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Loi du 06 janvier 2014
publié le 11 juillet 2014

Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000450
pub.
11/07/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/06/2014000450/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 2014. - Loi portant création d'une Commission fédérale de déontologie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 janvier 2014 portant création d'une Commission fédérale de déontologie (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Einrichtung einer Föderalen Kommission für Berufspflichten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: § 1 - "öffentlicher Vertreter": 1. jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, 2.jeden Regierungskommissar der Föderalregierung, 3. jeden Leiter oder Regierungskommissar eines Ministeriums oder eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines von ihnen abhängenden Dienstes sowie einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die erwähnt ist in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3.April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 4. jede Person, die auftritt als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines im Gesetz vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten öffentlichen Unternehmens und einer im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten oder durch oder aufgrund des Gesetzes geschaffenen Einrichtung öffentlichen Interesses, die dem Föderalstaat angehört, 5. jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar eines föderalen Dienstes mit autonomer Buchführung auftritt, 6.jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Föderalen Zentrums für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels auftritt, 7. jede Person, die von der föderalen Behörde bestellt wird, um als Mitglied einer der Kammern oder des Verwaltungsrats des Interföderalen Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus aufzutreten, 8.jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Aktiengesellschaft, einer öffentlich-rechtlichen Bank-Holdinggesellschaft, eines öffentlichen Kreditinstituts der Föderalen Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft, eines seiner Tochterunternehmen und des Zentralbüros für Hypothekarkredite auftritt, 9. jedes Mitglied des Regentenrates und des Zensorenkollegiums der Belgischen Nationalbank, die in Artikel 17 des Gesetzes vom 22.Januar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt sind, jedes Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, oder des Allgemeinen Ausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, eingerichtet durch das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 10. jeden Kabinettschef, beigeordneten Kabinettschef und jeden Chef eines Geschäftsführungsorgans eines Mitglieds der Föderalregierung, einschließlich der Regierungskommissare, sowie jeden Chef des Strategiebüros eines föderalen öffentlichen Dienstes, 11.jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar auftritt, § 2 - "öffentlicher Verwalter": jede vom Föderalstaat oder auf dessen Vorschlag hin ernannte, vorgeschlagene oder bestellte Person, die im Verwaltungsrat oder in dem mit der Verwaltung beauftragten Organ einer in § 1 erwähnten Einrichtung tagt, § 3 - "öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter": jede andere Person als der öffentliche Verwalter, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt oder Mitglied des mit der täglichen Geschäftsführung einer in § 1 erwähnten Einrichtung beauftragten Organs ist.

TITEL III - Kommission KAPITEL 1 - Einrichtung Art. 3 - Es wird eine Föderale Kommission für Berufspflichten für die öffentlichen Vertreter, nachstehend "die Kommission" genannt, eingerichtet.

Die Kommission ist ein ständiges Organ der Abgeordnetenkammer.

Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittel werden in den Haushaltsplan der Dotationen eingetragen.

KAPITEL 2 - Aufträge und Zuständigkeiten Art. 4 - § 1 - Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag öffentlicher Vertreter Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder Interessenkonflikten, die sie betreffen, abzugeben. Diese Stellungnahmen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission kann auch auf Antrag eines Ministers oder eines Staatssekretärs vertrauliche Stellungnahmen zu besonderen Fragen in Sachen Berufspflichten, zu ethischen Fragen oder zu Interessenkonflikten, die ihn betreffen, abgeben. § 2 - Die Kommission hat den Auftrag, auf eigene Initiative, auf der Grundlage eines von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats unterzeichneten Antrags oder auf der Grundlage eines von mindestens fünfzig Mitgliedern der Abgeordnetenkammer unterzeichneten Antrags in Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere öffentliche(n) Vertreter betreffen.

Die Kommission hat den Auftrag, auf Antrag der Föderalregierung in Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenskonflikte allgemeine Stellungnahmen abzugeben oder allgemeine Empfehlungen zu formulieren, außer in besonderen Fällen, die ausdrücklich einen oder mehrere öffentliche(n) Vertreter oder in Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Personen betreffen.

Art. 5 - § 1 - Die Kommission erstellt spätestens drei Monate nach ihrer Einsetzung den Entwurf eines Gesetzbuches. Dieses Gesetzbuch enthält Regeln in Sachen Berufspflichten, Ethik oder Interessenkonflikte sowie jegliche Leitlinie, die die Kommission in Sachen Berufspflichten, Ethik und Interessenkonflikte für zweckdienlich hält.

Dieses Gesetzbuch muss per Gesetz gebilligt werden und ist anwendbar auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten öffentlichen Vertreter, mit Ausnahme der in Nr. 1 erwähnten Vertreter. § 2 - Die Abgeordnetenkammer kann das auf die Mitglieder der Kammer anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen. § 3 - Der Senat kann das auf die Mitglieder des Senats anwendbare Gesetzbuch der Berufspflichten entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der Kommission ergänzen oder abändern, insbesondere je nach den in Anwendung von Artikel 4 abgegebenen Stellungnahmen oder formulierten Empfehlungen.

KAPITEL 3 - Zusammensetzung und Unvereinbarkeiten Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen: sechs französischsprachigen Mitgliedern und sechs niederländischsprachigen Mitgliedern.

Die Eigenschaft als französischsprachiges Mitglied oder als niederländischsprachiges Mitglied wird für die in Artikel 8 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Mitglieder durch die Sprache des Diploms und für die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 erwähnten Mitglieder durch die parlamentarische Sprachgruppe, der der Betreffende angehörte, bestimmt.

Art. 7 - Die Mitglieder werden für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Einrichtung ernannt, und zwar von der Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sein müssen.

Ernennungen dürfen erst mindestens fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt vorgenommen werden. Diese Veröffentlichung darf frühestens drei Monate vor der Vakanz erfolgen.

Jede Bestellung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 8 - § 1 - Um zum Kommissionsmitglied ernannt werden zu können, müssen Bewerber eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. während mindestens fünf Jahren in Belgien eines der folgenden Ämter bekleidet haben: a) entweder das Amt eines Gerichtsrates, eines Generalprokurators, eines Ersten Generalanwaltes oder eines Generalanwaltes beim Kassationshof, b) oder das Amt eines Staatsrates oder Generalauditors, eines Beigeordneten Generalauditors oder eines Ersten Auditors oder eines Ersten Referenten beim Staatsrat, c) oder das Amt eines Richters oder Referenten am Verfassungsgerichtshof, d) oder das Amt eines ordentlichen Professors, eines außerordentlichen Professors, eines Professors oder eines assoziierten Professors der Rechte an einer belgischen Universität, e) oder das Amt eines Präsidenten, eines Generalprokurators oder eines Gerichtsrates beim Appellationshof, f) oder das Amt eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, 2.während mindestens fünf Jahren Mitglied des Senats oder der Abgeordnetenkammer gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung für die Kommission nicht mehr sein, 3. während mindestens fünf Jahren öffentlicher Vertreter, wie erwähnt in § 1 Nr.2 bis 10, gewesen sein und es zum Zeitpunkt ihrer Ernennung für die Kommission nicht mehr sein. § 2 - Die Kommission zählt sowohl unter ihren niederländischsprachigen Mitgliedern als auch unter ihren französischsprachigen Mitgliedern ein Mitglied, das die in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, drei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und zwei Mitglieder, die die in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen erfüllen. § 3 - Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 1 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden.

Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 2 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden.

Ein Bewerber, der aufgrund der in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen wird, kann nicht aufgrund der in § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen vorgeschlagen werden. § 4 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen Geschlechts.

Art. 9 - Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der Ausübung eines in Artikel 2 erwähnten öffentlichen Mandats. Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist auch unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, eines Mitglieds des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds des Kollegiums der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder mit jedem lokalen öffentlichen Mandat.

Art. 10 - Bei Rücktritt, bei Verhinderung für mehr als drei aufeinander folgende Versammlungen oder bei Tod eines Kommissionsmitglieds wird dieses Mitglied durch die Abgeordnetenkammer unter Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 vorgesehenen Bedingungen für die restliche Dauer des Mandats ersetzt.

Das gemäß Absatz 1 bestimmte Ersatzmitglied kann gemäß Artikel 7 noch für einen ein Mal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt werden.

KAPITEL 4 - Organisation Art. 11 - Die französischsprachigen Mitglieder und die niederländischsprachigen Mitglieder der Kommission bestimmen aus ihrer Mitte, jedes für seinen Bereich, einen Vorsitzenden.

Den Vorsitz der Kommission führt jeder Vorsitzende turnusmäßig für den Zeitraum von einem Jahr. Der Vorsitzende der anderen Sprachgruppe als der des amtierenden Vorsitzenden übt für denselben Zeitraum von einem Jahr das Amt des Vizevorsitzenden aus.

Art. 12 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest.

Art. 13 - Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten, den sie der Abgeordnetenkammer jährlich vorlegt. Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen.

Art. 14 - Die Mitglieder der Kommission erhalten für die Teilnahme an den Versammlungen der Kommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag vom König festgelegt wird.

Art. 15 - Bei der Kommission wird ein Sekretariat eingerichtet, das mit den technischen und administrativen Aufgaben, die ihm der Vorsitzende oder die Kommission anvertraut, beauftragt ist.

KAPITEL 5 - Verfahren Art. 16 - Die Kommission wird mit einer Sache befasst durch einen schriftlichen Antrag auf in Artikel 4 erwähnte Stellungnahme oder Empfehlung, die per Einschreiben an den Vorsitzenden der Kommission zu richten ist.

Art. 17 - § 1 - Die Kommission versammelt sich auf Vorladung des Vorsitzenden so oft und so häufig, wie es die Untersuchung der Stellungnahmen und Empfehlungen erfordert, die ihr vorgelegt werden oder die sie aufgrund von Artikel 4 auf eigene Initiative abgibt oder formuliert.

Die Versammlungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Rechts wegen sind die Mitglieder der Kommission verpflichtet, die Vertraulichkeit ihrer Arbeit zu wahren. § 2 - Die Kommission versammelt sich mindestens ein Mal jährlich, insbesondere um Empfehlungen auszuarbeiten und ihren Jahresbericht zu billigen.

Art. 18 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.

Art. 19 - Der öffentliche Vertreter oder der Minister oder Staatssekretär, der gemäß Artikel 4 § 1 eine Stellungnahme zu einer ihn betreffenden besonderen Frage beantragt, kann darum bitten, von der Kommission angehört zu werden.

Die Kommission kann jede Person, bei der sie es für zweckdienlich hält, anhören und Sachverständige hinzuziehen.

Art. 20 - § 1 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen sechzig Tagen, nachdem sie mit der Sache befasst wurde, ab. § 2 - Die Stellungnahmen werden dem betreffenden öffentlichen Vertreter, dem betreffenden Minister oder Staatssekretär oder gegebenenfalls der Abgeordnetenkammer oder der Regierung per Einschreiben übermittelt. § 3 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zehn Tage nach ihrer Mitteilung auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.

Die auf Antrag eines öffentlichen Vertreters abgegebenen Stellungnahmen zu besonderen Fragen, die ihn betreffen, werden mit vorheriger Genehmigung des Betreffenden auf anonyme Weise im Bericht aufgenommen.

Art. 21 - Wenn die Kommission oder eins ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einem Verbrechen oder Vergehen erlangen, sind sie verpflichtet, den Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich dieses Verbrechen oder Vergehen begangen wurde oder der Beschuldigte gefunden werden kann, sofort davon zu benachrichtigen und diesem Magistraten gemäß Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches alle diesbezüglichen Auskünfte, Protokolle und Schriftsätze zu übermitteln.

KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung Art. 22 - Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. August 2013 zur Anpassung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus im Hinblick auf dessen Umwandlung in ein Föderales Zentrum für die Analyse der Migrationsströme, den Schutz der Grundrechte der Ausländer und die Bekämpfung des Menschenhandels versteht man unter "öffentlicher Vertreter" auch jede Person, die als öffentlicher Verwalter, öffentlicher Geschäftsführungsbeauftragter oder Regierungskommissar des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus auftritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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