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Loi du 07 décembre 2016
publié le 06 juillet 2017

Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017012930
pub.
06/07/2017
prom.
07/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/07/2017012930/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/07/1985 pub. 14/08/2012 numac 2012000484 source service public federal interieur Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 décembre 2016 modifiant la loi du 22 juillet 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/07/1985 pub. 14/08/2012 numac 2012000484 source service public federal interieur Loi sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 14 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernbrennstoffe", "Kernanlage", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" und "Kernmaterialien": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe,". b) Derselbe Artikel wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. den Begriffen "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe." Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, wenn der König die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einen solchen Staat ausdehnt,".

Art. 4 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000, 13. November 2011 und 29. Juni 2014, wird wie folgt ausgelegt: "Art. 7 - Der Höchstbetrag für nuklearen Schaden, bis zu dem der Inhaber haftet, beläuft sich für jedes nukleare Ereignis auf 1,2 Milliarden EUR." Art. 5 - Artikel 23 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Schadenersatz für nuklearen Körperschaden binnen zehn bis dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis geht zu Lasten des Staates.Er wird für jedes nukleare Ereignis, das ab dem 1. Januar 2018 eintritt, zu Lasten des Inhabers gehen . Der König kann dieses Datum vorziehen oder auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall wird dieser Schadenersatz ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Abänderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie zu Lasten des Inhabers gehen." KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22.

Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.

Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in Artikel 10/1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder von Artikel 2 Buchstabe b) eingereicht wird.

Art. 7 - Artikel 2 Buchstabe b) tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der König kann das Datum dieses Inkrafttretens jedoch vorziehen oder auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. In jedem Fall tritt dieser Artikel am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Kraft. Bis zu diesem Inkrafttreten versteht man unter dem Begriff "nuklearer Schaden" Personenschäden und Sachschäden im Sinne des Zivilgesetzbuches.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Energie M.-Ch. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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