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Loi du 06 janvier 2014
publié le 24 juillet 2014

Loi spéciale portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000542
pub.
24/07/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/06/2014000542/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 2014. - Loi spéciale portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 2014 portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, 2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 3.föderale Dotationen, 4. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 5.Anleihen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, 2. in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, 3.Einnahmen aus der Ausübung der steuerlichen Autonomie im Bereich der Steuer der natürlichen Personen, wie erwähnt in Titel III/1, 4. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 5.föderale Dotationen, 6. einen Mechanismus der nationalen Solidarität, 7.für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 8. Anleihen." 3. In § 3 werden die Wörter "in Artikel 107quater" durch die Wörter "in Artikel 39" und die Wörter "in Artikel 59bis" durch die Wörter "in den Artikeln 127 bis 129" ersetzt. Art. 3 - Artikel 1ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 143 der Verfassung erwähnten föderalen Loyalität und des allgemeinen normativen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit sowie der folgenden Grundsätze: 1. Ausschluss eines jeglichen unlauteren Steuerwettbewerbs, 2.Vermeidung der Doppelbesteuerung, 3. freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Im Falle eines von einer Behörde für begründet erachteten Antrags eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Behörde Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden.

Im Rahmen des in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschusses findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik und über die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze statt." Art. 4 - In Titel I desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren." Art. 5 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Die Einnahmen aus den sofortigen Erhebungen, Vergleichsregelungen und strafrechtlichen Geldbußen in Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Verkehrssicherheitsvorschriften, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch XII des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen in die Zuständigkeit der Regionen fallen, werden den Regionen entsprechend dem Begehungsort zugewiesen." Art. 6 - Titel IIIbis desselben Sondergesetzes, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "TITEL III/1 - Regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen".

Art. 7 - In Titel III/1, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Auf der Grundlage der Lokalisierung der Steuer der natürlichen Personen können die Regionen: 1. Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen.Der Teil der Steuer der natürlichen Personen, auf den die Zuschlaghundertstel eingeführt werden, bildet die reduzierte Staatssteuer. 2. Steuersenkungen gewähren und Steuerermäßigungen und -erhöhungen auf die in Nr.1 erwähnten Zuschlaghundertstel anwenden, ohne dass dadurch eine Verringerung oder Erhöhung der Besteuerungsgrundlage entsteht.

Die Gesamtheit der Zuschlaghundertstel und der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 - bildet die regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, nachstehend "regionale Steuer der natürlichen Personen" genannt.

Außerdem können die Regionen Steuergutschriften gewähren. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass die Steuer der natürlichen Personen dort lokalisiert ist, wo der Steuerpflichtige zum 1. Januar des Steuerjahres für die Steuer der natürlichen Personen seinen Steuerwohnsitz festgelegt hat. § 3 - Die reduzierte Staatssteuer, zuzüglich der Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, bildet - nach Anwendung der föderalen Steuerermäßigungen, die noch nicht angewandt worden sind, um die reduzierte Staatssteuer zu bestimmen, und gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 1 - die "föderale Steuer der natürlichen Personen" im Sinne des vorliegenden Gesetzes. § 4 - Die Einführung der regionalen Steuer der natürlichen Personen darf das Recht der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen auf Erhebung von Zuschlagsteuern nicht beeinträchtigen. § 5 - Allein die Föderalbehörde ist für die Bestimmungen im Bereich des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und für den Dienst der Steuer der natürlichen Personen zuständig.

Vom gesamten Nettoeinkommen dürfen nur die Unterhaltsleistungen binnen der Grenzen und unter den Bedingungen, die im Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmt sind, abgezogen werden.

Unbeschadet des Artikels 5/5 § 4 kann die Föderalbehörde Steuerermäßigungen ohne jede Einschränkung einführen." Art. 8 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - § 1 - Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht.

Der Autonomiefaktor entspricht 25,990 % für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017.

Für das Steuerjahr 2018 und die darauffolgenden Steuerjahre entspricht der Autonomiefaktor dem Verhältnis zwischen: 1. im Zähler: A+B-C, worin: A = der aufgrund von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehene Betrag für die drei Regionen zusammen, B = der aufgrund von Artikel 35decies für das Haushaltsjahr 2015 gewährte Betrag für die drei Regionen zusammen multipliziert mit 4/6, C = ein wie folgt berechneter Betrag: a) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, in einem Prozentsatz des Betrags, der in Anwendung desselben Artikels für dasselbe Haushaltsjahr für die drei Regionen zusammen ermittelt worden ist, ausgedrückt;dieser Prozentsatz wird nachstehend "SNP-Schlüssel" genannt. b) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, durch ihren SNP-Schlüssel geteilt. C entspricht dem kleinsten dieser Beträge. 2. im Nenner: der Staatssteuer des Steuerjahres 2015 auf der Grundlage der bis zum 31.Dezember 2016 eingegangenen Einnahmen.

Der Autonomiefaktor wird in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht.

Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Autonomiefaktor wird auf der Grundlage der in Artikel 81ter erwähnten Berichte des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. § 2 - Die Staatssteuer wird ermittelt, indem unter Anwendung der föderalen steuerrechtlichen Vorschriften nacheinander: 1. das steuerpflichtige Einkommen bestimmt wird, von dem ein Teil global steuerpflichtig und ein Teil getrennt steuerpflichtig ist, 2.die Basissteuer bestimmt wird, indem auf das global steuerpflichtige Einkommen die Steuersätze der Steuer der natürlichen Personen angewandt werden, 3. die umzulegende Steuer bestimmt wird, indem die Basissteuer um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert wird, 4.die Hauptsumme bestimmt wird, indem auf die umzulegende Steuer folgende Ermäßigungen angewandt werden: a) die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen, b) die Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.5. die Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte bestimmt wird, indem auf diese Einkünfte die entsprechenden Steuersätze angewandt werden, 6.die in Nr. 4 erwähnte Hauptsumme und die in Nr. 5 erwähnte Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte addiert werden, 7. die in Nr.6 ermittelte Gesamtsumme um die Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, verringert wird." Art. 9 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Im Falle eines Überschusses an föderalen oder regionalen Steuerermäßigungen: 1. bestimmt die Föderalbehörde, ob der Überschuss einer föderalen Steuerermäßigung nach Anrechnung der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen auf den Restbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen angerechnet werden kann, 2.bestimmt jede Region, ob der Überschuss einer regionalen Steuersenkung oder -ermäßigung nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen auf den Restbetrag der föderalen Steuer angerechnet werden kann. § 2 - Nach Anwendung von § 1 stellt die Summe der föderalen Steuer der natürlichen Personen und der regionalen Steuer der natürlichen Personen die Gesamtsteuer dar.

Die Gesamtsteuer wird nacheinander: 1. um die föderalen Steuererhöhungen erhöht, 2.um die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile verringert, 3. um die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften verringert, 4.um die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile verringert, 5. um die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erhöht." Art. 10 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - § 1 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertstel sind proportional und je nach Steuerstufe unterschiedlich oder nicht. § 2 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln - für global besteuerte Einkünfte - wird wie folgt vorgegangen: 1. Die Basissteuer wird gemäß Artikel 5/2 § 2 Nr.2 auf das global steuerpflichtige Einkommen berechnet. 2. Die so berechnete Basissteuer wird auf die regionalen Steuerstufen umgelegt.3. Die Steuer auf den Steuerfreibetrag und die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen werden von der auf das global steuerpflichtige Einkommen berechneten Basissteuer abgezogen, wobei mit der niedrigsten Steuerstufe begonnen wird.4. Die Ermäßigung für die Einkünfte ausländischer Herkunft wird proportional auf die in Anwendung der Nummern 1 bis 3 bestimmten Steuerstufen angerechnet. Anschließend wird die Steuer, die sich auf global besteuerte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, abgezogen, wobei mit der höchsten Steuerstufe begonnen wird.

Zum Schluss wird der Betrag jeder Steuerstufe um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Steuerstufe, multipliziert mit dem in Artikel 5/2 § 1, je nach Fall Absatz 2 oder 3, erwähnten Autonomiefaktor, entspricht. § 3 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln ist der Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf die Steuer, die sich auf getrennt besteuerte Einkünfte bezieht: 1. einheitlich, das heißt ohne Differenzierung nach Art oder Betrag der getrennt besteuerten Einkünfte, 2.einmalig, das heißt ein einziger Steuersatz ungeachtet des föderalen Steuersatzes auf diese Einkünfte, 3. nicht niedriger als der Steuersatz, der auf die regionale Steuerstufe, für die die veranschlagte Einnahme aus der regionalen Steuer der natürlichen Personen die höchste ist, angewandt wird. Die so bestimmten Zuschlaghundertstel werden auf den Teil der reduzierten Staatssteuer, die sich auf die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht, angewandt." Art. 11 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/5 - § 1 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuersenkungen sind pauschale Senkungen, die auf alle Personen, die der Steuer der natürlichen Personen in der betreffenden Region unterliegen, anwendbar sind. § 2 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuerermäßigungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal.

Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuererhöhungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional. § 3 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 erwähnten Steuergutschriften: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal. § 4 - Allein die Regionen sind für Steuerermäßigungen und Steuergutschriften mit Bezug auf folgende Ausgaben zuständig: 1. Ausgaben im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung, 2.Ausgaben zum Schutz von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand, 3. Ausgaben im Hinblick auf den Unterhalt und die Restaurierung von geschützten Denkmälern und Landschaften, 4.Ausgaben, die für Dienstleistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen und für Dienstleistungen, die mit anderen Dienstleistungsschecks als mit sozialen Dienstleistungsschecks bezahlt wurden, getätigt werden, 5. Ausgaben im Hinblick auf Energieeinsparungen in einer Wohnung mit Ausnahme der Zinsen, die sich auf in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge beziehen, 6. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer großstädtischen Förderzone liegen, 7.Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 versteht man unter eigener Wohnung die Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher während des Besteuerungszeitraums: 1. entweder persönlich bewohnt 2.oder nicht persönlich bewohnt, und zwar aus einem der folgenden Gründe: a) aus beruflichen Gründen, b) aus Gründen sozialer Art, c) wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse, durch die es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die Wohnung selber zu bewohnen, d) wegen des Stands der Bau- oder Renovierungsarbeiten, durch die es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Wohnung tatsächlich zu bewohnen. Die eigene Wohnung umfasst nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums: a) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines der Mitglieder seines Haushalts genutzt wird oder b) in den in Absatz 2 Nr.1 und 2 Buchstaben a) und b) erwähnten Fällen: von Personen bewohnt wird, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als eine Wohnung bewohnt, wird die Wohnung, in der er seinen Steuerwohnsitz hat, als die eigene Wohnung angesehen.

Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Wohnung als auch eine in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnung besitzt, wird die Wohnung, die er persönlich bewohnt, als die eigene Wohnung angesehen.

Wenn ein Steuerpflichtiger nur in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnungen besitzt, bestimmt er die Wohnung, die er als die eigene Wohnung ansieht. Diese Wahl ist unwiderruflich bis zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige entweder persönlich eine Wohnung bewohnt oder die bestimmte Wohnung nicht mehr besitzt.

Für verheiratete Steuerpflichtige oder gesetzlich Zusammenwohnende kann eine einzige Wohnung als die eigene Wohnung angesehen werden. Die Absätze 2 bis 6 werden für die beiden Steuerpflichtigen zusammen angewandt.

Bei einer Änderung während des Besteuerungszeitraums wird die Qualifizierung einer Wohnung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt." Art. 12 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/6 - § 1 - Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die Zuschlaghundertstel, die Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen und die Steuergutschriften aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern. Der Progressionsgrundsatz wird wie folgt verstanden: In dem Maße wie die in Artikel 5/2 § 2 Nr. 2 erwähnte Basissteuer steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen zum Betrag der Basissteuer nicht abnehmen und das Verhältnis des Betrags der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -gutschriften zum Betrag der Basissteuer nicht zunehmen. § 2 - Wenn die Regionen die Zuschlaghundertstel nach Steuerstufen unterscheiden, kann der Steuersatz der regionalen Zuschlaghundertstel von § 1 abweichen, sofern: 1. der regionale Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf einer Steuerstufe liegt, die 90 % des höchsten regionalen Steuersatzes der Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreitet, und 2.der Steuervorteil pro Steuerpflichtigen infolge der Abweichung von der Progressionsregel nicht mehr als 1.000 EUR pro Jahr beträgt.

Die Überschreitung oder Nichtüberschreitung der Grenze von 1.000 EUR wird berechnet, indem die Differenz ermittelt wird zwischen dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen nach dem Steuersatz, den die Region anwenden will, und dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, berechnet, indem die Steuersätze der Steuerstufen, die nicht mit der Progressionsregel übereinstimmen, durch die Steuersätze, die festgelegt werden müssten, damit die Progressionsregel eingehalten wird, ersetzt werden.

Dieser Betrag von 1.000 EUR wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angeglichen. Die Angleichung erfolgt anhand eines Koeffizienten, der ermittelt wird, indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte vorangeht, durch den Durchschnitt der Preisindexe des Jahres 2013 geteilt wird. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 10 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Einerstelle 5 erreicht oder nicht. § 3 - Für vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Verträge, die sich auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben beziehen, können die Regionen weiterhin eine Steuerermäßigung anwenden, die von der in § 1 erwähnten Progressionsregel abweicht. Diese Abweichung bleibt gültig, bis die Region selber beschließt, den anzuwendenden Steuersatz der Steuerermäßigung zu ändern." Art. 13 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/7 - Entwürfe und Vorschläge einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel, die in Artikel 5/6 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im betreffenden Parlament oder nach Billigung durch die zuständige Kommission des betreffenden Parlaments der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen zwecks Stellungnahme bezüglich der technischen Durchführbarkeit und dem Rechnungshof zwecks Stellungnahme bezüglich des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes übermittelt. Das Gleiche gilt für die angenommenen Abänderungsanträge.

Das Konzertierungsverfahren bezüglich der technischen Durchführbarkeit der Einführung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln oder von in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften wird in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.

Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein. Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt innerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung des in Artikel 5/5 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab. Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt.

Im Rahmen der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell.

Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr analog zu der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme einen Bericht, der sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermaßnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt." Art. 14 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/8 - Die betreffende Regionalregierung teilt der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen die Einführung von in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften vorab mit." Art. 15 - Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 Nr.3 wird wir folgt ersetzt: "3. die föderale Steuer der natürlichen Personen." b) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. und auf die die Regionen gemäß Titel III/1 eine Zuschlagsteuer erheben dürfen." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben. d) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die föderale Steuer der natürlichen Personen." Art. 16 - Artikel 7 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels werden nach Konzertierung mit den Gemeinschafts- und Regionalregierungen folgende Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt: 1. die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, 2.die Anzahl Einwohner.

Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 versteht man unter Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen die Einnahmen aus der globalen Staatssteuer für die Steuerjahre 2013 und 2014 bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist. Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen, wie sie für das besagte Steuerjahr anwendbar waren und festgelegt worden sind aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 im Wortlaut dieses Artikels, bevor er durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten abgeändert wurde.

Für das Haushaltsjahr 2016 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist des letzten bekannten Steuerjahres festgestellt.

Unter der Anzahl Einwohner versteht man den Stand der Bevölkerung am 1. Januar des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Steuerjahres." Art. 17 - Artikel 8 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 9bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 11 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 33 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Region des vorangegangenen Haushaltsjahres abzüglich der der betreffenden Region zugewiesenen nationalen Solidaritätsbeteiligung und der in Artikel 34 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Verringerung der Mittel pro Region." 2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 22 - Artikel 33bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt. Art. 23 - Artikel 34 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Im früheren Absatz 1, der § 1 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Die Mittel pro Region setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, setzen sich die Mittel pro Region jährlich zusammen aus:" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 6 erwähnten Mittel pro Region jährlich aus den in Abschnitt 4 erwähnten zusätzlichen Mitteln und dem in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbetrag zusammen.

Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 24 - In Titel IV Kapitel II desselben Sondergesetzes wird Abschnitt 3, der den durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 abgeänderten Artikel 35 umfasst, aufgehoben.

Art. 25 - Artikel 35ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der zusätzlichen Mittel, die in Anwendung - je nach Fall - des Artikels 35bis oder des vorliegenden Artikels für das vorangegangene Haushaltsjahr für die Flämische Region und die Wallonische Region zusammen ermittelt worden sind." 2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationalprodukts" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 35quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 27 - In Artikel 35quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 28 - Artikel 35sexies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen verteilt." Art. 29 - Artikel 35septies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 30 - Artikel 35octies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35octies - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zusätzliche Mittel gewährt.

Für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen diese Mittel - für die drei Regionen zusammen - der Summe folgender Beträge: 1. des Betrags, der ermittelt wird, indem die für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung der Artikel 35ter bis 35septies ermittelten Beträge - für die drei Regionen zusammen - addiert werden, 2.eines Betrags in Höhe von 625.887.632 EUR, 3. eines Betrags in Höhe von 5 Millionen EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die für das vorangehende Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 100 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017: a) 55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet, b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden diese Mittel nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt: a) für die Flämische Region: 50,33 %, b) für die Wallonische Region: 41,37 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 8,30 %. § 2 - Die in § 1 ermittelten Beträge werden für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2019 um folgende Beträge verringert: 1. für das Haushaltsjahr 2015: a) für die Flämische Region: 9.253.026 EUR, b) für die Wallonische Region: 13.245.455 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5.141.684 EUR, 2. für das Haushaltsjahr 2016: a) für die Flämische Region: 5.559.685 EUR, b) für die Wallonische Region: 7.239.762 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.724.530 EUR, 3. für das Haushaltsjahr 2017: a) für die Flämische Region: 4.375.792 EUR, b) für die Wallonische Region: 5.554.417 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.314.311 EUR, 4. für das Haushaltsjahr 2018: a) für die Flämische Region: 2.850.247 EUR, b) für die Wallonische Region: 3.298.120 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 1.499.915 EUR, 5. für das Haushaltsjahr 2019: a) für die Flämische Region: 650.405 EUR, b) für die Wallonische Region: 493.544 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 294.241 EUR." Art. 31 - In Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 35nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35nonies - § 1 - An die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt werden ab dem Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Mittel übertragen, deren Basisbetrag auf 3.953.242.907 EUR festgelegt wird.

Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag für die drei Regionen zusammen der Summe der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich der in Nr. 3 und 4 angegebenen Beträge: 1. der in Absatz 1 erwähnte Basisbetrag, multipliziert mit einem Faktor 0,9 und angeglichen: a) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, b) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 2.ein Betrag in Höhe von 434.491.222 EUR, 3. ein Betrag in Höhe von 707.935.702 EUR, 4. ein Betrag in Höhe von 831.348.000 EUR. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 831.348.000 EUR verringert.

Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 75 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017: a) 55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet, b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 2 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird die finanzielle Beteiligung, die eine Region der Föderalbehörde gewährt, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, im Verhältnis zu den Tagen entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr in dieser Region 12 % überschreitet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen.

Diese finanzielle Beteiligung wird ermittelt, indem folgende Beträge addiert werden: 1. ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 12 % überschreitet, ohne 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr zu überschreiten, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,5, 2.ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr überschreitet.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 35,50 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz.

Die Befreiungen für Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt. § 3 - Wenn die Anzahl Personen, die im Rahmen des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) im Durchschnitt pro Jahr beschäftigt werden, über der Anzahl liegt, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist, werden in Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Mittel, die die betreffende Region der Föderalbehörde schuldet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen.

Die Mittel, die eine Region für ein bestimmtes Haushaltsjahr schuldet, werden ermittelt, indem ein Betrag von 6.000 EUR multipliziert wird mit der Differenz zwischen einerseits der Anzahl Personen, die im vorangegangenen Jahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt worden sind und auf dem Staatsgebiet der betreffenden Region wohnen, und andererseits der Anzahl Begünstigter, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 6.000 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz." Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35decies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden aufgrund der den Regionen durch Artikel 5/5 § 4 zuerkannten Befugnisse zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen.

Für die drei Regionen zusammen wird der Referenzbetrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel vorläufig auf 3.047.959.879 EUR festgelegt. Der Referenzbetrag wird bei unveränderter Politik auf der Grundlage des in Artikel 81ter Nr. 1 erwähnten Berichts des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass endgültig bestimmt.

Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem in Absatz 2 erwähnten Referenzbetrag, multipliziert mit einem Faktor von 0,6.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz.

Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel jährlich gemäß den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt." Art. 33 - Artikel 36 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Mittel pro Gemeinschaft setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "der in Artikel 47/3 erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr ab dem Haushaltsjahr 2002." c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 1 Nr.2 erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: 1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, 2.dem in Anwendung von Artikel 47/2 § 4 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen." Art. 34 - Artikel 38 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 1990" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. Paragraph 3ter Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, entspricht der Gesamtbetrag für beide Gemeinschaften zusammen dem für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrag, nachdem Letzterer nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist." 3. In § 3ter Absätze 3 und 5 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt.4. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. Art. 35 - In Artikel 40bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 40ter § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.

Art. 37 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quater - Die Differenz wird berechnet zwischen: 1. der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2015 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer;diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2015 - des in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die in Artikel 38 § 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden, b) dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Gesamtbetrag, 2.der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2010 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer; diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2010 - des in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die in Artikel 38 § 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden und die Angleichung an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2010, wie erwähnt in Artikel 38 § 3ter, nicht berücksichtigt wird, b) dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2010 ermittelten Gesamtbetrag." Art. 38 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quinquies - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des in Artikel 40quater erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 3. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 47/3 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 4.eines Betrags in Höhe von 158.542.548 EUR für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen.

Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2016: 1. nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, 2.mit dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr multipliziert.

Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von Absatz 1 oder von Absatz 2 ermittelte Betrag nach den in Artikel 39 festgelegten Modalitäten jährlich unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt." Art. 39 - Artikel 41 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel setzen sich pro Gemeinschaft zusammen aus:" werden durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt.2. Nummer 3 wird durch die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2002" ergänzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel jährlich aus dem in Anwendung von Artikel 40quinquies Absatz 3 ermittelten Betrag zusammen." Art. 40 - In Titel IV Kapitel III desselben Sondergesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 3 - Der zugewiesene Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen".

Art. 41 - Artikel 47 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "und jedes der darauffolgenden Jahre" und den Wörtern "erfolgt die Festlegung" die Wörter "bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," eingefügt.2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 42 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird die Differenz berechnet zwischen: 1. dem in Anwendung von Artikel 40bis ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.dem in Anwendung von Artikel 40quater ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/2 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des in Artikel 47/1 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des in Artikel 47 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2. eines negativen Betrags in Höhe von 356.292.000 EUR. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 356.292.000 EUR verringert. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz.

Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2017 jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von § 1 oder von § 2 ermittelte Betrag jährlich in Prozenten mit fünf Dezimalstellen des Gesamtbetrags der Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in beiden Gemeinschaften lokalisiert angesehen werden, ausgedrückt. § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in jeder Gemeinschaft lokalisiert angesehen werden, angewandt.

Die Einnahmen werden wie folgt unter die Gemeinschaften verteilt: 1. 100 % dieser Einnahmen aus der im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 20 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Flämischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen.2. 100 % dieser Einnahmen aus der im französischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 80 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Französischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Einnahmen aus der in jedem Sprachgebiet lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der Daten des letzten Steuerjahres ermittelt und nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 44 - Im früheren Artikel 47bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, der Artikel 47/3 wird, werden in § 2 die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt.

Art. 45 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Titel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel IV/1 - Föderale Dotationen an die Gemeinschaften".

Art. 46 - In Titel IV/1, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 47/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/4 - Für die Gemeinschaften werden die in den Artikeln 47/5 bis 47/11 erwähnten Dotationen jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragen." Art. 47 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/5 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 6.403.683.360 EUR beläuft. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den in § 1 erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt, indem nacheinander: 1. der in § 1 erwähnte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, 2.der in Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den in Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015.

Die in Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.der Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Anzahl Einwohner am 1.

Januar des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Anzahl Einwohner am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.

Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehört, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. § 3 - Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt, indem der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die in § 1 erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1.der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2. der Summe der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die allen in § 1 erwähnten Körperschaften angehören, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. § 4 - Für die Festlegung der Mittel pro in § 1 erwähnte Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der betreffenden Körperschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner.In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren: 1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 48 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/6 - Der König kann auf Vorschlag der im Gesetz vom 23.

Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Sozialpartner durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 erwähnten Dotationen, die der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission gewährt werden, verwenden, wenn die Sozialpartner feststellen, dass die Beteiligungsquote der jungen Leute im Hochschulwesen in einem oder mehreren Sprachgebieten zwischen dem vorangegangenen Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der den vorerwähnten Körperschaften gewährten Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung dessen - dem Jahr 2015, erheblich gestiegen ist.

Die Beteiligungsquote wird pro Sprachgebiet als das Verhältnis zwischen der Anzahl junger Leute von 19 bis einschließlich 24 Jahren, die im betreffenden Sprachgebiet wohnhaft sind und für eine Ausbildung, die zu einem akademischen Grad des Hochschulunterrichts führt, eingeschrieben sind, und der Anzahl junger Leute desselben Alters, die in diesem Sprachgebiet wohnhaft sind, festgelegt.

Die Erhöhung der Dotation einer in Absatz 1 erwähnten Körperschaft wird nach dem Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der betreffenden Körperschaft am Anstieg der Beteiligungsquote der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zusammen bestimmt, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums beobachtet wird und wobei: 1. der Anteil an der Erhöhung, der der Flämischen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des niederländischen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht, 2.der Anteil an der Erhöhung, der der Französischen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des französischen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht, 3. der Anteil an der Erhöhung, der der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zugewiesen wird, dem Anteil des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt am Anstieg der Beteiligungsquote entspricht. Der so ermittelte Betrag, der einer oder mehreren in Absatz 1 erwähnten Körperschaften zukommt, wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr den Mitteln, die diesen betreffenden Körperschaften aufgrund von Artikel 47/7 §§ 1 bis 5 zugewiesen werden, hinzugefügt.

Die Anwendungsmodalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Erhöhung werden nach Konzertierung mit den Gemeinschaftsregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geregelt." Art. 49 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/7 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 3.339.352.178 EUR beläuft. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den in § 1 erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt, indem nacheinander: 1. der in § 1 erwähnte Basisbetrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, 2.der in Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den in Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015.

Die in Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.der Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, festgelegt nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr.3 festgelegten Modalitäten.

Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. § 3 - Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt, indem der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die in § 1 erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner über 80 Jahre am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1. der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2.der Summe der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die allen in § 1 erwähnten Körperschaften angehören, und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird.

Von den in Absatz 1 festgelegten Mitteln für jede Körperschaft wird ein Betrag abgezogen, um den in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten vereinzelten Geriatriediensten, die am 1. Januar 2013 bestehen, aber am 1. Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen. Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die Infrastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen.

Der angeglichene Betrag wird von den in Absatz 1 für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, festgelegten Mitteln abgezogen. § 4 - Für die Festlegung der Mittel pro Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der betreffenden Körperschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr.3 festgelegten Modalitäten.

Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 82,5 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017: a) 65 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet, b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner über 80 Jahre: 1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 50 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/8 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf: a) 472.033.613 EUR für die Flämische Gemeinschaft, b) 257.732.297 EUR für die Französische Gemeinschaft, c) 128.644.410 EUR für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission.

Es wird ein Betrag abgezogen, um den in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten, die am 1. Januar 2013 bestehen, aber am 1.

Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen.

Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die Infrastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen. Der angeglichene Betrag wird von den Mitteln für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, abgezogen.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die den in Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt, indem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz.

Die Mittel werden jährlich der Entwicklung - zwischen dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres und dem 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres - des Verhältnisses zwischen der Anzahl Einwohner in der betreffenden Körperschaft und der Anzahl Einwohner im gesamten Königreich angeglichen.

Für die Anwendung von Absatz 4 entspricht: 1. die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören." Art. 51 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/9 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund ihrer Zuständigkeit im Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Dienste jährlich eine Dotation gewährt.

Der Basisbetrag der in Absatz 1 erwähnten Dotation beläuft sich auf 566.185.617 EUR. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in § 1 erwähnte Betrag angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 2.an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 3. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten. Ab dem Haushaltsjahr 2017 werden die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt, indem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem in Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz. § 3 - Der gemäß § 2 berechnete Betrag wird jährlich in zwei Teile aufgeteilt; einen ersten Teil von 84,40 % und einen zweiten Teil von 15,60 %. Beide Teile werden den in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach den in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Regeln zugewiesen.

Der erste Teil wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis berechnet wird zwischen der Anzahl Einwohner, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres.

Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird unter die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach der Anzahl Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres verteilt, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1. der Anzahl Einwohner, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2.der Summe der Anzahl Einwohner, die allen in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften angehören.

Der zweite Teil wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt: 1. an die Flämische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Flämischen Region und 20 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht, 2. an die Französische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Wallonischen Region und 80 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht.

Für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 entspricht: 1. die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.die Anzahl Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen Sprachgebiet angehören.

Die Anzahl Einwohner am 1. Januar eines Haushaltsjahres wird nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten bestimmt. § 4 - Die Föderalbehörde gewährleistet - für Rechnung der Gemeinschaften - die Finanzierung der in Artikel 5 § 1 römisch I Nr. 1 Buchstabe a) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Investitionen in die Infrastrukturen und die medizinisch-technischen Dienste der Krankenhäuser, sofern diese Investitionen: 1. spätestens am 31.Dezember 2015 Gegenstand einer ersten Tilgung gewesen sind 2. oder, wenn es um Neubauten oder um prioritäre Instandsetzungsarbeiten geht, die von den Gemeinschaften subventioniert werden, sofern diese Investitionen im Baukalender vorgesehen worden sind, der in dem im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" vom 19.Juni 2006 abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll vorgesehen ist, 3. oder, wenn es um nicht prioritäre Instandsetzungsarbeiten geht, sofern die Investitionen den geltenden föderalen Regeln entsprechen und vor dem 31.Dezember 2015 damit begonnen wird.

Die Ausgaben, die von der Föderalbehörde gemäß Absatz 1 für die Investitionen in die Krankenhäuser, die von jeder der betreffenden Körperschaften abhängen, getätigt werden, werden jedes Jahr von den jeweiligen Dotationen dieser Körperschaften abgezogen. Für die Zahlung der in Artikel 54 vorgesehenen Vorschüsse wird der Veranschlagung dieser Ausgaben Rechnung getragen. § 5 - Jede Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann mit der Föderalbehörde ein Zusammenarbeitsabkommen abschließen, das die Umwandlung von Krankenhausbetten zum Gegenstand hat, und zwar im Hinblick auf die Betreuung von Patienten außerhalb des Krankenhauses durch einen Dienst, für den die Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist. In diesem Fall wird in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen, dass der Gemeinschaft, den Gemeinschaften oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Partei dieses Zusammenarbeitsabkommens sind, zusätzliche Mittel gewährt werden. Diese Mittel dürfen den Kostenpreis für die umgewandelten Krankenhausbetten nicht überschreiten." Art. 52 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/10 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf: 1. 51.737.934 EUR für die Flämische Gemeinschaft, 2. 34.610.699 EUR für die Französische Gemeinschaft.

Für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel ermittelt, indem die für das vorangegangene Haushaltsjahr gewährten Mittel oder gegebenenfalls der in Anwendung von Absatz 3 ermittelte erhöhte Basisbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden.

Ab dem Haushaltsjahr 2019 und anschließend alle drei Jahre berechnet der Rechnungshof pro Gemeinschaft die Entwicklung der Anzahl Aufträge in Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die letzten drei Jahre. Wenn diese Entwicklung bedeutender ist als der Anstieg der gemäß Absatz 2 festgelegten Dotation über denselben Zeitraum, wird der Betrag der Dotation, die der Gemeinschaft für das folgende Haushaltsjahr und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre zu gewähren ist, bestimmt, indem dem höheren Anstieg der Anzahl Aufträge über die letzten drei Jahre Rechnung getragen wird." Art. 53 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/11 - Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft jährlich eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf: 1. 17.704.421 EUR für die Flämische Gemeinschaft, 2. 13.910.617 EUR für die Französische Gemeinschaft.

Für das Haushaltsjahr 2019 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel festgelegt, indem die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden." Art. 54 - Die Überschrift von Titel V desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Titel V - Mechanismus der nationalen Solidarität".

Art. 55 - Artikel 48 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der Satz "Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich eine nationale Solidaritätsbeteiligung zugewiesen." durch den Satz "Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen." ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "der nationalen Solidaritätsbeteiligung" durch die Wörter "der nationalen Solidarität" ersetzt.3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 bis 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird jeder Region, für die der prozentuale Anteil an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen unter deren prozentualem Anteil in der Bevölkerung des Königreichs liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen. § 4 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein Basisbetrag festgelegt, der für alle Regionen zusammen sich beläuft auf die Summe: 1. des Betrags, der dem Zähler der in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnten Bruchzahl, die für das Haushaltsjahr 2015 berechnet wird, entspricht, 2. des in Artikel 35nonies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, ohne Berücksichtigung der Anwendung der Paragraphen 2 und 3 dieses Artikels, 3.des in Artikel 35decies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, 4. von 50 % der in Artikel 47/2 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Absatz 1 erwähnte Basisbetrag: 1. zuerst der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 2.und anschließend um 1.009.494.000 EUR verringert.

Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der Betrag des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. § 5 - Der nationale Solidaritätsbetrag für die betreffende Region wird bestimmt als das Produkt aus dem in § 4 erwähnten Basisbetrag und aus 80 % des absoluten Werts der Differenz zwischen dem prozentualen Anteil dieser Region an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen und dem prozentualen Anteil dieser Region an der Bevölkerung des Königreichs, wobei die föderale Steuer der natürlichen Personen und die Bevölkerung gemäß Artikel 7 festgelegt werden. § 6 - Der gesamte nationale Solidaritätsbetrag setzt sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 56 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Titel V/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel V/1 - Übergangsmechanismus".

Art. 57 - In Titel V/1, eingefügt durch Artikel 56, wird ein Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/1 - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist: 1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags, ohne Berücksichtigung des in Artikel 47/2 § 1 Nr.3 erwähnten negativen Betrags, b) dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags, 2.des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 47/5 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 47/5 § 3 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel: a) für die Flämische Gemeinschaft: 54,20 %, b) für die Französische Gemeinschaft: 33,62 %, c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 12,18 %, 3.des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 47/7 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 47/7 § 3 Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel: a) für die Flämische Gemeinschaft: 61,98 %, b) für die Französische Gemeinschaft: 30,73 %, c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,29 %, 4.des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem jeweiligen in Artikel 47/8 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag: a) für die Flämische Gemeinschaft: 506.258.597 EUR, b) für die Französische Gemeinschaft: 285.971.297 EUR, c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 28.798.525 EUR, 5. des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem in Artikel 47/10 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag: a) für die Flämische Gemeinschaft: 41.991.968 EUR, b) für die Französische Gemeinschaft: 44.454.922 EUR, 6. des negativen Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 40quinquies Absatz 1 Nr.4 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit dem Verteilerschlüssel: a) für die Flämische Gemeinschaft: 63,485 %, b) für die Französische Gemeinschaft: 36,505 %, c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 0,01 %. 7. folgender Beträge: a) für die Flämische Gemeinschaft: ein negativer Betrag in Höhe von 4.553.362 EUR, b) für die Französische Gemeinschaft: 4.526.332 EUR. Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem in Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am 1. Januar 2015 als nicht mehr ausschließlich der einen oder der anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am 31. Dezember 2014 mitgeteilt haben.

Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 nicht ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem in Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am 1. Januar 2015 als ausschließlich dieser Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am 31. Dezember 2014 mitgeteilt haben.

Die Absätze 2 und 3 gelten ebenfalls für Änderungen wie Übergänge von einem beide Gemeinschaften betreffenden Statut zu einem einzelgemeinschaftlich geltenden Statut oder umgekehrt, wenn die betreffenden Einrichtungen dies zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 unter der Voraussetzung der Zustimmung der Regierung der betreffenden Gemeinschaft und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission mitteilen. § 2 - Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist: 1. des Betrags aus der Summe: a) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35ter für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35ter § 3 erwähnten Verteilerschlüssel, b) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35quater für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35quater § 1 erwähnten Verteilerschlüssel, c) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35quinquies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35quinquies Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel, d) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35sexies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35sexies Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel, e) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35septies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35septies Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel, 2.des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel: a) für die Flämische Region: 49,35 %, b) für die Wallonische Region: 38,02 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 12,63 %, 3.des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 für das Haushaltsjahr 2015 erwähnten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35nonies § 1 Absatz 6 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel: a) für die Flämische Region: 51,705 %, b) für die Wallonische Region: 34,765 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,53 %, 4.des negativen Werts eines Betrags in Höhe eines Neuntels des in Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Betrags, das nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt wird: a) für die Flämische Region: 52,43 %, b) für die Wallonische Region: 34,51 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,06 %, 5.der Summe aus den beiden folgenden Beträgen: a) dem Betrag aus der Multiplikation des in Artikel 35decies Absatz 2 erwähnten Referenzbetrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 60 % der Differenz zwischen dem in Artikel 35decies Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, b) dem Betrag aus der Multiplikation des in Artikel 35decies Absatz 2 erwähnten Referenzbetrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 40 % der Differenz zwischen dem in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 festgelegten SNP-Schlüssel und dem Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, 6. des Betrags aus der Multiplikation des Betrags, der dem Zähler der in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 erwähnten Bruchzahl, berechnet für das Haushaltsjahr 2015, entspricht, mit der Differenz zwischen dem "Einnahmenschlüssel" und dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" für das Haushaltsjahr 2015, 7. des Betrags aus der Differenz zwischen dem in Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und dem in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr.1 festgelegten Betrag C, der vorab mit dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" multipliziert wird, 8. des Betrags aus der Differenz zwischen dem in Artikel 48 §§ 3 bis 6 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung eines in Artikel 48 § 4 Absatz 1 festgelegten Betrags, der um 1.009.494.000 EUR erhöht wird, und dem in Artikel 48 §§ 1 und 2 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015, 9. folgender Beträge: a) für die Wallonische Region: 192.017 EUR, b) für die Region Brüssel-Hauptstadt: ein negativer Betrag in Höhe von 630.647 EUR. Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Beträge findet, solange der Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, nicht festgelegt worden ist, folgender Verteilerschlüssel Anwendung: a) für die Flämische Region: 65,17 %, b) für die Wallonische Region: 28,73 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 6,10 %. Unter dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten "Einnahmenschlüssel" versteht man den in Prozenten ausgedrückten Anteil jeder Region an den Einnahmen für die drei Regionen zusammen aus den in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist. § 3 - Insofern für die Festlegung des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Übergangsbetrags pro Region und pro Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2015 die Anwendung der Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1, 35nonies, 35decies, 36 Absatz 2 Nr. 2 und 48 §§ 3 bis 5 auf der föderalen Steuer der natürlichen Personen beruht, erfolgt die Festlegung des Übergangsbetrags definitiv auf der Grundlage der föderalen Steuer der natürlichen Personen des Steuerjahres 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist. § 4 - Der gemäß den Paragraphen 1 bis 3 pro Körperschaft festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in den Paragraphen 1 und 3 festgelegten Übergangsbetrag für die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: 1. dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der nach Artikel 47/9 § 3 verteilt wird und um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die betreffende Körperschaft gewährleistet werden, verringert wird, 2.dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die drei Körperschaften zusammen gewährleistet werden, verringert und mit folgendem Verteilerschlüssel multipliziert wird: a) für die Flämische Gemeinschaft: 57,76 %, b) für die Französische Gemeinschaft: 34,01 %, c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,69 %. Der gemäß Absatz 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. § 5 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von § 4 ermittelte Betrag während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich abgezogen: 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln. Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in Anwendung von § 4 ermittelten Betrags während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich folgenden Mitteln hinzugefügt: 1. für die Regionen: den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden." Art. 58 - Artikel 54 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Titel II" durch die Wörter "in Artikel 2" ersetzt. 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Föderalbehörde aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich Polizei und Justiz die in Artikel 2bis erwähnten Einnahmen einnimmt, lässt sie diese am Ende des Monats, der dem folgt, in dem sie bei der Föderalbehörde eingegangen sind, der zuständigen Behörde der Region zukommen." 3. In § 1 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "und in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr.3" aufgehoben. 4. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnt sind, und dem Wort ", werden" die Wörter "und der Mittel, die in den Titeln V und V/1 und in den Artikeln 64quater, 64quinquies, 65, 65bis und 65ter erwähnt sind, eingefügt. 5. In § 1 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in Titel V" durch die Wörter "in Titel IV/1" ersetzt.6. Paragraph 1 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die in Artikel 35decies erwähnten Referenzbeträge, der in Artikel 48/1 § 2 Absatz 1 Nr.5 erwähnte Verteilerschlüssel der steuerlichen Ausgaben, der auf der Grundlage von Artikel 48/1 § 3 ermittelte Verteilerschlüssel der föderalen Steuer der natürlichen Personen und demzufolge die aufgrund der Artikel 48 und 48/1 zuzuweisenden Beträge definitiv festgelegt sind, wird die Differenz zwischen den auf der Grundlage der vorläufigen Beträge zugewiesenen Beträgen und den auf der Grundlage der definitiven Beträge zuzuweisenden Beträgen gebucht, und zwar zu Gunsten der Föderalbehörde oder zu Gunsten jeder der Gemeinschaften, der Regionen oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, je nachdem, ob sie positiv oder negativ ist. Je nach Fall wird diese Differenz von der oder den in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen monatlichen Zahlungen, die dem Monat folgen, in dem die betreffenden Referenzbeträge und Verteilerschlüssel definitiv festgelegt werden, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf.

Wenn der in Artikel 5/2 § 1 erwähnte Autonomiefaktor definitiv festgelegt ist, wird für jede Region die Differenz berechnet zwischen einerseits den Einnahmen aus den regionalen Zuschlaghundertsteln des Steuerjahres 2015, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, und andererseits dem Betrag, der ermittelt wird, indem der definitive Wert des Zählers des Autonomiefaktors mit dem prozentualen Anteil der betreffenden Region an den Einnahmen - für die drei Regionen zusammen - aus den regionalen Zuschlaghundertsteln desselben Steuerjahres, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, multipliziert wird.

Anschließend wird die Summe folgender Beträge gemacht: 1. des Betrags, der der in Absatz 7 festgelegten Differenz entspricht, 2.des Betrags, der ermittelt wird, indem der in Nr. 1 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2016 multipliziert wird, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 3. des Betrags, der ermittelt wird, indem der in Nr.2 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2017 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2017 multipliziert wird, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten.

Schließlich wird, je nachdem, ob die in Absatz 8 festgelegte Summe einem positiven oder negativen Betrag entspricht, ihr absoluter Wert je nach Fall von der oder den in den Absätzen 4 und 5 erwähnten monatlichen Zahlungen für den zweiten Monat, der dem Monat folgt, in dem der Autonomiefaktor definitiv festgelegt wird, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf.

Der Betrag der Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für Rechnung der Regionen durchgeführt wurden, wird von den in Absatz 4 erwähnten Mitteln abgezogen, und zwar nach den Modalitäten, die nach Konzertierung mit den Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden." 7. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "diese Fristen" durch die Wörter "die in § 1 erwähnten Fristen" ersetzt. Art. 59 - In Titel VII desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/1 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der natürlichen Personen eine Übersicht pro Steuerjahr zu.

Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben: 1. die Art der Steuer, 2.den Monat und das Jahr der Erhebung, 3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, 4.den Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, 5. die regionalen Steuergutschriften. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen übermittelt nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist und nach der in Artikel 354 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Frist eine Aufstellung, die folgende Beträge enthält: 1. den Betrag der regionalen Zuschlaghundertstel, 2.den Betrag der regionalen Steuersenkungen, 3. den Betrag der regionalen Steuererhöhungen pro Klasse, 4.den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen pro Klasse, 5. den Betrag der regionalen Steuergutschriften pro Klasse, 6.den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen, die auf die föderale Steuer der natürlichen Personen angerechnet worden sind, pro Klasse. § 3 - Im Bereich der Steuer der natürlichen Personen werden die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Mittel für ein bestimmtes Haushaltsjahr am ersten Werktag jedes Monats vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen an die zuständige Einrichtung der Region übertragen, und zwar zu einem Zwölftel des veranschlagten Betrags für das Steuerjahr, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird ermittelt, indem die vermutlichen Einnahmen für das betreffende Steuerjahr nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist veranschlagt werden, und zwar nach der Methodik, die nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird. Dieser Betrag ist: 1. durch die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen veranschlagte budgetaire Auswirkung der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten diskretionären Maßnahmen der Region, die auf das Steuerjahr, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1.Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, anwendbar sind, zu ergänzen 2. und gegebenenfalls durch die diskretionären Maßnahmen, die die Region im Rahmen der Erstellung ihres ursprünglichen Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr beschlossen hat, zu ergänzen. Jedes Zwölftel ist ein Vorschuss, der mit dem erhobenen Ertrag des Steuerjahres, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1.

Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, verrechnet wird. § 4 - Nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine erste Abrechnung erstellt.

Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Behörde der Region am Ende des dritten Monats nach Ablauf dieser Veranlagungsfrist eine Übersicht, die folgende Angaben enthält: 1. den Betrag der monatlichen Vorschüsse, die der Region während des betreffenden Haushaltsjahres gezahlt worden sind, 2.die Summe der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erhobenen Beträge für die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Einnahmen der Region während der zwanzig Monate, die seit Beginn des Steuerjahres vergangen sind.

Ab dem dritten Monat nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine monatliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erstellt. Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Einrichtung der Region am Ende jedes darauffolgenden Monats eine Übersicht, die für den vergangenen Monat folgende Angaben enthält: 1. die effektiv erhaltene regionale Steuer, 2.die eventuell auf die regionale Steuer getätigten Rückzahlungen, die Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen und die regionalen Steuergutschriften. § 5 - Die finanziellen Modalitäten für die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 60 - In denselben Titel VII wird ein Artikel 54/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/2 - § 1 - Das Besteuerungssystem für Gebietsfremde wird so angewandt, dass den regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen, das heißt den in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen und Steuergutschriften, Rechnung getragen wird, damit der Grundsatz des freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Nichtdiskriminierungsbestimmungen aus den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingehalten werden.

Um zu bestimmen, welchen regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss, wird die Lokalisierung der Gebietsfremden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch Gesetz festgelegt. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der Gebietsfremden eine Übersicht pro Steuerjahr zu.

Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben: 1. die Art der Steuer, 2.den Monat und das Jahr der Erhebung, 3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, 4.die Differenz zwischen der Referenzsteuer und der individuell berechneten geschuldeten Steuer.

Die Referenzsteuer entspricht der geschuldeten Steuer, die nach den föderalen steuerrechtlichen Regeln ohne Anwendung von § 1 und von Artikel 5/2 § 1 berechnet wird. § 3 - Im Bereich der Steuer der Gebietsfremden wird die in § 2 erwähnte Differenz spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Übersicht übermittelt worden ist, ausgezahlt. § 4 - Die finanziellen Modalitäten für die in § 3 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 61 - Artikel 61 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 1 letzter Absatz" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 3" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 werden die Modalitäten für die Übertragung der Güter, Rechte und Pflichten des Belgischen Interventions- und Rückgabebüros an die Föderalbehörde und an die Regionen, jede für ihren Bereich, durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt, ohne dass die Altlasten an die Regionen übertragen werden können." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Paragraphen übernehmen die Gemeinschaften und Regionen die Rechte und Pflichten der Föderalbehörde hinsichtlich der Befugnisse, die ihnen durch das Sondergesetz vom 6.Januar 2014 über die Sechste Staatsreform übertragen werden, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.

Was diese übertragenen Befugnisse betrifft, bleibt die Föderalbehörde für die vor dem 1. Juli 2014 eingegangenen Verbindlichkeiten an die am 30. Juni 2014 bestehenden Verpflichtungen gebunden: 1.sei es, dass die Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Forderungsanmeldung vorzulegen ist, 2. sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäß den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zum selben Datum ordnungsgemäß gefordert worden ist." Art. 62 - In Artikel 62bis Absatz 3 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "Artikel 36 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 62ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt.

Art. 64 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64quater - § 1 - Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um einen Teil des Einkommensverlusts infolge des Netto-Pendlerstroms auszugleichen.

Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf: 1. für das Haushaltsjahr 2014: 32 Millionen EUR, 2.für das Haushaltsjahr 2015: 48 Millionen EUR, 3. für das Haushaltsjahr 2016: 49 Millionen EUR, 4.ab dem Haushaltsjahr 2017: 44 Millionen EUR. § 2 - Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Mittel wird jährlich unter die Flämische Region und die Wallonische Region im Verhältnis zu ihrem Anteil am Netto-Pendlerstrom zur Region Brüssel-Hauptstadt hin aufgeteilt.

Bei dem in Absatz 1 erwähnten Netto-Pendlerstrom handelt es sich um die Addierung des Netto-Pendlertstroms aus der Flämischen Region und des Netto-Pendlerstroms aus der Wallonischen Region.

Es wird davon ausgegangen, dass der Netto-Pendlerstrom aus einer in Absatz 2 erwähnten Region der positiven Differenz entspricht zwischen: 1. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der betreffenden Region zur Region Brüssel-Hauptstadt hin begeben, 2.der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Region Brüssel-Hauptstadt zur betreffenden Region hin begeben.

Unter der in Absatz 3 erwähnten Anzahl Personen versteht man die zuletzt bekannte Anzahl zum Zeitpunkt der in Artikel 54 erwähnten definitiven Festlegung der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres. § 3 - Die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge, die zu Lasten der Flämischen Region und der Wallonischen Region gehen, werden von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 35decies für das betreffende Haushaltsjahr gewährt werden, abgezogen.

In Abweichung von Absatz 1 werden die für das Haushaltsjahr 2014 ermittelten Beträge von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 33 gewährt werden, abgezogen.

Die in § 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 65 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 64quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64quinquies - Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um den Einkommensverlust infolge der Anwesenheit von Beamten internationaler Einrichtungen teilweise auszugleichen.

Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf: 1. für das Haushaltsjahr 2014: 117 Millionen EUR, 2.für das Haushaltsjahr 2015: 175 Millionen EUR, 3. ab dem Haushaltsjahr 2016: einen Betrag von 159 Millionen EUR, der ab demselben Haushaltsjahr jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wird, 4.ausschließlich für das Haushaltsjahr 2016: den in Nr. 3 erwähnten um 16 Millionen EUR erhöhten Betrag.

Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 66 - Artikel 65 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014: eine Dotation zu Lasten des Haushalts der Föderalbehörde, deren Betrag gemäß § 4 bestimmt wird,". 2. In § 1 wird eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1.ab dem Haushaltsjahr 2015: Mittel, die sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammensetzen,". 3. Paragraph 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. gegebenenfalls: eine von der Region Brüssel-Hauptstadt gewährte Dotation." 4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014" ersetzt.5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die in § 1 Nr.2/1 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen dem in Anwendung von § 4 ermittelten Betrag für das Haushaltsjahr 2014, der nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2015 angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert wird.

Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert.

Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz." Art. 67 - In Artikel 65bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt.

Art. 68 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65quater - § 1 - Im Rahmen einer nationalen Klimastrategie, die in den internationalen und europäischen Zielsetzungen in Sachen Klimapolitik eingebettet ist, wird ein Mechanismus eingeführt. § 2 - Für jede Region wird auf Vorschlag der Nationalen Klimakommission nach den durch ordentliches Gesetz festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ein Mehrjahrespfad mit Zielsetzungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in Gebäuden des Wohnsektors und des tertiären Sektors, ungeachtet ihrer Größe, festgelegt. Wenn die Nationale Klimakommission binnen der durch dieses ordentliche Gesetz vorgeschriebenen Frist keinen Vorschlag macht, wird davon abgesehen.

In Ermangelung eines Königlichen Erlasses, durch den der Pfad gemäß Absatz 1 festgelegt wird, sind die Pfade für den Zeitraum vom 1.

Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2030 diejenigen, die gemäß der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt worden sind. § 3 - Die gemäß § 2 Absatz 1 erstellten Mehrjahrespfade werden für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt und außerdem bei jeder Änderung der anwendbaren belgischen Zielsetzung und auf jeden Fall alle vier Jahre angepasst.

In Abweichung von Absatz 1 werden die ersten gemäß § 2 Absatz 1 festgelegten Mehrjahrespfade für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. § 4 - Die ersten gemäß § 2 Absatz 1 festgelegten Mehrjahrespfade werden spätestens am 1. Juli 2014 bestimmt.

Die Pfade für die darauffolgenden Zeiträume werden mindestens zwei Jahre vor Ende des vorhergehenden Zeitraums festgelegt. § 5 - Für jedes Jahr wird die Differenz zwischen den jährlichen Treibhausgasemissionen in jeder Region, wie sie in den Aufstellungen, die die Regionen der Nationalen Klimakommission für die Gebäude des Wohnsektors und des tertiären Sektors übermitteln, gemeldet worden sind, einerseits und der durch den Mehrjahrespfad jeder Region für dasselbe Jahr festgelegten Zielsetzung andererseits nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgestellt, und zwar auf Vorschlag der Nationalen Klimakommission und unter Berücksichtigung einer Korrektur, die entsprechend den vom Königlichen Meteorologischen Institut mitgeteilten Gradtagen des betreffenden Jahres gegebenenfalls zu machen ist. Wenn die Nationale Klimakommission binnen der durch das Gesetz vorgeschriebenen Frist keinen Vorschlag macht, kann davon abgesehen werden.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird: 1. der Region, die ihr Ziel während des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorangeht, übererfüllt hat, jährlich ein Betrag zugewiesen, und zwar durch Vorwegnahme dieses Betrags aus dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate, 2.der Föderalbehörde jährlich ein Betrag zugewiesen, wenn eine Region ihr Ziel während des Jahres, das dem betreffenden Jahr vorangeht, nicht erreicht hat, und zwar durch Abzug dieses Betrags von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten, der betreffenden Region zugewiesenen Mitteln. § 6 - Die in § 5 Absatz 2 erwähnten Beträge werden festgelegt auf der Grundlage der Differenz - während des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht - zwischen den Treibhausgasemissionen und den in § 2 erwähnten Zielsetzungen, multipliziert mit dem Durchschnittspreis pro Emissionszertifikat auf einer jährlichen Grundlage der Emissionszertifikate, die von Belgien für das Jahr, im Laufe dessen die Differenz auftrat, versteigert worden sind.

Diese Beträge sind im Anteil von mindestens fünfzig Prozent der Einnahmen aus der in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates erwähnten Versteigerung der Emissionszertifikate einbegriffen, die gemäß Absatz 3 desselben Artikels für einen oder mehrere der in diesem Absatz 3 bestimmten Zwecke verwendet werden müssen. § 7 - Die Einnahmen aus der Versteigerung der Treibhausgasemissionszertifikate werden unter die Föderalbehörde und die Regionen verteilt, und zwar nach den in einem zwischen diesen Körperschaften geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten.

Falls ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen nichts anderes festlegt, ist der Dienst, der sowohl für die Versteigerung als auch für die Erhebung der Einnahmen und ihre Verteilung gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen verantwortlich ist, der Registerverwalter, der gemäß Artikel 3 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Juni 2008 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Organisation und die Verwaltung des standardisierten und gesicherten Registrierungssystems Belgiens gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt worden ist. § 8 - Die in § 5 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Beträge werden auf eine Höchstgrenze beschränkt, die dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung im Laufe des Haushaltsjahres, in dem die Differenz aufgetreten ist, entspricht. Wenn die gemäß § 6 berechneten Beträge diese Höchstgrenze überschreiten, wird der Grenzbetrag anteilsmäßig unter die Regionen verteilt.

Die in § 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Beträge werden für jede Region auf 50 % ihres jeweiligen Anteils an den Einnahmen aus der Versteigerung im Laufe des Haushaltsjahres, in dem die Differenz aufgetreten ist, beschränkt. § 9 - Wenn im Laufe eines Haushaltsjahres die in § 5 Absatz 1 erwähnten Differenzen für das vorhergehende Jahr nicht definitiv festgestellt werden können, werden diese Beträge auf der Grundlage der von den Regionen gemeldeten vorläufigen Daten vorläufig durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Wenn diese Differenzen definitiv festgelegt worden sind, werden die den Regionen zu zahlenden oder von diesen Regionen zu zahlenden Beträge im Laufe des Haushaltsjahres, in dem diese Differenzen definitiv festgestellt worden sind, regularisiert. § 10 - Das Gesetz bestimmt das Verfahren zur Annahme der in § 2 erwähnten Zielsetzungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die zusätzlichen Modalitäten für ihre jährliche Schätzung sowie die Modalitäten für die Berechnung der in § 6 erwähnten Beträge und ihre Vorwegnahme.

Das Gesetz kann: 1. den gemäß § 2 festgelegten Pfad ändern, wenn die europäischen oder internationalen Normen einen anderen Pfad vorschreiben, 2.die anderen in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten ändern, wenn diese Änderungen aufgrund europäischer oder internationaler Normen notwendig geworden sind. § 11 - Vorliegender Artikel wird im Laufe des Jahres 2020 einer Evaluation der Rechtsvorschriften unterworfen, infolge deren er gegebenenfalls abgeändert wird." Art. 69 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65quinquies - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden Haushaltsjahre sind die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Französische Gemeinschaftskommission und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission verpflichtet, einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu zahlen.

Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 werden die Verantwortlichkeitsbeiträge wie folgt bestimmt: 1. für die Flämische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 84.463.244 EUR 2016 93.781.301 EUR 2017 103.099.358 EUR 2018 112.417.416 EUR 2019 121.735.473 EUR 2020 131.053.530 EUR 2. für die Französische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 55.938.253 EUR 2016 62.109.209 EUR 2017 68.280.166 EUR 2018 74.451.122 EUR 2019 80.622.079 EUR 2020 86.793.035 EUR 3. für die Wallonische Region: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 3.881.061 EUR 2016 4.309.074 EUR 2017 4.737.087 EUR 2018 5.165.101 EUR 2019 5.593.114 EUR 2020 6.021.127 EUR 4. für die Region Brüssel-Hauptstadt: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 766.156 EUR 2016 850.541 EUR 2017 934.926 EUR 2018 1.019.310 EUR 2019 1.103.695 EUR 2020 1.188.080 EUR 5. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 30.292 EUR 2016 33.553 EUR 2017 36.814 EUR 2018 40.075 EUR 2019 43.336 EUR 2020 46.597 EUR 6. für die Französische Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 142.186 EUR 2016 157.675 EUR 2017 173.164 EUR 2018 188.652 EUR 2019 204.141 EUR 2020 219.630 EUR Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Verantwortlichkeitsbeitrag pro Körperschaft bestimmt, indem ein Prozentsatz auf die von der betreffenden Körperschaft im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres gezahlte Lohnsumme angewandt wird.

Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz wird wie folgt festgelegt: 1. für das Haushaltsjahr 2021: auf 3/10 des Prozentsatzes des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss.2. Für die Haushaltsjahre 2022 bis einschließlich 2027 wird der Zähler der Bruchzahl in Nr.1 jährlich um eine Einheit erhöht. 3. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entspricht der Beitragsprozentsatz dem Prozentsatz des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss. § 2 - Die zu berücksichtigenden Lohnsummen sind diejenigen, die dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Abzug unterliegen.

Für die Festlegung der in § 1 Absatz 3 erwähnten Lohnsumme wird die Gesamtheit der im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlten Gehälter und Pensionen berücksichtigt. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2021 legt der König jährlich nach Konzertierung mit den Regierungen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag des Verantwortlichkeitsbeitrags, den jede Körperschaft für das laufende Haushaltsjahr zahlen muss, fest.

Spätestens am 1. März, der dem Kalenderjahr folgt, teilen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften dem Föderalminister der Finanzen den Betrag der in § 2 erwähnten Lohnsumme mit. § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge und die in § 3 festgelegten Beträge werden abgezogen: 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln, 4.für die Französische Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65bis erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden." Art. 70 - In Titel VIII desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 68quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68quinquies - § 1 - Solange die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen wahrnehmen, übernimmt jede Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, jede für ihren Bereich, deren Kosten.

Die Gesamtkosten für die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen belaufen sich auf 214.296.029 EUR. Diese Kosten gehen zu Lasten jeder Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zu deren Gunsten die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen übernehmen, und zwar nach dem Verhältnis der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in den Bevölkerungsregistern der Gemeinden des Sprachgebiets, in dem die betreffende Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ihre Befugnis in Sachen Familienbeihilfen ausübt, eingetragen sind, zu der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die an diesem Datum in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind.

Der so festgelegte Betrag wird jährlich auf die wie in Artikel 47/5 § 4 festgelegte Weise der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, getätigt werden und zu Lasten der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission gehen, werden jährlich auf die jeweiligen in den Artikeln 47/5 und 47/8 erwähnten Dotationen dieser Körperschaften angerechnet.

Für die in Artikel 54 vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben Rechnung getragen. § 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Vergütung beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 desselben Sondergesetzes erwähnten Pflegeleistungen. Sie ist von der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu zahlen, je nachdem, ob die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer Gemeinde des französischen Sprachgebiets, des niederländischen Sprachgebiets oder des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind. Diese Vergütung wird von den jeweiligen in Artikel 47/7 erwähnten Dotationen abgezogen." Art. 71 - In Artikel 75 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird ein § 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1quater - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen, den Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 2015 endet, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen, die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.

Diese Einbehaltungen werden nach Konzertierung mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 72 - Artikel 77 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Als Übergangsmaßnahme nimmt die Föderalbehörde in Abweichung von Artikel 75 während des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 31.

Dezember 2014 zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Ausgabenverpflichtungen, -anweisungen und -feststellungen vor, die sich aus der Anwendung der Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse mit Bezug auf die neuen Befugnisse ergeben, die den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform übertragen worden sind.

Keine Dekrete, keine in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regeln, keine Erlasse und keine Beschlüsse, deren Ausführung direkte oder indirekte Auswirkungen haben könnte auf die Ausgaben, die gemäß Absatz 1 von der Föderalbehörde oder von einer föderalen Einrichtung, die durch die in Absatz 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen mit Befugnissen ausgestattet worden ist, übernommen werden, können vor dem 1. Januar 2015 in Kraft treten, wenn sie nicht vorab dem Finanzinspektor, der bei dem für diese Ausgaben zuständigen Föderalminister oder bei der für diese Ausgaben zuständigen föderalen Einrichtung akkreditiert worden ist, zwecks Berichterstattung vorgelegt worden sind.In dem Bericht, den der Finanzinspektor binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags vorlegt, gibt er eine Schätzung des Betrags der direkten oder indirekten Auswirkungen ab, die das Dekret, die in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel, der Erlass oder der Beschluss auf diese Ausgaben, wie sie im Haushaltsplan der Föderalbehörde oder der betreffenden föderalen Einrichtung vorgesehen sind, haben könnte.

Die in Absatz 2 erwähnte Stellungnahme wird der betreffenden Regierung oder dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission sowie dem für den Haushalt zuständigen Föderalminister und dem für die Finanzen zuständigen Föderalminister übermittelt. Der Minister des Haushalts und der Minister der Finanzen legen nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors den vorläufigen, je nach Fall positiven oder negativen Betrag fest, der auf die in Artikel 54 erwähnten Vorschüsse, die der betreffenden Körperschaft für das Jahr 2014 noch zu zahlen sind, angerechnet wird.

Am Ende des Haushaltsjahres 2014 wird der Betrag der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf dieses Haushaltsjahr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors und nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission festgelegt. Dieser Betrag wird nach Abzug des in Absatz 3 erwähnten vorläufigen Betrags als positiver oder negativer Betrag in den in Artikel 54 erwähnten Saldo des Steuerertrags, der der betreffenden Körperschaft zugewiesen wird, einbezogen." Art. 73 - Artikel 80 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Der König kann nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sind, mit der neuen Nummerierung in Einklang bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, 4.die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei das Ergebnis zu verändern.

Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen".

Sie tritt in Kraft am Datum ihrer Bestätigung durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz." Art. 74 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81ter - Der Rechnungshof verfasst: 1. für den 31.Dezember 2016 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 31. Oktober 2016 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben - ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist - sowie deren Verteilung pro Region für das Steuerjahr 2015 enthält, 2. für den 30.April 2017 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 1. März 2017 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag des in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 erwähnten Nenners enthält." Art. 75 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81quater - Für das Steuerjahr 2015 und die darauffolgenden Steuerjahre gelten folgende Regeln, bis die Regionen ihre eigenen Regeln für die regionalen Zuschlaghundertstel sowie für jede regionale Steuererhöhung, -senkung, -ermäßigung oder -gutschrift erstellt haben: 1. Die regionalen Zuschlaghundertstel entsprechen der Bruchzahl, deren Zähler der in Artikel 5/2 § 1 festgelegte Autonomiefaktor ist und dessen Nenner der Faktor 1 weniger den Autonomiefaktor ist.Die regionalen Zuschlaghundertstel werden in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht. 2. Die regionalen Steuerermäßigungen und -gutschriften mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 erwähnten Ausgaben sind die Ermäßigungen und Gutschriften, wie sie in den am 30.Juni 2014 bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften aufgenommen sind. 3. In Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr.2 ist der Saldo der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, auf den Saldo der föderalen Steuer nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen anrechenbar.

Jede Region bringt das Steuersystem mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben, die mit ab dem 1. Januar 2015 geschlossenen Verträgen zusammenhängen, mit dem in Artikel 5/6 § 1 erwähnten Progressionsgrundsatz in Einklang. Die bestehenden Steuerermäßigungen, die den in Artikel 5/6 § 1 und § 3 erwähnten Regeln nicht entsprechen und von einer Region nicht vor dem 1. Januar 2015 mit diesen Regeln in Einklang gebracht werden, werden zu diesem Datum in der betreffenden Region in eine Steuerermäßigung zu einem Satz von 45 % umgewandelt." Art. 76 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81quinquies - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2014 werden folgende Beträge von ihren jeweiligen Mitteln abgezogen: 1. von den Mitteln für die Flämische Region: 104.835.061 EUR, 2. von den Mitteln für die Wallonische Region: 53.325.028 EUR, 3. von den Mitteln für die Region Brüssel-Hauptstadt: 17.728.103 EUR, 4. von den Mitteln für die Flämische Gemeinschaft: 46.331.615 EUR, 5. von den Mitteln für die Französische Gemeinschaft: 25.259.550 EUR, 6. von den Mitteln für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 2.067.211 EUR. Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden ab dem 1. Juli 2014 von folgenden Mitteln abgezogen: 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die in Artikel 40quinquies erwähnten Mittel der Flämischen Gemeinschaft um einen Betrag von 1.205.046 EUR verringert.

Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Die Verringerung der Mittel wird definitiv beendet, sobald die Personalmitglieder des geschlossenen Zentrums für Jugendliche von Tongern nicht mehr vollständig oder teilweise als föderale Personalmitglieder in diesem geschlossenen Zentrum beschäftigt sind, und spätestens am 31. Dezember 2018. Der König kann nach Konzertierung mit der Regierung der in Absatz 1 erwähnten Behörde durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass diese Verringerung im Laufe eines anderen Haushaltsjahres endet, und gegebenenfalls für dieses Haushaltsjahr einen Betrag pro rata temporis festlegen." Art. 77 - In dasselbe Sondergesetz wird eine Anlage eingefügt, die vorliegendem Sondergesetz als Anlage beigefügt ist.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen Art. 78 - Artikel 6 des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine jährliche pauschale Dotation in Höhe von 24 Millionen EUR gewährt." KAPITEL 4 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 79 - § 1 - Die Föderalbehörde bleibt zuständig für die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die verursacht worden sind durch allgemeine oder landwirtschaftliche Naturkatastrophen, die bis zum 30. Juni 2014 aufgetreten sind.

Die Föderalbehörde trifft diesbezüglich alle Entscheidungen, behält alle damit verbundenen Rechte und Pflichten und übernimmt alle Kosten, die sich daraus ergeben. § 2 - Die Regionen treten in die Rechte und Pflichten des Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ein, der aufgrund von Kapitel VIII "Nachhaltige Entwicklung. Schaffung des Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten" des Titels III "Verschiedene Bestimmungen" des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 geschaffen worden ist.

Der König regelt nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals und nach Stellungnahme der Regionalregierungen die Übertragung der Personalmitglieder des Fonds an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Grundsätze.

Art. 80 - Alle anhängigen oder zukünftigen Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der Programme zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen, wie erwähnt in Titel IV Kapitel II Abschnitt 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, aufgehoben durch Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes, sind gegenstandslos, ohne dass die betreffenden Parteien sich untereinander irgendeine Entschädigung gleich welcher Art schuldig wären.

Art. 81 - Das Sondergesetz vom 5. Mai 2003 zur Einführung einer neuen Methode für die Berechnung des Verantwortlichkeitsbeitrags zu Lasten bestimmter Arbeitgeber des öffentlichen Sektors wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 82 - § 1 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch § 2 festgelegt wird. § 2 - Die Artikel 6 bis 20, 59 und 75 treten am 1. Juli 2014 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Artikel 60 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar, wobei bei der Anwendung von Artikel 54/2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen für dieses Steuerjahr die regionalen Steuerermäßigungen berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4, wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 15 dieses Sondergesetzes bestand, festgelegt worden waren.

Die Artikel 76 und 78 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 5, 69 bis 71 und 81 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage zum Sondergesetz vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten Anlage zum Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Pfade für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2030, wie erwähnt in Artikel 65quater § 2 Absatz 2 Zielsetzungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in den Gebäuden des Wohnsektors und des tertiären Sektors (in Kilotonnen CO2)

Jahre

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Flämische Region

14206

14081

13956

13830

13705

13580

Wallonische Region

7119

7089

7059

7029

6999

6969

Region Brüssel-Hauptstadt

2325

2317

2309

2301

2293

2285


Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Flämische Region

13339

13098

12858

12617

12376

12136

11895

11655

11414

11173

Wallonische Region

6845

6722

6598

6475

6351

6228

6104

5981

5857

5734

Region Brüssel- Hauptstadt

2244

2204

2163

2123

2082

2042

2001

1961

1920

1880

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