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Loi du 06 janvier 2014
publié le 10 octobre 2014

Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000698
pub.
10/10/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/06/2014000698/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 16, 17 et 19 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Abänderungen der Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung in Sachen öffentlicher Dienst KAPITEL 1 - Maßnahme in Sachen Urlaub Art. 16 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird die Zeit, während deren ein Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Einrichtung aufgrund einer nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes veröffentlichten Bestimmung seines Statuts in einen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

Januar 1974 erwähnten Stand versetzt wird, für die Gewährung und die Berechnung der Ruhestandspension nur unter der Bedingung berücksichtigt, dass die betreffende Bestimmung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Liste in der Anlage zum vorliegenden Gesetz hinzugefügt worden ist.

Unter "Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Einrichtung" versteht man ein Personalmitglied einer Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalverwaltung, ein Personalmitglied der Abgeordnetenkammer, des Senats oder eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder ein in die Gehaltssubventionenregelung einer Gemeinschaft aufgenommenes Personalmitglied, dessen Pension zu Lasten des Föderalstaats oder der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Pensionsregelung geht.

KAPITEL 2 - Übergangsmaßnahme Art. 17 - Wenn die in Sachen Pensionen zuständige Föderalbehörde ihr Einverständnis zu einer in Artikel 16 erwähnten statutarischen Bestimmung gegeben hat, ist die Eintragung in die in diesem Artikel erwähnte Liste nicht erforderlich.

TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (...) Art. 19 - Artikel 28 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Fonds wird von einem geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich aus den Mitgliedern zusammensetzt, die in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für Arbeitsbeschaffung sitzen. Der Generalverwalter des Landesamts für Arbeitsbeschaffung und sein Beigeordneter sind mit der täglichen Geschäftsführung des Fonds beauftragt." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anhang zum Gesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten Liste der in Artikel 16 erwähnten statutarischen Bestimmungen

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