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Loi du 10 avril 2014
publié le 21 mai 2015

Loi modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000261
pub.
21/05/2015
prom.
10/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/10/2015000261/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AVRIL 2014. - Loi modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 12, 39 et 74 de la loi du 10 avril 2014 modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue d'instaurer une nouvelle carrière pécuniaire pour le personnel judiciaire ainsi qu'un système de mandats pour les greffiers en chef et les secrétaires en chef (Moniteur belge du 10 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 160 § 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "ernannt" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Chefgreffier und der Chefsekretär, die eine Kanzlei beziehungsweise ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft mit mehr als hundert Personalmitgliedern im Stellenplan leiten, werden für ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren bestimmt.Die Bestimmung in diese Funktion hat von Rechts wegen die Vakanz der zum Zeitpunkt der Bestimmung ausgeübten Funktion zur Folge.

Der Mandatsinhaber kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Beendigung seiner Bestimmung beantragen. Diese Frist kann mit dem Einverständnis des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs verkürzt werden.

Am Ende des Bestimmungszeitraums wird der Mandatsinhaber wieder seinem Rechtsprechungsorgan, seiner Staatsanwaltschaft oder seinem Herkunftsdienst zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls in Überzahl. Er erhält gemäß Artikel 372quinquies die Besoldung wieder, die mit der letzten Funktion, in der er ernannt war, verbunden ist. Wenn er als Chefgreffier oder Chefsekretär ernannt war, ist es ihm gestattet, weiterhin persönlich den mit dieser Funktion verbundenen Titel zu tragen, und zwar bis zum Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, seines Rücktritts, seiner Absetzung oder gegebenenfalls seiner Ernennung in ein anderes Amt oder eine andere Funktion." Art. 3 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 163 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. Art. 5 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in zwei Stufen ernannt" und den Wörtern "werden können" die Wörter "oder bestimmt" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in der Stufe A ernannten" und dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder bestimmten" eingefügt. Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 1. Dezember 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt sein, 2.ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, 3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der Funktion.

Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters berücksichtigt." Art. 7 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Um gemäß Artikel 160 § 8 Absatz 3 in eine Klasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefsekretärs bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig in der Stufe A als Mitglied des Gerichtspersonals ernannt sein, 2.ein Stufenalter von mindestens sechs Jahren aufweisen, 3. und erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über einen praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der Funktion.

Die als Personalmitglied mit Arbeitsvertrag geleisteten effektiven Dienste werden für die Berechnung des erforderlichen Stufenalters berücksichtigt." Art. 8 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Für die Ernennung" und den Wörtern "zum Chefgreffier" die Wörter "oder gegebenenfalls die Bestimmung" eingefügt.2. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Der König ernennt" und den Wörtern "unter den Bewerbern" die Wörter "oder - gegebenenfalls - bestimmt" eingefügt. Art. 9 - Artikel 276 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1, dessen bestehender Wortlaut den einzigen Absatz bilden wird, wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Was die Besoldungslaufbahn betrifft, ist die Beförderung die Zuweisung einer höheren Gehaltstabelle als derjenigen, die es besaß an das Personalmitglied in seinem Dienstgrad oder seiner Klasse; diese Beförderung wird "Beförderung in der Gehaltstabelle" genannt." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Um in die Klasse A2 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A1 aufweisen. Um in die Klasse A3 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Klasse A2, oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Klasse A1 oder ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in den Klassen A1 und A2 zusammen aufweisen.

Um in die Klasse A4 befördert zu werden, muss das Personalmitglied die Klasse A3 innehaben.

Um in die Klasse A5 befördert zu werden, muss das Personalmitglied ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der Klasse A4 aufweisen." 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 11 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt II, der die Artikel 279 bis 287bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2009 und 31. Dezember 2012, aufgehoben.

Art. 12 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 287ter/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287ter/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 287ter wird jeder Inhaber einer in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Funktion als Chefgreffier oder Chefsekretär während der Dauer seines Mandats von dem in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschef jährlich bewertet. Die ersten vier Zyklen werden mit einer Zwischenbewertung abgeschlossen.

Der letzte Zyklus endet sechs Monate vor Ablauf des Mandats und wird mit einer Endbewertung abgeschlossen. § 2 - Der Mandatsinhaber wird bewertet mit Blick auf die Weise, wie der von ihm geleitete Dienst zur Verwirklichung der Ziele beigetragen hat, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan vorgesehen sind, und zwar unter Berücksichtigung der in seinem Funktionsprofil näher bestimmten Ergebnisbereiche.

Er wird darüber hinaus bewertet mit Blick auf die Weise, wie er seiner Bewertungsaufgabe nachgekommen ist. Die Kontrolle dieser Aufgabe erfolgt gemäß den Modalitäten, die auf die Chefgreffiers und Chefsekretäre anwendbar sind, die kein Mandat innehaben.

Gegebenenfalls werden die Ziele, deren Nichtverwirklichung in keiner Weise dem Bewerteten zuzuschreiben ist, nicht berücksichtigt. In allen Fällen wird bei der Bewertung des persönlichen Beitrags des Bewerteten berücksichtigt, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. § 3 - Am Ende jedes Bewertungszyklus fordert der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch auf.

Ein mit dem Personalmanagement beauftragtes Personalmitglied kann diesem Gespräch als Sekretär beiwohnen.

In allen Fällen führt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef mit dem zu bewertenden Mandatsinhaber im Hinblick auf dessen Bewertung ein Mitarbeitergespräch. § 4 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef den Bewertungsbericht und übermittelt ihn binnen zwanzig Kalendertagen nach dem Bewertungsgespräch gegen Empfangsbestätigung an den Bewerteten.

Das Muster des Bewertungsberichts wird vom König festgelegt.

Der Inhaber des Mandats des Chefgreffiers oder Chefsekretärs, dessen Zwischenbewertung mit der Note "ungenügend" abschließt oder dessen Endbewertung nicht zur Note "entspricht den Erwartungen" oder zur Note "außergewöhnlich" führt, kann binnen fünfzehn Kalendertagen nach der Notifizierung des Bewertungsberichts bei dem in Artikel 287quater erwähnten Widerspruchsausschuss per Einschreiben Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gegebenenfalls wird das Mandat bis zum Ende des in Artikel 287quater erwähnten Widerspruchsverfahrens verlängert. § 5 - Jede Bewertung schließt mit einer der folgenden Noten ab: "außergewöhnlich", "entspricht den Erwartungen", "zu verbessern" oder "ungenügend".

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "ungenügend", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums offensichtlich nicht verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird die Note "ungenügend" erteilt, wenn weniger als 70 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der vorgegebenen Frist und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "zu verbessern", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums nur teilweise verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird - außer in Fällen, in denen die Note "ungenügend" geboten ist - von Amts wegen die Note "zu verbessern" erteilt, wenn weniger als 90 Prozent der Bewertungen durchgeführt worden sind oder wenn die Bewertungen außerhalb der vorgegebenen Fristen oder entgegen den Bestimmungen von Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "entspricht den Erwartungen", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums verwirklicht worden sind.

Darüber hinaus wird die Note "entspricht den Erwartungen" nur erteilt, wenn mindestens 90 Prozent der Bewertungen, mit denen er beauftragt ist, innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind.

Die Bewertung des Mandatsinhabers führt zur Note "außergewöhnlich", wenn sich aus der Bewertung ergibt, dass die Mehrzahl der für den von ihm geleiteten Dienst gesteckten Ziele, die in dem in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan festgelegt sind, und insbesondere die Ziele in den Ergebnisbereichen, die im Funktionsprofil des Amtsinhabers näher bestimmt sind, während des bewerteten Zeitraums verwirklicht und bestimmte Ziele übertroffen worden sind.

Darüber hinaus wird die Note "außergewöhnlich" nur erteilt, wenn alle Bewertungen innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß Artikel 287ter durchgeführt worden sind und der Mandatsinhaber sich als echter Teamleader erwiesen hat, der sein Team dazu bringen kann, seine Ziele zu übertreffen. § 6 - Die Endbewertung des Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär wird untermauert durch die Bewertungsberichte über die abgelaufenen Zeiträume für die Zwischenbewertungen und über die Gesamtdauer des Mandats. § 7 - Wenn eine Zwischenbewertung oder eine Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note "ungenügend" führt, endet seine Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der endgültigen Bewertung.

Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung gestellt. § 8 - Wenn die Endbewertung eines Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär zur Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" führt, wird sein Mandat von Rechts wegen für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren verlängert.

Führt die Endbewertung zur Note "zu verbessern", endet die Bestimmung am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Erteilung der endgültigen Note.

Der Betreffende wird seinem Herkunftsdienst wieder zur Verfügung gestellt." (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 39 - Artikel 158 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn für die Funktion keine in Artikel 160 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Gewichtung vorgenommen wurde, wird das Personalmitglied, das als Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des Bezirks ernannt wird, in der Klasse A3 ernannt und erhält die Gehaltstabelle A32". (...) KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 39 und 40, die am 1. April 2014 in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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