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Loi du 07 mars 2016
publié le 10 août 2016

Loi portant simplification de la procédure relative à la cession de la rémunération. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000481
pub.
10/08/2016
prom.
07/03/2016
ELI
eli/loi/2016/03/07/2016000481/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 MARS 2016. - Loi portant simplification de la procédure relative à la cession de la rémunération. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 mars 2016 portant simplification de la procédure relative à la cession de la rémunération (Moniteur belge du 21 mars 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 7. MÄRZ 2016 - Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur Abtretung der Entlohnung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten Notifizierung geschickt hat" durch die Wörter "eine Bestätigung geschickt hat, dass die in Nr. 1 erwähnte Notifizierung versendet worden ist" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "eine beglaubigte Abschrift der Abtretungsurkunde geschickt hat" durch die Wörter "seine Entscheidung übermittelt hat, die Ausführung der Abtretung vorzunehmen".

Art. 3 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 30 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den Artikeln 28 Nr. 1 und 29 erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief, per Gerichtsvollzieherurkunde oder anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, wobei die Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. Ungeachtet des Verfahrens für die Übermittlung der Notifizierungen enthalten diese jeweils dieselben Informationen. § 2 - Damit Informatiktechniken verwendet werden können, muss zwischen Absender und Empfänger der Notifizierungen vorab eine Vereinbarung getroffen werden.

Wenn eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit als Schuldner der abgetretenen Forderung auftritt und Informatiktechniken verwendet werden, unterliegt der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen dem Absender und dem Empfänger der vorherigen Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, der darauf achtet, dass Herkunft und Integrität der so ausgetauschten personenbezogenen Daten mit ausreichenden Garantien in Sachen Schutz des Privatlebens und Informationssicherheit festgestellt werden.

Wenn andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen des Privatsektors als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, werden die spezifischen Modalitäten des "Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," vorab vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt und müssen die verwendeten Informatiktechniken Herkunft und Integrität der Notifizierung mit Hilfe angemessener Sicherheitstechniken gewährleisten. Diese Techniken müssen ebenfalls die Identifizierung der für die Versendung verantwortlichen natürlichen Person gewährleisten. Sie müssen schließlich ermöglichen, dass Datum und Uhrzeit der Versendung bestimmt werden und die Versendung mit einer Empfangsbestätigung abgeschlossen wird.

Das "Verfahren, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," kann erst in Kraft treten, wenn: -entweder in Bezug auf öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, die erforderliche Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit vorliegt, - oder in Bezug auf die anderen öffentlichen Einrichtungen oder Unternehmen des Privatsektors, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, der oben erwähnte Königliche Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft getreten ist. § 3 - Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Artikels auszuführen, wird der Schuldner, der die Forderung abtritt, entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

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