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Loi du 07 novembre 2011
publié le 07 février 2012

Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000058
pub.
07/02/2012
prom.
07/11/2011
ELI
eli/loi/2011/11/07/2012000058/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 NOVEMBRE 2011. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 novembre 2011 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 10 novembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern Art. 2 - In Artikel 47 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 154bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 2751 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 2755 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "Die Post" jeweils durch das Wort "bpost" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 2757 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "Die Post" durch das Wort "bpost" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 319bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "werden ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute vorgesehenen Einschränkungen ausgeübt" durch die Wörter "werden ebenfalls ohne die Einschränkungen ausgeübt, die in Bezug auf die in den Artikeln 318, 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 erwähnten Institute vorgesehen sind" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 327 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Paragraph 1 ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost anwendbar.

Paragraph 1 bleibt jedoch anwendbar in Fällen und unter Bedingungen, die in den Artikeln 318 Absatz 2 und 322 §§ 2 bis 4 erwähnt sind." Art. 9 - Artikel 333/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:" "In den in den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2 erwähnten Fällen teilt die Verwaltung dem Steuerpflichtigen das oder die Indizien der Steuerhinterziehung oder die Elemente mit, aufgrund deren sie der Ansicht ist, dass die durchgeführten Untersuchungen zu einer Anwendung von Artikel 341 führen können, und die ein Auskunftsersuchen bei einem Finanzinstitut rechtfertigen.Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief zeitgleich mit der Versendung des vorerwähnten Auskunftsersuchens." 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist auch nicht auf Auskunftsersuchen von ausländischen Verwaltungen wie in Artikel 322 § 4 erwähnt anwendbar." 3. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 § 2" durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 § 2 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt. 4. In § 2 Nr.5 werden die Wörter "gemäss Artikel 322 §§ 2 bis 4" durch die Wörter "gemäss den Artikeln 322 §§ 2 bis 4 und 327 § 3 Absatz 2" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft wird wie folgt ersetzt: "Artikel 5 Buchstabe B ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar, wobei er in Bezug auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben nur auf die 2009 und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar ist." Art. 11 - Die Artikel 7 bis 9 werden wirksam mit 1. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 9 Nr. 1, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Artikel 2 ist auf Mehrwerte anwendbar, die ab dem an das Steuerjahr 2012 gebundenen Besteuerungszeitraum verwirklicht werden.

KAPITEL 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse in Bezug auf den Berufssteuervorabzug Art. 12 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 28.Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 15.März 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2011 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs.

Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 4 - Zoll und Akzisen Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011.

Art. 15 - Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Kleinverkaufspreis zu verstehen ist.Mit Verweis auf die Bestandteile des Kleinhandelspreises aller durch vorliegendes Gesetz definierten Erzeugnisse, die zu der Preisklasse gehören, die mit der gängigsten Preisklasse übereinstimmt, kann Er auch den Berechnungsmodus für den fiktiven Kleinhandelspreis der entsprechenden Tabakwaren bestimmen, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, ohne Gegenstand eines Handels zu sein.

Im Falle einer Änderung der Besteuerung, der Mindestbesteuerung oder des Kleinhandelspreises oder im Falle der Aufhebung einer Verpackungsart bestimmt Er auch die Dauer des Übergangszeitraums, in dem Tabakerzeugnisse, die mit Steuerzeichen versehen sind, die vor dem Datum dieser Änderungen erworben wurden, noch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden können.

Er kann auch die Verpflichtung zur jährlichen Veröffentlichung der gewichteten Durchschnittspreise der verschiedenen Tabakerzeugnisse vorschreiben und die Möglichkeit vorsehen, die Anzahl Steuerzeichen, die Marktteilnehmer erhalten können, auf eine Höchstanzahl zu begrenzen, die dem Durchschnitt der Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr der zwölf letzten Monate erhöht um fünfzehn Prozent entspricht." Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes] KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 17 - Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". b) Nummer 5 wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 401 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderungen von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 19 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2007, 6. Juni 2010 und 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Arbeiten: in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,". b) Paragraph 1 Nr.5 wird aufgehoben. c) Paragraph 2 wird aufgehoben. Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches Art. 20 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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