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Loi du 07 mai 2017
publié le 26 septembre 2017

Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017020650
pub.
26/09/2017
prom.
07/05/2017
ELI
eli/loi/2017/05/07/2017020650/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 MAI 2017. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 mai 2017 portant modification de la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'agence fédérale de Contrôle Nucléaire, concernant l'organisation du contrôle physique (Moniteur belge du 25 mai 2017, err. du 19 juillet 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Organisation der physikalischen Kontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2003, 30. März 2011, 19.

März 2014 und 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Definition des Begriffs "zugelassene Einrichtungen" wird durch die Definition des Begriffs "Einrichtung für physikalische Kontrolle" mit folgendem Wortlaut ersetzt: "- Einrichtung für physikalische Kontrolle: Einrichtung, die aufgrund von Artikel 29bis zugelassen ist, um Aufträge des Dienstes für physikalische Kontrolle durchzuführen,", 2.die Definition des Begriffs "Dienst für physikalische Kontrolle" wird wie folgt ersetzt: "- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, der aufgrund von Artikel 28 mit der physikalischen Kontrolle beauftragt ist,", 3. zwischen der Definition des Begriffs "Agentur" und der Definition des Begriffs "Kernmaterial" werden folgende Definitionen eingefügt: "- Praktik: menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen, - physikalischer Kontrolle: alle Maßnahmen, die unter der Verantwortung von Inhabern einer Genehmigung durchgeführt werden, mit dem Ziel nachzuprüfen, dass die Bevölkerung, die Arbeitnehmer und die Umwelt auf wirksame Weise gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen geschützt werden und dass die Risiken für die Sicherheit auf wirksame Weise überwacht werden, mit Ausnahme: a) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Personen, b) der Maßnahmen in Bezug auf die Überwachung der medizinischen Exposition von Personen, c) der physischen Schutzmaßnahmen, d) der Schutzmaßnahmen für radioaktive Stoffe, - Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer: Überwachung aller in Anwendung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und unter der Verantwortung eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes ermächtigten Arztes getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer, Inhaber einer Genehmigung: Inhaber einer aufgrund von Artikel 16 ausgestellten Genehmigung beziehungsweise einer aufgrund von Artikel 4 ausgestellten Zulassung,".

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2ter - Die Regierung billigt auf Vorschlag der Agentur eine Erklärung zur nationalen Politik in Bezug auf die nukleare Sicherheit, die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz auf der Grundlage von mindestens folgenden allgemeinen Grundsätzen: - Grundsatz der Rechtfertigung und Vorrang der nuklearen Sicherheit und Sicherung, - ständige Verbesserung in einem internationalen Rahmen, - transparente Kommunikation, - sichere Verwaltung radioaktiver Abfälle, - gestaffeltes Sicherheitskonzept, - langfristige Vision.

Die Regierung übermittelt der Abgeordnetenkammer die in Absatz 1 erwähnte Erklärung." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14ter - § 1 Die Agentur kann ihre Überwachungsfunktion durch Beschluss ihres Verwaltungsrates ganz oder teilweise einer Einheit überlassen, die sie zu diesem Zweck gemäß Artikel 14bis geschaffen hat. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Überwachungsaufträge, die dieser Einheit übertragen werden können, 2.die Modalitäten der Vergütung der von der Einheit erbrachten Leistungen, 3. die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die Ausübung der Aufträge der Einheit überwacht. § 2 - Das Personal der Einheit, das mit der Überwachung der physikalischen Kontrolle bei den Inhabern einer Genehmigung beauftragt ist, muss über eine Zulassung als Experte für physikalische Kontrollen verfügen, die gemäß Artikel 30 von der Agentur erteilt worden ist.

Die erteilte Zulassung gibt Experten freien Zugang zu den Anlagen, für die die Agentur der Einheit Überwachungsaufträge übertragen hat. § 3 - Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates der Einheit besteht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Agentur. Sie werden aufgrund ihres Mandats als Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur bestimmt und vertreten die Agentur. Wenn ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Agentur ein Ende gesetzt wird, wird ihrem Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit ebenfalls ein Ende gesetzt. Sie üben dieses Mandat jedoch weiter aus, bis ihre Ersetzung vom Verwaltungsrat der Agentur geregelt worden ist. § 4 - Der Generaldirektor der Agentur ist für die Dauer seines Mandats von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrates der Einheit.

Der Generaldirektor kann den Versammlungen des Direktionsausschusses der Einheit mit beratender Stimme beiwohnen.

Der Generaldirektor verfügt über eine Frist von acht Werktagen, um gegen jeglichen Beschluss des Direktionsausschusses, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch steht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch wird beim Verwaltungsrat der Einheit eingelegt und hat aufschiebende Wirkung.

Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst worden ist, sofern der Generaldirektor ordnungsgemäß eingeladen wurde, und andernfalls ab dem Tag, ab dem er von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat." Art. 5 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2014, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die mit der Überwachung der Gesundheit der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der Medizinphysik-Experten,".

Art. 6 - In Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24bis - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die Agentur Regelungen mit technischer und nicht politischer Tragweite für die Ausführung der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse festlegen muss. Diese Regelungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 7 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt ersetzt: "KAPITEL IV - Organisation der physikalischen Kontrolle".

Art. 8 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art.28 - § 1 - Inhaber einer Genehmigung sind unter allen Umständen verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren beziehungsweise gesundheitlichen Nachteile, die sich aus der Ausübung ihrer Praktik ergeben könnten.

Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden. § 2 - Jeder Inhaber einer Genehmigung muss einen Dienst für physikalische Kontrolle für die Praktik, für die er verantwortlich ist, bestellen.

Die dem Dienst für physikalische Kontrolle zugewiesenen Aufträge beeinträchtigen keineswegs die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten des Inhabers der Genehmigung. § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen und die Regeln, gemäß denen mehreren Inhabern einer Genehmigung erlaubt werden kann, einen gemeinsamen Dienst für physikalische Kontrolle zu schaffen." Art. 9 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - § 1 - Der König bestimmt: - die Regeln in Bezug auf die Aufträge, die Arbeitsweise, die Organisation und die Zusammensetzung des Dienstes für physikalische Kontrolle sowie die erforderlichen Qualifikationen und Ausbildungen der Personen, die diesem Dienst angehören, - die Regeln in Bezug auf die Arbeitsmittel, über die der Dienst für physikalische Kontrolle mindestens verfügen muss, - die Bedingungen, denen die Person, die die Funktion des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle ausübt, genügen muss, sowie: 1. die besonderen Schutzmaßnahmen, die auf diese Person anwendbar sind, damit im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gewahrt bleibt, 2.die Modalitäten, gemäß denen der Funktion ein Ende gesetzt werden kann. § 2 - Der König bestimmt die Art der Aufträge zur physikalischen Kontrolle, die den Einsatz eines aufgrund von Artikel 30 zugelassenen Experten erfordern. § 3 - Für bestimmte Praktiken mit beschränktem Sicherheitsrisiko, die vom König bestimmt werden, können Inhaber einer Genehmigung die Ausführung der in § 2 erwähnten Aufträge zur physikalischen Kontrolle unter ihrer Verantwortung einem Experten einer Einrichtung für physikalische Kontrolle, die aufgrund von Artikel 29bis zu diesem Zweck zugelassen ist, anvertrauen. § 4 - Inhaber einer Genehmigung gewährleisten die Koordinierung zwischen dem Dienst für physikalische Kontrolle und dem aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit geschaffenen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle koordiniert sein Handeln mit dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater und dem ermächtigten Arbeitsarzt des Inhabers der Genehmigung. Der König kann Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen festlegen. § 5 - Die Agentur überwacht die Weise, in der der Dienst für physikalische Kontrolle seinen Auftrag ausführt. Sie billigt die Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle in den vom König bestimmten Fällen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29bis - § 1 - Die Einrichtungen für physikalische Kontrolle werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein.

Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben beziehungsweise entzogen werden. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben beziehungsweise entzogen wird.

Der König bestimmt zudem die Pflichten und die Unvereinbarkeiten, denen die Einrichtungen für physikalische Kontrolle unterliegen, sowie ihre Arbeitsweise. § 3 - Die Agentur überwacht die Arbeitsweise der Einrichtungen für physikalische Kontrolle. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Überwachung." Art. 11 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art.30 - § 1 - Die Experten für physikalische Kontrollen werden von der Agentur zugelassen. Jede erste Zulassung wird für eine Dauer von höchstens sechs Jahren erteilt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Die Zulassung kann auf bestimmte Praktiken beschränkt sein.

Die Zulassung kann von der Agentur ausgesetzt, aufgehoben beziehungsweise entzogen werden. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen und näheren Regeln, gemäß denen die in § 1 erwähnte Zulassung erteilt, ausgesetzt, aufgehoben beziehungsweise entzogen wird." Art. 12 - Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt, 2.In Nr. 8 werden die Wörter "von Artikel 28" durch die Wörter "der Artikel 14ter und 29bis" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 67 - Die Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.

März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassen worden sind, verlieren von Rechts wegen ihre Zulassung." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 14 - In Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird die Definition des Begriffs "Tätigkeit" aufgehoben.

Art. 15 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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