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Loi du 10 décembre 2009
publié le 08 septembre 2010

Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2010000492
pub.
08/09/2010
prom.
10/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/10/2010000492/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 5 à 13, 19 et 20 de la loi du 10 décembre 2009 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten Art. 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. » Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. (...) Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 8 - Artikel 35sexies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als eines der Kriterien für die Erlangung und die Aufrechterhaltung der Zulassung gelten. » Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederländischen Sprachrolle im Hinblick auf die Koordination der zur besonderen Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners führenden Ausbildung zulassen. Der König legt die Kriterien für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung dieser Vereinigungen fest. » Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem in Artikel 3bis § 1 Absatz 1 erwähnten Datum - für die Arbeitsweise eines in Artikel 3bis erwähnten Ambulanzdienstes verantwortlich ist, verpflichtet, eine Ambulanz zu dem ihm angegebenen Ort zu schicken, die Teammitglieder dieser Ambulanz die zweckdienlichen Handlungen, die auszuführen sie ermächtigt sind, an den in Artikel 1 erwähnten Personen vornehmen zu lassen, diese Personen zu dem ihm angewiesenen Krankenhaus transportieren zu lassen und unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen.» Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10ter : Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen.

Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5.

Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen.

Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, Abteilung Gesundheit.

Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. » Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 und 13 fest. (...) KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 19 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus.

Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausschuss erstellt eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. » Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: « Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatsiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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