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Loi du 07 février 2014
publié le 09 juin 2015

Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000291
pub.
09/06/2015
prom.
07/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/07/2015000291/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 FEVRIER 2014. - Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 février 2014 instaurant la surveillance électronique comme peine autonome (Moniteur belge du 28 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung als autonome Strafe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "4.der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches,". b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, Entscheidungen oder Maßnahmen,".

Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen und" eingefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen: 1. Gefängnisstrafe, 2.Arbeitsstrafe.

Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und Polizeisachen: 1. Gefängnisstrafe, 2.Strafe unter elektronischer Überwachung, 3. Arbeitsstrafe. Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht zusammen angewandt werden." ersetzt.

Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter elektronischer Überwachung".

Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte.

Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe.

Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt werden für Taten, die erwähnt sind: - in Artikel 347bis, - in den Artikeln 375 bis 377, - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder mittels Minderjähriger begangen worden sind, - in den Artikeln 393 bis 397, - in Artikel 475. § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr.

Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen Informationsberichts und/oder der Durchführung einer Sozialuntersuchung beauftragen.

Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest.

Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann.

Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie im Interesse des Opfers erforderlich sind." Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten Strafvollstreckungsmodalitäten. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5.

August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und begleiten den Verurteilten. § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe. § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine Kopie dieses Antrags.

Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält.

Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat.

Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten Sonderbedingungen.

Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung widerrufen werden." Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert.

Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen".2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," eingefügt. KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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