zu beantragen.

Zudem sind folgende Personen berechtigt, die Zurückziehung zu beantragen: 1. der Verurteilte, 2.derjenige, dem gegenüber eine Entscheidung zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung ausgesprochen worden ist, 3. wenn der Verurteilte oder gegebenenfalls derjenige, dem gegenüber eine Entscheidung zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung ausgesprochen worden ist, verstorben, entmündigt oder verschollen ist, sein Ehepartner, seine Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie und seine Geschwister, 4.die Partei, die für zivilrechtlich haftbar erklärt worden ist gegenüber dem Verurteilten oder gegebenenfalls gegenüber demjenigen, hinsichtlich dessen eine Entscheidung zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung ausgesprochen worden ist.

Art. 12 - § 1 - Die Sache wird beim zuständigen Gericht entweder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder durch einen Antrag, in dem der Zurückziehungsgrund angeführt wird, anhängig gemacht.

Bei Strafe der Nichtigkeit wird der Antrag binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Schiedshofentscheids im Belgischen Staatsblatt eingereicht. § 2 - Nach der Einsichtnahme in den Antrag bestellt das angerufene Gericht, wenn der Verurteilte verstorben, verschollen oder entmündigt ist, einen Kurator zu seiner Verteidigung, der ihn im Zurückziehungsverfahren vertritt. § 3 - Die Staatsanwaltschaft lässt den Antrag allen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Parteien zustellen. Die Zustellung enthält eine Ladung vor das Gericht, das die angefochtene Entscheidung ausgesprochen hat, und gibt den Text der Artikel 10 bis 12 des vorliegenden Gesetzes wieder.

Die Entscheidung, durch die endgültig über die Zurückziehung befunden wird, wird der ordnungsgemäss geladenen Zivilpartei gegenüber als kontradiktorisch angesehen, auch wenn diese dem Zurückziehungsverfahren nicht vor Schliessung der Verhandlung beigetreten ist. § 4 - Die Akte, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist, wird den Parteien während mindestens fünfzehn Tagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. § 5 - Das angerufene Gericht kann, wenn der Verurteilte aufgrund der Entscheidung, deren Zurückziehung beantragt wird, inhaftiert ist, seine vorläufige Freilassung gemäss dem in Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Verfahren anordnen.

Dieses Gericht kann ebenfalls, wenn die angeführten Klagegründe ernsthaft zu sein scheinen und sie die beantragte Zurückziehung rechtfertigen können, den Aufschub aller Massnahmen zur Vollstreckung oder Anwendung der Entscheidung, deren Zurückziehung beantragt werden kann, anordnen. § 6 - Der Richter kann auf Antrag einer der in Artikel 11 Nr. 1 bis 4 erwähnten Personen anordnen, dass seine Zurückziehungsentscheidung auszugsweise in einer von ihm bestimmten Tageszeitung veröffentlicht wird. § 7 - Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Art. 13 - § 1 - Strafrechliche Verurteilungen, die auf ein für nichtig erklärtes Gesetz, ein für nichtig erklärtes Dekret oder eine für nichtig erklärte in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnte Regel oder auf eine Verordnung zur Ausführung eines solchen Gesetzes, eines solchen Dekretes oder einer solchen in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel gegründet sind, sowie Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung solcher Verurteilungen werden durch die Zurückziehung in den Grenzen, in denen sie ausgesprochen worden sind, hinfällig. § 2 - Wenn durch die angefochtene Entscheidung nur eine einzige Strafe angesichts verschiedener Straftaten ausgesprochen worden ist, von denen mindestens eine ein Verstoss war gegen eine nicht für nichtig erklärte Bestimmung, kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft und insofern die Strafverfolgung nicht verjährt ist, entweder die Verurteilung ganz aufrechterhalten oder die Strafe herabsetzen oder die Verkündung der Verurteilung aussetzen oder einen Freispruch verkünden. § 3 - Wenn die Taten, die zu dem zurückgezogenen Urteil geführt haben, strafbar bleiben aufgrund von Bestimmungen, die infolge der Nichtigkeitserklärung erneut anwendbar werden, kann der Richter, der den Zurückziehungsantrag behandelt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft und insofern die Strafverfolgung nicht verjährt ist, neue Verurteilungen aussprechen, ohne dass dies jedoch eine Strafverschärfung zur Folge haben darf. § 4 - Der Richter ordnet die Rückzahlung der unrechtmässig eingeforderten Geldbusse, erhöht um die gesetzlichen Zinsen seit der Einforderung, an.

Artikel 28 des Gesetzes vom 20. April 1874 über die Untersuchungshaft ist anwendbar auf Verurteilte, die durch die Vollstreckung des zurückgezogenen Urteils unrechtmässig inhaftiert worden sind. § 5 - Wenn der Richter infolge der Zurückziehung nicht länger zuständig ist, um über die Zivilklage zu befinden, verweist er diese an den zuständigen Richter. Die Artikel 660 bis 663 des Gerichtsgesetzbuches und Artikel 16 §§ 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sind auf diese Verweisung anwendbar. [Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 14 - Entscheidungen zur Internierung der sich im Zustand der Demenz, der Geistesstörung oder der geistigen Behinderung befindlichen Beschuldigten und Angeklagten, die aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern ausgesprochen worden sind, können gemäss den Artikeln 10 bis 13 zurückgezogen werden.

Art. 15 - In Abweichung von Artikel 1082 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches kann eine zweite Kassationsbeschwerde eingereicht werden, wenn darin ausschliesslich die vom Schiedshof für nichtig erklärte Bestimmung eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, auf die die angefochtene Entscheidung gegründet ist, oder einer Verordnung zur Ausführung einer solchen Norm geltend gemacht wird. [Art. 15 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art.16 - § 1 - Rechtskräftig gewordene Entscheidungen eines Zivilgerichts können, insofern sie auf eine Bestimmung eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die im Nachhinein vom Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, oder auf eine Verordnung zur Ausführung einer solchen Norm gegründet sind, vollständig oder teilweise zurückgezogen werden auf Antrag derjenigen, die Partei gewesen oder ordnungsgemäss vorgeladen worden sind. § 2 - Der Richter kann im Rahmen der durch die Zurückziehung gesetzten Grenzen eine neue Entscheidung aussprechen, die auf einem anderen Grund oder einer anderen rechtlichen Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung beruht, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt. § 3 - Der Zurückziehungsantrag wird bei dem Gericht anhängig gemacht, das die angefochtene Entscheidung ausgesprochen hat, und wird durch eine Ladung eingereicht, die eine Darlegung der Klagegründe enthält und allen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Parteien zugestellt wird; dies alles bei Strafe der Nichtigkeit. § 4 - Bei Strafe des Verfalls wird der Antrag binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Schiedshofentscheids im Belgischen Staatsblatt eingereicht. [Art. 16 § 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 17 - Ein Entscheid des Staatsrats kann, insofern er auf eine Bestimmung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die im Nachhinein vom Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, oder auf eine Verordnung zur Ausführung einer solchen Norm gegründet ist, vollständig oder teilweise zurückgezogen werden.

Die Klagefrist beträgt sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Schiedshofentscheids im Belgischen Staatsblatt. [Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 18 - Ungeachtet des Ablaufs der durch die Gesetze und besonderen Verordnungen vorgesehenen Fristen können die Handlungen und Verordnungen der verschiedenen Verwaltungsbehörden und die Entscheidungen anderer als der in Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Gerichte, insofern sie auf eine Bestimmung eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die im Nachhinein vom Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, oder auf eine Verordnung zur Ausführung einer solchen Norm gegründet sind, je nach Fall auf jeglichem vorgesehenen administrativen oder gerichtlichen Wege binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Schiedshofentscheids im Belgischen Staatsblatt angefochten werden. [Art. 18 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Abschnitt III - Aussetzung Art.19 - Auf Antrag der antragstellenden Partei kann der Schiedshof durch eine mit Gründen versehene Entscheidung das Gesetz, das Dekret oder die in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnte Regel, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sind, vollständig oder teilweise aussetzen. [Art. 19 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art.20 - [Unbeschadet des Artikels 16 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen und des Artikels 5 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen kann die Aussetzung nur beschlossen werden:] 1. wenn ersthafte Klagegründe angeführt werden und unter der Bedingung, dass die sofortige Ausführung des Gesetzes, des Dekrets oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel, die Gegenstand der Klage sind, einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil verursachen kann, 2.wenn eine Klage gegen eine Norm eingereicht wird, die mit einer vom Schiedshof bereits für nichtig erklärten Norm identisch [oder ihr ähnlich] ist und vom selben Gesetzgeber verabschiedet wurde. [Art. 20 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 Buchstabe a) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 21 - Die Aussetzung wird beantragt im Nichtigkeitsantrag oder in einem getrennten gemäss Artikel 5 unterzeichneten Schriftsatz, der dem Antrag beigefügt oder im Laufe des Verfahrens eingereicht wird. [In Abweichung von Artikel 3 sind die Aussetzungsanträge nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Gesetzes, des Dekretes oder der in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel eingereicht werden.] [Art. 21 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 22 - [Unbeschadet des Artikels 16 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen und des Artikels 5 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen enthält die in Artikel 20 Nummer 1] erwähnte Klage eine Darlegung des Sachverhalts, aus der hervorgehen muss, dass die unmittelbare Anwendung der angefochtenen Norm einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil verursachen kann.

Ein durch einen getrennten Schriftsatz eingereichter Antrag wird datiert und vermerkt die Norm, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist. [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 23 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 70 bis 73 befindet der Schiedshof nach Anhörung der Parteien unverzüglich über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Entscheid.

Art. 24 - Der Entscheid, der die Aussetzung anordnet, ist in Deutsch, in Französisch und in Niederländisch abgefasst. Auf Antrag des Greffiers wird er binnen fünf Tagen nach der Verkündung [ganz oder auszugsweise] im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Er hat Wirkung mit dem Tag seiner Veröffentlichung. [Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 25 - Der Schiedshof erlässt seinen Entscheid über den Hauptantrag binnen drei Monaten nach der Verkündung des Entscheids, der die Aussetzung anordnet. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wird der Entscheid über den Hauptantrag nicht binnen dieser Frist erlassen, endet die Wirksamkeit der Aussetzung unmittelbar.

KAPITEL II - Vorabentscheidungsfragen Art. 26 - § 1 - Der Schiedshof trifft durch Entscheid Vorabentscheidungen zu Fragen betreffend: 1. die Verletzung durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnte Regel der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, 2.unbeschadet der Nummer 1, jeden Konflikt zwischen Dekreten oder zwischen in [Artikel 314 der Verfassung] erwähnten Regeln, die von verschiedenen Gesetzgebern ausgehen, insofern der Konflikt aus ihren jeweiligen Anwendungsbereichen hervorgeht, 3. [die Verletzung durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel der Artikel von Titel II "Die Belgier und ihre Rechte" und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung.] [§ 1bis - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels werden die Gesetze, Dekrete und in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regeln ausgeschlossen, durch die ein Gründungsvertrag der Europäischen Union oder die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ein Zusatzprotokoll zu dieser Konvention gebilligt wird.] § 2 - [Wird eine solche Frage vor einem Gericht aufgeworfen, muss dieses den Schiedshof ersuchen, über diese Frage zu befinden.

Das Gericht ist dazu jedoch nicht verpflichtet: 1. wenn die Sache von dem betreffenden Gericht aus Gründen der Nicht-Zuständigkeit oder der Unzulässigkeit nicht behandelt werden kann, es sei denn, diese Gründe werden von Normen abgeleitet, die selbst Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, 2.wenn der Schiedshof bereits über eine Frage oder eine Klage mit identischem Gegenstand befunden hat.

Das Gericht, gegen dessen Entscheidung je nach Fall Berufung, Einspruch, Kassationsbeschwerde oder Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden kann, ist ebenfalls nicht dazu verpflichtet, wenn das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel offensichtlich nicht gegen eine Regel oder einen Artikel der Verfassung, die in § 1 erwähnt sind, verstösst oder wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage nicht unbedingt notwendig ist, damit es seine Entscheidung erlassen kann.] [§ 3 - Ausser wenn ein ernsthafter Zweifel besteht an der Vereinbarkeit eines Gesetzes, eines Dekretes oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel mit einer der in § 1 erwähnten Regeln oder mit einem der in § 1 erwähnten Verfassungsartikel und kein Antrag oder keine Klage mit demselben Gegenstand beim Schiedshof anhängig ist, ist ein Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, wenn eine Klage eilbedürftig ist und die Verkündung mit Bezug auf diese Klage nur provisorischen Charakter hat oder wenn es sich um ein Verfahren zur Beurteilung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft handelt.] [Art. 26 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe a) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003);§ 1bis eingefügt durch Art. 9 Buchstabe b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); § 2 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe c) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003); § 3 eingefügt durch Art. 9 Buchstabe d) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art.27 - § 1 - Vorabentscheidungsfragen werden beim Schiedshof durch die Übermittlung der vom Präsidenten und vom Greffier des Gerichts unterzeichneten Verweisungsentscheidung anhängig gemacht. § 2 - In der Verweisungsentscheidung werden die Bestimmungen des Gesetzes, des Dekretes oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel angegeben, die Gegenstand der Frage sind; gegebenenfalls wird darin auch präzisiert, welche Artikel der Verfassung oder der Sondergesetze relevant sind. Der Schiedshof kann die gestellte Vorabentscheidungsfrage jedoch umformulieren. [Art. 27 § 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 28 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und jegliches andere Gericht, das in derselben Sache zu befinden hat, müssen für die Lösung der Streitsache, anlässlich deren die in Artikel 26 erwähnten Fragen gestellt worden sind, den vom Schiedshof erlassenen Entscheid einhalten.

Art. 29 - § 1 - Gegen die Entscheidung eines Gerichts, mit der dieses eine Vorabentscheidungsfrage an den Schiedshof stellt, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 2 - Die Entscheidung, durch die ein Gericht sich weigert, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, muss die Weigerungsgründe aufweisen. Gegen die Entscheidung eines Gerichts, durch die es sich weigert, eine solche Frage zu stellen, kann kein getrenntes Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 30 - Die Entscheidung, eine Vorabentscheidungsfrage an den Schiedshof zu stellen, setzt das Verfahren und die Verfahrens- und Verjährungsfristen ab dem Datum dieser Entscheidung bis zu dem Datum, an dem der Entscheid des Schiedshofes dem Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, notifiziert wird, aus. Den Parteien wird eine Abschrift davon geschickt. [KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 10 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] [[Art. 30bis] - Für die Anwendung der Artikel 1 und 26 § 1 werden als in Nummer 1 dieser beiden Bestimmungen erwähnte Regeln angesehen : die Konzertierung, die Einbeziehung, die Auskunftserteilung, Stellungnahmen, gleich lautende Stellungnahmen, Vereinbarungen, gemeinsame Vereinbarungen und Vorschläge, die im Sondergesetz vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, mit Ausnahme der in Artikel 92 des besagten Gesetzes vorgesehenen Zusammenarbeitsabkommen, sowie im Sondergesetz oder auch in jeglichem anderen in Ausführung der [Artikel 39, 127 § 1, 128 § 1, 129 § 1, 130 § 1, 135, 136, 137, 140, 166, 175, 176 und 177 der Verfassung] ergangenen Gesetz vorgesehen sind.] [Früherer Artikel 124bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989) und umnummeriert zu Art. 30bis und abgeändert durch Art. 10 Buchstabe a) und b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] TITEL II - Organisation des Schiedshofs KAPITEL I - Die Richter des Schiedshofes Art. 31 - Der Schiedshof setzt sich aus zwölf Richtern zusammen: sechs französischsprachigen Richtern, die die französische Sprachgruppe des Schiedshofes bilden, und sechs niederländischsprachigen Richtern, die die niederländische Sprachgruppe des Schiedshofes bilden.

Die Eigenschaft als französischsprachiger Richter oder als niederländischsprachiger Richter des Schiedshofes wird für die in Artikel 34 § 1 Nummer 1 erwähnten Richter durch die Sprache des Diploms und für die in Artikel 34 § 1 Nummer 2 erwähnten Richter durch die parlamentarische Sprachgruppe, der der Betreffende zuletzt angehört hat, bestimmt.

Art. 32 - [Die Richter werden vom König auf Lebenszeit aus einer Liste mit je zwei Bewerbern ernannt, die abwechselnd von der Abgeordnetenkammer und vom Senat vorgelegt wird.] Diese Liste wird mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen.

Bewerbervorschläge können erst mindestens fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt erfolgen. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der Vakanz erfolgen.

Jeder Bewerbervorschlag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht; die Ernennung darf frühestens fünfzehn Tage nach dieser Veröffentlichung erfolgen. [Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch Art. 125 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 33 - Die französischsprachigen Richter und die niederländischsprachigen Richter des Schiedshofes wählen jeweils aus ihrer Mitte einen französischsprachigen Präsidenten und einen niederländischsprachigen Präsidenten.

Art. 34 - § 1 - Um als Richter am Schiedshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1) während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter bekleidet haben: a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim Kassationshof, b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines Ersten Referendars am Staatsrat, c) oder das Amt eines Referendars am Schiedshof, d) oder das eines ordentlichen Professors, eines ausserordentlichen Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der Rechte an einer belgischen Universität, 2) [während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats, der Abgeordnetenkammer oder [eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments] gewesen sein.] § 2 - Der Schiedshof zählt sowohl unter seinen französischsprachigen Richtern als auch unter seinen niederländischsprachigen Richtern genauso viele Richter, die die in § 1 Nummer 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, wie Richter, die die in § 1 Nummer 2 erwähnte Bedingung erfüllen.

Unter den Richtern, die die in § 1 Nummer 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, muss mindestens ein Richter die in Buchstabe a) [oder die in Buchstabe b) ] erwähnte Bedingung, [mindestens ein Richter die in Buchstabe c) erwähnte Bedingung und mindestens ein Richter die in Buchstabe d) erwähnte Bedingung erfüllen]. § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nummer 1 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nummer 2 festgelegten Bedingung vorgeschlagen werden.

Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nummer 2 festgelegten Bedingung vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nummer 1 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. § 4 - Mindestens ein Richter des Schiedshofes, der zu den Richtern zählt, die die in § 1 Nummer 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, muss eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König legt fest, wie die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen ist. [§ 5 - Der Schiedshof setzt sich aus Richtern verschiedenen Geschlechts zusammen.] [Art. 34 § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 126 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 15 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993) und Art. 11 Buchstabe a) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003);§ 5 eingefügt durch Art. 11 Buchstabe b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] KAPITEL II - Die Referendare Art. 35 - Der Schiedshof wird durch höchstens [vierundzwanzig] Referendare unterstützt, die zur Hälfte französischsprachig und zur Hälfte niederländischsprachig sind, je nach der Sprache ihres Diploms, und die vor einem vom Ständigen Anwerbungssekretariat zusammengesetzten Prüfungsausschuss eine ausreichende Kenntnis der zweiten Landessprache nachgewiesen haben.

Mindestens ein französischsprachiger Referendar und ein niederländischsprachiger Referendar müssen vor einem vom Ständigen Anwerbungssekretariat zusammengesetzten Prüfungsausschuss eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 36 - Zum Referendar ernannt werden kann nur, wer fünfundzwanzig Jahre alt ist und Doktor oder Lizenziat der Rechte ist.

Eine Ernennung kann erst bei Vakanz und mindestens fünfzehn Tage nach Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt erfolgen. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der Vakanz erfolgen.

Art. 37 - Die Bewerber werden im Hinblick auf ihre Ernennung durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingestuft. Der Schiedshof legt die Bedingungen für diese Prüfung fest und bildet den Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss setzt sich, unter Beachtung der sprachlichen Parität, zur Hälfte aus Richtern des Schiedshofes und zur Hälfte aus Personen, die der Einrichtung nicht angehören, zusammen.

Die Gültigkeitsdauer der Prüfung beträgt drei Jahre.

Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren ist, was ihre Auswirkungen betrifft, mit den Prüfungen im Wettbewerbsverfahren gleichgestellt, die den Zugang zum Amt eines Verwaltungssekretärs-Juristen in der Staatsverwaltung und in gemeinnützigen Einrichtungen eröffnen.

Art. 38 - Referendare werden vom Schiedshof gemäss ihrer Einstufung bei der in Artikel 37 vorgesehenen Prüfung im Wettbewerbsverfahren für eine Probezeit von drei Jahren ernannt.

Nach diesen drei Jahren wird die Ernennung endgültig, es sei denn, der Schiedshof trifft während des dritten Jahres der Probezeit eine anders lautende Entscheidung.

Art. 39 - Das Amt eines Referendars am Schiedshof wird, was die in den Artikeln 70 und 71 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und in Artikel 187 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Ernennungsbedingungen betrifft, mit den Richterämtern gleichgestellt.

Die als Referendar am Schiedshof geleisteten Jahre werden bei der Berechnung des Dienstalters für jegliche Verwaltungsfunktion, jegliche gerichtliche Funktion oder eine Funktion beim Staatsrat oder Schiedshof, die die Referendare danach ausüben könnten, berücksichtigt.

KAPITEL III - Die Greffiers Art. 40 - § 1 - Der König ernennt zwei Greffiers aus zwei Listen mit jeweils zwei Bewerbern. Eine Liste wird von der französischen Sprachgruppe und die andere von der niederländischen Sprachgruppe des Schiedshofes vorgeschlagen.

Artikel 32 Absatz 2 und 3 ist anwendbar auf diese Vorschläge. § 2 - Die Sprachrolle eines Greffiers wird über seinen Vorschlag durch die entsprechende Sprachgruppe des Schiedshofs bestimmt.

Art. 41 - [Um zum Greffier am Schiedshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. das dreissigste Lebensjahr vollendet haben, 2.eine der folgenden Prüfungen bestanden haben: a) die Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Referendare am Schiedshof, b) die Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Referendare am Kassationshof, c) die Prüfung im Wettbewerbsverfahren für Beigeordnete Auditoren oder Beigeordnete Referendare am Staatsrat, d) die in Artikel 259bis des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene berufliche Eignungsprüfung, e) die Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für das in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Gerichtspraktikum, f) die Prüfung für den Anwerbungsgrad der Stufe 1, Qualifikation "Jurist", für die Verwaltungen der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen und für die von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses sowie für die Dienste des Schiedshofes, g) die Prüfung für den Anwerbungsgrad eines Attachés, Qualifikation "Jurist", für die gesetzgebenden Kammern und [die Gemeinschafts- und Regionalparlamente], 3.eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren vorweisen.] [Ausserdem muss der französischsprachige Bewerber die Kenntnis der niederländischen Sprache und der niederländischsprachige Bewerber die Kenntnis der französischen Sprache durch Bestehen einer der in den Artikeln 43 und 53 § 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten[, in Artikel 43 § 3 Absatz 3 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] und in Artikel 73 § 2 Absatz 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgesehenen Prüfungen nachweisen.] [Art. 41 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 24. Juni 2000 (B.S. vom 12. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g) abgeändert durch Art. 16 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 27. Juni 1994 (B.S. vom 20. Juli 1994) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 24.

Juni 2000 (B.S. vom 12. Juli 2000)] KAPITEL IV - Verwaltungspersonal Art. 42 - Der Schiedshof verfügt über eigenes Personal. Der Schiedshof legt, unter Beachtung der sprachlichen Parität pro Stufe, den Stellenplan und den Sprachkader des Personals fest. Er ernennt und entlässt die Personalmitglieder.

Der König billigt den in Absatz 1 erwähnten Plan und Kader.

Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung seitens des Schiedshofes, die für ein reibungsloses Funktionieren seiner Dienste erforderlich und in einer durch Königlichen Erlass gebilligten Regelung festgelegt ist, unterliegt das Personal den gesetzlichen und statutarischen Regeln, die auf endgültig ernannte Staatsbedienstete anwendbar sind.

Art. 43 - Der Schiedshof beschliesst hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungspersonals über deren Aufträge, Verhinderungen und Ersetzungen, Abwesenheiten, Urlaub und Ferien.

Der Schiedshof kann diese Befugnisse ganz oder teilweise an einen Personalausschuss delegieren, der sich aus den beiden Präsidenten, zwei Richtern der französischen Sprachgruppe und zwei Richtern der niederländischen Sprachgruppe, die vom Schiedshof für eine Dauer von vier Jahren bestellt werden, zusammensetzt. Sie sind wiederwählbar.

KAPITEL V - Unvereinbarkeiten Art. 44 - Das Amt eines Richters, Referendars und Greffiers ist unvereinbar mit richterlichen Ämtern, mit der Ausübung eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandates, mit jeglicher öffentlichen Funktion oder mit jeglichem öffentlichen Amt politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, mit dem militärischen Stand und mit der Funktion des Dieners eines anerkannten Kultes.

Von Absatz 1 kann vom König nach günstiger und mit Gründen versehener Stellungnahme des Schiedshofes abgewichen werden: 1. wenn es um die Ausübung eines Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an einer Lehranstalt für Hochschulunterricht geht, sofern dieses Amt nicht mehr als fünf Stunden pro Woche und nicht öfter als an zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird, 2.wenn es um die Ausübung eines Amtes als Mitglied eines Prüfungsausschusses geht, 3. wenn es um die Beteiligung an einem Ausschuss, an einem Beirat oder an einem beratenden Ausschuss geht, sofern die Anzahl der besoldeten Aufträge oder Ämter auf zwei beschränkt bleibt und die Gesamtheit der Besoldungen ein Zehntel des Bruttojahresgehaltes des Hauptamtes am Schiedshof nicht überschreitet. Art. 45 - Präsidenten, Richter, Referendare und Greffiers können zu keinem anderen öffentlichen Dienst verpflichtet werden, ausser in dem vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 46 - Es ist den Präsidenten, Richtern, Referendaren und Greffiers untersagt: 1. mündlich oder schriftlich die Verteidigung der Interessehabenden zu übernehmen oder sie zu beraten, 2.in einem Schiedsgericht gegen Besoldung aufzutreten, 3. entweder persönlich oder durch eine Mittelsperson irgendeine Berufstätigkeit auszuüben, in irgendeiner Form Handel zu treiben, als Sachverwalter aufzutreten und sich an der Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- oder Handelseinrichtungen zu beteiligen. Art. 47 - Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschliesslich dürfen - ohne Befreiung durch den König - nicht gleichzeitig Präsident oder Richter und Referendar sein.

Art. 48 - § 1 - Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 46 Nr. 1 und 2 sind auf die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Schiedshofes anwendbar. § 2 - Abweichungen können ihnen vom Schiedshof in den Fällen gewährt werden, in denen die auf Staatsbedienstete anwendbaren Bestimmungen es diesen oder ihren Ehepartnern erlauben, bestimmte Nebentätigkeiten auszuüben.

KAPITEL VI - Disziplinarvorschriften Art. 49 - Präsidenten und Richter, die die Würde ihres Amtes oder die Pflichten ihres Standes verletzt haben, können durch einen vom Schiedshof erlassenen Entscheid ihres Amtes enthoben oder von ihrem Amt suspendiert werden.

Art. 50 - § 1 - Referendare und Greffiers, die ihre Pflichten verletzen, werden vom Präsidenten verwarnt und gerügt und vom Schiedshof suspendiert und entlassen. Die Suspendierung hat den Gehaltsentzug zur Folge, mit all dessen Auswirkungen sowohl auf die Pension als auch auf spätere Gehaltserhöhungen. § 2 - Keine dieser Strafen darf verhängt werden, ohne dass die betroffene Person vorher angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. § 3 - Referendare und Greffiers, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder auf disziplinarischer Ebene verfolgt werden, können, insofern das Interesse des Dienst es erfordert, vom Schiedshof durch eine Ordnungsmassnahme für die Dauer der Verfolgung und bis zur endgültigen Entscheidung von ihrem Amt suspendiert werden.

Die Suspendierung durch Ordnungsmassnahme wird für einen Monat ausgesprochen; sie kann danach von Monat zu Monat bis zur endgültigen Entscheidung verlängert werden. Der Schiedshof kann beschliessen, dass diese Massnahme während der gesamten Strafdauer oder eines Teils davon eine vorläufige, vollständige oder teilweise Einbehaltung des Gehalts mit sich bringt.

KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 51 - § 1 - Die Präsidenten und Richter leisten vor dem König den durch Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid. § 2 - Die Referendare und Greffiers leisten diesen Eid vor dem Präsidenten. § 3 - Sie haben diesen Eid binnen einem Monat nach dem Tag, an dem ihre Ernennung ihnen notifiziert worden ist, zu leisten; anderenfalls kann für ihre Ersetzung gesorgt werden. § 4 - Der Eid wird auf französisch oder niederländisch geleistet, je nachdem ob der Betreffende französischsprachig oder niederländischsprachig ist.

Art. 52 - Der König bestimmt die Amtstracht, die die Amtsinhaber des Schiedshofes in den Sitzungen und bei offiziellen Feierlichkeiten tragen.

Er legt die Rangordnung und die Ehrenauszeichnungen fest.

Art. 53 - Der König schafft einen Konkordanzdienst beim Schiedshof.

TITEL III - Arbeitsweise des Schiedshofs Art. 54 - Den Vorsitz führt jeder Präsident turnusmässig für den Zeitraum von einem Jahr.

Dieser Zeitraum beginnt am ersten September jeden Jahres.

Art. 55 - Unbeschadet des Artikels 56 tagt, berät sich und entscheidet der Schiedshof mit sieben Richtern: drei französischsprachigen Richtern, drei niederländischsprachigen Richtern und dem Präsidenten oder, in dessen Ermangelung, dem am längsten ernannten Richter oder gegebenenfalls dem ältesten Richter derselben Sprachgruppe.

Unter den sieben in Absatz 1 erwähnten Richtern müssen mindestens zwei den in Artikel 34 § 1 Nummer 1 festgelegten Bedingungen und mindestens zwei der in Artikel 34 § 1 Nummer 2 festgelegten Bedingung genügen.

Wenn es um eine Sache geht, die in der Sprache behandelt werden muss, die nicht die Sprache der Sprachgruppe ist, der der Präsident angehört, überträgt Letzterer seine Befugnisse dem anderen Präsidenten oder, in dessen Ermangelung, dem am längsten ernannten Richter oder gegebenenfalls dem ältesten Richter der anderen Sprachgruppe.

Jede Entscheidung wird mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

Art. 56 - Der Schiedshof tagt in Plenarsitzung, um die in Anwendung der Artikel 37, 38, 42, 43, 44, 49, 50, 100 und 122 erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Jeder der beiden Präsidenten kann, wenn er es für erforderlich erachtet, dem in Plenarsitzung tagenden Schiedshof eine Sache vorlegen. Die Präsidenten sind dazu verpflichtet, wenn unter den sieben Richtern, die gemäss Artikel 55 den Spruchkörper bilden, zwei Richter darum ersuchen.

In Plenarsitzungen kann der Schiedshof nur entscheiden, wenn mindestens zehn Richter und genauso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Richter anwesend sind. Wenn diese letzte Bedingung nicht erfüllt ist, muss der zuletzt ernannte Richter oder gegebenenfalls der jüngste Richter der am stärksten vertretenen Sprachgruppe sich bei jeder Entscheidung enthalten.

Wenn der Schiedshof in Plenarsitzung entscheidet, ist die Stimme des Präsidenten bei Stimmengleichheit ausschlaggebend. Wenn der Präsident abwesend oder verhindert ist, wird er durch den am längsten ernannten Richter oder gegebenenfalls durch den ältesten Richter derselben Sprachgruppe ersetzt.

Art. 57 - Artikel 258 des Strafgesetzbuches über die Rechtsverweigerung ist auch anwendbar auf die Richter des Schiedshofes.

Art. 58 - Am 1. September jeden Jahres erstellen die Präsidenten für die Bedürfnisse des Dienstes eine Liste der Richter ihrer Sprachgruppe. Als erster wird darin ein aufgrund von Artikel 34 § 1 Nummer 2 ernannter Richter eingetragen, wenn der Präsident selbst aufgrund von Nummer 1 ernannt worden ist, oder umgekehrt. Danach folgen auf der Liste abwechselnd die aufgrund von Nummer 1 ernannten Richter und die aufgrund von Nummer 2 ernannten Richter.

Art. 59 - Die Präsidenten tagen in allen Sachen.

Für jede Sache bestimmt der amtierende Präsident unter Einhaltung der nachfolgenden Regeln die den Spruchkörper bildenden Richter. Auf seiner Liste hält er fest: - für die erste Sache: den ersten, zweiten und dritten Namen, - für die zweite Sache: den vierten, fünften und ersten Namen und so weiter.

Auf der Liste des anderen Präsidenten hält er fest: - für die erste Sache: den ersten und zweiten Namen, - für die zweite Sache: den dritten und vierten Namen - für die dritte Sache: den fünften und ersten Namen und so weiter.

Die Reihenfolge der Sachen ist die, die in Artikel 67 festgelegt ist.

Art. 60 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters, der nicht Präsident ist, wird dieser Richter durch den aufgrund derselben Bestimmung ernannten Richter ersetzt, der hinter ihm auf der Liste steht, oder, wenn er der Letzte auf der Liste ist, durch den ersten Richter. [Art. 60bis - Die Präsidenten und Richter, die aufgrund ihres Alters in den Ruhestand versetzt werden, üben ihr Amt weiterhin aus in den Sachen, in denen sie in der Sitzung getagt haben und die vor dem Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand zur Beratung gestellt worden sind und in denen noch keine Entscheidung erfolgt ist, ausser wenn der amtierende Präsident sie auf ihr Ersuchen hin davon befreit.

Die Verlängerung der Amtsausübung darf eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten.

Für die Anwendung von Artikel 56 Absatz 1 tagen die aufgrund ihres Alters in den Ruhestand versetzten Präsidenten und Richter bis zu dem Augenblick, wo ihr Nachfolger den Eid geleistet hat.] [Art. 60bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 2. April 2001 (B.S. vom 13. April 2001)] Art.61 - Dem Schiedshof steht der Greffier, dessen Sprache die der Untersuchung ist, zur Seite.

TITEL IV - Sprachengebrauch KAPITEL I - Sprachengebrauch vor dem Schiedshof Art. 62 - Die Sachen werden beim Schiedshof in Deutsch, in Französisch oder in Niederländisch anhängig gemacht.

In den Schriftsätzen und Erklärungen: 1. benutzt der Ministerrat die französische oder niederländische Sprache nach den Regeln, die in Artikel 17 § 1 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festlegt sind, 2. benutzen die [Regierungen] ihre Verwaltungssprache, 3.benutzen die Gerichte die Sprache oder die Sprachen, in denen sie ihre Entscheidung verfassen müssen, 4. benutzen die Präsidenten der gesetzgebenden Kammern, der Präsident des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] und der Präsident der Vereinigten Versammlung der Sprachgruppen des [Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt] die französische und niederländische Sprache, 5.benutzen der Präsident des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft] und der Präsident des [Wallonischen Regionalparlaments] die französische Sprache, der Präsident des [Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] die deutsche Sprache und der Präsident des [Flämischen Parlaments] die niederländische Sprache, 6. benutzen die Personen, die ein Interesse nachweisen, die Sprache ihrer Wahl, ausser wenn sie den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterworfen sind;in diesem Fall benutzen sie die Sprache, die ihnen durch die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheit auferlegt wird.

Der Schiedshof stellt von Amts wegen die Nichtigkeit der Schriftsätze und Erklärungen des Ministerrates, der [Regierungen], der Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen und der den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterworfenen Personen fest, wenn diese Schriftsätze und Erklärungen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Sprache an den Schiedshof gerichtet werden. [Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 Nr. 4 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 Nr. 5 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 63 - § 1 - Unter Vorbehalt der in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten Bestimmungen erfolgt die Untersuchung der Sache in der Sprache [des Schriftsatzes, durch den die Sache beim Schiedshof anhängig gemacht wird]. § 2 - Wenn die Sache in Deutsch oder gleichzeitig in Französisch und in Niederländisch anhängig gemacht wird, beschliesst der Schiedshof, ob die Untersuchung in Französisch oder in Niederländisch geführt wird. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die Untersuchung der Sache in der Sprache des Sprachgebietes, in dem der Wohnsitz des Antragstellers gelegen ist, wenn der Antrag durch eine Person eingereicht wird, die ein Interesse nachweist und ihren Wohnsitz in einer Gemeinde oder in einer Gruppe von Gemeinden hat, für die das Gesetz den Gebrauch einer anderen Sprache als die der Region, in der sie gelegen ist, weder vorschreibt noch erlaubt.

Die Behandlung verbundener Sachen wird in der Sprache der ersten anhängig gemachten Sache fortgesetzt. § 4 - Die vom Schiedshof zu verwendenden Akten werden je nach Fall ins Französische und ins Niederländische übersetzt. [Art. 63 § 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 64 - Die mündlichen Erklärungen in den Sitzungen erfolgen in Deutsch, Französisch oder Niederländisch mit Simultanübersetzung.

Art. 65 - [Die Entscheide des Schiedshofes werden in Französisch und in Niederländisch verfasst und verkündet. Sie werden in der in Artikel 114 festgelegten Weise mit einer deutschen Übersetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Entscheide werden von den Präsidenten in Französisch und in Niederländisch verkündet.

Sie werden ebenfalls in Deutsch verkündet und veröffentlicht, wenn es sich um Entscheide handelt, die auf eine Nichtigkeitsklage hin erlassen worden sind, oder wenn die Sache in Deutsch anhängig gemacht worden ist.] [Art. 65 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11.

April 2003)] KAPITEL II - Sprachengebrauch in den Dienststellen des Schiedshofs Art. 66 - Die Verwaltungstätigkeiten des Schiedshofes und die Organisation seiner Dienststellen sind den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterworfen, die auf die Dienststellen anwendbar sind, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt.

TITEL V - Verfahren vor dem Schiedshof KAPITEL I - Eintragung in die Liste und Bestellung der Berichterstatter Art. 67 - Der Greffier trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs in die Liste des Schiedshofes ein.

Art. 68 - Für jede Sache sind die Berichterstatter diejenigen Richter, die auf jeder der in Artikel 59 erwähnten Liste als Erste angegeben sind.

Jeder Berichterstatter ist damit beauftragt, die Akte zu behandeln und in der Sitzung Bericht darüber zu erstatten.

KAPITEL II - A-limine-Verfahren Art. 69 - Es gibt eine Kleine Kammer, die sich aus dem Präsidenten und zwei Berichterstattern zusammensetzt.

Art. 70 - Unmittelbar nach dem Eingang einer Nichtigkeitsklage oder einer Verweisungsentscheidung untersuchen die Berichterstatter, ob nach Einsichtnahme in den Antrag oder in die Verweisungsentscheidung deutlich wird, dass die Klage oder die Frage offensichtlich unzulässig oder [unbegründet ist, der Schiedshof] offensichtlich nicht zuständig ist, um darüber zu erkennen, [oder die Sache durch einen Sofortantwort-Entscheid erledigt werden zu können scheint]. [Art. 70 abgeändert durch Art. 15 Buchstabe a) und b) des G. vom 9.

März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 71 - Wenn die Nichtigkeitsklage oder Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig zu sein scheint oder offensichtlich nicht zum Zuständigkeitsbereich des Schiedshofes zu gehören scheint, erstatten die Berichterstatter binnen einer Frist von höchstens dreissig Tagen nach Eingang des Antrags oder der Verweisungsentscheidung vor dem Präsidenten hierüber Bericht; wenn die angefochtene Regel ebenfalls Gegenstand eines Aussetzungsantrags ist, wird diese Frist auf höchstens zehn Tage herabgesetzt.

Die Schlussfolgerungen der Berichterstatter werden den Parteien vom Greffier binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist notifiziert. Die Parteien verfügen über fünfzehn [...] Tage ab dem Empfang der Notifizierung, um einen Begründungsschriftsatz einzureichen.

Die Kleine Kammer kann danach durch einen Entscheid, durch den die Klage oder Frage für unzulässig erklärt oder die Unzuständigkeit des Schiedshofes festgestellt wird, einstimmig beschliessen, dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird.

Wird dem Vorschlag, einen Unzulässigkeits- oder Unzuständigkeitsentscheid zu verkünden, nicht nachgekommen, stellt die Kleine Kammer dies per Beschluss fest. [Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 72 - [Sind die Berichterstatter der Meinung, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet ist, die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich negativ beantwortet werden muss oder die Sache naturgemäss oder aufgrund der relativen Einfachheit der darin aufgeworfenen Probleme durch einen Sofortantwort-Entscheid erledigt werden kann, erstatten sie binnen einer Frist von höchstens dreissig Tagen nach Eingang des Antrags oder der Verweisungsentscheidung hierüber Bericht beim Schiedshof; wenn die angefochtene Regel ebenfalls Gegenstand eines Aussetzungsantrags ist, wird diese Frist auf höchstens zehn Tage herabgesetzt.

Die Schlussfolgerungen der Berichterstatter werden den Parteien vom Greffier binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist notifiziert. Wenn in den Schlussfolgerungen der Berichterstatter vorgeschlagen wird, eine Verletzung der in den Artikeln 1 und 26 erwähnten Regeln festzustellen, werden die Schlussfolgerungen sowie die Nichtigkeitsklage oder die Entscheidung, die die Vorabentscheidungsfrage enthält, den in Artikel 76 erwähnten Parteien notifiziert. Die Parteien verfügen über fünfzehn Tage ab dem Empfang der Notifizierung, um einen Begründungsschriftsatz einzureichen.

Der Schiedshof kann danach durch einen Sofortantwort-Entscheid, durch den, je nach Fall, die Klage für unbegründet erklärt oder die Frage negativ beantwortet wird, beschliessen, dass die Sache ohne weitere Verfahrenshandlung erledigt wird.

Wenn dem Vorschlag, einen Unbegründetheitsentscheid oder einen Sofortantwort-Entscheid zu verkünden, nicht nachgekommen wird, stellt der Schiedshof dies per Beschluss fest.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11.

April 2003)] Art. 73 - Die in Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 3 erwähnten Entscheide werden den Parteien notifiziert.

KAPITEL III - Veröffentlichung und Notifizierung der Klagen und Vorabentscheidungsfragen Art. 74 - Wenn die Artikel 71 und 72 nicht angewandt worden sind oder nach Einsichtnahme in den in Artikel 71 Absatz 4 erwähnten Beschluss oder in den in Artikel 72 Absatz 4 erwähnten Beschluss lässt der Greffier im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung in Deutsch, Französisch und Niederländisch veröffentlichen, in der unter anderem der Einreicher und der Gegenstand der Nichtigkeitsklage oder der Vorabentscheidungsfrage angegeben werden. [Der Nichtigkeitsantrag kann bei der Kanzlei des Schiedshofes während einer Frist von dreissig Tagen ab der in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichung eingesehen werden.] Das Verfahren wird gemäss den nachfolgenden Bestimmungen fortgesetzt. [Art. 74 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 75 - Der Schiedshof kann von Amts wegen einen Rechtsanwalt bestellen. Seine Bestellung wird als nichtig angesehen, wenn die interessehabende Partei einen persönlichen Beistand auswählt.

Der König legt die Modalitäten für die Gerichtskostenhilfe fest.

Art. 76 - § 1 - Der Greffier notifiziert die vom Ministerrat eingereichten Nichtigkeitsklagen den [Regional- und Gemeinschaftsregierungen] und den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen. § 2 - Er notifiziert die von einer [Regional- oder Gemeinschaftsregierung] eingereichten Nichtigkeitsklagen dem Ministerrat, den anderen [Regierungen] und den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen. § 3 - Er notifiziert die von einem Präsidenten einer gesetzgebenden Versammlung eingereichten Nichtigkeitsklagen dem Ministerrat, den [Regional- und Gemeinschaftsregierungen] und den Präsidenten der anderen gesetzgebenden Versammlungen. § 4 - Er notifiziert die von einer Person, die ein Interesse nachweist, eingereichten Nichtigkeitsklagen dem Ministerrat, den [Regional- und Gemeinschaftsregierungen] und den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen. [Art. 76 §§ 1 bis 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 77 - Der Greffier notifiziert die Verweisungsentscheidungen dem Ministerrat, den [Regional- und Gemeinschaftsregierungen], den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen und den Parteien des Rechtsstreits vor dem Gericht, das die Verweisungsentscheidung getroffen hat. [Art. 77 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 78 - Wenn eine selbe Bestimmung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage und einer früheren Verweisungsentscheidung ist, notifiziert der Greffier die Nichtigkeitsklage den Parteien des Rechtsstreits vor dem Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat. In der Notifizierung wird die Frist angegeben, binnen der die Parteien gemäss Artikel 85 einen Schriftsatz einreichen können.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 entscheidet der Schiedshof zuerst über die Nichtigkeitsklage.

KAPITEL IV - Untersuchung Art. 79 - Die Untersuchung erfolgt schriftlich.

Art. 80 - Notifizierungen an den Ministerrat erfolgen an das Kabinett des Premiersministers.

Notifizierungen an die [Gemeinschafts- und Regionalregierungen] erfolgen an das Kabinett des Präsidenten der [Regierung].

Notifizierungen an die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen erfolgen an die Kanzlei der Versammlung. [Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 81 - Jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist, gibt im Antrag oder Schriftsatz ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz, den sie in Belgien wählt, an.

In Ermangelung einer solchen Angabe, braucht die Kanzlei keinerlei Notifizierung zu machen und wird das Verfahren als kontradiktorisch angesehen.

Jede Notifizierung wird von der Kanzlei an den angegebenen Sitz oder Wohnsitz gemacht, selbst wenn die Partei verstorben ist.

Art. 82 - Alle Verfahrensunterlagen werden dem Schiedshof per Einschreibebrief zugesandt.

Alle Aktenstücke, Notifizierungen oder Vorladungen werden vom Schiedshof per Einschreibebrief mit Rückschein verschickt.

Die Frist, über die die Parteien verfügen, läuft ab dem Datum des Empfangs des Briefes. Wenn der Empfänger den Brief verweigert, läuft die Frist ab dem Datum der Verweigerung.

Beweiskraft hat das Postdatum sowohl für die Versendung als auch für den Empfang oder die Verweigerung.

Art. 83 - Jedem Antrag oder Schriftsatz werden zehn vom Unterzeichner beglaubigte Abschriften beigefügt.

Das Einreichen zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden.

Art. 84 - Die dem Schiedshof übermittelten Anträge und Schriftsätze enthalten ein Verzeichnis der Beweisstücke.

Jede Akte wird mit einem Verzeichnis der Aktenstücke übermittelt, aus denen sie sich zusammensetzt.

Art. 85 - Binnen 45 Tagen nach Eingang der vom Greffier aufgrund der Artikel 76, 77 und 78 gemachten Notifizierungen können der Ministerrat, die [Regierungen], die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen und die Personen, an die diese Notifizierungen gerichtet sind, einen Schriftsatz beim Schiedshof einreichen.

Wenn die Sache eine Nichtigkeitsklage betrifft, dürfen diese Schriftsätze neue Klagegründe enthalten. Die Parteien dürfen danach keine neuen Klagegründe mehr geltend machen. [...] [Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 86 - Die in Artikel 85 erwähnten Schriftsätze, die nicht binnen den vom Gesetz vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.

Art. 87 - § 1 - Wenn der Schiedshof Vorabentscheidungen zu den in Artikel 26 erwähnten Fragen trifft, kann jede Person, die ein Interesse in der Sache vor dem Gericht, das die Verweisung anordnet, nachweist, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der in Artikel 74 vorgeschriebenen Veröffentlichung einen Schriftsatz an den Schiedshof richten. Sie wird dadurch als Partei des Rechtsstreits angesehen. § 2 - Wenn der Schiedshof über die in Artikel 1 erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, kann jede Person, die ein Interesse nachweist, binnen dreissig Tagen ab der in Artikel 74 vorgeschriebenen Veröffentlichung in einem Schriftsatz seine Bemerkungen an den Schiedshof richten. Sie wird dadurch als Partei des Rechtsstreits angesehen.

Art. 88 - Wer in Anwendung der Artikel 85 und 87 einen Schriftsatz an den Schiedshof richtet, muss die Akte beifügen, über die er verfügt.

Art. 89 - [§ 1 - Wenn der Schiedshof Vorabentscheidungen zu den in Artikel 26 erwähnten Fragen trifft, übermittelt der Greffier den anderen Parteien, die einen Antrag oder einen Schriftsatz eingereicht haben, eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. Diese Parteien verfügen dann über dreissig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier den anderen Parteien, die einen Antrag eingereicht haben, eine Abschrift der eingereichten Erwiderungsschriftsätze. § 2 - Wenn der Schiedshof über die in Artikel 1 erwähnten Nichtigkeitsklagen befindet, übermittelt der Greffier, nach Ablauf der in den Artikeln 85 und 87 vorgesehenen Fristen, der antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze. Diese Partei verfügt dann über dreissig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier den anderen Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht haben, eine Abschrift des von der antragstellenden Partei eingereichten Erwiderungsschriftsatzes. Die anderen Parteien verfügen dann über dreissig Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.

Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Greffier der antragstellenden Partei eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze.] [Art. 89 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11.

April 2003)] [Art. 89bis - Die in den Artikeln 85, 87 und 89 festgelegten Fristen können durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden.

Wenn eine in Artikel 87 festgelegte Frist gemäss Absatz 1 verkürzt oder verlängert worden ist, vermerkt der Greffier dies in der in Artikel 74 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung.] [Art. 89bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art.90 - Nach Ablauf der in Artikel 89 vorgesehenen Frist beschliesst der Schiedshof nach Anhörung der Berichterstatter, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht.

In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden wird, wird der Sitzungstermin anberaumt [und werden die beim Vorbereitungsverfahren aufgeworfenen Fragen angegeben, auf die die Parteien zu antworten aufgefordert werden, sei es durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, sei es mündlich in der Sitzung].

In dem Beschluss, durch den die Sache für nicht verhandlungsreif befunden wird, wird auf die von den Berichterstattern oder Greffiers zu verrichtenden Aufgaben hingewiesen, werden gegebenenfalls die Klagegründe angegeben, die nach dem Sachstand von Amts wegen untersucht werden zu müssen scheinen, und werden die Parteien aufgefordert, diesbezüglich einen Schriftsatz binnen der in diesem Beschluss festgelegten Frist einzureichen. Sobald diese Aufgaben verrichtet worden sind, geht der Schiedshof gemäss Absatz 1 und 2 vor.

Die Beschlüsse werden den Parteien notifiziert. [Art. 90 Abs. 2 ergänzt durch Art. 22 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 91 - Der Schiedshof hat weitestgehende Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse.

Er kann unter anderem: 1. mit dem Premierminister, den Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen und den [Regierungen] sowie mit jeder anderen öffentlichen Behörde unmittelbar korrespondieren, 2.die Parteien kontradiktorisch anhören und sich von ihnen und von jeder öffentlichen Behörde alle Unterlagen und Auskünfte übermitteln lassen, die sich auf die Sache beziehen, 3. jegliche Person anhören, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet, 4.jegliche Feststellung vor Ort machen, 5. Sachverständige bestellen. Er kann den Berichterstattern per Beschluss die Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse übertragen, die er festlegt. [Art. 91 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 92 - Der Schiedshof kann beschliessen, dass die in Artikel 91 Nummer 3 erwähnten Personen unter Eid angehört werden, nachdem die Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen worden sind.

In diesem Fall leisten sie folgenden Eid: « Ich schwöre auf Ehre und Gewissen, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen ». oder « Je jure en honneur et conscience de dire toute la vérité, rien que la vérité » oder « Ik zweer in eer en geweten dat ik de gehele waarheid en niets dan de waarheid zal zeggen ».

Jede vorgeladene Person hat zu erscheinen und der Vorladung Folge zu leisten. Wer sich weigert, zu erscheinen, den Eid zu leisten oder auszusagen, wird mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis hundert Franken bestraft. Über das Nichterscheinen oder die Weigerung, unter Eid auszusagen, wird ein Protokoll erstellt; dieses wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks übermittelt, in dem die Person angehört werden sollte.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die falsche Zeugenaussage in Zivilsachen und die Verleitung von Zeugen sind anwendbar auf die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zeugenvernehmung.

Das Vernehmungsprotokoll wird vom Präsidenten oder von den Richtern des Schiedshofes, die die Vernehmung durchgeführt haben, vom Greffier und von der vernommenen Person unterzeichnet.

Art. 93 - Im Falle eines Ortstermins werden die Parteien und ihre Rechtsanwälte vorgeladen.

Art. 94 - Der Schiedshof bestimmt durch Beschluss den Auftrag der Sachverständigen, die er bestellt, und legt die Frist für das Einreichen ihres Berichtes fest. Der Greffier notifiziert den Sachverständigen und den Parteien diesen Beschluss.

Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die bestellten Sachverständigen.

Binnen acht Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung setzen die Sachverständigen jede der Parteien per Einschreibebrief davon in Kenntnis, an welchem Ort, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit sie mit ihren Verrichtungen beginnen werden.

Die erforderlichen Schriftstücke werden den Sachverständigen ausgehändigt; die Parteien können die Äusserungen und Anträge vorbringen, die sie für angebracht halten; diese werden im Bericht vermerkt, dessen einleitende Angaben den Parteien zur Kenntnis gebracht werden.

Ausser bei einer vom Greffier bei der Hinterlegung des Berichtes festgestellten Verhinderung wird der Bericht von allen Sachverständigen unterzeichnet. Der Unterschrift der Sachverständigen geht folgender Eid voraus: « Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen genau und ehrlich erfüllt habe », oder « Je jure que j'ai rempli ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité », oder « Ik zweer dat ik in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk, mijn opdracht heb vervuld ».

Die Urschrift des Berichtes wird in der Kanzlei hinterlegt. Die Parteien werden vom Greffier davon in Kenntnis gesetzt.

Der Schiedshof kann aus schwerwiegenden Gründen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den Auftrag der Sachverständigen beenden und für ihre Ersetzung sorgen, nachdem er sie angehört hat.

Diese Entscheidung wird den Sachverständigen und den Parteien vom Greffier notifiziert. [Art. 94bis - § 1- Wird beim Schiedshof eine Vorabentscheidungsfrage anhängig gemacht, die der Staatsrat aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch VIII Nummer 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen gestellt hat, notifiziert der Greffier die Verweisungsentscheidung gemäss Artikel 77. § 2 - Binnen zehn Tagen nach Eingang der Notifizierung können der Ministerrat, die Regierungen, die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen und die Empfänger dieser Notifizierungen einen Schriftsatz an den Schiedshof richten. § 3 - Bei Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist beschliesst der Schiedshof, nachdem er die Berichterstatter angehört hat, ob die Sache verhandlungsreif ist oder nicht. In dem Beschluss, durch den die Sache für verhandlungsreif befunden wird, wird der Sitzungstermin anberaumt.

Der Beschluss wird den Parteien mindestens drei Tage vor dem Datum der Sitzung notifiziert. In der Frist zwischen der Notifizierung des Anberaumungsbeschlusses und dem Sitzungstermin können die Parteien die Akte bei der Gerichtskanzlei einsehen.] [Art. 94bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] KAPITEL V - Zwischenstreite Abschnitt I - Fälschungsklage Art.95 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Schriftstück anstrengt, fordert der Schiedshof die Partei, die es vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie darauf besteht, davon Gebrauch zu machen.

Wenn die Partei dieser Aufforderung nicht nachkommt oder erklärt, von dem Schriftstück keinen Gebrauch machen zu wollen, wird es verworfen.

Wenn sie erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen, und das Schriftstück von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der Streitsache ist, setzt der Schiedshof das Verfahren aus, bis das zuständige Gericht über die Fälschungsklage entschieden hat; die Entscheidung dieses Gerichts erfolgt vorrangig vor allem anderen. Wenn die Streitsache bei keinem Gericht anhängig gemacht worden ist, entscheidet der Schiedshof über die Beweiskraft des Schriftstückes.

Wenn eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ohne das Schriftstück zu berücksichtigen, gegen das eine Fälschungsklage angestrengt worden ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

Abschnitt II - Verfahrensübernahme Art. 96 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Person, die ein Interesse nachweist und eine Nichtigkeitsklage eingereicht hat, oder eine in Artikel 87 erwähnte Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass es zu einer Verfahrensübernahme kommen muss.

Art. 97 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine der Parteien des Rechtsstreits vor dem Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, stirbt, wird das Verfahren vor dem Schiedshof ausgesetzt. Übernommen wird das Verfahren, wenn das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, den Schiedshof von der Verfahrensübernahme in Kenntnis gesetzt hat.

Abschnitt III - Rücknahme Art. 98 - Der Ministerrat, die [Gemeinschafts- und Regionalregierungen] und die Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen können ihre Nichtigkeitsklage zurücknehmen.

Der Ministerrat und die [Gemeinschafts- und Regionalregierungen] fügen der Mitteilung, die sie dem Schiedshof über diese Entscheidung machen, eine beglaubigte Abschrift des Rücknahmebeschlusses bei.

Erforderlichenfalls verfügt der Schiedshof die Rücknahme, nachdem er die anderen Parteien angehört hat. [Art. 98 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 99 - Mit einer vom Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, angenommenen oder gestatteten Rücknahme wird das Verfahren vor dem Schiedshof beendet.

Das Gericht übermittelt dem Schiedshof eine Ausfertigung seiner Entscheidung.

Abschnitt IV - Zusammenhang Art. 100 - Der in Plenarsitzung tagende Schiedshof kann Nichtigkeitsklagen oder Vorabentscheidungsfragen mit Bezug auf dieselbe Norm, über die durch ein und denselben Entscheid entschieden werden soll, verbinden. In diesem Fall werden die Sachen von dem Spruchkörper untersucht, bei dem die erste Sache anhängig gemacht worden ist.

Der Greffier notifiziert den Parteien den Verbindungsbeschluss.

Wenn zwei oder mehrere Sachen verbunden worden sind, sind diejenigen die Berichterstatter, die gemäss Artikel 68 für die erste Sache, die beim Schiedshof anhängig gemacht worden ist, bestellt worden sind.

Abschnitt V - Ablehnung Art. 101 - Die Richter des Schiedshofes können aus den Gründen abgelehnt werden, die gemäss den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben.

Die Tatsache, dass ein Richter des Schiedshofes an der Ausarbeitung des Gesetzes, des Dekretes oder der in [Artikel 134 der Verfassung] erwähnten Regel teilgenommen hat, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage oder einer Verweisungsentscheidung ist, ist an sich kein Ablehnungsgrund.

Jeder Richter des Schiedshofes, der weiss, das gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, muss den Schiedshof davon in Kenntnis setzen;

Letzterer entscheidet, ob der Richter sich der Sache enthalten muss. [Art. 101 Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 102 - Wer ablehnen will, hat dies zu tun, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat.

Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Schiedshof beantragt.

Nach Anhörung der ablehnenden Partei und des abgelehnten Richters wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.

Der abgelehnte Richter wird durch einen anderen Richter ersetzt, so wie dies, je nach Fall, in Artikel 55 Absatz 1, in Artikel 56 oder in Artikel 60 vorgesehen ist.

KAPITEL VI - Sitzung Art. 103 - Die Parteien, die einen Antrag oder einen Schriftsatz eingereicht haben, ihre Vertreter und ihre Rechtsanwälte werden fünfzehn Tage im Voraus vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt. [Zusammen mit der Notifizierung des Datums der Sitzung wird den Parteien des Rechtstreits der Bericht der Berichterstatter übermittelt.] Während [der in Absatz 1 erwähnten Frist] können sie die Akte in der Kanzlei einsehen. [Art. 103 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 24 Buchstabe a) und Abs. 3 abgeändert durch Art. 24 Buchstabe b) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 104 - Die Sitzungen des Schiedshofes sind öffentlich, es sei denn, diese Öffentlichkeit gefährdet die Ordnung oder die Sittlichkeit; in diesem Fall erklärt der Schiedshof dies durch einen mit Gründen versehenen Entscheid.

Art. 105 - Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und in Stille bei.

Alles, was der Präsident zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und unverzüglich ausgeführt.

Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo die Richter des Schiedshofes die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen.

Art. 106 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter der Gruppe, in deren Sprache die Untersuchung erfolgt ist, den Sachverhalt zusammen und gibt die Rechtsfragen an, für die der Schiedshof eine Lösung finden muss.

Der Berichterstatter, der der anderen Sprachgruppe angehört, kann gegebenenfalls einen zusätzlichen Bericht machen.

Erforderlichenfalls hört der Schiedshof die Personen, deren Anhörung er beschlossen hat, sowie die Sachverständigen an.

Nur die Parteien, die einen Antrag oder einen Schriftsatz eingereicht haben, und ihre Rechtsanwälte werden zur Verhandlung zugelassen; sie dürfen nur mündliche Bemerkungen vorbringen.

Der Präsident verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.

KAPITEL VII - Wiedereröffnung der Verhandlung Art. 107 - Der Schiedshof kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der Verhandlung anordnen. Er muss sie anordnen, bevor er einer Einrede oder einem Klagegrund stattgibt, zu der/dem die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, sich zu äussern.

Der Schiedshof gibt die Fristen an, binnen denen die Parteien diesbezüglich einen letzten Schriftsatz einreichen können.

KAPITEL VIII - Der Entscheid Art. 108 - Die Beratungen des Schiedshofes sind geheim.

Art. 109 - Unbeschadet des Artikels 25 [und des Artikels 6 § 1 römisch VIII Nummer 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen] werden die Entscheide binnen sechs Monaten nach Einreichen der Nichtigkeitsklage oder nach Eingang [der Verweisungsentscheidung] erlassen.

Wenn eine Sache nach Ablauf dieser Frist jedoch nicht spruchreif ist, kann der Schiedshof diese Frist durch eine mit Gründen versehene Entscheidung um die erforderliche Zeitspanne verlängern. Nötigenfalls kann die Verlängerung erneuert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Verlängerungen [sechs Monate] überschreiten darf. [Art. 109 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Buchstabe a) und b) und Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 Buchstabe c) des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 110 - Jeder Entscheid wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Ist ein Richter des Schiedshofes rechtmässig verhindert, der Verkündung eines Entscheids, an dessen Beratung er teilgenommen hat, beizuwohnen, kann der amtierende Präsident einen anderen Richter bestellen, um den verhinderten Richter bei der Verkündung zu ersetzen.

Art. 111 - Jeder Entscheid enthält die Gründe und den Tenor. Es sind darin vermerkt: 1. der Name, Wohnsitz, Wohnort oder Sitz jeder Partei und gegebenenfalls der Name und die Eigenschaft der Personen, die sie vertreten, 2.die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewandt worden sind, 3. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, 4.die Verkündung in öffentlicher Sitzung, deren Datum und die Namen der Richter, die in der Sache beraten haben.

Art. 112 - Die Entscheide werden vom Präsidenten und vom Greffier unterzeichnet.

Art. 113 - Die Entscheide werden folgenden Personen vom Greffier notifiziert: 1. dem Premierminister und den Präsidenten der [Regierungen], 2.den Präsidenten der gesetzgebenden Kammern, des [Parlaments der Französischen Gemeinschaft], des [Wallonischen Regionalparlaments], des [Flämischen Parlaments], des [Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] und der gesetzgebenden Versammlungen der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. den Parteien, 4.dem Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat. [Art. 113 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 114 - [Die auf Nichtigkeitsklagen und auf Vorabentscheidungsfragen hin erlassenen Entscheide werden vollständig oder auszugsweise auf Veranlassung des Greffiers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Auszug enthält die Erwägungen und den Tenor.] Der Schiedshof sorgt dafür, dass sie in einer offiziellen Sammlung veröffentlicht werden.

Er übermittelt den Gerichten, die ihn darum ersuchen, eine Abschrift davon. [Art. 114 Abs. 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 115 - Die Entscheide sind von Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. Auf den Ausfertigungen vermerkt der Greffier im Anschluss an den Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: « Die Minister, die Mitglieder der [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, für die Vollstreckung dieses Urteils zu sorgen. Die dazu angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » « Les Ministres, les membres des [Gouvernements] régionaux et de Communauté et les autorités administratives pour ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun". « De Ministers, de leden van de [Regeringen] van de Gemeenschappen en van de Gewesten en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van dit arrest. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hen medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht".

Die Ausfertigungen werden vom Greffier ausgestellt, der sie unterzeichnet und mit dem Siegel des Schiedshofes versieht, dessen Form der König bestimmt. [Art. 115 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 116 - Der Entscheid des Schiedshofes ist definitiv und gegen ihn kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 117 - § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 118 kann der Schiedshof, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer der Parteien, binnen zwei Wochen nach der Notifizierung des Entscheids Schreib- und Rechenfehler oder offensichtliche Ungenauigkeiten berichtigen. § 2 - Den Parteien wird dies im Voraus vom Greffier ordnungsgemäss mitgeteilt; sie können binnen einer vom Präsidenten festzulegenden Frist schriftliche Bemerkungen einreichen. § 3 - Der Schiedshof entscheidet in der Ratskammer. § 4 - Die Urschrift des Beschlusses, durch den die Berichtigung angeordnet wird, wird der Urschrift des berichtigten Entscheids beigefügt. Dieser Beschluss wird am Rand der Urschrift des berichtigten Entscheids vermerkt.

Art. 118 - Auf Antrag der an der Nichtigkeitsklage beteiligten Parteien oder des Gerichts, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, macht der Schiedshof eine Auslegung des Entscheids. Der Auslegungsantrag wird je nach Fall gemäss Artikel 5 oder gemäss Artikel 27 eingereicht. Er wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt.

Im Übrigen ist das für den Nichtigkeitsantrag oder die Vorabentscheidungsfrage vorgesehene Verfahren anwendbar.

Die Urschrift des Auslegungsentscheids wird der Urschrift des ausgelegten Entscheids beigefügt. Der Auslegungsentscheid wird am Rand des ausgelegten Entscheids vermerkt.

KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen Art. 119 - Der Tag einer Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist in der Frist nicht einbegriffen.

Der Tag des Ablaufs einer Frist ist in der Frist einbegriffen.

Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird der Tag des Ablaufs der Frist auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

Art. 120 - Die Fristen gelten für Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Der Schiedshof kann den Verfall der Fristen ihnen gegenüber jedoch aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen nicht gewährleistet war.

Art. 121 - Die Kanzlei ist täglich geöffnet, ausser samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.

Der König bestimmt die Öffnungszeiten.

Art. 122 - Der Schiedshof legt seine Geschäftsordnung fest. Er sorgt für ihre Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 123 - § 1 - Die für die Arbeitsweise des Schiedshofes erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen. § 2 - Die Königlichen Erlasse über den Schiedshof werden im Ministerrat beraten.

TITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 124 - [...] [Art. 124 aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] [Art.124bis - [...]] [Früherer Artikel 124bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989) und umnummeriert zu Art. 30bis durch Art. 10 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)] Art. 125 - Die Ernennung der Referendare, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 28. Juni 1983 über die Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Schiedshofes angeworben worden sind, ist endgültig.

Art. 126 - Die Bestimmung des Artikels 41 Absatz 1 über den Besitz des Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte ist nicht anwendbar auf die Greffiers, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind.

Art. 127 - Es werden aufgehoben: 1. im Gerichtsgesetzbuch: a) in Artikel 1082 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 10.Mai 1985, die Wörter "ausser wenn die zweite Beschwerde ausschliesslich die durch den Schiedshof erklärte Nichtigkeit der Bestimmung eines Gesetzes oder eines Dekretes, auf die die angefochtene Bestimmung gegründet ist, geltend macht", b) Buch III Titel VIII und Artikel 1147bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10.Mai 1985, 2. Artikel 31bis der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 1985, 3. das Gesetz vom 28.Juni 1983 über die Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Schiedshofes, abgeändert durch das Gesetz vom 31.

Dezember 1983, mit Ausnahme der Artikel 31 bis 34 und 112, 4. Artikel 5 des Gesetzes vom 2.Februar 1984 über das Gehalt der Mitglieder, Referendare und Greffiers des Schiedshofes, ihre Invorschlagbringung und Ernennung sowie die Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gegen die Mitglieder dieses Gerichtshofes, 5. das Gesetz vom 10.Mai 1985 über die Wirkungen der durch den Schiedshof erlassenen Nichtigkeitsentscheide. [Art. 128 - Artikel 34 § 5 tritt spätestens ab der dritten Ernennung nach dem Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 9. März 2003 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof in Kraft.] [Art. 128 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 11. April 2003)]

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