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Loi du 06 juillet 2007
publié le 10 mars 2011

Loi relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000130
pub.
10/03/2011
prom.
06/07/2007
ELI
eli/loi/2007/07/06/2011000130/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 2007. - Loi relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 6 juillet 2007 relative à la procréation médicalement assistée et à la destination des embryons surnuméraires et des gamètes (Moniteur belge du 17 juillet 2007), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008); - la loi du 19 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/12/2008 pub. 29/10/2010 numac 2010000627 source service public federal interieur Loi relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 décembre 2008, err. du 19 octobre 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. JULI 2007 - Gesetz über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) medizinisch assistierter Fortpflanzung: die Gesamtheit näherer Regeln und Bedingungen für die Anwendung neuer medizinischer Techniken der assistierten Fortpflanzung zur Durchführung von: 1.entweder einer Insemination, 2. oder einer der Techniken der In-vitro-Fertilisation, das heisst einer der Techniken, bei denen eine Eizelle und/oder ein Embryo zu einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens behandelt werden, b) Embryo: eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln, c) Embryo in vitro: einen Embryo, der sich ausserhalb eines Frauenkörpers befindet, d) überzähligem Embryo: einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, einer Frau jedoch nicht transferiert worden ist, e) Kryokonservierung: das Einfrieren von Gameten, überzähligen Embryonen, Gonaden und Fragmenten von Gonaden, f) Wunschelternteil: jede Person, die beschlossen hat, Elternteil durch assistierte Fortpflanzung zu werden, ungeachtet dessen, ob diese anhand ihrer eigenen Gameten oder Embryonen durchgeführt wird oder nicht, g) Fertilitätszentrum: ein Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin im Sinne des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1999 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme "Reproduktionsmedizin" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, h) Forschung an überzähligen Embryonen: die Bereitstellung überzähliger Embryonen für Forschungszwecke im Sinne und unter den Bedingungen des Gesetzes vom 11.Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro mit dem Ziel, Kenntnisse zu gewinnen, die für die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, wie erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, spezifisch sind, i) Embryospender: eine Person, die durch eine mit einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation geschlossene unentgeltliche Vereinbarung überzählige Embryonen abtritt, damit diese auf anonyme Weise im Rahmen einer assistierten Fortpflanzung bei anonymen Embryoempfängern verwendet werden können, ohne dass zwischen dem ungeborenen Kind und dem Spender ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann, j) Embryoempfänger: eine Person, die schriftlich darin eingewilligt hat, im Rahmen einer medizinisch assistierten Fortpflanzung überzählige Embryonen zu empfangen, ohne dass zwischen dem Spender und dem ungeborenen Kind ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann, k) Gameten: Fortpflanzungszellen, die je nach Geschlecht in weibliche Gameten (Eizellen) und männliche Gameten (Spermien) eingeteilt werden und deren Verschmelzung einen Embryo bildet, l) überzähligen Gameten: Gameten, die im Rahmen der medizinisch assistierten Fortpflanzung entnommen, jedoch nicht unmittelbar für eine medizinisch assistierte Fortpflanzung verwendet wurden, m) Forschung an Gameten oder Gonaden: die Bereitstellung von Gameten, Gonaden oder Fragmenten von Gonaden für Forschungszwecke, n) Gonade: das Organ, das die Fortpflanzungszellen produziert, das heisst die Eierstöcke bei der Frau und die Hoden beim Mann, o) Person, bei der eine Entnahme vorgenommen wird: eine Person, der Gameten entnommen werden, um diese Gameten in ein wissenschaftliches Forschungsprotokoll zu integrieren, p) Gametenspender: eine Person, die durch eine mit einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation geschlossene unentgeltliche Vereinbarung Gameten abtritt, damit diese im Rahmen einer assistierten Fortpflanzung bei Gametenempfängern verwendet werden können, ohne dass zwischen dem ungeborenen Kind und dem Spender ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann, q) Gametenempfänger: eine Person, die schriftlich darin eingewilligt hat, im Rahmen einer medizinisch assistierten Fortpflanzung Gameten zu empfangen, ohne dass zwischen dem Spender und dem ungeborenen Kind ein Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann, r) Post-mortem-Transfer: eine Technik, die die medizinisch assistierte Befruchtung einer Frau durch den Transfer überzähliger kryokonservierter Embryonen ermöglicht, die ihr Partner ihr vor seinem Tod durch eine Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat, s) Post-mortem-Insemination: eine Technik, die die medizinisch assistierte Befruchtung einer Frau mit kryokonservierten Gameten ermöglicht, die ihr Partner ihr vor seinem Tod durch eine Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat, t) genetischer Präimplantationsdiagnostik: eine Technik, die darin besteht, im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation ein oder mehrere genetische Merkmale eines Embryos in vitro zu untersuchen, um Informationen zu sammeln, die zur Auswahl der zu transferierenden Embryonen benutzt werden, u) Zentrum für Humangenetik: ein Zentrum im Sinne des Königlichen Erlasses vom 14.Dezember 1987 zur Festlegung der Normen, denen die Zentren für Humangenetik entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, v) Matching: Technik, die darin besteht, Gameten und überzählige Embryonen so auszuwählen, dass zu grosse Unterschiede körperlicher Merkmale zwischen Spender(n) und Empfänger(n) vermieden werden. TITEL III - Medizinisch assistierte Fortpflanzung KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15.

Februar 1999 zur Festlegung der Normen, denen die Pflegeprogramme "Reproduktionsmedizin" entsprechen müssen, um zugelassen zu werden, dürfen In-vitro-Fertilisationen und die Kryokonservierung von Embryonen, Gameten, Gonaden und Fragmenten von Gonaden nur in Fertilitätszentren vorgenommen werden. [...] [Art. 3 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 19. Dezember 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008)] Art. 4 - Gameten dürfen volljährigen Frauen, die höchstens 45 Jahre alt sind, entnommen werden.

Anträge auf Embryotransfer oder Insemination mit Gameten können von volljährigen Frauen, die höchstens 45 Jahre alt sind, eingereicht werden.

Embryotransfers oder Inseminationen mit Gameten dürfen nicht bei volljährigen Frauen über 47 Jahren vorgenommen werden.

In Abweichung von Absatz 1 kann eine Entnahme im Hinblick auf eine Kryokonservierung von Gameten, überzähligen Embryonen, Gonaden oder Fragmenten von Gonaden bei Minderjährigen aus medizinischen Gründen vorgenommen werden.

Art. 5 - Fertilitätszentren sorgen in Zusammenhang mit der Zugänglichkeit der Behandlung für ein Höchstmass an Transparenz; es steht ihnen frei, in Bezug auf die an sie gerichteten Anträge die Gewissensfrage zu stellen.

Fertilitätszentren müssen den oder die Antragsteller binnen einem Monat nach der Entscheidung des zu Rate gezogenen Arztes über ihre Weigerung, dem Antrag Folge zu leisten, informieren.

Diese Weigerung erfolgt schriftlich und umfasst obligatorischerweise: 1. entweder die medizinischen Gründe für die Weigerung, 2.oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Berufung auf die Gewissensfrage, 3. oder, wenn der oder die Antragsteller es gewünscht haben, die Adresse eines anderen Fertilitätszentrums, an das sie sich wenden können. KAPITEL II - Verfahren Abschnitt 1 - Vorherige Information Art. 6 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beschliesst, dem Antrag auf medizinisch assistierte Fortpflanzung Folge zu leisten, überprüft es in den dazu Anlass gebenden Fällen vor Unterzeichnung der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung, ob die Gründe für die Sterilität, die Unfruchtbarkeit oder die Subfruchtbarkeit der Antragstellerin oder des den Antrag stellenden Paares gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den Berufsgepflogenheiten festgestellt und behandelt wurden.

Nach dieser Überprüfung muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum obligatorischerweise: 1. die betreffenden Parteien ehrlich über die medizinisch assistierte Fortpflanzung informieren, 2.den betreffenden Parteien vor und während des Verfahrens der medizinisch assistierten Fortpflanzung eine psychologische Begleitung anbieten.

Abschnitt 2 - Vereinbarung Art. 7 - Vor jeglichem medizinischen Schritt mit Bezug auf die medizinisch assistierte Fortpflanzung erstellen die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil und das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum eine Vereinbarung.

In der Vereinbarung sind Identität, Alter und Adresse der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils sowie die Kontaktinformationen des zu Rate gezogenen Fertilitätszentrums vermerkt.

Wenn es sich um ein Paar handelt, wird die Vereinbarung von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet.

Die Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei eine für das Fertilitätszentrum und die andere für die Wunscheltern beziehungsweise den Wunschelternteil bestimmt ist.

Abschnitt 3 - Änderung der ursprünglichen Vereinbarung Art. 8 - Die Anweisungen der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils können, bis die zuletzt angegebene Anweisung durchgeführt ist, geändert werden, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit die Frist für die Konservierung der Gameten oder überzähligen Embryonen nicht abgelaufen ist.

Diese Änderungen werden in einem schriftlichen Dokument festgehalten, das von allen Unterzeichnern der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung unterzeichnet wird.

Wenn es sich um ein Paar handelt, müssen diese Änderungen im gemeinsamen Einverständnis angebracht werden und wird das in Absatz 2 erwähnte Dokument von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet.

TITEL IV - Überzählige Embryonen KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 9 - Unter Vorbehalt einer medizinischen Indikation dürfen keine erneuten Gametenentnahmen im Hinblick auf die Schaffung weiterer Embryonen vorgenommen werden, solange die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil noch über überzählige kryokonservierte Embryonen verfügen und sofern diese den erforderlichen Gesundheitsnormen entsprechen.

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der überzähligen Embryonen wird durch das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beurteilt.

Art. 10 - Die überzähligen Embryonen können im Hinblick auf die Erfüllung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches kryokonserviert werden.

Wenn die Embryonen nicht im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Zielsetzung kryokonserviert wurden oder wenn die in den Artikeln 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Frist der Kryokonservierung abgelaufen ist, können die überzähligen Embryonen: - in ein wissenschaftliches Forschungsprotokoll gemäss dem Gesetz vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro integriert werden, - vernichtet werden, - für ein Embryospendeprogramm bereitgestellt werden. Art. 11 - Überzählige Embryonen dürfen auf keinen Fall eine andere Bestimmung erhalten als diejenige, die in der in den Artikeln 7 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung vorgesehen ist.

KAPITEL II - Kryokonservierung überzähliger Embryonen im Hinblick auf die Verwirklichung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches Abschnitt 1 -- Vorherige Information Art. 12 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beschliesst, dem Antrag auf medizinisch assistierte Fortpflanzung durch einen Transfer von Embryonen in vitro Folge zu leisten, muss es obligatorischerweise und vor Unterzeichnung der in den Artikeln 7 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung: 1. der durch Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Verpflichtung der allgemeinen Information und psychologischen Begleitung nachkommen, 2.den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil ehrliche Information über Umstände und Dauer der Aufbewahrung ihrer überzähligen Embryonen erteilen, wie vorgesehen in den Artikeln 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes, 3. den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil ehrliche Information über die Bestimmung der überzähligen Embryonen nach Ablauf der besagten Frist erteilen. Wenn es sich um einen neuen Transfer überzähliger Embryonen handelt, die auf Antrag eines Wunschelternpaares im Hinblick auf die spätere Erfüllung eines Kinderwunsches kryokonserviert wurden, vergewissert sich das Fertilitätszentrum vor jeglichem medizinischen Schritt, dass beide Wunschelternteile dem neuen Embryotransfer tatsächlich zustimmen.

Abschnitt 2 - Vereinbarung Art. 13 - Vor jeglichem Embryotransfer erstellen das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum und die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil die in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Vereinbarung.

Neben den in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Angaben muss in der Vereinbarung Folgendes vorgesehen sein: 1. die Bestimmung der überzähligen Embryonen im Fall einer Trennung oder Ehescheidung, einer bleibenden Entscheidungsunfähigkeit eines Wunschelternteils oder einer unüberwindbaren Meinungsverschiedenheit zwischen den Wunschelternteilen, 2.die Bestimmung der überzähligen Embryonen im Fall des Todes eines Wunschelternteils, 3. die Bestimmung der überzähligen Embryonen nach Ablauf der in den Artikeln 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist ihrer Konservierung. Wenn es sich um ein Paar handelt, muss die Vereinbarung von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet werden.

Abschnitt 3 - Änderung der ursprünglichen Vereinbarung Art. 14 - Die Anweisungen, die in der in den Artikeln 7 und 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung aufgenommen sind, können unter Einhaltung der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln geändert werden.

Sollten die Wunscheltern sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung nicht über die Bestimmung der überzähligen Embryonen einigen können, trägt das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum der zuletzt im gemeinsamen Einverständnis der beiden Wunschelternteile gegebenen Anweisung Rechnung.

Abschnitt 4 - Post-mortem-Transfer überzähliger Embryonen Art. 15 - Ein Post-mortem-Transfer überzähliger Embryonen ist dann erlaubt, wenn die Wunscheltern überzählige Embryonen im Hinblick auf die spätere Erfüllung eines Kinderwunsches haben kryokonservieren lassen und sie dies ausdrücklich in der in den Artikeln 7 und 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung vermerkt haben.

Art. 16 - Ein Post-mortem-Transfer darf frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tod des Wunschelternteils vorgenommen werden.

Jede Bestimmung einer Vereinbarung, die zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Widerspruch steht, ist von Rechts wegen nichtig.

Abschnitt 5 - Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen Unterabschnitt 1 - Grundsatz Art. 17 - Die Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen, die im Hinblick auf die Erfüllung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches kryokonserviert wurden, beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am Tag der Kryokonservierung.

Diese Frist kann auf besonderen Antrag der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils gekürzt werden. Diese Fristkürzung wird in der in den Artikeln 7 und 13 erwähnten Vereinbarung vermerkt.

Nach Ablauf der Frist führt das zu Rate gezogene Zentrum die letzte Anweisung aus, die die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil in der Vereinbarung gegeben haben.

Unterabschnitt 2 - Abweichung Art. 18 - § 1 - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 können die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil beantragen, dass die Frist aufgrund besonderer Umstände verlängert wird. § 2 - Dieser Antrag wird in einem schriftlichen Dokument festgehalten, das von allen Unterzeichnern der in den Artikeln 7 und 13 erwähnten Vereinbarung unterzeichnet wird und binnen einer annehmbaren Frist von dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum beantwortet werden muss.

Wenn es sich um ein Paar handelt, muss das im vorherigen Absatz erwähnte schriftliche Dokument von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet werden. § 3 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum dem Antrag zustimmt, wird die Verlängerung der Frist in der in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung vermerkt. § 4 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum sich weigert, dem Antrag zuzustimmen, kann die Aufbewahrungsfrist nicht verlängert werden und kommt Artikel 17 Absatz 3 zur Anwendung.

KAPITEL III - Bereitstellung überzähliger Embryonen für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm im Sinne des Gesetzes vom 11.

Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 19 - Die unentgeltliche Bereitstellung überzähliger Embryonen für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm ist erlaubt.

Der Handel mit überzähligen Embryonen ist verboten.

Abschnitt 2 - Vereinbarung Art. 20 - Die Bereitstellung überzähliger Embryonen für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm im Sinne des Gesetzes vom 11.

Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro wird ausdrücklich erwähnt in der in den Artikeln 7 und 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung, die zwischen den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil und dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum geschlossen wird.

Gemäss dem Gesetz vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro kann die Entscheidung, die überzähligen Embryonen für Forschungszwecke bereitzustellen, bis zum Beginn der Forschungsarbeiten zurückgenommen werden.

Abschnitt 3 - Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen Art. 21 - Die Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen, die für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro bereitgestellt werden, wird von dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum festgelegt.

KAPITEL IV - Spende überzähliger Embryonen Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 22 - Die unentgeltliche Spende überzähliger Embryonen ist erlaubt.

Die Spende überzähliger Embryonen erfolgt anonym.

Der Handel mit menschlichen Embryonen ist verboten.

Art. 23 - Es ist verboten: 1. überzählige Embryonen zu eugenischen Zwecken zu spenden, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.4 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, das heisst im Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer genetischer Merkmale der menschlichen Spezies, 2. überzählige Embryonen im Hinblick auf die Geschlechtswahl zu spenden, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.5 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung geschlechtsgebundener Krankheiten.

Art. 24 - Das Matching zwischen Spender(n) und Empfänger(n) kann nicht als eine eugenische Praktik im Sinne von Artikel 23 § 1 angesehen werden.

Art. 25 - Der gleichzeitige Transfer von Embryonen, die von verschiedenen Spendern überzähliger Embryonen stammen, ist verboten.

Art. 26 - Überzählige Embryonen eines selben Spenders oder Spenderpaares dürfen nicht benutzt werden, um bei mehr als sechs verschiedenen Frauen zur Geburt je eines oder mehrerer Kinder zu führen.

Art. 27 - Ab dem Zeitpunkt des Transfers der gespendeten überzähligen Embryonen gelten die im Zivilgesetzbuch festgelegten Abstammungsregeln zugunsten der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils, die die besagten Embryonen empfangen haben.

Spender oder Spenderpaare überzähliger Embryonen können mit Bezug auf die Abstammung oder die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Folgen keinerlei Rechtsansprüche einklagen. Ausserdem können der oder die Empfänger überzähliger Embryonen und das Kind, das aufgrund des Transfers überzähliger Embryonen geboren wurde, gegen den oder die Spender mit Bezug auf die Abstammung und die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Folgen keinerlei Rechtsansprüche einklagen.

Art. 28 - Wenn überzählige Embryonen für ein Embryospendeprogramm bereitgestellt werden, muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum die Anonymität der Spender garantieren, indem es alle Daten, die zu ihrer Identifizierung führen könnten, unzugänglich macht.

Wer für ein oder in einem Fertilitätszentrum arbeitet und auf irgendeine Weise Kenntnis erhält von Informationen, durch die die Spender überzähliger Embryonen identifiziert werden können, ist an das Berufsgeheimnis gebunden und kann gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft werden.

Abschnitt 2 - Embryospender Unterabschnitt 1 - Vorherige Information Art. 29 - Wenn die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelterteil beschliessen, ihre überzähligen Embryonen für ein Embryospendeprogramm bereitzustellen, muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum nicht nur der in Artikel 6 erwähnten allgemeinen Informationspflicht nachkommen, sondern den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil auch ehrlich Information über die Folgen dieser Bereitstellung erteilen.

Unterabschnitt 2 - Vereinbarung Art. 30 - Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Nr. 3 wird die Bereitstellung überzähliger Embryonen für ein Spendeprogramm ausdrücklich in der in den Artikeln 7 und 13 erwähnten Vereinbarung vermerkt.

Neben den in den in Artikeln 7 und 13 erwähnten Angaben wird in der Vereinbarung auch Folgendes vermerkt: 1. die durch den/die Spender eingegangene Verpflichtung, sich allen Untersuchungen zu unterziehen und alle medizinischen Daten zu liefern, die für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendig sind, damit das Fertilitätszentrum überprüfen kann, ob die gespendeten Embryonen gesund sind, 2.die Bestimmung, die der/die Spender den Embryonen geben möchten, sollten die Resultate der in Nr. 1 erwähnten Untersuchungen mit einer Spende unvereinbar sein, das heisst, ob sie vernichtet oder für wissenschaftliche Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen, 3. die Bestimmung, die der/die Spender den Embryonen geben möchten, sollte(n) er/sie sich weigern, die in Nr.1 erwähnten Untersuchungen vornehmen zu lassen oder später davon absehen, das heisst, ob sie vernichtet oder für wissenschaftliche Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen.

Ist das Verfahren zur Spende überzähliger Embryonen einmal eingeleitet, ist die Spende unwiderruflich.

Abschnitt 3 - Embryoempfänger Unterabschnitt 1 - Vorherige Information Art. 31 - Neben der in Artikel 6 erwähnten allgemeinen Information erteilt das zu Rate gezogene Zentrum dem/den Empfänger(n) die Information über das befolgte Verfahren.

Unterabschnitt 2 - Verfahren Art. 32 - Die Embryoempfängerin reicht bei dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum per Einschreiben einen Antrag auf Transfer überzähliger Embryonen ein.

Wenn es sich um ein Paar handelt, wird der im vorherigen Absatz erwähnte schriftliche Antrag von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet.

Das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beantwortet den in Absatz 1 erwähnten Antrag binnen zwei Monaten ab dem Datum seiner Versendung.

Art. 33 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum dem in Artikel 32 erwähnten Antrag zustimmt, wird zwischen dem zu Rate gezogenen Zentrum und der Embryoempfängerin oder dem Embryoempfängerpaar eine wie in den Artikeln 7 und 13 erwähnte Vereinbarung erstellt.

Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum den Antrag abweist, kommt Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung.

Abschnitt 4 - Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen Art. 34 - Die Frist für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen, die für ein Programm zur Spende überzähliger Embryonen bereitgestellt werden, wird durch das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum festgelegt.

Abschnitt 5 - Speicherung und Mitteilung der Daten Art. 35 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sammelt das Fertilitätszentrum für jeden Embryospender folgende Daten: 1. medizinische Informationen über die beiden genetischen Elternteile der überzähligen Embryonen, die für die gesunde Entwicklung des ungeborenen Kindes von Bedeutung sein können, 2.die physischen Merkmale der beiden genetischen Elternteile der überzähligen Embryonen, 3. die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Informationen. Der König erstellt ein System für den Datenaustausch zwischen den Fertilitätszentren.

Art. 36 - Die in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 1 vermerkten Informationen dürfen vom Fertilitätszentrum 1. der Embryoempfängerin beziehungsweise dem Embryoempfängerpaar, wenn sie zu dem Zeitpunkt darum bitten, wo sie eine Wahl treffen, 2.sofern die Gesundheit der durch den Transfer überzähliger Embryonen gezeugten Person es erforderlich macht: dem Hausarzt dieser Person und dem Hausarzt der Embryoempfängerin oder des Embryoempfängerpaares mitgeteilt werden.

TITEL V - Gameten KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 37 - Gameten können entnommen werden im Hinblick auf: - einen Kinderwunsch oder eine Kryokonservierung hinsichtlich eines späteren Kinderwunsches, - die Integrierung in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm, - die Bereitstellung für ein Gametenspendeprogramm im Hinblick auf eine medizinisch assistierte Fortpflanzung.

Art. 38 - Gameten dürfen auf keinen Fall eine andere Bestimmung erhalten als diejenige, die in der in den Artikeln 7 und 42 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 39 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auch anwendbar auf Gonaden und Fragmente von Gonaden.

KAPITEL II - Kryokonservierung von Gameten im Hinblick auf die Erfüllung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 40 - Gameten können im Hinblick auf die Erfüllung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches kryokonserviert werden.

Wenn die Kryokonservierung nicht zu den in Absatz 1 erwähnten Zwecken vorgenommen wurde oder wenn die in den Artikeln 46 und 47 erwähnte Frist für die Kryokonservierung abgelaufen ist, können die überzähligen Gameten: - in ein wissenschaftliches Forschungsprotokoll gemäss dem Gesetz vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro integriert werden, - vernichtet werden, - für ein Gametenspendeprogramm bereitgestellt werden. Abschnitt 2 - Vorherige Information Art. 41 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beschliesst, dem Antrag auf medizinisch assistierte Fortpflanzung durch eine Insemination Folge zu leisten, muss es obligatorischerweise und vor Unterzeichnung der in den Artikeln 7 und 42 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung: 1. der durch Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Verpflichtung der allgemeinen Information und psychologischen Begleitung nachkommen, 2.den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil ehrliche Information über die Gametenentnahme und über Umstände und Dauer der Aufbewahrung ihrer überzähligen Gameten erteilen, wie vorgesehen in den Artikeln 46 und 47 des vorliegenden Gesetzes, 3. den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil ehrliche Information über die Bestimmung der überzähligen Gameten nach Ablauf der besagten Frist erteilen. Wenn es sich um eine neue Insemination mit Gameten handelt, die auf Antrag eines Wunschelternpaares im Hinblick auf die spätere Erfüllung eines Kinderwunsches kryokonserviert wurden, vergewissert sich das Fertilitätszentrum vor jedem medizinischen Schritt, dass beide Wunschelternteile der neuen Insemination tatsächlich zustimmen.

Abschnitt 3 - Vereinbarung Art. 42 - Vor jeglicher Insemination erstellen das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum und die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil die in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Vereinbarung.

Neben den in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Angaben muss in der Vereinbarung obligatorischerweise Folgendes vermerkt sein: 1. die Bestimmung der überzähligen kryokonservierten Gameten, falls die Person, die die Kryokonservierung beantragt, bleibend entscheidungsunfähig wird oder verstirbt, 2.die Bestimmung der überzähligen kryokonservierten Gameten nach Ablauf der in den Artikeln 46 und 47 erwähnten Frist ihrer Aufbewahrung.

Wenn die Person, die die Kryokonservierung beantragt hat, minderjährig ist, wird die Vereinbarung gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 22.

August 2002 über die Rechte des Patienten zwischen dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum und den Eltern, die die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausüben, oder seinem Vormund geschlossen.

Abschnitt 4 - Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung Art. 43 - Die Anweisungen, die in der in den Artikeln 7 und 42 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung aufgenommen sind, können unter Einhaltung der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln geändert werden.

Abschnitt 5 - Post-mortem-Insemination mit überzähligen Gameten Art. 44 - Eine Post-mortem-Insemination mit überzähligen Gameten ist dann erlaubt, wenn die Person, die die Kryokonservierung beantragt hat, überzählige Gameten im Hinblick auf die spätere Erfüllung ihres Kinderwunsches hat aufbewahren lassen und sie dies ausdrücklich in der in den Artikeln 7 und 42 erwähnten Vereinbarung vermerkt hat.

Art. 45 - Eine Post-mortem-Insemination darf frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tod der Person, die die Kryokonservierung beantragt hat, vorgenommen werden.

Jede Bestimmung einer Vereinbarung, die zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Widerspruch steht, ist von Rechts wegen nichtig.

Abschnitt 6 - Frist für die Aufbewahrung überzähliger Gameten Unterabschnitt 1 - Grundsatz Art. 46 - Die Frist für die Aufbewahrung überzähliger Gameten, die im Hinblick auf die Erfüllung eines vorhandenen oder späteren Kinderwunsches kryokonserviert werden, beträgt zehn Jahre. Sie beginnt am Tag der Kryokonservierung.

Die Frist kann auf besonderen Antrag der Person, die die Kryokonservierung beantragt hat, gekürzt werden. Diese Fristkürzung wird in der in den Artikeln 7 und 42 erwähnten Vereinbarung vermerkt.

Nach Ablauf der Frist führt das zu Rate gezogene Zentrum die letzte Anweisung aus, die die Person, die die Kryokonservierung beantragt hat, in der in den Artikeln 7 und 42 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Vereinbarung gegeben hat.

Unterabschnitt 2 - Abweichung Art. 47 - In Abweichung von Artikel 46 können die Person, die die Kryokonservierung beantragt haben, oder - in dem in Artikel 42 Absatz 3 erwähnten Fall - ihre Eltern oder ihr Vormund beantragen, dass die oben erwähnte Frist aufgrund besonderer Umstände verlängert wird.

Dieser Antrag wird in einem schriftlichen Dokument festgehalten, das von allen Unterzeichnern der in den Artikeln 7 und 42 erwähnten Vereinbarung unterzeichnet wird und binnen einer annehmbaren Frist von dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum beantwortet werden muss.

Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum dem Antrag zustimmt, wird die Verlängerung der Frist in der in den Artikeln 7 und 42 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung vermerkt.

Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum sich weigert, dem Antrag zuzustimmen, kann die Aufbewahrungsfrist nicht verlängert werden und kommt Artikel 46 Absatz 3 zur Anwendung.

KAPITEL III - Bereitstellung von Gameten für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm gemäss dem Gesetz vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 48 - § 1 - Die unentgeltliche Bereitstellung von Gameten für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm ist erlaubt.

Der König kann jedoch eine Entschädigung festlegen, um die Fahrkosten oder den Lohnverlust der Person zu decken, bei der die Entnahme vorgenommen wird. Diese Entschädigung kann auch die Krankenhauskosten in Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bei einer Spenderin decken. § 2 - Der Handel mit menschlichen Gameten ist verboten.

Abschnitt 2 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Vereinbarung Art. 49 - Die Bereitstellung von Gameten für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm wird ausdrücklich in der in Artikel 7 erwähnten Vereinbarung vermerkt, die zwischen der Person, bei der die Entnahme vorgenommen wird, und dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum geschlossen wird.

Die Entscheidung, Gameten für ein wissenschaftliches Forschungsprogramm bereitzustellen, kann bis zu Beginn der Forschungsarbeiten zurückgenommen werden.

Unterabschnitt 2 - Frist für die Aufbewahrung von Gameten Art. 50 - Die Frist für die Aufbewahrung von Gameten, die für ein Forschungsprogramm bereitgestellt werden, wird von dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum festgelegt.

KAPITEL IV - Gametenspende Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 51 - § 1 - Die unentgeltliche Spende von Gameten ist erlaubt.

Der König kann jedoch eine Entschädigung festlegen, um die Fahrkosten oder den Lohnverlust der Person zu decken, bei der die Entnahme vorgenommen wird. Diese Entschädigung kann auch die Krankenhauskosten in Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bei einer Spenderin decken. § 2 - Der Handel mit menschlichen Gameten ist verboten.

Art. 52 - Es ist verboten: 1. Gameten zu eugenischen Zwecken zu spenden, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.4 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, das heisst im Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer genetischer Merkmale der menschlichen Spezies, 2. Gameten im Hinblick auf die Geschlechtswahl zu spenden, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.5 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung geschlechtsgebundener Krankheiten.

Art. 53 - Das Matching zwischen Spender(n) und Empfänger(n) kann nicht als eine eugenische Praktik im Sinne von Artikel 52 Nr. 1 angesehen werden.

Art. 54 - Die gleichzeitige Insemination mit Gameten, die von verschiedenen Spendern stammen, ist verboten.

Art. 55 - Gameten eines selben Spenders dürfen nicht dazu benutzt werden, um bei mehr als sechs verschiedenen Frauen zur Geburt je eines oder mehrerer Kinder zu führen.

Art. 56 - Ab der Insemination der gespendeten Gameten gelten die im Zivilgesetzbuch festgelegten Abstammungsregeln zugunsten der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils, die die besagten Gameten empfangen haben.

Gametenspender können keinerlei Rechtsansprüche einklagen mit Bezug auf die Abstammung oder die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Folgen. Ebenso können der oder die Empfänger von Gameten und das Kind, das aufgrund der Insemination geboren wurde, gegen den oder die Gametenspender mit Bezug auf die Abstammung und die sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Folgen keinerlei Rechtsansprüche einklagen.

Art. 57 - Wenn Gameten für ein Spendeprogramm bereitgestellt werden, muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum die Anonymität der Spender garantieren, indem es alle Daten, die zu ihrer Identifizierung führen können, unzugänglich macht. Eine nicht anonyme Spende, die auf der Zustimmung des Spenders und des beziehungsweise der Empfänger beruht, ist erlaubt.

Wer für ein oder in einem Fertilitätszentrum arbeitet und auf irgendeine Weise Kenntnis erhält von Informationen, durch die die Gametenspender identifiziert werden können, ist an das Berufsgeheimnis gebunden und kann gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft werden.

Abschnitt 2 - Gametenspender Unterabschnitt 1 - Vorherige Information Art. 58 - Wenn die Person, bei der die Entnahme vorgenommen wurde, beschliesst, ihre Gameten für ein Spendeprogramm bereitzustellen, muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum nicht nur der in Artikel 6 erwähnten allgemeinen Informationspflicht nachkommen, sondern dem Spender auch ehrlich Information über das Entnahmeverfahren und die Folgen dieser Bereitstellung erteilen.

Unterabschnitt 2 - Vereinbarung Art. 59 - Die Bereitstellung von Gameten für ein Gametenspendeprogramm muss ausdrücklich in der in den Artikeln 7 und 42 erwähnten Vereinbarung, die zwischen dem Spender und dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum geschlossen wird, vermerkt werden.

Neben den in den Artikeln 7 und 14 erwähnten Angaben wird in der Vereinbarung auch Folgendes vermerkt: 1. die durch den Spender eingegangene Verpflichtung, sich allen Untersuchungen zu unterziehen und alle medizinischen Daten zu liefern, die für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendig sind, damit das Fertilitätszentrum überprüfen kann, ob die gespendeten Gameten gesund sind, 2.die Bestimmung, die der Spender den Gameten geben möchte, sollten die Resultate der in Nr. 1 erwähnten Untersuchungen mit einer Spende unvereinbar sein, das heisst, ob sie vernichtet oder für wissenschaftliche Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen, 3. die Bestimmung die der Spender den Gameten geben möchte, sollte er sich weigern, die in Nr.1 erwähnten Untersuchungen vornehmen zu lassen oder später davon absehen, das heisst, ob sie vernichtet oder für wissenschaftliche Forschungszwecke bereitgestellt werden sollen.

Ist das Verfahren zur Gametenspende einmal eingeleitet, ist die Spende unwiderruflich.

Abschnitt 3 - Gametenempfänger Unterabschnitt 1 - Vorherige Information Art. 60 - Neben der in Artikel 6 erwähnten allgemeinen Information erteilt das zu Rate gezogene Zentrum dem/den Empfänger(n) die Information über das befolgte Verfahren.

Unterabschnitt 2 - Verfahren Art. 61 - Die Empfängerin reicht bei dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum per Einschreiben einen Antrag auf Insemination mit Gameten ein.

Wenn es sich um ein Paar handelt, wird der im vorherigen Absatz erwähnte schriftliche Antrag von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet.

Das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beantwortet den in Absatz 1 erwähnten Antrag binnen zwei Monaten ab dem Datum seiner Versendung.

Art. 62 - Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum dem in Artikel 61 erwähnten Antrag zustimmt, wird zwischen dem zu Rate gezogenen Zentrum und der Empfängerin oder dem Empfängerpaar der Gameten eine wie in den Artikeln 7 und 42 erwähnte Vereinbarung erstellt.

Wenn das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum den Antrag abweist, kommt Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung.

Abschnitt 4 - Frist für die Aufbewahrung von Gameten Art. 63 - Die Frist für die Aufbewahrung der Gameten, die für ein Gametenspendeprogramm bereitgestellt werden, wird von dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum festgelegt.

Abschnitt 5 - Speicherung und Mitteilung der Daten Art. 64 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sammelt das Fertilitätszentrum für jeden Gametenspender folgende Daten: 1. medizinische Informationen über den Gametenspender, die für die gesunde Entwicklung des ungeborenen Kindes von Bedeutung sein können, 2.die physischen Merkmale des Gametenspenders, 3. die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Informationen. Der König erstellt ein System für den Datenaustausch zwischen den Fertilitätszentren.

Art. 65 - Die in Artikel 64 Absatz 1 Nr. 1 vermerkten Informationen dürfen vom Fertilitätszentrum 1. der Gametenempfängerin beziehungsweise dem Gametenempfängerpaar, wenn sie zu dem Zeitpunkt darum bitten, wo sie eine Wahl treffen, 2.sofern die Gesundheit der durch Insemination von Gameten gezeugten Person es erforderlich macht: dem Hausarzt dieser Person und dem Hausarzt der Gametenempfängerin oder des Gametenempfängerpaares mitgeteilt werden.

TITEL VI - Genetische Präimplantationsdiagnostik KAPITEL I - Vorherige Information Art. 66 - Bevor die in Artikel 69 erwähnte Vereinbarung geschlossen wird, erteilt das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil ehrlich Information über die genetische Präimplantationsdiagnostik.

KAPITEL II - Bedingungen, unter denen genetische Präimplantationsdiagnostik erlaubt ist Art. 67 - Verboten sind: 1. genetische Präimplantationsdiagnostik im Hinblick auf eine eugenische Selektion, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.4 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, das heisst im Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer genetischer Merkmale der menschlichen Spezies, 2.genetische Präimplantationsdiagnostik im Hinblick auf die Geschlechtswahl, wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 11.

Mai 2003 über die Forschung an Embryonen in vitro, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung geschlechtsgebundener Krankheiten.

Art. 68 - In Abweichung von Artikel 67 ist genetische Präimplantationsdiagnostik ausnahmsweise erlaubt im Interesse eines bereits geborenen Kindes der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils.

In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall muss das zu Rate gezogene Fertilitätszentrum beurteilen, ob der Kinderwunsch nicht ausschliesslich auf dieses therapeutische Interesse zurückzuführen ist.

Diese Beurteilung muss von dem zu Rate gezogenen Zentrum für Humangenetik, dessen Stellungnahme der Akte beigefügt wird, bestätigt werden.

KAPITEL III - Vereinbarung Art. 69 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 67 und 68 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt sind, wird zwischen den Wunscheltern beziehungsweise dem Wunschelternteil und dem zu Rate gezogenen Fertilitätszentrum eine Vereinbarung geschlossen. § 2 - Neben den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Angaben wird in der Vereinbarung auch ausdrücklich vermerkt, dass die Wunscheltern beziehungsweise der Wunschelternteil der Durchführung der genetischen Präimplantationsdiagnostik zustimmen.

Wenn es sich um ein Paar handelt, muss die Vereinbarung von beiden Wunschelternteilen unterzeichnet werden.

Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt, wobei eine für das Fertilitätszentrum und die andere für die Wunscheltern beziehungsweise den Wunschelternteil bestimmt ist.

KAPITEL IV - Vertraulichkeit der Daten Art. 70 - Wer für ein oder in einem Fertilitätszentrum oder einem Zentrum für Humangenetik arbeitet und auf irgendeine Weise Kenntnis erhält von persönlichen Informationen über die Wunscheltern beziehungsweise den Wunschelternteil ist an das Berufsgeheimnis gebunden und kann gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft werden.

KAPITEL V - Zusammenarbeit zwischen Fertilitätszentren und Zentren für Humangenetik Art. 71 - Genetische Präimplantationsdiagnostik kann nur durch ein Fertilitätszentrum und ein Zentrum für Humangenetik durchgeführt werden, die dazu ein spezifisches Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen haben.

Art. 72 - Die Anzahl Fertilitätszentren, die genetische Präimplantationsdiagnostik durchführen dürfen, wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen festgelegt.

Diese Anzahl darf auf keinen Fall unter acht liegen. [TITEL VI/1 - Aufsicht [Titel VI/1 mit den Artikeln 72/1 und 72/2 eingefügt durch Art. 110 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Art. 72/1 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere üben die statutarischen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gebundenen und vom König bestimmten Personalmitglieder die Aufsicht über die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse aus.

Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die Ausbildung und die Qualifikationen der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder festlegen. § 2 - Im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen den Grenzen dieses Auftrags verfügen die in § 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder über die in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Befugnisse.

Artikel 14bis desselben Gesetzes ist mutatis mutandis anwendbar. § 3 - Jede von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes direkt betroffene Person ist verpflichtet, den in § 1 erwähnten Beamten und Personalmitgliedern alle Auskünfte zu geben und alle Dokumente vorzulegen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen.

Art. 72/2 - Der König kann den Krankenhäusern und Krankenhausvereinigungen, die ein Fertilitätszentrum betreiben, sowie Dritten, die vom Gebrauch von Gameten und/oder Embryonen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken betroffen sind, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Gebühr auferlegen für jede Einsatzmassnahme im Rahmen der im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufsicht, und das gemäss den von Ihm festgelegten Regeln.

Das Verhältnis zwischen den in Absatz 1 erwähnten Gebühren und Einsatzmassnahmen muss angemessen sein.

Die in Absatz 1 erwähnten Gebühren werden jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs auf der Grundlage des Indexes vom Monat September angepasst.

Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der Gebühr im Belgischen Staatsblatt.

Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die einforderbaren Beträge ab dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Durchführung der Indexanpassung folgt.] TITEL VII - Strafrechtliche Sanktionen Art. 73 - Jeglicher Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Art. 74 - Wenn in Anwendung von Artikel 73 eine Verurteilung ausgesprochen wird, kann der Richter ausserdem das Verbot aussprechen, während fünf Jahren jegliche medizinische oder Forschungstätigkeit auszuüben.

TITEL VIII - Übergangsbestimmung Art. 75 - Wenn vorhandene Gameten, Gonaden oder Fragmente von Gonaden und überzählige Embryonen einem Zentrum vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf ihre Aufbewahrung anvertraut wurden und keine Bestimmung für sie festgelegt worden ist, informiert das Zentrum sich über den Wunsch der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils.

Wenn es nicht möglich ist, den eindeutigen Wunsch der Wunscheltern beziehungsweise des Wunschelternteils zu erfahren, werden die Gameten, Gonaden oder Fragmente von Gonaden und die überzähligen Embryonen unter Einhaltung der im vorliegenden Gesetz festgelegten Fristen vernichtet.

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