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Loi du 06 juillet 2016
publié le 03 février 2017

Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017010408
pub.
03/02/2017
prom.
06/07/2016
ELI
eli/loi/2016/07/06/2017010408/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 2016. - Loi accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2016 accordant une prime à certains bénéficiaires d'une pension minimum et portant augmentation de certaines pensions minima, dans les régimes des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants (Moniteur belge du 28 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. JULI 2016 - Gesetz zur Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für Selbständige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Gesetz vom 8.August 1980: das Gesetz vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 2. Gesetz vom 10.Februar 1981: das Sanierungsgesetz vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors, 3. Gesetz vom 15.Mai 1984: das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, 4. garantierter Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger: die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 oder den Artikeln 33, 33bis, 34 oder 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 gewährt wird, 5. Mindestpension in der Regelung für Selbständige: die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die je nach Fall gemäß den Artikeln 131, 131bis oder 131ter des Gesetzes vom 15.Mai 1984 gewährt wird.

KAPITEL 3 - Gewährung einer Prämie Art. 3 - Eine Einmalprämie wird folgenden Personen gewährt: 1. den Empfängern einer garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger, insofern der Bruch, der verwendet wird für die Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 gewährt wird, und der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung für Selbständige zuerkannten Pension derselben Art addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht, 2. den Empfängern einer Mindestpension in der Regelung für Selbständige, insofern der für die Berechnung der Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension der gleichen Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8.August 1980 oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Gesetzes vom 10. Februar 1981 gewährt wird, addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht.

Der König kann den für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch.

Art. 4 - Die Prämie wird im Dezember 2016 ausgezahlt, insofern je nach Fall die garantierte Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder die Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die den Anspruch auf diese Prämie eröffnet, im Dezember ausgezahlt wird.

Die Prämie beträgt 0,7 Prozent des Betrags von je nach Fall jeder garantierten Mindestpension in der Regelung für Lohnempfänger oder jeder Mindestpension in der Regelung für Selbständige, die im Laufe des Jahres 2016 monatlich ausgezahlt worden sind.

Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf.

Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie gilt als steuerpflichtige Leistung im Sinne von Artikel 23 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

Art. 6 - Die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prämie wird für die Anwendung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und der Artikel 108 und 109 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige nicht berücksichtigt.

Art. 7 - Artikel 21 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Nummer 1 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "j) die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 zur Gewährung einer Prämie an bestimmte Empfänger einer Mindestpension und zur Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in den Regelungen für Lohnempfänger und für Selbständige erwähnte Prämie." 2. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) was die in Nr.1 Buchstabe a), c), d), e), h), i), j) und gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, den Föderalen Pensionsdienst." KAPITEL 4 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen Abschnitt 1 - Erhöhung bestimmter garantierter Mindestpensionen in der Regelung für Lohnempfänger Art. 8 - Für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die für eine vollständige Laufbahn auf der Grundlage von Artikel 152 beziehungsweise Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 gewährt werden, werden die in diesen Artikeln festgelegten Beträge um 0,7 Prozent erhöht.

Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf.

Art. 9 - Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Februar 1981, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht.

Der König kann: 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch, 2.den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Art. 10 - Artikel 33bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer wird der Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Ruhestandspension auf der Grundlage der in Artikel 152 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Beträge festgelegt, erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung für Selbständige gewährten Ruhestandspension addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht.

Der König kann: 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch, 2.den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Art. 11 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Absatz 1 erwähnte Hinterbliebenenpension wird der Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung für Selbständige gewährten Hinterbliebenenpension addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht.

Der König kann: 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch, 2.den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Art. 12 - Artikel 34bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in Absatz 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen wird der Betrag der zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Hinterbliebenenpension auf der Grundlage des in Artikel 153 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Betrags festgelegt, erhöht um 0,7 Prozent, insofern der für die Berechnung der garantierten Mindestpension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger verwendete Bruch, der gegebenenfalls zu dem Bruch der in der Regelung für Selbständige zuerkannten Hinterbliebenenpension addiert und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht.

Der König kann: 1. den für die Anwendung von Absatz 3 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch, 2.den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." Abschnitt 2 - Erhöhung bestimmter Mindestpensionen in der Regelung für Selbständige Art. 13 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, wird ein Artikel 131quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 131quater - Ab dem 1. Januar 2017 werden die je nach Fall aufgrund von Artikel 131, 131bis oder 131ter gewährten Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen um 0,7 Prozent erhöht, insofern der für die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige berücksichtigte Bruch, der gegebenenfalls erhöht wird um den Bruch, der verwendet wird oder verwendet werden müsste für die Berechnung der garantierten Mindestpension derselben Art zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die je nach Fall gemäß den Artikeln 152 oder 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 oder den Artikeln 33, 33bis, 34 und 34bis des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors gewährt worden ist, und mit diesem Bruch auf denselben Nenner gebracht wird, die Einheit erreicht. Der König kann: 1. den für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Bruch kürzen, wobei dieser nicht niedriger sein darf als 43/45 oder ein gleichwertiger Bruch, 2.den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz erhöhen, wobei dieser Prozentsatz 10 Prozent nicht überschreiten darf." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 4, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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