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Loi du 06 mars 2018
publié le 07 septembre 2018

Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018013549
pub.
07/09/2018
prom.
06/03/2018
ELI
eli/loi/2018/03/06/2018013549/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 MARS 2018. - Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 mars 2018 relative à l'amélioration de la sécurité routière (Moniteur belge du 15 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Verbesserung der Verkehrssicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 2 - Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verjährung der Strafverfolgung wird für eine Frist von höchstens einem Jahr gehemmt, und zwar ab dem Antrag auf Verweisung bis zu dem Tag der ersten Sitzung, in der das Gericht, das das Verfahren zur Sache fortsetzt, die Sache wieder aufnimmt." TITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 3 - Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Richter kann außerdem gemäß den Artikeln 38 bis 49/1 des am 16.

März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für immer aussprechen." TITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Art. 4 - In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter "Artikel 23 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 23 § 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.

Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 50 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer der in Artikel 67bis Absatz 2 zweiter Satz erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter kann außerdem die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für immer aussprechen. Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt." Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.Februar 2003, 20. Juli 2005, 2.Dezember 2011, 9. März 2014 und 2. März 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR" durch die Wörter "Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "2. unbeschadet der Anwendung eventueller spezifischer in vorliegendem Gesetz enthaltener Bestimmungen ein Motorfahrzeug führt, ohne die auf dem Führerschein oder gleichwertigen Dokument unter anderem in Form von Codes erwähnten Bedingungen oder Einschränkungen einzuhalten,". 3. In § 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt. 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen werden bei Wiederholung in Bezug auf die Bestimmungen von § 1, § 2 oder § 3 binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteils, das in Anwendung einer dieser Bestimmungen ergeht, verdoppelt." Art. 8 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juni 1975 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.Juli 1990, 7.

Februar 2003, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Verkehrsunfall" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Hat der Unfall für eine andere Person körperliche Verletzungen zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft." 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Hat der Unfall für eine andere Person den Tod zur Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu vier Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft." 5. In § 3 Nr.1 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "vier Jahren" ersetzt. 6. In § 3 Nr.2 werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" zwischen den Wörtern "innerhalb von drei Jahren" und den Wörtern "gegen eine der Bestimmungen" eingefügt. 7. In § 3 Nr.2 werden die Wörter "bis zu vier Jahren" durch die Wörter "bis zu acht Jahren" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.

März 1999, 7. Februar 2003, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, werden zwischen den Wörtern "rechtskräftig gewordenen Urteil" und den Wörtern "zu einem Rückfall kommt" die Wörter ", das in Anwendung von Absatz 1, Artikel 35 oder 37bis § 1 ergeht," eingefügt.

Art. 10 - Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37/1 - § 1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 34 § 2, Artikel 35 bei Trunkenheit oder Artikel 36 kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht oder Artikel 42 nicht anwendet, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms erfüllt.

Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 34 § 2, wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,78 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,8 Gramm hervorgeht, beschränkt der Richter die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1.

Wenn der Richter diese Strafe jedoch nicht auferlegt, begründet er es ausdrücklich.

Unbeschadet des Artikels 38 § 6 beschränkt der Richter im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 36, wenn es sich um eine Strafe infolge einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 handelt und wenn bei der Atemanalyse jedes Mal eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,50 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse jedes Mal eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2 Gramm hervorgeht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. § 2 - Dennoch kann der Richter, wenn er seine Entscheidung begründet, eine oder mehrere Fahrzeugklassen, für die er die Gültigkeit des Führerscheins nicht gemäß § 1 beschränkt, gemäß den vom König aufgrund von Artikel 26 festgelegten Bestimmungen angeben. Die beschränkte Gültigkeit muss jedoch mindestens Anwendung finden auf die Fahrzeugklasse, mit der der Verstoß, der zur Anwendung von § 1 führt, begangen worden ist. § 3 - Der Richter kann die Geldbuße um die gesamten beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbuße auf weniger als einen Euro reduziert werden darf. § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 2.000 Euro oder nur einer dieser Strafen und mit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer, die mindestens dem Zeitraum entspricht, in dem die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt worden ist, wird bestraft, wer wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne die auferlegte Alkohol-Wegfahrsperre, für das ein Führerschein erforderlich ist, führt oder als Führer die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4.August 1996, 16.

März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Schuldige in den drei Jahren" durch die Wörter "wenn der Schuldige wegen eines Verstoßes gegen Artikel 419 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder in den drei Jahren" ersetzt.2. In § 2bis werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "vom König festgelegte spezifische Schulungen" durch die Wörter "eine vom König festgelegte spezifische Ausbildung" ersetzt. 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.5. Paragraph 4 wird aufgehoben.6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, das für einen oder mehrere der in den Artikeln 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird.

Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 1 zur Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab.

Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 2 zur Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens neun Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Prüfungen und Untersuchungen, von deren Bestehen die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis abhängig gemacht wird, sind in folgenden Fällen nicht anwendbar: 1.wenn die Person ohne Fahrerlaubnis die vom König festgelegten Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht erfüllt, 2. wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis für immer als Strafe ausgesprochen wird." Art. 12 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 42 - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen werden, wenn anlässlich einer Verurteilung, einer Aussetzung der Strafe oder einer Internierung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei oder wegen eines Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der Schuldige für körperlich oder geistig unfähig befunden wird, ein Motorfahrzeug zu führen.

Diese Entziehung der Fahrerlaubnis kann in allen Graden der Verurteilung ausgesprochen werden, egal wer die Beschwerde eingereicht hat.

Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von dem Nachweis ab, dass der Betreffende nicht mehr unfähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen." Art. 13 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.März 1999 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art.44 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach mindestens sechs Monaten ab dem Datum der Verkündung eines rechtskräftig gewordenen Urteils durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag eine Überprüfung der Entscheidung vor dem Gericht, das die Entziehung ausgesprochen hat, verlangen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

Wird der Antrag abgewiesen, kann er vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Abweisung nicht erneuert werden." Art. 14 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7. Februar 2003, 18. Juli 2012 und 9. März 2014, werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 51 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter " § 4" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 16. März 1999, 20.Juli 2005 und 9. März 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. wenn der Führer einen in Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat." Art. 18 - In Artikel 56 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Inhaber eines ausländischen Führerscheins" durch die Wörter "Inhaber eines Führerscheins" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 16. März 1999, 20.Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter " §§ 2, 3, 4 und 4bis" aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 61quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

Art. 21 - In Artikel 65 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.

Juli 1990, 7. Februar 2003, 26. März 2007 und 9. März 2014, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei der Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen." Art. 22 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist" durch die Wörter "Wenn die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme nicht binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest." 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zu dem Tag des Endurteils gehemmt." 4. In § 2 wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs unverzüglich die definitive Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Aufgrund der vom Greffier mitgeteilten Information wie in § 2 erwähnt erstellt der Prokurator des Königs oder der von ihm bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft eine Liste der nicht beglichenen fälligen Zahlungsaufforderungen." 6. In § 7 werden die Wörter ", die Zahlungen" aufgehoben. 7. Paragraph 10 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Begleicht der Zuwiderhandelnde jedoch den vollständigen Betrag der Zahlungsaufforderung vor Inkrafttreten der Aussetzung der Fahrerlaubnis, wird diese nicht durchgeführt." Art. 23 - Artikel 67bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 67bis - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer natürlichen Person zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, wird davon ausgegangen, dass dieser Verstoß vom Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs begangen worden ist.

Der Inhaber des Nummernschilds kann diese Vermutung widerlegen, indem er mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht Führer war. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers mitzuteilen, außer wenn er Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann.

Das Polizeigericht des Ortes, an dem der in Absatz 1 erwähnte Verstoß begangen worden ist, ist zuständig." Art. 24 - Artikel 67ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: "Art. 67ter - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer juristischen Person zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, ist die juristische Person oder die natürliche Person, die die juristische Person rechtlich vertritt, verpflichtet, die Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers zum Zeitpunkt der Tat oder, wenn sie diese nicht kennt, die Identität der für das Fahrzeug verantwortlichen Person mitzuteilen, außer wenn sie Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann.

Die Mitteilung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach Zusendung der Anfrage um Auskunft erfolgen.

War die für das Fahrzeug verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Tat nicht Führer, ist sie ebenfalls verpflichtet, die Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers nach den oben festgelegten Modalitäten mitzuteilen.

Juristische oder natürliche Personen, die eine juristische Person als Inhaber des Nummernschildes oder als Halter eines Fahrzeugs rechtlich vertreten, sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen.

Das Polizeigericht des Ortes, an dem der Verstoß, der zur Anwendung des vorliegenden Artikels geführt hat, begangen worden ist, ist zuständig.

Ist der Verstoß jedoch mit einem Motorfahrzeug begangen worden, das auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, die den gewöhnlichen Fahrer bei der Zentralen Fahrzeugdatenbank hat registrieren lassen, ist der gewöhnliche Fahrer dem Inhaber des Nummernschilds gleichgestellt und ist Artikel 67bis anwendbar." Art. 25 - Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.März 1999 und 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "nach Ablauf eines Jahres" werden durch die Wörter "nach Ablauf von zwei Jahren" ersetzt. 2. Die Wörter "und 37bis § 1 Nr.1 und Nr. 4 bis 6" werden durch die Wörter ", 37/1 § 4, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 und 48" ersetzt.

TITEL 5 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Februar 2018 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 10, 14, 16 und 20 und des Artikels 25 Nr. 2, die am 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Artikel 37/1 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, so wie er durch Artikel 10 ersetzt worden ist, findet nur Anwendung auf die Straftaten, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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