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Loi du 06 juillet 2017
publié le 21 mars 2018

Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018011332
pub.
21/03/2018
prom.
06/07/2017
ELI
eli/loi/2017/07/06/2018011332/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 2017. - Loi modifiant la loi du 2 mars 1954Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/03/1954 pub. 14/09/2012 numac 2012000573 source service public federal interieur Loi tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2017 modifiant la loi du 2 mars 1954Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/03/1954 pub. 14/09/2012 numac 2012000573 source service public federal interieur Loi tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Coordination officieuse en langue allemande fermer tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2.März 1954 zur Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 1954 zur Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten wird wie folgt ersetzt: "Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "gesetzgebende Versammlung": die Abgeordnetenkammer, den Senat, ein Regional- oder Gemeinschaftsparlament, die Vereinigte Versammlung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission oder die Versammlung der Flämischen Gemeinschaftskommission.

Es ist jeder Person, die nicht zu der gesetzgebenden Versammlung oder zu ihren Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern und den Diensten der gesetzgebenden Versammlung vorbehaltenen Räumlichkeiten ohne rechtmäßigen Grund zu betreten oder sich in egal welcher Räumlichkeit der gesetzgebenden Versammlung zu irgendwelchen Handlungen, Gebärden, Wörtern oder Machenschaften, die die parlamentarischen Arbeiten stören könnten, hinreißen zu lassen." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit in den Räumlichkeiten der gesetzgebenden Versammlung kann jede Person am Eingang dieser Räumlichkeiten aufgefordert werden, ein Ausweispapier während der Zeit vorzulegen, die für eine Identitätskontrolle erforderlich ist. Die Person kann zudem einer Kontrolle unterzogen werden, die sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und gefährlichen Gegenständen richtet, deren Mitnahme in die Räumlichkeiten die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann. Die Person kann zu diesem Zweck einer Durchsuchung unterzogen werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines anderen Detektionsgeräts, durch oberflächliche Abtastung der Kleidung der durchsuchten Person durch eine Person gleichen Geschlechts oder durch eine Kontrolle des Gepäcks.

Diese Kontrollen können, nach Wahl der gesetzgebende Versammlung, von den Mitgliedern ihres Personals, von militärischem Wachpersonal oder von einem Wachunternehmen vorgenommen werden.

Personen, die sich diesen Kontrollen widersetzen oder bei denen festgestellt worden ist, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands sind, kann der Zugang zu der gesetzgebenden Versammlung verweigert werden.

Die gesetzgebenden Versammlungen können in ihren Geschäftsordnungen die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Kontrollen festlegen." Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen die vorhergehenden Bestimmungen" durch die Wörter "gegen Artikel 1" und die Wörter "des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "des Präsidenten der gesetzgebenden Versammlung" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art.3 - Versammlungen unter freiem Himmel und individuelle Demonstrationen sind verboten: 1. auf dem Teil des Gebietes der Hauptstadt, der folgende öffentliche Straßen umfasst: die Straßen rue Ducale/Hertogstraat, rue du Nord/Noordstraat (von der Straße rue de Louvain/Leuvenseweg bis zum Platz place Surlet de Chokier/Surlet de Chokierplein), rue de la Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue Royale/Koningsstraat (von der Kreuzung der Straßen Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue de l'Enseignement/Onderrichtsstraat und dem Treurenberg bis zum Platz place Royale/Koningsplein), die Straße rue des Colonies/Koloniënstraat (von der Straße rue Royale/Koningsstraat bis zur Straße rue du Gentilhomme/Jonkersstraat), den Platz place des Palais/Paleizenplein und die Straße rue de Brederode/Brederodestraat;sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone verboten; 2. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Namur, der folgende öffentliche Straßen umfasst: den Platz place Kegeljan bis zur Straße rue Bord de l'Eau, die Straße rue Notre-Dame (vom Platz place Kegeljan bis zur Straße rue de la Sarasse) und die linke Seite der Avenue avenue Baron Louis Huart (von der Straße rue de la Sarasse bis zum Platz place Kegeljan);sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone verboten; 3. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Eupen, der einen Perimeter von 200 Meter um den Sitz des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der am Platz des Parlaments 1 in Eupen gelegen ist, umfasst. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten Feierlichkeiten, Feste und Vergnügungen, die Bestattungsfeierlichkeiten sowie die Versammlungen, die eigens durch einen Erlass des Bürgermeisters der Stadt Brüssel für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Teile des Gebietes, des Bürgermeisters der Stadt Namur für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teile des Gebietes oder des Bürgermeisters der Stadt Eupen für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Teile des Gebietes erlaubt wurden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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