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Loi du 08 juillet 2018
publié le 05 novembre 2018

Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018014638
pub.
05/11/2018
prom.
08/07/2018
ELI
eli/loi/2018/07/08/2018014638/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 JUILLET 2018. - Loi modifiant la loi du 8 avril 1965Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/04/1965 pub. 02/10/2014 numac 2014000683 source service public federal interieur Loi instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande fermer instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juillet 2018 modifiant la loi du 8 avril 1965Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/04/1965 pub. 02/10/2014 numac 2014000683 source service public federal interieur Loi instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande fermer instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du 20 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.April 1965 zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: "Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien abgeliefert werden.Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines Passwortes zugänglich sind.

Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften vom König festgelegt werden.

Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren werden zwei Papierexemplare abgeliefert." 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren seinen Wohnsitz in Belgien hat." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art vorgenommen." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von Belgien vorgeschrieben werden." Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 3.In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt.

Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 Nr. 1 und 2.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Z. DEMIR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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