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Loi du 07 février 2014
publié le 31 mars 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000163
pub.
31/03/2015
prom.
07/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/07/2015000163/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 12 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.Mai 2009, wird Nr. 7 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen, Wanderausstellungen," aufgehoben.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen verboten. § 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen auferlegen.

Diese Bedingungen sollen das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und betreffen die Haltungsbedingungen im Herkunftsland, das Alter, die Sterilisation, die Behandlung gegen Krankheiten, das Verhalten, die Identifizierung, die Informationen für Adoptierende und den Transport." Art. 6 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.die Befähigung der Fahrer und Betreuer und des Personals, das an Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, die Organisation einer Ausbildung für diese Personen und die Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen,". 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug des Befähigungsnachweises der Fahrer und Betreuer." Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der König kann Bedingungen festlegen in Bezug auf: 1. die Ausbildung des Beamten für das Wohlbefinden der Tiere und des Personals, das in den Schlachthöfen arbeitet, und der Personen, die an das Töten von Pelztieren beteiligt sind, und die Organisation dieser Ausbildung, 2.die Organisation von Prüfungen in Bezug auf die erforderliche Befähigung der in Nr. 1 erwähnten Personen, 3. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug der vorläufigen und endgültigen Befähigungsnachweise der in Nr.1 erwähnten Personen, 4. den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung der Schlachthöfe." Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art.21 - § 1 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für diese Zulassung sowie das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest.

Er kann außerdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere verwendet worden sind, festlegen. § 2 - Bei den Verwendern werden Ethikkommissionen geschaffen. Der König bestimmt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben dieser Ethikkommissionen.

Die Ethikkommissionen werden von dem mit dem Wohlbefinden der Tiere beauftragten Dienst genehmigt und kontrolliert. Der König legt die Regeln für die Genehmigung und Kontrolle der Ethikkommissionen fest. § 3 - Der König bestimmt eine zuständige Behörde, die mit der Genehmigung der Projekte beauftragt ist.

Es darf keinerlei Projekt ausgeführt werden, ohne dass vorher eine Genehmigung dafür erteilt wurde.

Ein Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn die Bewertung des Projekts günstig ausfällt.

In diesem Rahmen legt der König die Bedingungen und Bewertungskriterien, die ein Projekt erfüllen muss, sowie die Verfahren für die Erteilung, die Änderung, die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug der Genehmigung eines Projekts fest. Der König bestimmt, dass diese Bedingungen Verpflichtungen für die Projektverantwortlichen beinhalten können.

Der König legt auch die Bedingungen für die retrospektive Beurteilung eines Projekts und die Bedingungen für die nichttechnische Zusammenfassung eines Projekts fest. § 4 - Der König errichtet eine Instanz, die "Zelle Wohlbefinden der Tiere" genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise sowie die Aufgabe dieser Zelle." Art. 9 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird dem für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eine Kopie des in Artikel 34 § 3 erwähnten Protokolls zugeschickt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 Art. 10 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem Wort "ausführt, " und den Wörtern "wieder ausführt" das Wort "durchführt," eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 7 Absatz 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "alle zweckdienlichen Feststellungen machen," und den Wörtern "gegebenenfalls in Zusammenarbeit" die Wörter "unter anderem durch die Anhörung des Zuwiderhandelnden und jede andere zweckdienliche Anhörung, und zwar" eingefügt.

KAPITEL 4 - Tiergesundheit Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren Art. 12 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1ter wie folgt ersetzt: " § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 §§ 1 und 3 sind die Verschreibung und die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die hormonale oder antihormonale Substanzen enthalten, an Nutztiere, erlaubt, insofern diese Arzneimittel: - entweder über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen und entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden - oder eine Genehmigung für die Verwendung für klinische Prüfungen erhalten haben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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