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Loi du 08 décembre 2013
publié le 08 août 2014

Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000290
pub.
08/08/2014
prom.
08/12/2013
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eli/loi/2013/12/08/2014000290/moniteur
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8 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 décembre 2013 modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/1969 pub. 24/01/2011 numac 2010000730 source service public federal interieur Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande fermer révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles (Moniteur belge du 20 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 2 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Arbeiten: a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten, b) außerdem, für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 9, andere Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sein müssen,". 2. Paragraph 7 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden dem Unternehmer folgende Personen gleichgestellt: a) jeder Unternehmer, der sein eigener Auftraggeber ist, das heißt, der in § 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche Gut ganz oder teilweise zu veräußern, b) jeder Unternehmer, der in § 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung durchführt, c) für die in § 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Person, die eine vorhergehende Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 vornehmen muss." 3. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer zurückgegriffen worden ist. Ebenso kann der König die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm festzulegender Betrag ist und für die auf einen einzigen Subunternehmer zurückgegriffen worden ist.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

August 1996 sein müssen.

Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermäßigung oder Befreiung sein kann." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 3 - In Kapitel 2bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6ter - Die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten sind Gegenstand einer vorhergehenden Meldung bei der zu diesem Zweck vom König bestimmten Behörde.

Diese Meldung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 30bis des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und seiner Ausführungserlasse.

Der König kann auch die Fälle bestimmen, in denen die Meldung im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist." Art. 4 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 23 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2005, wird aufgehoben.

Art. 6 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten".

Art. 7 - In Kapitel 5 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, 2.auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten Arbeitgeber Aufträge ausführen, 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, 4.auf den mit der Planung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 8 bestimmt ist, 5. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 § 1 Nr.9 bestimmt ist, 6. auf den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 § 1 Nr.10 bestimmt ist, 7. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, wie er in Artikel 3 § 1 Nr.12 bestimmt ist, 8. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks, wie er in Artikel 3 § 1 Nr.13 bestimmt ist.

Der Unternehmer, der die Meldung in Anwendung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vornehmen muss, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter gleichgestellt. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer 800.000 EUR oder mehr beträgt.

Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustelle: jeden Ort, an dem die in Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten ausgeführt werden.

Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern." Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 bestimmt ist, registriert, und zwar: 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder 2.durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig werden, tatsächlich registriert werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung mindestens bieten muss.

Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten erhebt, 2.ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank übermitteln kann, 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende Daten: 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 2.je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, 4.wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, 6.Zeitpunkt der Registrierung.

Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.

Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König bestimmten Behörde verwaltet wird.

Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.

Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Integrität gewahrt bleibt. § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem entsprechen muss, und insbesondere: 1. die Eigenschaften des Systems, 2.die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System umfassen muss, 4.die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den genauen Zeitpunkt der Übermittlung, 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, 6.die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können." Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet.

Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.

Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.

Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das Registrierungssystem zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die Installierung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle verantwortlich.

Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.

Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens näher bestimmen." Art. 10 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt werden.

Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an die Datenbank übermittelt.

Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt.

Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen." Art. 11 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31sexies - § 1 - Jede in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnte Person, die auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig wird, ist verpflichtet, ihre Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten Registriergerät kompatibel sind.

Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten Registriergerät kompatibel sind.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für die Aushändigung der Registrierungsmittel für die anderen Personen verantwortlich ist.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle erfolgt, findet § 1 keine Anwendung.

In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.

Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle." Art. 12 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden.

Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank eingesehen werden können von: 1. den in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnten Personen: was ihre eigenen Leistungen betrifft, 2.dem Bauherrn: was seine Baustelle betrifft, 3. der öffentlichen Verwaltung: im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, 4.dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, 6.dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks: was die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft." Art. 13 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31octies - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem Arbeitgeber obliegen, gehen gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten des Entleihers." Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 31octies, eingefügt durch Artikel 13, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur".

KAPITEL 4 - Widerruf und Inkrafttreten Art. 15 - Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden widerrufen.

Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten wie folgt in Kraft: 1. Die Artikel 2 bis 5 treten am 1.Januar 2014 in Kraft. 2. Die Artikel 6 bis 14 treten am 1.April 2014 in Kraft. 3. Die Artikel 1, 15 und 16 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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