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Loi du 07 janvier 2014
publié le 20 août 2015

Loi modifiant le statut des huissiers de justice Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000426
pub.
20/08/2015
prom.
07/01/2014
ELI
eli/loi/2014/01/07/2015000426/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 JANVIER 2014. - Loi modifiant le statut des huissiers de justice Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 janvier 2014 modifiant le statut des huissiers de justice (Moniteur belge du 22 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Statuts der Gerichtsvollzieher PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches mit den Artikeln 509 bis 555quater wird wie folgt ersetzt: « BUCH IV - Gerichtsvollzieher KAPITEL I - Titel, Statut, Ernennung, Eidesleistung und Niederlassung Art. 509 - § 1 - Gerichtsvollzieher sind Beamte und ministerielle Amtsträger bei der Ausführung der amtlichen Aufgaben, die ihnen durch ein Gesetz, ein Dekret, eine Ordonnanz oder einen Königlichen Erlass zugewiesen oder vorbehalten sind.

Sie verleihen ihren Urkunden Authentizität gemäß Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches.

In jedem Gerichtsbezirk gibt es Gerichtsvollzieher. Sie werden vom König unter den Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt. § 2 - Ein Gerichtsvollzieher, der ehrenvoll zurückgetreten ist, kann den Titel eines Honorargerichtsvollziehers führen, wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde.

Art. 510 - § 1 - Jedes Jahr ernennt der König eine bestimmte Anzahl Gerichtsvollzieheranwärter. § 2 - Nachdem der König die Stellungnahme der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat, legt er jedes Jahr die Anzahl der zu ernennenden Gerichtsvollzieheranwärter pro Sprachrolle fest.

Der König legt diese Anzahl fest auf der Grundlage der Anzahl der zu ernennenden Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber, der Anzahl erfolgreicher Teilnehmer an vorigen Prüfungssitzungen, die noch nicht ernannt worden sind, und des Bedarfs an zusätzlichen Gerichtsvollzieheranwärtern. Die Sprachrolle wird durch die Sprache des Diploms bestimmt.

Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass sowie ein Bewerberaufruf werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Um zum Gerichtsvollzieheranwärter ernannt werden zu können, muss der Betreffende: 1. Inhaber eines Diploms eines Doktors, eines Lizentiaten oder Masters der Rechte sein, 2.einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen können, der an einem Datum nach Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs erstellt wurde, 3. Belgier sein und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 4.Inhaber des in Artikel 511 vorgesehenen Praktikumszertifikats sein, 5. in der in Artikel 513 § 5 erwähnten definitiven Liste aufgenommen sein. Art. 511 - § 1 - Um ein Praktikumszertifikat zu erhalten, muss der Betreffende effektiv ein Praktikum von zwei vollen Jahren ohne Unterbrechung in einer oder mehreren Amtsstuben eines Gerichtsvollzieher-Praktikumsleiters absolviert haben. Der Praktikumsleiter ist ein Gerichtsvollzieher, der das Amt seit mindestens fünf vollen Jahren ausübt und gegen den keine höhere Disziplinarstrafe verhängt worden ist. § 2 - Das Praktikum kann erst beginnen, nachdem der Betreffende das Diplom eines Doktors, eines Lizentiaten oder eines Masters der Rechte erhalten hat. § 3 - Nicht als Unterbrechung, sondern nur als Aussetzung des Praktikums gelten: 1. der Jahresurlaub von höchstens dreißig Kalendertagen, 2.Abwesenheiten wegen Krankheit, die durch ärztliche Atteste gerechtfertigt werden und deren Gesamtdauer während des Praktikumzeitraums sechs Monate nicht überschreiten darf, 3. Elternurlaub, 4.Abwesenheiten, die auf von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer zugelassene Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind. § 4 - Der König legt den Inhalt und die Modalitäten für die Organisation des Praktikums sowie die zu absolvierende Anzahl Stunden der für die Ausübung des Berufs des Gerichtsvollziehers relevanten Weiterbildung fest. Die Anforderungen, denen diese Weiterbildung genügen muss, werden von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer festgelegt.

Die Dauer und der Inhalt des absolvierten Praktikums müssen aus dem vom/von den Praktikumsleiter(n) erstellten Praktikumsheft hervorgehen.

Das Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt.

Nachdem die Nationale Gerichtsvollzieherkammer das Praktikumsheft erhalten hat und überprüft hat, ob es den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen entspricht, stellt sie dem Praktikanten das Praktikumszertifikat aus.

Art. 512 - § 1 - Es wird eine französischsprachige Ernennungskommission für Gerichtsvollzieher und eine niederländischsprachige Ernennungskommission für Gerichtsvollzieher eingesetzt. Diese beiden Kommissionen bilden zusammen die vereinigten Ernennungskommissionen für Gerichtsvollzieher.

Die niederländischsprachige Ernennungskommission ist zuständig für: - die Einstufung der sich am besten für eine Ernennung zum Gerichtsvollzieheranwärter eignenden Bewerber, deren Sprache des in Artikel 510 § 3 Nr. 1 erwähnten Diploms Niederländisch ist, - die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber in den Gerichtsbezirken, in denen weder die französischsprachige Ernennungskommission noch die vereinigten Ernennungskommissionen zuständig sind.

Die französischsprachige Ernennungskommission ist zuständig für: - die Einstufung der sich am besten für eine Ernennung zum Gerichtsvollzieheranwärter eignenden Bewerber, deren Sprache des in Artikel 510 § 3 Nr. 1 erwähnten Diploms Französisch ist, - die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber in den in der Wallonischen Region gelegenen Gerichtsbezirken.

Die vereinigten Ernennungskommissionen sind zuständig für: - die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber im Gerichtsbezirk Brüssel, - die Erstellung des Programms für die in Artikel 513 erwähnte Zulassungsprüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - Jede Ernennungskommission setzt sich wie folgt zusammen: 1. aus einem amtierenden Magistrat, der unter den Magistraten der Richterschaft der Gerichtshöfe und Gerichte und unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft ausgewählt wird, 2.aus drei Gerichtsvollziehern aus drei verschiedenen Gerichtsbezirken, von denen einer zum Zeitpunkt seiner Bestimmung ein Dienstalter von weniger als drei Jahren hat, 3. aus einem Professor oder Lehrbeauftragten an einer Rechtsfakultät einer belgischen Universität, der nicht Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieheranwärter ist, 4.aus einem auswärtigen Mitglied, das eine für den Auftrag zweckdienliche Berufserfahrung hat. § 3 - Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder der Ernennungskommissionen.

Die Mitglieder, die Gerichtsvollzieher sind, werden auf Vorschlag der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ernannt.

Jedes Mitglied wird bestimmt, um entsprechend seiner Sprachrolle der einen oder der anderen Ernennungskommission anzugehören. Die Sprachrolle wird für die Gerichtsvollzieher, die Lehrbeauftragten und die Professoren durch die Sprache ihres Diploms bestimmt. Mindestens ein Mitglied oder Ersatzmitglied der französischsprachigen Ernennungskommission muss gemäß den Artikeln 45 § 2 und 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.

Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das dieselben Bedingungen erfüllt.

Ein Mandat in einer Ernennungskommission ist unvereinbar mit einem politischen Mandat.

Die Mitglieder einer Ernennungskommission tagen für einen Zeitraum von vier Jahren; ein ausscheidendes Mitglied kann ein Mal wiederernannt werden. Ein ordentliches Mitglied, dem es nicht möglich ist, sein Mandat weiter auszuüben, wird von Rechts wegen durch sein Ersatzmitglied ersetzt, das das Mandat zu Ende führt. Der Präsident ersucht um die Bestimmung eines neuen Ersatzmitglieds, der das Mandat des ersten Ersatzmitglieds zu Ende führt. § 4 - Jede Ernennungskommission wählt unter ihren ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.

Der Vorsitz der vereinigten Ernennungskommissionen wird abwechselnd für eine Dauer von zwei Jahren von den jeweiligen Präsidenten der französischsprachigen und niederländischsprachigen Ernennungskommission wahrgenommen. Während der ersten beiden Jahre wird die Präsidentschaft dem älteren der beiden anvertraut. § 5 - Damit die Ernennungskommission rechtsgültig beraten und beschließen kann, müssen alle Mitglieder anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied abwesend oder verhindert, wird es von seinem Ersatzmitglied ersetzt.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten der Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten ausschlaggebend. § 6 - Mitgliedern einer Ernennungskommission ist es untersagt, sich an einer Beratung oder an einer Entscheidung zu beteiligen, wenn sie daran ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse haben. § 7 - Die Modalitäten für die Arbeitsweise der Ernennungskommissionen und die Anwesenheitsgelder der Mitglieder werden vom König festgelegt.

Die Ernennungskommissionen können eine Geschäftsordnung festlegen, die vom König gebilligt werden muss. Die Ernennungskommissionen benutzen eine Liste mit einheitlichen Bewertungskriterien. Die Ordnung und die Liste werden vom König gebilligt.

Art. 513 - § 1 - Der Inhaber eines in Artikel 511 erwähnten Praktikumszertifikats, der Gerichtsvollzieheranwärter werden möchte, muss - zur Vermeidung des Verfalls - seine Bewerbung binnen einem Monat nach Veröffentlichung des in Artikel 510 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt nach den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister der Justiz einreichen.

Um zulässig zu sein, muss jede Bewerbung um eine Ernennung zum Gerichtsvollzieheranwärter die vom König bestimmten Anlagen enthalten. § 2 - Jeder Bewerber, der die in Artikel 510 § 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird entsprechend seiner Sprachrolle an die eine oder an die andere in Artikel 512 erwähnte Ernennungskommission verwiesen.

Jede Ernennungskommission muss die für die Ausübung des Amts eines Gerichtsvollziehers erforderliche Kenntnis, Reife und praktische Eignung der Bewerber bewerten und die aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung am besten geeigneten Bewerber einstufen. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, die einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfasst, und auf der Grundlage einer Prüfung der in § 3 vorgesehenen Stellungnahmen. Nur die Bewerber, die bei der schriftlichen Prüfung mindestens 60% der Punkte erhalten haben, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung findet statt, bevor die Mitglieder der Ernennungskommission von den in § 3 vorgesehenen Stellungnahmen haben Kenntnis nehmen können. Der Bewerber muss bei der mündlichen Prüfung mindestens 50% der Punkte erhalten haben.

Der schriftliche Teil und der mündliche Teil werden für das Endresultat der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu gleichen Teilen berücksichtigt.

Das Programm der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wird von den vereinigten Ernennungskommissionen erstellt. Es wird vom Minister der Justiz durch einen Ministeriellen Erlass gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Binnen neunzig Tagen nach Veröffentlichung des in Artikel 510 § 2 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt lädt die Ernennungskommission die zugelassenen Bewerber zur mündlichen Prüfung ein. Gleichzeitig ersucht die Ernennungskommission den Minister der Justiz, Stellungnahmen zu diesen Bewerbern beim Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, einzuholen.

Diese Stellungnahmen sind das Ergebnis einer Untersuchung über das Umfeld des Bewerbers und sein Vorleben.

Die Instanz, die aufgerufen worden ist, eine Stellungnahme abzugeben, muss diese Stellungnahme binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Ersuchen anhand eines vom König erstellten Musterformulars und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten an den Minister der Justiz übermitteln. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist gilt besagte Stellungnahme weder als günstig noch als ungünstig und der betreffende Bewerber wird darüber informiert. § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Einladung der Bewerber zur mündlichen Prüfung nimmt die Ernennungskommission eine provisorische Einstufung der auf der Grundlage der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Resultate am besten geeigneten Bewerber vor.

Der Minister der Justiz schickt die geforderten Stellungnahmen unverzüglich an den Präsidenten der Ernennungskommission, nachdem diese ihm die provisorische Einstufung mitgeteilt hat.

Nach Prüfung der Stellungnahmen nimmt die Ernennungskommission binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahmen eine definitive Einstufung der Bewerber vor. Die provisorische Einstufung kann nur geändert werden, wenn die Stellungnahme negative Angaben über den betreffenden Bewerber enthält. Die Ernennungskommission schickt die definitive Liste der im Hinblick auf ihre Ernennung eingestuften Bewerber nach den vom König festgelegten Modalitäten an den Minister der Justiz, zusammen mit einem mit Gründen versehenen vom Präsidenten und vom Sekretär der betreffenden Ernennungskommission unterzeichneten Protokoll. Die Ernennungskommission fügt auch die Akten der eingestuften Bewerber hinzu. Die Anzahl der eingestuften Bewerber darf nicht höher liegen als die Anzahl der zu besetzenden Gerichtsvollzieheranwärterstellen, wie angegeben im Königlichen Erlass, der gemäß Artikel 510 § 2 Absatz 2 mit dem Bewerberaufruf für die besagte Prüfung im Wettbewerbsverfahren im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. § 5 - Binnen Monatsfrist nach Übermittlung der definitiven Liste der eingestuften Bewerber ernennt der König die Betreffenden zu Gerichtsvollzieheranwärtern. Diese Ernennungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 6 - Jeder Bewerber kann auf schriftliche Anfrage hin, die er an die Ernennungskommission richtet, binnen acht Tagen eine Kopie von dem Teil des Protokolls erhalten, der nur ihn und die ernannten Bewerber betrifft. § 7 - Binnen vierzehn Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt sendet jede Ernennungskommission der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer die Liste der ernannten Gerichtsvollzieheranwärter zu, damit sie ins Verzeichnis der Gerichtsvollzieheranwärter, das diese Kammer fortschreibt, eingetragen werden. § 8 - Ein in diesem Verzeichnis eingetragener Gerichtsvollzieheranwärter untersteht der Amtsgewalt der Berufsorganisationen der Gerichtsvollzieher.

Art. 514 - § 1 - Übt ein Gerichtsvollzieheranwärter seine hauptberufliche Tätigkeit in einer Gerichtsvollzieheramtsstube seit mindestens sechs Monaten nicht mehr aus, wird seine Eintragung in dem in Artikel 513 § 8 erwähnten Verzeichnis auf Ersuchen des Prokurators des Königs oder des Rates der Bezirkskammer, der der Gerichtsvollzieheranwärter angeschlossen ist und bei der er im Verzeichnis eingetragen ist, gestrichen. Der Gerichtsvollzieheranwärter kann aus ernsthaften Gründen jedoch beantragen, dass seine Eintragung im Verzeichnis erhalten bleibt. Der Gerichtsvollzieheranwärter wird angehört.

Die Entscheidung des Rates der Bezirkskammer wird mit Gründen versehen und dem Gerichtsvollzieheranwärter binnen Monatsfrist notifiziert.

Letzterer kann binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nach den vom König festgelegten Modalitäten eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einreichen.

Der in Artikel 555 § 2 erwähnte Direktionsausschuss hört den Gerichtsvollzieheranwärter an und trifft seine Entscheidung binnen zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde. Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Gerichtsvollzieheranwärter und dem betreffenden Rat der Bezirkskammer so schnell wie möglich notifiziert. § 2 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, der seine berufliche Tätigkeit in einer Gerichtsvollzieheramtsstube beendet hat, kann den Rat der Bezirkskammer um die Streichung seiner Eintragung im Verzeichnis ersuchen. § 3 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, der in Anwendung von § 1 oder § 2 aus dem Verzeichnis gestrichen worden ist, kann den Rat der Bezirkskammer des Bereichs, in dem er seine hauptberufliche Tätigkeit in einer Gerichtsvollzieheramtsstube erneut ausübt, um seine Wiedereintragung ersuchen. Der Gerichtsvollzieheranwärter wird angehört. Die Entscheidung des Rates der Bezirkskammer wird mit Gründen versehen und dem Gerichtsvollzieheranwärter binnen Monatsfrist notifiziert. Gegen eine Verweigerung der Wiedereintragung kann bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gemäß den in § 1 vorgesehenen Regeln Beschwerde eingereicht werden.

Art. 515 - § 1 - Um zum Gerichtsvollzieher ernannt zu werden, muss der Betreffende seit mindestens fünf Jahren Gerichtsvollzieheranwärter sein. Ein Gerichtsvollzieheranwärter, der sich um eine vakante Gerichtsvollzieherstelle bewirbt, muss - zur Vermeidung des Verfalls - seine Bewerbung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt nach den vom König festgelegten Modalitäten beim Minister der Justiz einreichen. Dieser Bewerbung müssen die vom König bestimmten Anlagen beigefügt werden.

Die Vakanz wird frühestens zwölf Monate, bevor sie entsteht, bekanntgemacht. § 2 - Bevor die Ernennung erfolgt, beantragt der Minister der Justiz binnen fünfundvierzig Tagen ab Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme zu den Bewerbern, und zwar: 1. beim Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, wobei die abgegebene Stellungnahme das Ergebnis einer Untersuchung über das Umfeld des Bewerbers und sein Vorleben ist, 2.beim Rat der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher des Gerichtsbezirks, in dem der Bewerber seine berufliche Tätigkeit als Gerichtsvollzieher ausübt oder zuletzt ausgeübt hat.

Der König legt die Bedingungen für die Form und den Inhalt, denen die Stellungnahme des Rates der Bezirkskammer genügen muss, fest.

Die Instanzen, die aufgerufen worden sind, eine Stellungnahme abzugeben, müssen diese Stellungnahmen binnen neunzig Tagen nach vorerwähnter Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt nach den vom König festgelegten Modalitäten an den Minister der Justiz sowie eine Kopie davon per Einschreibesendung an die betreffenden Bewerber übermitteln. Eine Kopie des Belegs über dieses Einschreiben wird dem Minister der Justiz nach den vom König festgelegten Modalitäten übermittelt. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars gilt besagte Stellungnahme weder als günstig noch als ungünstig und der betreffende Bewerber wird darüber informiert.

Binnen einer Frist von hundert Tagen nach besagter Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt oder spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme können die Bewerber per Einschreibesendung ihre Bemerkungen an die Instanz, die die Stellungnahme abgegeben hat, und an den Minister der Justiz übermitteln. § 3 - Der Minister der Justiz übermittelt der zuständigen Ernennungskommission spätestens binnen dreißig Tagen nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist eine Ernennungsakte für jeden Bewerber.

Diese Ernennungsakte umfasst: 1. die Bewerbung und ihre in § 1 erwähnten Anlagen, 2.die schriftlichen Stellungnahmen und die in § 2 Absatz 4 erwähnten eventuellen Bemerkungen. § 4 - Die Ernennungskommission hört die Bewerber an und nimmt anschließend eine Einstufung der drei am besten geeigneten Bewerber vor. Wenn die Ernennungskommission eine Stellungnahme für weniger als drei Bewerber abgeben muss, bleibt die Liste auf den einzigen oder die zwei einzigen Bewerber begrenzt.

Die Einstufung der Bewerber erfolgt auf der Grundlage von Kriterien mit Bezug auf ihre Fähigkeit und Eignung für die Ausübung des Gerichtsvollzieheramtes. § 5 - Die Einstufung wird in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär der Ernennungskommission unterzeichnet wird. Wenn ein Bewerber einstimmig als Erster eingestuft wird, wird dies vermerkt.

Binnen dreißig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist schickt der Präsident der Ernennungskommission die Liste der eingestuften Bewerber und das Protokoll an den Minister der Justiz sowie eine Kopie der Liste an die eingestuften Bewerber. Der König ernennt den Gerichtsvollzieher auf Vorschlag des Ministers der Justiz unter den von der Ernennungskommission eingestuften Bewerbern.

Jeder Bewerber, der nicht ernannt worden ist, kann auf schriftliche Anfrage hin, die er an die Ernennungskommission richtet, Einsicht in den Teil des Protokolls bekommen, der nur ihn und den ernannten Bewerber betrifft, und eine Kopie davon erhalten. § 6 - Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.

Art. 516 - Durch den Königlichen Ernennungserlass wird bestimmt, in welchem Gerichtsbezirk der Gerichtsvollzieher sein Amt ausüben wird und seine Amtsstube einrichten muss.

Der Gerichtsvollzieher richtet seine Amtsstube in der vom Minister der Justiz bestimmten Gemeinde ein. Die Bestimmung der Gemeinde kann auf Antrag des Betreffenden geändert werden.

Der Gerichtsvollzieher darf sein Amt nur in dem durch den Königlichen Ernennungserlass bestimmten Gerichtsbezirk ausüben.

Die in Artikel 633 § 2 vorgesehenen Bestimmungen mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit sind auf Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.

Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im Gerichtsbezirk Eupen haben, dürfen in diesen Zuständigkeitsgebieten alle Gerichtsvollzieherurkunden ausfertigen. Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers haben und ihr Amt im Gerichtsbezirk Eupen ausüben möchten, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre Kenntnis der deutschen Sprache erbringen.

Art. 517 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher muss binnen einem Monat, nachdem ihm der Ernennungserlass notifiziert wurde, in der öffentlichen Sitzung des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem er sein Amt ausüben wird, vorstellig werden; er leistet dort den Eid der Treue dem König, des Gehorsams der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie den Eid, die Gesetze und Verordnungen bezüglich seines Amtes einzuhalten und seine Aufgaben genau und ehrlich zu erfüllen. § 2 - Unmittelbar nach der Eidesleistung hinterlegt der Gerichtsvollzieher seine Unterschrift und Paraphe in der Kanzlei und bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer. § 3 - Der Gerichtsvollzieher darf keine Amtshandlung vornehmen, solange die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 nicht erfüllt sind.

Art. 518 - Der König legt die Anzahl Gerichtsvollzieher pro Gerichtsbezirk fest, nachdem er die Stellungnahmen des Generalprokurators beim Appellationshof, des Prokurators des Königs und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer eingeholt hat.

Die vom König festgelegte Anzahl Gerichtsvollzieher umfasst nicht die Gerichtsvollzieher, die das Alter von 70 Jahren überschritten haben.

Wenn die Anzahl der amtierenden Gerichtsvollzieher die vom König bestimmte Anzahl übersteigt, erfolgt die Reduzierung auf letztere durch Tod, Rücktritt oder Absetzung.

KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers Art. 519 - § 1 - Gerichtsvollzieher haben Aufträge, für die sie allein zuständig sind und mit Bezug auf die sie ihre Amtspflicht erfüllen müssen.

Sie haben folgende Aufträge: 1. Gerichtsvollzieherurkunden auszufertigen und zuzustellen und gerichtliche Entscheidungen sowie jegliche Urkunden und Rechtstitel in vollstreckbarer Form zu vollstrecken, 2.auf Antrag von Magistraten und auf Antrag von Privatpersonen rein materielle Feststellungen zu treffen, ohne dabei irgendeine Stellungnahme abzugeben über die Ursachen und die Folgen in faktischer oder rechtlicher Hinsicht, die daraus entstehen können, sowie Feststellungen zu treffen, die zu ihren gesetzlichen Aufträgen gehören; diese Feststellungen sind authentisch, was die materiellen Tatsachen und Daten betrifft, die der Gerichtsvollzieher durch Sinneswahrnehmung feststellen kann, 3. Protesturkunden gegen einen Wechsel, einen Eigenwechsel und einen Bankscheck auszufertigen, 4.den gerichtlichen öffentlichen Verkauf von beweglichen Gütern und Schiffen im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorzunehmen, 5. den gerichtlichen gütlichen Verkauf von beweglichen Gütern gemäß Artikel 1526bis vorzunehmen, 6.freiwillige öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern vorzunehmen, ein Monopol, das sie sich mit den Notaren teilen, 7. von Einspruchs-, Zahlungsbefehls-, Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung Kenntnis zu nehmen, ein Monopol, das sie sich mit den in Artikel 1391 § 1 erwähnten Personen teilen, 8.Einspruchs-, Zahlungsbefehls-, Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung im Rahmen der Aufträge, mit denen sie betraut worden sind oder für die sie ernannt worden sind, zu hinterlegen, zu streichen und abzuändern. § 2 - Gerichtsvollzieher haben Restzuständigkeiten, für die sie weder das Monopol haben noch ihre Amtspflicht erfüllen müssen, darunter die Zuständigkeit: 1. Ausfertigungen, Abschriften von und Auszüge aus jeglichen Verfahrensunterlagen bei der Kanzlei zu beantragen und Antragschriften einzureichen, die sie aufgrund des Gesetzes unterzeichnen dürfen, sowie alle anderen Antragschriften bei der Kanzlei zu hinterlegen, 2.Abschriften und Übersetzungen von Dokumenten, die in ihrem Besitz sind, zu beglaubigen, 3. Auszüge aus jeglichen Urkunden, die sie im Rahmen ihres Amtes ausgefertigt haben, zu erstellen, 4.als Sequester zu fungieren, 5. für die gütliche Schuldenbeitreibung zu sorgen, 6.als Liquidator zu fungieren, 7. als Unternehmensvermittler oder gerichtlicher Mandatsträger zu fungieren im Rahmen des Gesetzes vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, 8. das gerichtliche Mandat eines Betreuers auszuüben, 9.Abschätzungen von Mobiliar und beweglichen Gütern vorzunehmen und die Konkursverwalter bei der Inventarisierung und Realisierung der Konkursmasse zu unterstützen, 10. als Schuldenvermittler im Rahmen einer gütlichen Schuldenregelung und als Schuldenvermittler im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung aufzutreten, 11.als Vermittler in Familiensachen und als Vermittler im Rahmen der alternativen Rechtsstreitbeilegung aufzutreten, 12. als Verwalter herrenloser Erbschaften aufzutreten, 13.juristische Gutachten abzugeben über die Rechte, Pflichten und Lasten, die sich aus den Rechtshandlungen, an denen Gerichtsvollzieher beteiligt sind, ergeben, 14. Untersuchungen über die Zahlungsfähigkeit durchzuführen und Vermögensberichte zu erstellen und auszustellen, 15.Steuerbescheinigungen über nicht beitreibbare Forderungen auszustellen, 16. zugelassene Lotterien und Wettbewerbe zu überwachen. § 3 - Ein Gerichtsvollzieher hat demjenigen gegenüber, der ihn darum ersucht hat, sein Amt auszüben, und dem Schuldner gegenüber eine allgemeine Informationspflicht. So muss er bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners den Gläubiger darüber informieren, damit Letzterer richtig einschätzen kann, ob es zweckmäßig ist, Vollstreckungsmaßnahmen durchführen zu lassen, und den Schuldner über die Möglichkeiten informieren, die die kollektive Schuldenregelung bietet.

Der Gerichtsvollzieher informiert gegebenenfalls jeden, der ihn darum ersucht hat, sein Amt auszuüben, über die Pflichten und Lasten sowie über die Kosten, die mit den Gerichtsvollzieherurkunden, den Vollstreckungen der gerichtlichen Entscheidungen, den Urkunden oder Rechtstiteln verbunden sind.

Art. 520 - § 1 - Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, ihr Amt im Rahmen der in Artikel 519 § 1 erwähnten Monopolaufträge auszuüben, und zwar jedes Mal, wenn sie darum ersucht werden, und für jeden, der sie darum ersucht, außer: 1. wenn es rechtliche Hindernisse gibt, 2.wenn dies aufgrund ihrer persönlichen Lage nach vernünftigem Ermessen nicht von ihnen verlangt werden kann, 3. wenn die ersuchende Person nicht bereit ist, den für die Verrichtung der Amtshandlung erforderlichen Vorschuss zu zahlen, wenn die Fristen abgelaufen sind, wenn die Rechtshandlung nach vernünftigem Ermessen nicht mehr innerhalb der vorgegebenen Frist verrichtet werden kann oder wenn die Akte unvollständig ist, 4.wenn der Gerichtsvollzieher urteilt, dass der Auftrag gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder den Interessen einer der betreffenden Parteien auf unverhältnismäßige Weise schaden würde. § 2 - Gerichtsvollzieher dürfen, was all ihre Aufträge betrifft, weder für noch gegen sich selber, ihren Ehepartner oder Partner, mit dem sie zusammenwohnen, tätig werden noch für oder gegen ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder diejenigen ihres Ehepartners oder Partners, mit dem sie zusammenwohnen, noch für oder gegen ihre Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad oder diejenigen ihres Ehepartners oder Partners, mit dem sie zusammenwohnen. § 3 - Gerichtsvollzieher dürfen, was all ihre Aufträge betrifft, nicht für oder gegen eine juristische Person tätig werden, von der sie wissen oder hätten wissen müssen, dass die in § 2 erwähnten Personen darin die Mehrheit der Aktien besitzen oder das Amt eines Geschäftsführers, eines Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung oder eines Verwaltungsratspräsidenten ausüben. § 4 - Amtshandlungen, die unter Verstoß gegen § 2 verrichtet werden, sind nichtig; Amtshandlungen, die unter Verstoß gegen § 3 verrichtet werden, können für nichtig erklärt werden.

KAPITEL III - Unvereinbarkeiten Art. 521 - Es ist Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern untersagt, selber oder durch eine Zwischenperson irgendeinen anderen Beruf auszuüben, mit Ausnahme von Unterrichts- oder Forschungsaufträgen als Assistent, Lehrbeauftragter, Professor oder Autor.

Der Generalprokurator beim Appellationshof kann, nachdem er die Stellungnahmen des Prokurators des Königs und des Rates der Bezirkskammer eingeholt hat, einem Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter erlauben, Verwalter einer Handelsgesellschaft zu sein, ohne dass er jedoch Geschäftsführer, geschäftsführender Verwalter oder Liquidator sein darf.

KAPITEL IV - Tarif, Buchhaltung, Gelder Dritter und Anderkonto Art. 522 - § 1 - Der König legt den Tarif für alle Urkunden und alle offiziellen Aufträge der Gerichtsvollzieher fest. Wenn der Tarif vom König nicht festgelegt wird, kann die Nationale Gerichtsvollzieherkammer einen Mindesttarif auferlegen.

Gerichtsvollzieher müssen auf dem Original und auf jeder Abschrift ihrer Urkunden die berechneten Entschädigungen sowie alle Posten der Gesamtentschädigung im Einzelnen vermerken. § 2 - Gerichtsvollzieher müssen eine Buchhaltung führen, deren Muster vom König festgelegt wird.

In den Fällen, wo Gerichtsvollzieher ihren Beruf in einer Assoziierung - in Form einer Gesellschaft oder nicht - ausüben, wird nur eine einzige Buchhaltung geführt.

Art. 522/1 - § 1 - Jeder Gerichtsvollzieher macht einen Unterschied zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter.

Die Gelder, die Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Berufs zu Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen ihrer Gerichtsvollziehergesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungweise diese Konten werden gemäß den von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer festzulegenden Regeln eröffnet.

Der Gerichtsvollzieher verwaltet die Gelder von Klienten und von Dritten über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.

Dieses Konto wird ausschließlich vom Gerichtsvollzieher verwaltet, unbeschadet der von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und Einzelanderkonten.

Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden müssen.

Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet wird. § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen Debetsaldo aufweisen.2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form von Kredit gewährt werden;diese Konten dürfen niemals als Sicherheit dienen. 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto und anderen Bankkonten geben;auf diese Konten dürfen keine Nettingvereinbarungen angewandt werden. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann ergänzende Regeln für die Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der Gerichtsvollzieher die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder schnellstmöglich an die Empfänger.

Wenn der Gerichtsvollzieher die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen der in der Regelung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein.

Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. § 5 - Von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine Kontrollregelung eingeführt und organisiert, in der mindestens festgelegt wird, von wem, worüber, wann und wie eine Kontrolle ausgeübt wird, was die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betrifft. In dieser Kontrollregelung wird insbesondere bestimmt, welche Sanktionen und Maßnahmen im Falle von Verstößen getroffen werden können. Diese Regelung lässt andere Gesetzesbestimmungen, die eine Kontrolle der auf den in § 2 erwähnten Konten deponierten Gelder vorsehen, unberührt. § 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Gerichtsvollzieher diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom Gerichtsvollzieher bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.

Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Gerichtsvollzieher bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.

Art. 522/2 - § 1 - Dem Gerichtsvollzieher im Rahmen einer bestimmten Akte anvertraute Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere werden innerhalb der durch die Regelung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer vorgesehenen Frist und spätestens binnen drei Monaten unter einer bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung eröffneten getrennten Rubrik für Rechnung des Eigentümers und auf den Namen des Gerichtsvollziehers oder der Gerichtsvollziehergesellschaft zur offenen Aufbewahrung hinterlegt. § 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die vom Berechtigten binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Gerichtsvollzieher diese Papiere erhalten hat, nicht eingefordert worden sind oder ihm binnen dieser Frist nicht übermittelt wurden, werden vom Gerichtsvollzieher an die Hinterlegungs- und Konsignationskasse übermittelt, und zwar gemäß Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.

Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der vom Gerichtsvollzieher bestimmt wird. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der in Artikel 26 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 erwähnten Frist.

KAPITEL V - Kontinuität des öffentlichen Dienstes, Fortsetzung der Tätigkeit, Übermittlung der Akten und sonstige Bestandteile der Amtsstube eines Gerichtsvollziehers Art. 523 - § 1 - Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt oder mit sofortiger Wirkung zurücktritt, bestimmt der örtlich zuständige Prokurator des Königs in Absprache mit dem Rat der Bezirkskammer spätestens binnen zehn Tagen nach dem Tod beziehungsweise dem Rücktritt einen Gerichtsvollzieheranwärter zum diensttuenden Gerichtsvollzieher.

Wenn der verstorbene oder zurückgetretene Gerichtsvollzieher einer Assoziierung mehrerer Gerichtsvollzieher angehört, wird in Abweichung vom vorhergehenden Absatz kein diensttuender Gerichtsvollzieher bestimmt. Die Kontinuität wird vom anderen Assoziierten beziehungsweise von den anderen Assoziierten gewährleistet.

Bei einer Assoziierung zwischen einem Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber und einem Gerichtsvollzieheranwärter wird gegebenenfalls der assoziierte Gerichtsvollzieheranwärter als diensttuender Gerichtsvollzieher bestimmt.

Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes oder des Rücktritts in der betreffenden Amtsstube am längsten als Gerichtsvollzieheranwärter tätig ist, zum diensttuenden Gerichtsvollzieher bestimmt. § 2 - Wenn ein Gerichtsvollzieher abgesetzt oder einstweilen seines Amtes enthoben wird, bestimmt der örtlich zuständige Prokurator des Königs in Absprache mit dem Rat der Bezirkskammer spätestens binnen zehn Tagen nach der Absetzung beziehungsweise einstweiligen Amtsenthebung einen Gerichtsvollzieheranwärter oder einen Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber zum diensttuenden Gerichtsvollzieher. § 3 - Der diensttuende Gerichtsvollzieher ist für die allgemeine Verwaltung und die Aufrechterhaltung der Amtsstube verantwortlich, verrichtet die erforderlichen Amtshandlungen, um den Fortbestand der Amtsstube zu gewährleisten, schreibt die Verzeichnisse fort und übt das Amt des ersetzten Gerichtsvollziehers für die Dauer der einstweiligen Amtsenthebung oder gegebenenfalls bis zur Eidesleistung des neu ernannten Gerichtsvollziehers aus, und zwar unter der Aufsicht des Kammerverwalters.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Besoldung des diensttuenden Gerichtsvollziehers und für die Abrechnung zwischen dem ersetzten Gerichtsvollzieher oder seinen Rechtsnachfolgern, dem diensttuenden Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls dem neu ernannten Gerichtsvollzieher nach seiner Eidesleistung. § 4 - Ein diensttuender Gerichtsvollzieher hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Gerichtsvollzieher-Amtsstubeninhaber.

Bei jeder beruflichen Handlung vermerkt der diensttuende Gerichtsvollzieher seine Eigenschaft sowie die Identität und den Niederlassungsort des Gerichtsvollziehers, den er ersetzt.

Art. 524 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der zum Nachfolger eines verstorbenen, abgesetzten oder zurückgetretenen Gerichtsvollziehers ernannt wird, übernimmt von Rechts wegen die Verpflichtungen des Gerichtsvollziehers, dessen Nachfolge er antritt, sofern diese Verpflichtungen, die mit Arbeitsverträgen und laufenden Miet-, Liefer-, Renting- und Leasingverträgen in Zusammenhang stehen, bestehen beziehungsweise bestehen bleiben. Alle Schulden, die nicht mit Arbeitsverträgen und laufenden Miet-, Liefer-, Renting- und Leasingverträgen in Zusammenhang stehen, können nicht übertragen werden.

Der Nachfolger ist verpflichtet, die Amtsstubeninfrastruktur - wie die körperlichen beweglichen Güter, Software, Hardware und die IKT -, die dem Gerichtsvollzieher, dessen Nachfolge er antritt, gehört, zu ihrem Buchwert zu übernehmen. Unbewegliche Güter sind ausgeschlossen.

Gegebenenfalls übernimmt der Nachfolger die Anderkonten des Gerichtsvollziehers, dessen Nachfolge er antritt. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Übernahme der laufenden Miet-, Liefer-, Renting- und Leasingverträge sowie der in § 1 erwähnten Amtsstubeninfrastruktur und legt die Regeln dafür fest, wie den Gerichtsvollzieheranwärtern die in § 1 erwähnten Verpflichtungen, die Amtsstubeninfrastruktur und der Betrag der Entschädigung mitgeteilt werden.

Die Verpflichtungen oder die Amtsstubeninfrastruktur, die in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung nicht aufgenommen sind, können nicht übertragen werden.

Art. 525 - Gegebenenfalls werden - in Ausführung von Artikel 524 - die Urschriften, Verzeichnisse, vollstreckbaren Ausfertigungen, Hinterlegungen, Vollstreckungsakten und alle laufenden Aufträge vom ersetzten Gerichtsvollzieher oder von seinen Erben unmittelbar an den zum Nachfolger ernannten Gerichtsvollzieher übertragen.

Der zum Nachfolger ernannte Gerichtsvollzieher ist von Rechts wegen mit den gerichtlichen Aufträgen, für die sein Vorgänger durch gerichtliche Entscheidung bestellt worden ist, beauftragt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, auf Antrag einer betroffenen Partei oder des Prokurators des Königs einen anderen Gerichtsvollzieher zu bestimmen.

KAPITEL VI - Stellvertretung Art. 526 - Ein Gerichtsvollzieher kann sich in folgenden Fällen von einem stellvertretenden Gerichtsvollzieher vertreten lassen: 1. bei höherer Gewalt, 2.bei Urlaub, mit höchstens 60 Kalendertagen pro Jahr, 3. Organisation der Amtsstube oder ergänzende Schulung. Außer in Fällen höherer Gewalt sind Vertretungen durch einen stellvertretenden Gerichtsvollzieher auf maximal 180 Kalendertage pro Jahr beschränkt.

Art. 527 - Der stellvertretende Gerichtsvollzieher muss im Verzeichnis der Gerichtsvollzieheranwärter aufgenommen sein und wird vom Prokurator des Königs ernannt. Er darf sein Amt erst ausüben, nachdem er die in Artikel 517 vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.

Während des Zeitraums, in dem er Stellvertreter ist, hat er dieselben Rechte und Vorrechte, dieselben Befugnisse und Pflichten und unterliegt er derselben Disziplin wie der Gerichtsvollzieher, den er vertritt.

Art. 528 - Der Antrag auf Vertretung durch einen Gerichtsvollzieheranwärter wird auf Betreiben des Kammerverwalters der Bezirkskammer an den Prokurator des Königs gerichtet.

Der Gerichtsvollzieher fügt seinem Antrag die Erklärung des stellvertretenden Gerichtsvollziehers bei, durch die dieser akzeptiert, ihn zu vertreten, und gibt in seinem Antrag den Grund an, warum er darum ersucht, vertreten zu werden.

Wenn der Gerichtsvollzieher es versäumt, den Antrag auf Vertretung durch einen stellvertretenden Gerichtsvollzieher vorzulegen, oder nicht imstande ist, es zu tun, oder wenn der Prokurator des Königs sich weigert, der Vertretung zuzustimmen, wird der Antrag vom Kammerverwalter beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz eingereicht, der auf die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft hin eine Entscheidung trifft, nachdem der Gerichtsvollzieher und sein Kammerverwalter angehört oder vorgeladen wurden.

Art. 529 - § 1 - In der Entscheidung wird die Dauer der Stellvertretung festgelegt. Die Entscheidung kann entweder auf Ersuchen des vertretenen Gerichtsvollziehers oder des stellvertretenden Gerichtsvollziehers oder von Amts wegen jederzeit widerrufen werden.

Die Dauer der Stellvertretung kann vom Prokurator des Königs oder - je nach Fall - vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz verlängert werden. § 2 - Der Gerichtsvollzieher und der stellvertretende Gerichtsvollzieher notieren von Tag zu Tag in einem auf den Namen des Gerichtsvollziehers bei der Nationalen Kammer eröffneten Ad-hoc-Verzeichnis die Tage, an denen der Gerichtsvollzieher vertreten wird und den Grund für die Vertretung sowie die Identität des stellvertretenden Gerichtsvollziehers, der ihn vertritt. Dieses Verzeichnis kann elektronisch geführt werden.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Konsultierung des Verzeichnisses.

Art. 530 - Es ist dem vertretenen Gerichtsvollzieher untersagt, während der Dauer der Vertretung seine amtlichen Aufgaben auszuführen; tut er dies doch, drohen ihm Disziplinarstrafen.

Ein Stellvertreter, der eine Handlung, die zum Amt des Gerichtsvollziehers gehört, nach Ablauf der festgelegten Frist verrichtet, wird mit den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

Die Nichteinhaltung dieser Verbotsbestimmungen führt nicht dazu, dass die betreffende Handlung nichtig wird.

Art. 531 - Der vom stellvertretenden Gerichtsvollzieher geleistete Eid bleibt für alle späteren Stellvertretungen gültig.

Art. 532 - Der aufgrund von Artikel 526 ernannte stellvertretende Gerichtsvollzieher schreibt während der gesamten Dauer der Stellvertretung die Verzeichnisse des Gerichtsvollziehers, den er vertritt, fort.

Der stellvertretende Gerichtsvollzieher vermerkt auf allen Urkunden, die er unterzeichnet, seine Eigenschaft als Stellvertreter und den Namen des Gerichtsvollziehers, den er vertritt.

KAPITEL VII - Disziplin Abschnitt I - Disziplinarstrafen Art. 533 - § 1 - Jedem Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieheranwärter, der durch sein Verhalten die Würde des Gerichtsvollzieherkorps beeinträchtigt oder gegen seine Pflichten verstößt, können die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Strafen auferlegt werden. § 2 - Kleinere Disziplinarstrafen sind: 1. Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern gegenüber: a) die Zurechtweisung, b) der Verweis, c) eine disziplinarrechtliche Geldbuße von 250 bis zu 5.000 Euro, die der Staatskasse zugeführt wird, d) der Ausschluss von der Generalversammlung und vom Rat der Bezirkskammer, von der Generalversammlung und vom Direktionsrat der Nationalkammer, von der Disziplinarkommission und von der Ernennungskommission während höchstens fünf Jahren das erste Mal und während zehn Jahren im Wiederholungsfall. Auf einseitige Antragschrift der Disziplinarkommission, vertreten durch ihren Präsidenten, erklärt der Präsident des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem der Betreffende seine beruflichen Tätigkeiten ausübt beziehungsweise zuletzt ausgeübt hat, die Disziplinarentscheidung zur Verurteilung zu einer Geldbuße für vollstreckbar.

Die disziplinarrechtliche Geldbuße kann gleichzeitig mit einer anderen Strafe auferlegt werden. 2. Gerichtsvollzieheranwärtern gegenüber: das Verbot, Stellvertretungen zu übernehmen, und zwar während höchstens sechs Monaten das erste Mal und während zwölf Monaten im Wiederholungsfall. § 3 - Höhere Disziplinarstrafen sind: 1. Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern gegenüber: a) eine disziplinarrechtliche Geldbuße von mehr als 5.000 bis zu 25.000 Euro, die der Staatskasse zugeführt wird, b) die einstweilige Amtsenthebung, c) die Absetzung.2. Gerichtsvollzieheranwärtern gegenüber: das Verbot, Stellvertretungen zu übernehmen, und zwar während mehr als zwölf Monaten bis lebenslang. Die disziplinarrechtliche Geldbuße kann gleichzeitig mit einer anderen Strafe auferlegt werden.

Abschnitt II - Das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission Art. 534 - § 1 - Es gibt eine Disziplinarkommission im Bereich jedes Appellationshofes. Der Sitz der Disziplinarkommission befindet sich dort, wo der Appellationshof seinen Sitz hat. Die Kommission kann im Hauptort jedes Gerichtsbezirks im zuständigen Bereich tagen. Die Disziplinarkommission ist dafür zuständig, Klagen gegen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvolzieheranwärter der Bezirke ihres Bereichs zu untersuchen. Die Disziplinarkommission von Brüssel setzt sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Kammer zusammen.

Wenn gegen einen Gerichtsvollzieher oder einen Gerichtsvollzieheranwärter des Gerichtsbezirks Brüssel Klage eingereicht wird, wird die Sprache, in der die Disziplinarinstanz tagt, durch die Sprachrolle des betreffenden Gerichtsvollziehers beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärters bestimmt.

Jede Disziplinarkommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, darunter ein Magistrat, der der Kommission vorsitzt, zwei Gerichtsvollzieher und ein externes Mitglied, das einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet hat. § 2 - Der Erste Präsident des Appellationshofes bestimmt jährlich unter den Magistraten der Richterschaft der Gerichtshöfe und Gerichte einen amtierenden Magistrat und setzt den Minister der Justiz sofort davon in Kenntnis.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer wählt für jede Disziplinarkommission einen Pool von mindestens zehn Gerichtsvollziehern für eine Frist von vier Jahren. Diese Gerichtsvollzieher sind wiederwählbar und stammen aus mindestens drei verschiedenen Bezirken. Die Nationale Kammer übermittelt die Liste dieser Pools binnen fünfzehn Tagen an den Minister der Justiz.

Der König bestimmt einen Pool von mindestens drei externen Mitgliedern für jede Disziplinarkommission und legt die Modalitäten für diese Bestimmung sowie die Bedingungen, die diese Mitglieder erfüllen müssen, fest.

Der Minister der Justiz macht den Pool der gewählten Gerichtsvollzieher und der externen Mitglieder im Belgischen Staatsblatt bekannt. § 3 - Für jede Disziplinarsache stellt der Präsident der Disziplinarkommission die Kommission aus dem Pool der gewählten Gerichtsvollzieher und dem Pool der externen Mitglieder zusammen.

Außerdem bestimmt er aus dem Pool der Gerichtsvollzieher einen nicht ablehnbaren Sekretär-Greffier, der nicht an der Verhandlung und an der Beratung teilnimmt.

Bei der Zusammenstellung der Kommission achtet der Präsident darauf, dass die bestimmten Gerichtsvollzieher ihre Amtsstube nicht in dem Gerichtsbezirk haben, in dem das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, seine Amtsstube hat oder die betreffende Stellvertretung übernommen hat. § 4 - Der König bestimmt die Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Kommissionen.

Art. 535 - Der Rat der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher erkennt über die Disziplinarsachen auf Betreiben des Kammerverwalters, entweder von Amts wegen oder auf eine Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs oder des Berichterstatters der Nationalen Kammer hin.

Art. 536 - Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, wird binnen einem Monat, nachdem der Kammerverwalter von der Tat Kenntnis genommen hat, vom Kammerverwalter per Einschreibebrief über die Sache unterrichtet. Dieser Brief wird vom Kammerverwalter unterzeichnet und vom Sekretär, der darüber Buch führt, verschickt. In diesem Brief wird die Tat beschrieben, die dem Betreffenden angelastet wird, und wird der Betreffende über Ort und Zeitpunkt informiert, wo er von der Akte Kenntnis nehmen kann.

Der Betreffende kann seine Anmerkungen mündlich oder schriftlich formulieren und darum ersuchen, angehört zu werden. Der Kammerverwalter kann vermitteln und versuchen, die Parteien miteinander zu versöhnen. Der zuständige Berichterstatter untersucht die Akte und erstellt einen Bericht.

Art. 537 - § 1 - Wenn der Rat der Meinung ist, dass die Tat Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, übermittelt er der Disziplinarkommission die Akte. § 2 - Wenn der Rat der Meinung ist, dass die Tat keinen Anlass zu einem Disziplinarverfahren gibt, wird eine mit Gründen versehene Entscheidung in diesem Sinne erstellt. Der Rat übermittelt seine Entscheidung per Einschreibesendung an den Kläger, wenn die Befassung des Rates die Folge einer Klage war, an den Betreffenden sowie an den zuständigen Prokurator des Königs und an den Berichterstatter der Nationalen Kammer. Der zuständige Prokurator des Königs ist der des Hauptorts des Gerichtsbezirks, in dem der betreffende Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.

Wenn der Kläger der in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidung nicht zustimmen kann, kann er binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung per Einschreiben den Kammerverwalter darum ersuchen, die Akte im Hinblick auf die Untersuchung der Klage der Disziplinarkommission vorzulegen.

Der Prokurator des Königs oder der Berichterstatter der Nationalen Kammer können binnen fünfzehn Tagen nach Versendung der Entscheidung die Verweisung an die Disziplinarkommission beantragen.

Art. 538 - Der Sekretär der Disziplinarkommission lädt das belastete Mitglied vor die Kommission. In der Vorladung wird die Tat angegeben, die dem Mitglied angelastet wird, sowie Ort und Zeitpunkt, wo das Mitglied von der Akte Kenntnis nehmen kann. In der Vorladung wird ebenfalls die Zusammensetzung der Disziplinarkommission angegeben.

Gleichzeitig wird dem zuständigen Prokurator des Königs eine Kopie dieser Vorladung zugesandt. Das belastete Mitglied kann den Beistand eines Gerichtsvollziehers oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Das belastete Mitglied und der Prokurator des Königs können spätestens fünfzehn Tage nach der Vorladung beantragen, dass Zeugen von der Disziplinarkommission zu der für die Verhandlung anberaumten Sitzung vorgeladen werden. Binnen der gleichen Frist können sie auch der Untermauerung dienende Schriftstücke hinterlegen.

Die Disziplinarkommission kann die Mitglieder der Kammer, die Partei in der Sache sind, sowie die Drittpersonen, die Interesse daran bekundet haben, zwecks Anhörung vorladen. Jeder von ihnen kann den Beistand eines Gerichtsvollziehers oder eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Die Disziplinarkommission kann den Berichterstatter oder ein Mitglied des Rates des betreffenden Bezirks anhören. Sie kann von Amts wegen auch die Interesse habenden Gerichtsvollzieher vorladen.

Art. 539 - Das belastete Mitglied kann sein Ablehnungsrecht aus den in Artikel 828 aufgeführten Gründen gegen jedes der Mitglieder der Disziplinarkommission ausüben, das aufgerufen ist, in seiner Sache zu befinden.

Dazu richtet es binnen acht Tagen nach der Vorladung an den Präsidenten der betreffenden Disziplinarkommission, zur Vermeidung des Verfalls, ein mit Datum und Unterschrift versehenes Schreiben, in dem der Name des Mitglieds beziehungsweise die Namen der Mitglieder, die es ablehnen möchte, sowie die Gründe für die Ablehnung angegeben sind.

Die Disziplinarkommission befindet binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Schreibens über die Begründetheit der Ablehnung und über die eventuell zu leistende Folge. Die abgelehnten Mitglieder nehmen weder an dieser Verhandlung noch an der Abstimmung teil. Sie werden durch wählbare Mitglieder ersetzt, die per Auslosung bestimmt werden.

Der Sekretär notifiziert dem belasteten Mitglied binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung per Einschreibesendung die mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Art. 540 - Die für die Verhandlung anberaumte Sitzung wird von der Disziplinarkommission innerhalb einer Frist festgelegt, die nicht weniger als fünfzehn Tage nach dem Datum, das für das Erscheinen des belasteten Mitglieds vor der besagten Kommission anberaumt ist, umfasst. Im Falle einer Ablehnung wird diese Frist auf dreißig Tage erhöht.

Die Disziplinarkommission behandelt die Sache in öffentlicher Sitzung.

Der Betreffende kann die Disziplinarkommission jedoch darum ersuchen, die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Diszplinarkommission gibt dem Ersuchen statt, es sei denn, sie ist der Ansicht, dass es gegen das Allgemeinwohl verstößt. Die Disziplinarkommission kann auch während des ganzen oder während eines Teils des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen, und zwar im Interesse der Moralität und der öffentlichen Ordnung, wenn die Belange von Minderjährigen oder der Schutz des Privatlebens des belasteten Mitglieds oder von Dritten es verlangen, oder in dem Maße, wie die Disziplinarkommission es unter bestimmten Umständen für strikt notwendig hält, falls die Öffentlichkeit den Interessen der geordneten Rechtspflege schaden sollte.

Der Kläger oder sein Rechtsanwalt und der Prokurator des Königs werden auf ihr Ersuchen hin in der Sitzung angehört.

Das belastete Mitglied hat in dieser Sitzung das Recht, selbst oder durch Vermittlung der in Artikel 538 Absatz 1 erwähnten Person, die ihm beisteht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Die vorgeladenen Zeugen können sowohl vom belasteten Mitglied als auch von der Disziplinarkommission befragt werden.

Art. 541 - Wenn die Disziplinarkommission der Ansicht ist, dass es Indizien dafür geben könnte, dass der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende Gerichtsvollzieher Verfahrenshandlungen oder sonstige Handlungen vorgenommen hat, die unnötige Kosten verursacht haben, hinterlegt der Sekretär der Disziplinarkommission die Disziplinarakte bei der Kanzlei des zuständigen Pfändungsrichters. Letzterer legt Tag und Uhrzeit der Untersuchung fest, nachdem er das belastete Mitglied, den Kläger und die eventuellen anderen Interessehabenden, die vom Greffier vorgeladen wurden, angehört hat.

Art. 542 - Die Disziplinarkommission trifft ihre Entscheidung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Sie kann die in Artikel 533 § 2 vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen.

Die Entscheidung wird binnen einem Monat nach Verhandlungsschluss in öffentlicher Sitzung verkündet.

Die Entscheidung wird mit Gründen versehen, in einem dazu bestimmten Register festgehalten und auf der Sitzung selbst, in der sie verkündet wird, auf der Urschrift von den Mitgliedern unterzeichnet.

In jeder Entscheidung werden die Namen der anwesenden Mitglieder vermerkt.

Art. 543 - Die Entscheidung wird binnen fünfzehn Tagen nach ihrer Verkündung dem belasteten Mitglied und dem zuständigen Prokurator des Königs per Einschreibesendung notifiziert.

In der Notifizierung der Entscheidung an das belastete Mitglied wird angegeben, dass es die in Artikel 544 vorgesehene Berufungsmöglichkeit gibt, und wird die Frist vermerkt, binnen deren Berufung eingelegt werden kann.

Dem Kammerverwalter der Bezirkskammer, die die Sache an die Disziplinarkommission verwiesen hat, wird eine Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt.

Der Kammerverwalter der Bezirkskammer, die die Sache an die Disziplinarkommission verwiesen hat, oder der Präsident der Disziplinarkommission kann dem Kläger, wenn dieser darum ersucht, mündlich oder schriftlich die Auskünfte erteilen, die er bezüglich der getroffenen Entscheidung und der Rechtsmittel gegen diese Entscheidung für angemessen hält.

Das Archiv der Disziplinarkommission wird bei der Nationalen Kammer aufbewahrt.

Art. 544 - Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission kann binnen einem Monat nach ihrer Notifizierung beim Gericht Erster Instanz des Hauptorts des Bereichs, in dem der Betreffende seinen Amtssitz hat, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde kann vom betreffenden Mitglied, vom Berichterstatter der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer und vom Prokurator des Königs eingelegt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Das Gericht, bei dem Beschwerde eingelegt wird, entscheidet in letzter Instanz in öffentlicher Sitzung.

Es kann nur die in Artikel 533 § 2 vorgesehenen Strafen auferlegen oder das belastete Mitglied freisprechen.

Abschnitt III - Das Disziplinarverfahren vor dem Zivilgericht Art. 545 - Der Prokurator des Königs oder die Disziplinarkommission können das Gericht Erster Instanz mit einer Sache befassen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Klage eine höhere Disziplinarstrafe rechtfertigt, es sei denn, die Disziplinarkommission hat für die gleichen Taten bereits eine Disziplinarstrafe verhängt.

Das zuständige Gericht Erster Instanz wird durch die Ladung des belasteten Mitglieds, die auf Antrag des Prokurators des Königs oder der Disziplinarkommission, vertreten durch ihren Präsidenten, zugestellt wird, mit der Sache befasst.

Die Ladung, die auf Antrag der Disziplinarkommission zugestellt wird, wird dem zuständigen Prokurator des Königs mitgeteilt. Die Ladung vor das Gericht hat zur Folge, dass die Disziplinarkommission von der Sache entbunden wird.

Zuständig ist das Gericht des Gerichtsbezirks, in dem das geladene belastete Mitglied seinen Amtssitz hat oder seine beruflichen Tätigkeiten ausübt beziehungsweise zuletzt ausgeübt hat.

Art. 546 - § 1 - Das Gericht kann die in Artikel 533 vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen. § 2 - Gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, unbeschadet der Anwendung von Artikel 548 § 4. § 3 - Wenn das Gericht eine einstweilige Amtsenthebung ausgesprochen hat, darf der Betreffende während der Dauer der einstweiligen Amtsenthebung keine Amtshandlungen mehr vornehmen. Bei Verstoß gegen vorliegende Bestimmung ist Artikel 262 des Strafgesetzbuches anwendbar.

In der Zeit der einstweiligen Amtsenthebung darf der Betreffende nicht an den Versammlungen der Gerichtsvollzieherkammern teilnehmen und kann er nicht zum Mitglied des Rates der Gerichtsvollzieher gewählt werden.

Wenn er bereits in eines der vorerwähnten Ämter gewählt worden ist, darf er dieses Amt in der Zeit der einstweiligen Amtsenthebung nicht ausüben und es muss für diese Zeit für seine Ersetzung gesorgt werden.

Jeder abgesetzte Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter muss die Ausübung seines Berufs aufgeben, andernfalls drohen ihm Schadenersatzleistungen und gegebenenfalls andere Verurteilungen, die das Gesetz für abgesetzte Beamte, die ihr Amt dennoch weiter ausüben, vorsieht.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind anwendbar, sobald die Entscheidung, durch die die Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, endgültig geworden ist.

Art. 547 - Die Gerichtsvollzieher und die stellvertretenden Gerichtsvollzieher dürfen sich selber oder ihrer Gesellschaft weder direkt noch indirekt die beweglichen Güter, mit deren Verkauf sie betraut sind, zuerkennen.

Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit einer einstweiligen Amtsenthebung von drei Monaten und einer Geldbuße von zweihundertfünfzig Euro für jeden der gekauften Gegenstände bestraft, unbeschadet der Anwendung der Strafgesetze.

Ein Wiederholungsfall hat stets die Absetzung zur Folge. Der König kann den in Absatz 2 erwähnten Betrag anpassen.

Abschnitt IV - Die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung Art. 548 - § 1 - Ein Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, der strafrechtlich verfolgt wird oder gegen den ein Disziplinarverfahren läuft wegen Taten, die zu höheren Disziplinarstrafen führen können, kann nach den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Modalitäten vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden.

Der Betreffende wird vor den wie im Eilverfahren tagenden Präsidenten des zuständigen Gerichts Erster Instanz geladen, und zwar von der Disziplinarkommission, vertreten durch ihren Präsidenten, oder vom Prokurator des Königs. In letzterem Fall holt der Präsident des Gerichts Erster Instanz die Stellungnahme der Disziplinarkommission ein. Erfolgt die Ladung auf Antrag der Disziplinarkommission, wird dies dem zuständigen Prokurator des Königs mitgeteilt.

Gibt es ernsthafte Vermutungen, dass die angelasteten Taten begründet sind, und besteht offensichtlich die Gefahr, dass der betreffende Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter durch die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit Dritten ernsthaften Schaden zufügen oder die Würde des Gerichtsvollzieherkorps verletzen könnte, kann er vom Präsidenten des zuständigen Gerichtes Erster Instanz für höchstens die Dauer des Verfahrens vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden. Der Beschluss ist ab seiner Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. § 2 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann jedem Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, schon bevor ein Disziplinar- oder Strafverfahren gegen den Betreffenden eingeleitet worden ist, eine ähnliche wie in § 1 vorgesehene einstweilige Amtsenthebung auferlegen, wenn aus Klageerhebungen hervorgeht, dass offensichtlich eine Gefahr besteht, dass dieser Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter durch die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit Dritten Schaden zufügen oder die Würde des Gerichtsvollzieherkorps verletzen könnte. Die Klage wird nach den in § 1 festgelegten Modalitäten eingeleitet. Die Maßnahme kann nur für eine Höchstdauer von einem Monat auferlegt werden. Der Beschluss ist ab seiner Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. § 3 - Auf Antrag des Prokurators des Königs, des Rates der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher oder des Betreffenden kann die Maßnahme vom Präsidenten des zuständigen Gerichts Erster Instanz jederzeit aufgehoben werden. § 4 - Während der Dauer dieser Maßnahme darf der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobene Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter sein Amt nicht ausüben. § 5 - Artikel 262 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf den Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben worden ist.

KAPITEL VIII - Bezirkskammern der Gerichtsvollzieher Art. 549 - § 1 - Jede Bezirkskammer organisiert sich bei einer Abteilung des Gerichts oder beim Gericht des Gerichtsbezirks. Sie setzt sich aus den Gerichtsvollziehern zusammen, die ihren Tätigkeitsbereich bei der Abteilung oder bei dem Gericht haben. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Gerichtsvollzieheranwärter schließen sich der Bezirkskammer des Gerichtsbezirks an, in dem sie ihre Tätigkeiten hauptsächlich ausüben.

Es gibt jedoch nur eine einzige gemeinsame Bezirkskammer für Verviers und Eupen. Sie trägt den Titel "Kammer von Verviers und Eupen" und hat ihren Sitz in Verviers. Sie setzt sich zusammen aus den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern des Bezirks Eupen und der Kantone Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Für die Anwendung von § 2 wird ihre Anzahl Gerichtsvollzieher zusammen festgesetzt. § 2 - Die Bezirkskammer wird von einem Rat verwaltet, dessen Mitgliederzahl nach der durch Königlichen Erlass bestimmten Anzahl Gerichtsvollzieher in jedem Bezirk wie folgt festgelegt wird: 1. neun in ihrem Tätigkeitsbereich mit mehr als fünfzig Gerichtsvollziehern, 2.sieben in ihrem Tätigkeitsbereich mit dreißig bis zu fünfzig Gerichtsvollziehern, 3. fünf in ihrem Tätigkeitsbereich mit mehr als zehn und weniger als dreißig Gerichtsvollziehern, 4.vier in ihrem Tätigkeitsbereich mit fünf bis zu zehn Gerichtsvollziehern, 5. eine Einheit weniger als die Gesamtzahl der im Bezirk vorgesehenen Anzahl Gerichtsvollzieher, wenn diese Anzahl vier oder weniger beträgt. Art. 550 - Die Generalversammlung der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher hat als Auftrag: 1. aus ihrer Mitte einen Rat zu wählen, 2.jährlich den Haushaltsplan aufzustellen und die ihr vom Rat vorgelegten Rechnungen zu billigen, 3. jährlich den Beitrag zu Lasten der Mitglieder der Kammer festzulegen, 4.eine Geschäftsordnung festzulegen und die praktischen Regeln für die Berufsausübung, an die sich ihre Mitglieder halten müssen, zu erlassen. Die Generalversammlung darf dabei die Zuständigkeit der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nicht beeinträchtigen.

Die Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

Art. 551 - § 1 - Die Miglieder des Rates der Bezirkskammer werden jährlich von der Generalversammlung, die vom Kammerverwalter einberufen wird und deren Vorsitz der Kammerverwalter führt, gewählt. § 2 - Der Rat der Bezirkskammer setzt sich - binnen der in Artikel 549 § 2 festgelegten Grenzen - aus dem Kammerverwalter, dem Berichterstatter, dem Schatzmeister, dem Sekretär und den ordentlichen Ratsmitgliedern zusammen. Der Kammerverwalter, der Berichterstatter, der Schatzmeister und der Sekretär werden unter den Mitgliedern, die Gerichtsvollzieher sind, gewählt. Die anderen Mitglieder des Rates werden unter allen Mitgliedern der Generalversammlung gewählt, wobei mindestens ein Ratsmitglied Gerichtsvollzieheranwärter sein muss und die Gerichtsvollzieheranwärter nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder bilden dürfen.

Wenn die Anzahl Mitglieder der Bezirkskammer unter vier liegt, dürfen die Ämter des Sekretärs und des Schatzmeisters kumuliert werden. § 3 - Die Wahl der Mitglieder des Rates der Bezirkskammer erfolgt in geheimer Abstimmung. Sie findet jedes Jahr im Monat Juni statt.

Zuerst wird der Rat zusammengestellt, ohne Zuweisung der Ämter.

Anschließend werden der Kammerverwalter, der Berichterstatter, der Sekretär und der Schatzmeister durch einzelne Wahlgänge gewählt.

Wenn beim ersten Wahlgang kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint, wird erneut abgestimmt zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit erhält der am längsten ernannte Kandidat den Vorzug.

Jede Wahl erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. § 4 - Die Mitglieder des Rates treten am 1. September ihr Amt an.

Ausscheidende Mitglieder können wiedergewählt werden, ohne dass ein Mitglied jedoch mehr als drei Jahre ununterbrochen im Rat tagen darf. § 5 - Der Rat tritt auf Einberufung durch den Kammerverwalter mindestens einmal pro Monat zusammen.

Der Kammerverwalter beruft eine außerordentliche Versammlung ein, wenn er es für angebracht hält, oder auf mit Gründen versehenen Antrag von zwei anderen Mitgliedern oder auf Antrag des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder des Prokurators des Königs.

Art. 552 - § 1 - Der Rat der Bezirkskammer ist damit beauftragt: 1. für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Disziplin unter den Gerichtsvollziehern und den stellvertretenden Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern des Bezirks sowie für die Ausführung der sie betreffenden Gesetze, Dekrete und Verordnungen zu sorgen, 2.allen Streitigkeiten, die unter den Gerichtsvollziehern und den stellvertretenden Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern bezüglich ihrer Rechte, Amtsgeschäfte und Pflichten auftreten können, vorzubeugen oder sie zu schlichten, 3. allen Klagen und Beschwerden gegen Mitglieder der Kammer vonseiten Dritter mit Bezug auf die Ausübung ihres Berufs vorzubeugen oder sie, wenn möglich, zu schlichten, 4.die Klagen, die ihm unterbreitet werden, zu untersuchen und, wenn er Grund dazu sieht, sie an die Disziplinarkommission weiterzuleiten, 5. zu kontrollieren, ob der Tarif, die Buchhaltung, die Einzelanderkonten der Amtsstuben und die Überweisung der Gelder Dritter korrekt angewandt werden, 6.parallel zur Nationalen Kammer zu kontrollieren, ob das System der Stellvertretungen durch seine Mitglieder korrekt angewandt wird, 7. seine Stellungnahme abzugeben zu den Beanstandungen mit Bezug auf die Begleichung der Honorare und die Kosten der Kammermitglieder, 8.die Liste der Gerichtsvollzieher aufzustellen, die mit der Zustellung der Urkunden in Strafsachen beauftragt sind, 9. jedes Mal, wenn die Gerichtshöfe und Gerichte, der Generalprokurator oder der Prokurator des Königs ihn darum ersuchen, seine Stellungnahme abzugeben, insbesondere über Streitigkeiten, die entweder zwischen Gerichtsvollziehern oder zwischen Gerichtsvollziehern und ihren Auftraggebern auftreten können, oder über Klagen und Beschwerden mit Bezug auf Fehler oder Nachlässigkeiten, die Gerichtsvollzieher oder stellvertretende Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Amtes begangen haben, 10.die von der Generalversammlung durch Abstimmung festgelegten Beiträge bei seinen Mitgliedern einzunehmen, wenn nötig durch einen in Artikel 555 erwähnten Zwangsbefehl, 11. die Gelder der Kammer zu verwalten und mit ihrer Zustimmung darüber zu verfügen, und zwar als Solidaritätsfonds zu Gunsten von Gerichtsvollziehern oder Honorargerichtsvollziehern, von Gerichtsvollzieheranwärtern und zu Gunsten ihrer Witwen beziehungsweise Witwer und Waisen, 12.das Auktionslokal der Gerichtsvollzieher zu verwalten oder zu beaufsichtigen und den Umkreis festzulegen, in dem die Benutzung dieses Lokals Pflicht ist, 13. die Entscheidungen der Generalversammlung der Bezirkskammer auszuführen, 14.die Kammer sowohl vor Gericht als auch in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich in allen Angelegenheiten, die die Rechte und gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber jeglichen Behörden und Einrichtungen betreffen, zu vertreten. § 2 - Der Rat schreibt für jede Kategorie von Mitgliedern der Bezirkskammer ein Verzeichnis fort. Dieses Verzeichnis wird bei der Nationalen Kammer gemäß Artikel 555/1 Nr. 15 auch elektronisch fortgeschrieben.

Jede Änderung des Verzeichnisses wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer sofort mitgeteilt. Diese setzt den Minister der Justiz binnen fünfzehn Tagen davon in Kenntnis.

Art. 553 - § 1 - Der Kammerverwalter sitzt dem Rat vor und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Rat.

Er schlägt die zu besprechenden Themen vor, nimmt die Stimmenauszählung vor und gibt das Ergebnis bekannt.

Er leitet alle Klagen und Verfolgungen, die vom Rat einzuleiten sind und handelt in allen Fällen in dessen Namen gemäß dem, was der Rat beschlossen hat.

Er ist allein dazu ermächtigt, im Namen der Bezirkskammer und des Rates mit dem Präsidenten der Gerichte, dem Generalprokurator und dem Prokurator des Königs zu korrespondieren, es sei denn, dem Berichterstatter ist wegen Verhinderung der Auftrag dazu erteilt worden. § 2 - Der Berichterstatter untersucht die Klagen. Er holt Auskünfte ein über den Tatbestand, kann die Parteien anhören und erstattet dem Rat Bericht. Er kann dem Rat von Amts wegen eine Aufstellung der Taten unterbreiten, die mit einer Disziplinarstrafe bestraft werden können.

Er ersetzt den Kammerverwalter, wenn dieser abwesend oder verhindert ist.

In den Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen einzuhalten, wird der Berichterstatter durch den beigeordneten Berichterstatter ersetzt.

Letzterer hat in diesem Fall dieselben Befugnisse wie der Berichterstatter. Er wird jährlich von der Generalversammlung gewählt.

Er darf nicht Mitglied des Rates der Bezirkskammer sein. § 3 - Der Sekretär verfasst die Beschlüsse des Rates.

Diese Beschlüsse werden in einem vom Kammerverwalter mit Seitenzahlen versehenen und paraphierten Register festgehalten und von allen Mitgliedern, die daran teilgenommen haben, unterzeichnet.

Der Sekretär bewahrt die Archive auf. Er stellt davon Ausfertigungen aus, die von ihm unterzeichnet sind. § 4 - Die Personen, die mit Bezug auf an den Rat der Bezirkskammer gerichtete Beschwerden oder Klagen angehört werden müssen oder diesbezüglich darum ersuchen, angehört zu werden, werden vom Berichterstatter durch eine Einschreibesendung vorgeladen, in der der Grund für die Vorladung angegeben ist. Die Vorladung erfolgt mit einer Frist von acht Tagen. Die Parteien können freiwillig und ohne vorgeladen worden zu sein zu den Sitzungen des Rates erscheinen, nachdem sie den Kammerverwalter mindestens drei Werktage vor der Sitzung davon in Kenntnis gesetzt haben. § 5 - Der Rat kann über eine Sache erst dann eine Entscheidung treffen oder eine Stellungnahme abgeben, nachdem er den Berichterstatter angehört hat.

Er ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Kammerverwalters ausschlaggebend. § 6 - Der Rat legt dem Generalprokurator oder dem Prokurator des Königs jedes Mal, wenn sie ihn darum ersuchen, die Register mit seinen Beschlüssen und jegliche anderen Schriftstücke aus seinen Archiven vor.

Art. 554 - Wenn ein Mitglied der Bezirkskammer in Verzug bleibt, seinen Jahresbeitrag zu zahlen, kann der Rat einen vom Schatzmeister unterzeichneten Zwangsbefehl ausstellen. Im Falle einer Zwangsbeitreibung wird der Zwangsbefehl auf einseitige Antragschrift des Rates hin vom Präsidenten des zuständigen Gerichts Erster Instanz für vollstreckbar erklärt.

Gegen die Vollstreckbarerklärung kann binnen einem Monat nach Zustellung des für vollstreckbar erklärten Zwangsbefehls Berufung eingelegt werden.

KAPITEL IX - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer Art. 555 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel. § 2 - Die Organe der Nationalen Kammer sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Direktionsausschuss. § 3 - Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Bezirkskammern oder, bei deren Abwesenheit, aus ihren Ersatzvertretern.

Die Generalversammlung jeder Bezirkskammer wählt als Vertreter: - unter ihren Mitgliedern, die Gerichtsvollzieher sind: einen Gerichtsvollzieher pro angezählte Gruppe von zehn Gerichtsvollziehern, mit mindestens einem Vertreter und höchstens fünf Vertretern, - unter ihren Mitgliedern, die Gerichtsvollzieheranwärter sind: einen Gerichtsvollzieheranwärter, der mindestens fünf Jahre Erfahrung als Gerichtsvollzieheranwärter hat.

Das Mandat eines Vertreters und eines Ersatzvertreters hat eine Dauer von drei Jahren und ist ein Mal erneuerbar.

Ein Vertreter oder Ersatzvertreter, der als Ersatz für einen amtierenden Vertreter oder Ersatzvertreter gewählt wird, führt das Mandat seines Vorgängers zu Ende, aber ist nicht sofort wieder wählbar.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 4 - Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Direktionsausschuss. Dieser Direktionsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Sekretär und einem beigeordneten Sekretär, einem Berichterstatter und einem beigeordneten Berichterstatter sowie einem Schatzmeister und einem beigeordneten Schatzmeister zusammen.

Die Mitglieder des Direktionsausschusses werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wenn ein gewähltes Mitglied des Direktionsausschusses zurücktritt, verstirbt, einstweilen seines Amtes enthoben oder abberufen wird, wird für die restliche Dauer seines Mandats von den anderen Mitgliedern des Direktionsausschusses ein Interimsmitglied gewählt.

Die Mitglieder des Direktionsausschusses werden direkt von den Mitgliedern der Generalversammlung für das Amt, für das sie kandidieren, gewählt.

Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden, ohne dass ein Mitglied jedoch mehr als sechs Jahre ununterbrochen im Direktionsausschuss tagen darf. § 5 - Der Direktionsausschuss teilt allen Mitgliedern mindestens zehn Werktage im Voraus per gewöhnliche oder elektronische Post die Tagesordnung seiner Versammlungen mit. Das Protokoll wird ebenfalls allen Mitgliedern zehn Tage nach der Versammlung per gewöhnliche oder elektronische Post zugesandt. § 6 - Der Direktionsausschuss beruft alle sechs Monate eine Generalversammlung der Mitglieder ein. Außerordentliche Generalversammlungen werden sooft einberufen wie der Direktionsausschuss es für notwendig erachtet und jedes Mal, wenn fünfundzwanzig Mitglieder dazu einen von ihnen unterzeichneten Antrag, in dem die zu behandelnden Themen angegeben sind, einreichen.

Das Protokoll der Generalversammlungen der Mitglieder wird allen Mitgliedern binnen zehn Werktagen per gewöhnliche oder elektronische Post zugesandt. Die gebilligten Verordnungen treten zehn Tage nach Versendung des Protokolls in Kraft. § 7 - Der Direktionsausschuss der Nationalen Kammer berät in französischer und in niederländischer Sprache. Die Berichte und Beschlüsse werden in diesen beiden Sprachen verfasst, ohne dass ein Text Vorrang vor dem anderen hat. § 8 - Wenn ein Mitglied der Nationalen Kammer in Verzug bleibt, seinen Jahresbeitrag zu zahlen, kann der Direktionsausschuss einen vom Schatzmeister oder vom beigeordneten Schatzmeister unterzeichneten Zwangsbefehl ausstellen. Im Falle einer Zwangsbeitreibung wird der Zwangsbefehl auf einen durch Vermittlung des zuständigen Kammerverwalters eingereichten Antrag des Direktionsausschusses hin vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks, in dem der Gerichtsvollzieher seine Amtsstube hat, für vollstreckbar erklärt.

Gegen die Vollstreckbarerklärung kann binnen einem Monat nach Zustellung des für vollstreckbar erklärten Zwangsbefehls Berufung eingelegt werden.

Art. 555/1 - Zusätzlich zu den Aufgaben, die der Nationalen Kammer durch andere Bestimmungen aufgetragen sind, hat sie als Auftrag: 1. die allgemeinen Regeln der Berufspflichten aufzustellen, 2.auf die Einheitlichkeit der Disziplin und auf die Berufspflichten bei ihren Mitgliedern sowie auf die Ausführung der sie betreffenden Gesetze und Verordnungen zu achten, 3. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die sie bestimmt, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der beruflichen Haftpflicht der Gerichtsvollzieher ergeben, 4.die Ausstellung des Praktikumshefts zu organisieren, 5. die Weiterbildung der Gerichtsvollzieher, der Gerichtsvollzieheranwärter, der Praktikanten sowie ihrer Mitarbeiter zu organisieren.Der König legt die zu absolvierende Anzahl Stunden der für die Ausübung des Berufs des Gerichtsvollziehers relevanten Weiterbildung fest. 6. parallel zum Rat der Bezirkskammern zu kontrollieren, ob der Tarif, die Buchhaltung, die Anderkonten der Amtsstuben und die Überweisung der Gelder Dritter korrekt angewandt werden, 7.parallel zum Rat der Bezirkskammer zu kontrollieren, ob das System der Stellvertretungen durch seine Mitglieder korrekt angewandt wird, 8. aus eigener Initiative oder auf Antrag allen öffentlichen Behörden Stellungnahmen abzugeben über Fragen von allgemeinem Interesse, die mit der Ausübung des Berufs des Gerichtsvollziehers in Zusammenhang stehen, 9.im Rahmen ihrer Befugnisse alle Mitglieder der Bezirkskammern des Königreichs jeder Behörde und Einrichtung gegenüber zu vertreten, 10. in jeglicher Sache, die den Beruf des Gerichtsvollziehers in seiner Gesamtheit anbelangt, als Kläger und als Beklagter vor Gericht aufzutreten, 11.jährlich die Rechnungen, die ihr vom Direktionsausschuss vorgelegt werden, und den Haushaltsplan zu billigen, 12. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung über die Arbeitsweise und Befugnis dieses Ausschusses und über die Organisation ihrer Generalversammlungen zu billigen, 13.die Infrastruktur zu verwalten und ihr Sekretariat sowie das der Ernennungskommissionen und der Disziplinarkommissionen zu organisieren, 14. Richtlinien zu erstellen sowie ein Kontrollsystem mit Bezug auf das Anderkonto der Amtsstuben und die Verwaltung der Gelder Dritter einzurichten und zu organisieren, 15.eine elektronische Liste der Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieheranwärter zu erstellen und für die ständige Aktualisierung dieser Liste zu sorgen. Der König bestimmt die Modalitäten für die Erstellung, Aufbewahrung und Konsultierung dieser Liste. Die Nationale Kammer ist dazu ermächtigt, allein bei den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern deren Nationalregisternummer anzufragen, um ihre Identität überprüfen zu können, 16. die Wahl der Mitglieder ihres Direktionsausschusses zu organisieren, 17.die Mitglieder der Ernennungskommissionen und der Disziplinarkommissionen zu wählen, 18. die praktischen Regeln in Sachen Berufsausübung, die für alle Mitglieder verbindlich sind, zu billigen. Die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 15 festgelegten Aufträge werden von ihrem Direktionsausschuss ausgeführt. Die in Absatz 1 Nr. 1, 11, 12, 14, 16, 17 und 18 festgelegten Aufträge werden von ihrer Generalversammlung ausgeführt. » Art. 3 - Artikel 571 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Gemäß Artikel 544 erkennt das Gericht Erster Instanz in der Berufungsinstanz über Beschwerden, die gegen die eine Disziplinarstrafe verkündenden Entscheidungen der Disziplinarkommission der Gerichtsvollzieher eingereicht werden, und verkündet in erster Instanz die höheren Disziplinarstrafen gegen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieheranwärter. » Art. 4 - In Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2013, wird die Ziffer "549" durch die Ziffer "555" ersetzt.

KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 30. Juni 1993 über das Praktikum des Gerichtsvollzieheranwärters und die Anerkennung dieses Praktikums wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Art. 6 - Praktikanten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ihre Praktikumszeit vollständig beendet haben, können ein Praktikumszertifikat der Nationalen Kammer erhalten. Der Antrag dazu muss spätestens binnen sechs Monaten nach Zusammensetzung der Nationalen Kammer bei ihr eingereicht werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis über die absolvierte Praktikumszeit beigefügt werden.

Praktikanten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ihr laufendes Praktikum noch nicht beendet haben, setzen ihr Praktikum fort. Die bereits absolvierte Praktikumszeit wird von der in Artikel 511 erwähnten Zeit abgezogen.

Art. 7 - Wer am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gemäß Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1993 über das Praktikum des Gerichtsvollzieheranwärters und die Anerkennung dieses Praktikums den Titel eines Gerichtsvollzieheranwärters führt, wird von Rechts wegen vom König zum Gerichtsvollzieheranwärter ernannt. Diese Ernennungen werden am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam.

Art. 8 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes organisieren die Räte der Bezirkskammern unverzüglich eine Generalversammlung im Hinblick auf die Wahl der Vertreter der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gemäß Artikel 555 § 3. Der tagende ständige Rat der Nationalen Kammer organisiert binnen zwei Monaten eine Generalversammlung, zu der die neu gewählten Vertreter der Bezirkskammern eingeladen werden. Der tagende ständige Rat erlässt auch einen Bewerberaufruf für die Ämter der Mitglieder des Direktionsausschusses und für die Mitglieder der Disziplinar- und Ernennungskommissionen. Die Bewerbungen müssen binnen einem Monat nach dem Bewerberaufruf an den amtierenden Präsidenten des ständigen Rates der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gerichtet werden. Binnen zwei Wochen nach Bewerbungsschluss beruft der amtierende Präsident erneut die neu zusammengesetzten Generalversammlungen der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ein und teilt ihnen gleichzeitig die Liste der Bewerber mit. Die Generalversammlungen nehmen unverzüglich die Wahl der Mitglieder vor. Sie schlagen gleichzeitig dem Minister der Justiz die Mitglieder für die Ernennungskommissionen im Hinblick auf ihre Ernennung vor.

Die Mitglieder, die in den Räten der Bezirkskammern tagen, bleiben Mitglied für die Dauer ihres ursprünglichen Mandats.

Art. 9 - Die Artikel 509, 510 und 512 des Gerichtsgesetzbuches, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren, bleiben auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Ernennungsverfahren anwendbar.

Art. 10 - In Abweichung von Artikel 526 Absatz 2 desselben Gesetzbuches können die Gerichtsvollzieher sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ohne Einschränkung, was die Anzahl Kalendertage betrifft, vertreten lassen.

Art. 11 - Die Disziplinarbehörden, die in den Artikeln 531, 531bis und 532 desselben Gesetzbuches, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren, erwähnt sind, bleiben für die Disziplinarverfahren zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt bei ihnen eingeleitet worden sind. Diese Disziplinarverfahren werden gemäß den Artikeln 531 bis 534 desselben Gesetzbuches, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft waren, behandelt.

Die Disziplinarbehörde, die in Artikel 534 desselben Gesetzbuches, wie er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Kraft war, erwähnt ist, befasst die in Artikel 534 desselben Gesetzbuches erwähnte Disziplinarkommission unmittelbar mit den anderen laufenden Disziplinarverfahren.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 516 Absatz 5 zweiter Satz des Gerichtsgesetzbuches, wie er durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes ersetzt worden ist, der an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. April 2014 in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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