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Loi du 06 juillet 2016
publié le 29 décembre 2016

Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000837
pub.
29/12/2016
prom.
06/07/2016
ELI
eli/loi/2016/07/06/2016000837/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'aide juridique (Moniteur belge du 14 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

6. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf den juristischen Beistand PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 432bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2006, werden zwischen dem Wort "Weglassung" und dem Wort "betroffen" die Wörter "oder einer in Artikel 508/8 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahme" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 508/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Juni 2006, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Rechtsanwaltskammer erstellt nach den von ihr festgelegten Modalitäten und Bedingungen eine Liste der Rechtsanwälte, die haupt- oder nebenberuflich Leistungen im Rahmen des vom Büro für juristischen Beistand organisierten weiterführenden juristischen Beistands verrichten möchten, und schreibt diese Liste fort. Die Kammer kann die Pflichteintragung von Rechtsanwälten vorsehen, sofern dies für die Effizienz des juristischen Beistands notwendig ist." Art. 4 - Artikel 508/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Effizienz und Qualität der Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands erbracht werden, sowie die Ordnungsmäßigkeit der aufgrund der Artikel 508/9, 508/14 Absatz 1 und 3 und 508/19 § 2 unternommenen Schritte.

Unbeschadet disziplinarrechtlicher Verfolgungen kann der Kammervorstand bei Verstößen und nach dem in den Artikeln 458 bis 463 festgelegten Verfahren die Beibehaltung des Rechtsanwalts auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste von der Einhaltung der Bedingungen abhängig machen, die er festlegt, die Eintragung des Rechtsanwalts auf dieser Liste für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu drei Jahren aussetzen oder ihn daraus weglassen.

Bei Nichteinhaltung der in Anwendung von Absatz 2 vom Kammervorstand festgelegten Bedingungen lädt der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt vor den Kammervorstand vor, um eine andere in demselben Absatz vorgesehene Maßnahme auszusprechen.

Außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands ist die in Absatz 2 erwähnte Aussetzungsmaßnahme ohne Wirkung auf Bestellungen, die das Büro für juristischen Beistand vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen hat.

Im Fall einer Weglassung ist der Rechtsanwalt außer bei anders lautendem Beschluss des Kammervorstands von all seinen Akten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands entlastet. Das Büro für juristischen Beistand nimmt die Bestellung eines neuen Rechtsanwalts vor. Der Rechtsanwalt kann durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab seiner Weglassung eingereicht werden darf, seine Wiedereintragung in die in Artikel 508/7 erwähnte Liste beantragen.

Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse sind mit Gründen versehen. Gegen sie kann gemäß Artikel 432bis Berufung eingelegt werden." Art. 5 - Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Einkommen ungenügend ist" durch die Wörter "deren Existenzmittel ungenügend sind" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der weiterführende juristische Beistand wird nicht zuerkannt, wenn und in dem Maße wie der Begünstigte die Beteiligung eines Drittzahlers in Anspruch nehmen kann." 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Umfang dieser Existenzmittel, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Existenzmittel ungenügend sind." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Bedingungen, die dem Begünstigten erlaubt haben, den teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand zuerkannt zu bekommen, ändern, setzt der Begünstigte seinen Rechtsanwalt unverzüglich davon in Kenntnis." Art. 6 - Artikel 508/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Im Dringlichkeitsfall kann das Büro für juristischen Beistand dem Antragsteller den Vorteil der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen, ohne dass alle oder ein Teil der in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorgelegt werden.In diesem Fall muss der Antragsteller die Belege innerhalb einer vom Büro für juristischen Beistand festzulegenden Frist vorlegen, die fünfzehn Tage ab der Entscheidung nicht überschreitet. Wenn die Belege nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, hört der juristische Beistand von Rechts wegen auf." 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden abgelehnt." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig für dieselbe Person im Rahmen desselben Verfahrens bestellt werden, wird die Entschädigung aufgeteilt, ohne dass die Gesamtentschädigung die Entschädigung überschreiten darf, die für die Bestellung eines einzigen Rechtsanwalts gewährt worden wäre." Art. 7 - Artikel 508/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 508/17 - § 1 - Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen, um den teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, bestellt das Büro für juristischen Beistand einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht.

Außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden, gibt jede Bestellung Anlass zum Erhalt seitens des Rechtsanwalts eines Pauschalbeitrags zu Lasten des Begünstigten.

Der Begünstigte muss ferner zugunsten seines Rechtsanwalts einen Pauschalbeitrag pro Instanz für jedes Streitverfahren entrichten, in der Letzterer ihm beisteht oder ihn vertritt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Beiträge fest, wobei dieser nicht unter 10 EUR und nicht über 50 EUR liegen darf. § 2 - Der Begünstigte des teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands entrichtet neben den in § 1 erwähnten Beiträgen einen Beitrag, dessen Höhe im Verhältnis zu seinen Existenzmitteln festgelegt wird, außer wenn mehrere Rechtsanwälte nacheinander bestellt werden. Der König legt die Höhe des Beitrags im Verhältnis zu den Existenzmitteln fest. § 3 - Der Rechtsanwalt nimmt seinen Auftrag erst wahr, sobald er die Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge erhalten hat, außer im Fall der in den Paragraphen 4 oder 5 erwähnten Freistellung oder falls der Rechtsanwalt auf den Erhalt der Zahlung der Beiträge verzichtet oder eine Zahlungsfrist gewährt. § 4 - Keiner der in § 1 erwähnten Beiträge wird geschuldet: 1. wenn die Person das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat, 2.von der Person eines Geisteskranken, was das Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken betrifft, und von der internierten Person, was das Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen betrifft, 3. in Strafsachen, von Personen, die in den Genuss des vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands gekommen sind, 4.wenn die Person ein Verfahren zwecks Anerkennung der Eigenschaft eines Staatenlosen einleitet, 5. wenn die Person einen Asylantrag einreicht, 6.wenn die Person ein Verfahren gegen einen Rückkehrbeschluss oder ein Einreiseverbot einleitet, 7. wenn die Person ein Verfahren der kollektiven Schuldenregelung einleitet, 8.wenn die Person über keinerlei Existenzmittel verfügt.

Der König kann zusätzliche Freistellungen von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge festlegen. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 4 entscheidet das Büro für juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und auf Antrag des Antragstellers oder des Begünstigten des juristischen Beistands auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Zahlung der in § 1 erwähnten Beiträge, wenn es der Meinung ist: 1. dass die Anhäufung der Verfahren, für die ein Beitrag geschuldet ist, den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde, oder 2.dass die Zahlung der Beiträge den Zugang zum Recht seitens des Antragstellers oder des Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands schwer behindern würde oder zu einem ungerechten Prozess führen würde.

Das Büro für juristischen Beistand führt eine Liste, die eine Beschreibung der Fälle, in denen eine in Absatz 1 erwähnte Freistellung gewährt worden ist, die Gesamtanzahl gewährter Freistellungen und den Gesamtbetrag, den diese Freistellungen darstellen, enthält.

Das Büro für juristischen Beistand übermittelt dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer diese Liste. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Liste den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Listen aller Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Gesamtzahl der Punkte in Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen. § 6 - Wenn der Begünstigte sich in einem der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Fälle von Freistellung von der Zahlung der Beiträge befindet, händigt das Büro für juristischen Beistand dem Begünstigten sowie dem Rechtsanwalt ein Dokument aus, das besagt, dass für diese Instanz und diese Bestellung kein Beitrag geschuldet wird." Art. 8 - Artikel 508/18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 508/18 - Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden juristischen Beistand von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn es feststellt, dass der Begünstigte die in Artikel 508/13 vorgesehenen Bedingungen nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt oder wenn der Begünstigte an der Verteidigung seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis.

Das Büro für juristischen Beistand kann dem weiterführenden juristischen Beistand ebenfalls auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Rechtsanwalts hin ein Ende setzen, wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, dass sein Auftreten keinen Mehrwert bietet. Das Büro setzt den Rechtsanwalt davon in Kenntnis.

Wenn das Büro für juristischen Beistand einen Antrag des Rechtsanwalts erhält oder eine der in Absatz 1 erwähnten Hypothesen feststellt, setzt es den Begünstigten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen seine Anmerkungen zu machen.

Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.

Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung." Art. 9 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und erstattet dem Rechtsuchenden die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird". 2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten Beiträge angegeben." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht.Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf den Erhalt der Beträge verzichtet hat." 2. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: "KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen".

Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis.

In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.

Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben: 1. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte, 2.dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser Summe unter 250 EUR liegen würde, 3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der erhaltenen Gesamtsumme überschreitet. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden, dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht anwendbar sind.

Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts des Punkts.

Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13 festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. § 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann. § 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15 vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16 Beschwerde eingereicht werden. § 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung.

Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung.

Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 gegeben. § 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten, aber nicht bezahlten Beträge.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen." Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: ", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von Artikel 508/19ter erhalten hat". 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter "Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte" durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden abgewiesen.

Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender Existenzmittel.

Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind.

Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter." Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht." Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte" jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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