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Loi du 06 juillet 1949
publié le 03 juillet 2009

Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000439
pub.
03/07/2009
prom.
06/07/1949
ELI
eli/loi/1949/07/06/2009000439/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 1949. - Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 juillet 1949 concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales (Moniteur belge du 18-19 juillet 1949), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. du 4 avril 1990); - la loi du 13 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/1998 pub. 19/02/1998 numac 1998012088 source ministere de l'emploi et du travail Loi portant des dispositions en faveur de l'emploi fermer portant des dispositions en faveur de l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE 6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, zu gewährleisten. Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen.

Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder Hauspersonal arbeitet.

Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich.

Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen.

Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten Kollegien eingeholt hat: 1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, 2.Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, 3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, 4.Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, 5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, 6.Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, 7. Nationaler Arbeitsrat. Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten wird sie übergangen.

Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten Unterkünften.

Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art.5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art.2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] [Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden.

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