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Loi du 10 février 2003
publié le 04 novembre 2010

Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000634
pub.
04/11/2010
prom.
10/02/2003
ELI
eli/loi/2003/02/10/2010000634/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 FEVRIER 2003. - Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public (Moniteur belge du 27 mars 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 10. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften und Organe, die ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind. Als Einrichtungen gelten ebenfalls Einrichtungen mit gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, deren Versorgungssystem: a) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst der Einrichtung getreten sind, nachdem sie Pensionsansprüche aus einer in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit erworben haben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem pauschalen Rückkaufswert ihrer durch die Ausübung dieser Tätigkeit erworbenen Ansprüche auf Ruhestandspension entspricht, an die betreffende Einrichtung zu beantragen, b) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die aus dem Dienst bei der Einrichtung ausgeschieden sind, um eine Berufstätigkeit in Belgien auszuüben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen Rückkaufswert ihrer Ansprüche auf Ruhestandspension zu Lasten des Versorgungssystems der betreffenden Einrichtung entspricht, an die Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser Tätigkeit Pensionsansprüche erwerben, zu beantragen, 2."Beamten": Personen, die durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde einer Einrichtung nach den Vorschriften des Statuts der Einrichtung unter Einweisung in eine Dauerplanstelle in dieser Einrichtung zum Beamten ernannt worden sind, 3. "Bediensteten auf Zeit": Bedienstete auf Zeit wie in Artikel 2 Buchstabe a, c und d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt sind, oder wie in den entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung erwähnt, 4. "Verwaltung": die Verwaltung der Pensionen, das Landespensionsamt, das Amt für überseeische soziale Sicherheit und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, 5."Landesamt": das Landespensionsamt, 6. "Pensionen": Pensionen, Renten und in Artikel 3 § 1 erwähnte persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten Leistungen. Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Personen, die durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch erworben haben auf: 1. eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnte Ruhestandspension, 2. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24. Oktober 1967, des Gesetzes vom 20.Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen gewährt wird, 3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gewährt wird, 4. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass Nr.72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 5. eine Ruhestandspension zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften oder zu Lasten des Versorgungssystems einer anderen Einrichtung. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm festzulegenden Datum auf andere als die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die Frist festlegen, in der in Artikel 5 erwähnte Anträge, die bei diesen Einrichtungen eingereicht worden sind, beim Landesamt eingehen müssen.

Darüber hinaus kann Er unter Einhaltung der in vorliegendem Gesetz enthaltenen Grundsätze sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die Rechtsnachfolger dieser Beamten Übergangsmassnahmen vorsehen.

KAPITEL II - Sozialversicherte, die in den Dienst einer Einrichtung getreten sind Art. 4 - § 1 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst einer Einrichtung getreten sind, nachdem sie Anspruch auf eine oder mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen erworben haben, dürfen mit Einverständnis dieser Einrichtung beantragen, dass die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge, die aus ihrem Anschluss an diese Pensionsregelungen in der Zeit vor ihrem Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung hervorgehen, dieser Einrichtung beziehungsweise deren Pensionskasse übertragen werden.

Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Bedienstete auf Zeit, die zum Beamten ernannt worden sind und denen in Anwendung von Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 oder in den entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung festgelegt sind, die Wahrung ihres Anspruchs auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension gewährt worden war. § 2 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem Dienstantritt bei einer Einrichtung nacheinander oder gleichzeitig Anspruch auf mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen erworben haben, gilt ein Antrag auf Übertragung, der für eine dieser Pensionen eingereicht wird, automatisch auch für alle anderen Pensionen. § 3 - Beamte, die während eines Zeitraums der Abordnung, erwähnt in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie in Artikel 2 der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 festgelegt, oder während eines Zeitraums des Urlaubs aus persönlichen Gründen, erwähnt in Artikel 40 dieses Statuts oder in den entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung, keine Ansprüche mehr im Versorgungssystem einer Einrichtung, sondern in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Regelungen erwerben und anschliessend ihren Dienst bei dieser Einrichtung wieder aufnehmen, können einen Antrag auf Übertragung nur für den letztgenannten Zeitraum einreichen.

Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Anträge sind bei der betreffenden Einrichtung unter den Bedingungen und in den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einzureichen. § 2 - Stirbt ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag unter den Bedingungen und in den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einreichen.

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam einzureichen. § 3 - Die von den Einrichtungen für zulässig erachteten Anträge werden von der betreffenden Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung ihres Einverständnisses an das Landesamt weitergeleitet. § 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet das Landesamt den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung an jede andere betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte Antrag beim Landesamt eingegangen ist.

Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, leitet diese Verwaltung den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung an jede Behörde oder öffentliche Einrichtung weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat. § 5 - Solange der in Artikel 4 vorgesehene Antrag auf Übertragung nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 9 geworden ist, darf der Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit mit Einverständnis der Einrichtung seinen Antrag zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig und gilt automatisch für alle in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen.

Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 berechnet jede der Verwaltungen, an die das Landesamt einen Antrag auf Übertragung weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung zu übertragen ist.

Dasselbe gilt für jede der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat.

Art. 7 - § 1 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen auf Entlohnungen zusammen, auf die der in den Artikeln 60 beziehungsweise 62 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehene obligatorische Abzug erhoben worden ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent.

Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend angepasst.

Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten gleichgesetzt, auf die Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors anwendbar ist.

Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden ebenfalls Tätigkeiten gleichgesetzt, die im öffentlichen Sektor unmittelbar vor Dienstantritt bei einer Einrichtung ausgeübt worden sind und auf die die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 bereits Anwendung gefunden haben. In diesem Fall werden die auf dieser Grundlage gezahlten Beträge der Pensionsregelung erstattet, der der Betreffende ursprünglich unterlag.

Für folgende Zeiträume wird keine Übertragung von Beiträgen vorgenommen: 1. Dienstaltersverbesserungen für Dienstzeiten und Zeiträume, die dazu führen, dass diese Dienstzeiten und Zeiträume über ihre einfache Dauer hinaus berücksichtigt werden, 2.Militärdienstzeiten, 3. Dienstaltersverbesserungen aufgrund eines Diploms, 4.unbezahlter Urlaub, 5. Zurdispositionstellungszeiträume, für die kein Wartegehalt bezogen wurde. § 2 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die auf der Grundlage der Angaben der individuellen Abrechnung des Lohnempfängers für Aktivitäts- beziehungsweise Inaktivitätszeiträume, für die Beiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, berechnet werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent.

Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend angepasst.

Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten gleichgesetzt, die bei einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung ausgeübt worden sind, der der Betreffende bei Dienstantritt bei einer Einrichtung nicht mehr angehörte, und auf die die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 Anwendung finden. § 3 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit dem Pensionsfonds und dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds zugewiesen worden sind. § 4 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden Beträge wie folgt zusammen: a) für den Zeitraum vor dem 1.Januar 1984 aus dem Teil der Beiträge, der zur Bildung der in Artikel 37 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Renten verwendet worden ist, b) für den Zeitraum zwischen dem 1.Januar 1984 und dem 31. Dezember 1996 aus dem für den Pensionssektor bestimmten Teil der Beiträge, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen in eine Sozialversicherungskasse eingezahlt worden sind, c) für den Zeitraum nach dem 31.Dezember 1996 aus einem Anteil von 60 Prozent der aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in eine Sozialversicherungskasse eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme der in Artikel 20 § 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Verwaltungskosten. Der König kann diesen Prozentsatz durch einen im Ministerrat beratenen Erlass der Entwicklung der Ausgaben für Pensionsleistungen anpassen. Diese Abänderung kann alle drei (oder vier) Jahre und frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorgenommen werden. § 5 - Den in Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 4 zu übertragenden Beträgen sind die Beträge aus freiwilligen Einzahlungen zur Validierung bestimmter Zeiträume für eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnte Pension hinzuzufügen, mit Ausnahme der freiwilligen Einzahlungen zur Validierung von Zeiträumen nach Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung. Die Beträge der letzten Einzahlungen, erhöht um die gemäss § 6 Absatz 4 berechneten Zinseszinsen, werden dem Betreffenden zurückgezahlt. § 6 - Die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 zu übertragenden Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, auf das sich diese Beträge beziehen, bis zum letzten Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt worden ist.

Wenn die Berufstätigkeit, die Anspruch auf eine Pension in einer der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionsregelungen eröffnet, nicht an einem 1. Januar aufgenommen wurde, erbringen die zu übertragenden Beträge, die sich auf das erste Jahr der Berufstätigkeit beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme der Berufstätigkeit.

Die in Ausführung der Paragraphen 3 und 4 zu übertragenden Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt worden ist.

Die zu übertragenden Beträge, die sich auf die in § 5 erwähnten freiwilligen Einzahlungen beziehen, werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1.

Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die freiwilligen Einzahlungen getätigt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt worden ist.

Der König kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Zinseszinssätze der Entwicklung der Zinssätze des Marktes anpassen.

Art. 8 - § 1 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem Landesamt den sie betreffenden endgültigen zu übertragenden Betrag und die Zeiträume der Berufstätigkeit, für die diese Übertragung vorgenommen wird, mit. § 2 - Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, teilen dieser Verwaltung die in § 1 erwähnten Angaben mit. Diese Verwaltung übermittelt die Angaben dem Landesamt. § 3 - Auf der Grundlage der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Mitteilungen und der Angaben, die an die in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Pensionsregelung gebunden sind, teilt das Landesamt dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit den Gesamtbetrag mit, der der Einrichtung übertragen wird. Diese Mitteilung erfolgt binnen vier Monaten nach dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung beim Landesamt eingegangen ist. § 4 - Der gemäss § 3 mitgeteilte Betrag gilt als endgültig, sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt sein Einverständnis zu diesem Betrag gegeben hat.

Erfolgt keine in § 5 Absatz 1 erwähnte administrative Beanstandung binnen drei Monaten nach der Mitteilung, gilt der Betrag nach Ablauf dieser Frist als endgültig.

Im Falle einer in § 5 Absatz 1 erwähnten administrativen Beanstandung gilt der Betrag ab dem in Absatz 2 erwähnten Zeitpunkt als endgültig, sofern die neue Mitteilung die vorherige bestätigt. Wird die ursprüngliche Mitteilung geändert, gilt der Betrag als endgültig, sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt sein Einverständnis zu dem Betrag dieser neuen Mitteilung gegeben hat. Erfolgt binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung keine administrative Beanstandung, gilt der Betrag dieser neuen Mitteilung nach Ablauf dieser Frist als endgültig.

Wird ein in § 5 Absatz 2 erwähnter Widerspruch eingelegt, gilt der zu übertragende Betrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem ein Beschluss mit Autorität der abgeurteilten Sache zur Änderung des in Anwendung von § 3 mitgeteilten zu übertragenden Gesamtbetrags gefasst worden ist. § 5 - Beanstandungen in Bezug auf den in § 3 erwähnten zu übertragenden Gesamtbetrag sind binnen drei Monaten nach dem Monat der Mitteilung beim Landesamt einzureichen. Infolge einer Beanstandung gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung seitens des Landesamts.

Bei anhaltender Uneinigkeit kann binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. § 6 - Das Landesamt teilt der Einrichtung den endgültigen zu übertragenden Betrag mit. Diese Mitteilung erfolgt in dem Monat nach dem Monat, in dem der Betrag in Anwendung von § 4 endgültig festgelegt wird.

Art. 9 - § 1 - Anträge auf Übertragung werden an dem Datum unwiderruflich, an dem das Landesamt von der Einrichtung die endgültige Bestätigung des von einem Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit eingereichten Antrags auf Übertragung erhält. § 2 - Das Landesamt setzt Verwaltungen sowie Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat, von dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung unwiderruflich geworden ist, in Kenntnis. Diese Information wird in dem Monat nach dem Monat, in dem das Landesamt die in § 1 erwähnte Bestätigung erhalten hat, mitgeteilt.

Art. 10 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt und jede Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, übermittelt dem Landesamt die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge.

Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, vom Landesamt davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden ist, beim Landesamt eingegangen sein. § 2 - Das Landesamt überträgt der betreffenden Einrichtung den in Artikel 8 § 3 erwähnten endgültigen Gesamtbetrag spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem der Antrag auf Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden ist.

Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 sind an die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit und ihre Rechtsnachfolger ab dem Datum der Übertragung keine Verpflichtungen in Bezug auf Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vor seinem Dienstantritt bei einer Einrichtung erworben hat, mehr gebunden, selbst wenn er einer dieser Regelungen erneut unterworfen beziehungsweise angeschlossen wird.

Die vorerwähnten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen für geschiedene Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine Pension beziehen, die ganz oder teilweise aus der in Absatz 1 erwähnten Berufslaufbahn hervorgeht und zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen ausgezahlt wird.

Art. 13 - Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bereits eine Pension zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen bezieht, unterliegt die Übertragung der vorherigen Rückzahlung aller Beträge, die auf gleich welcher Grundlage zu Lasten dieser Pensionsregelungen gewährt worden sind, erhöht um Zinseszinsen, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt.

Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Beträge ausgezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das der Rückzahlung vorausgeht.

Wenn die Pension nicht an einem 1. Januar eingesetzt hat, erbringen die zurückzuzahlenden Beträge, die sich auf das Jahr des Einsetzens der Pension beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr des Einsetzens der Pension.

KAPITEL III - Bei einer Einrichtung sozialversicherte Personen, die Sozialversicherte bei einer belgischen Pensionsregelung werden Art. 14 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die ihre Tätigkeit bei einer Einrichtung aufgeben, um eine neue Berufstätigkeit aufzunehmen, die Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension eröffnet, können beantragen, dass der Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser neuen Berufstätigkeit Pensionsansprüche erwerben, gemäss den von der betreffenden Einrichtung festgelegten Bedingungen, Modalitäten und Fristen folgende Ansprüche, die aus ihrem Anschluss an die Versorgungsordnung der Einrichtung hervorgehen, übertragen werden: a) entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit im Versorgungssystem der Einrichtung erworben hat, b) oder der pauschale Rückkaufswert, der den Beiträgen entspricht, die für den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in die Pensionskasse der Einrichtung eingezahlt worden sind. Art. 15 - Zur Vermeidung des Ausschlusses ist der in Artikel 14 erwähnte Antrag per Einschreiben binnen sechs Monaten nach Aufnahme der neuen Berufstätigkeit einzureichen. Dieser Antrag ist bei der Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Pensionsansprüche erwirbt.

Bei Ausübung einer Berufstätigkeit, durch die der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erwirbt, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, ist der Antrag an die Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung zu richten, die den Betreffenden beschäftigt.

Art. 16 - Stirbt ein ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag vor Ablauf der in Artikel 15 erwähnten Frist einreichen.

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam einzureichen.

Art. 17 - Zulässige Anträge auf Übertragung werden der Einrichtung binnen drei Monaten nach ihrem Eingang bei der Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung übermittelt.

Art. 18 - Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird.

Dieser Betrag wird um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Monats nach Ausscheiden aus dem Dienst bei der Einrichtung bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Einreichung des Antrags. Diese Zinsen werden nicht berechnet, wenn der zu übertragende Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung aktualisiert wird.

Art. 19 - Die Einrichtung teilt der Verwaltung oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit.

Art. 20 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Pensionsregelungen Pensionsansprüche erwerben, wird die Anzahl Dienstjahre, die in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden können, gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten berechnet. § 2 - Der von der Einrichtung übertragene Betrag wird gemäss den Modalitäten, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1994 zur Abänderung verschiedener Verordnungsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor bestimmt sind, in eine fiktive Rente umgewandelt. Die Anzahl der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienstjahre wird berechnet, indem die in Absatz 1 erwähnte fiktive Rente durch den Jahresbetrag der Pension geteilt wird, der auf der Grundlage des für die Berechnung der Pension berücksichtigten Bruttojahresgehalts, das der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bei Aufnahme der Tätigkeit bezieht, und des Verhältnissatzes von einem Sechzigstel festgelegt wird. Diese Anzahl Jahre wird mit zwei Dezimalstellen angegeben.

Art. 21 - Für die Berechnung der Pension ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsregelung erwerben, werden die Bruttojahresentlohnungen, die sie bei der Einrichtung verdient haben, und die Zeiträume, auf die sich diese Entlohnungen beziehen, dem Landesamt mitgeteilt.

Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet.

Art. 22 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Pensionsregelung erwerben, wird der von der Einrichtung übertragene Betrag der Zahlung einer Einmalprämie zur Gewährleistung von Alters- und Hinterbliebenenleistungen gemäss den in Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit bestimmten Modalitäten gleichgesetzt.

Art. 23 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsregelung erwerben, entspricht der Zeitraum, der in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden kann, dem Zeitraum, in dem Pensionsansprüche im Versorgungssystem der Einrichtung erworben worden sind. § 2 - Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet.

Art. 24 - Die Verwaltung oder die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung teilt dem ehemaligen Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit alle Angaben mit, die bei der Berechnung der Pension in der belgischen Pensionsregelung berücksichtigt werden.

Art. 25 - Solange der in Artikel 14 vorgesehene Antrag auf Übertragung nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 26 geworden ist, darf der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit seinen Antrag auf Übertragung zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig.

Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung oder von der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben hat, die ihm gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden sind.

Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags seitens der betreffenden Einrichtung an die Verwaltung oder an die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung.

KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung Art. 28 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2002 und findet Anwendung auf Anträge auf Übertragung, die von diesem Datum an entweder gemäss den Bestimmungen von Kapitel II bei der betreffenden Einrichtung oder gemäss den Bestimmungen von Kapitel III bei der Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung eingereicht werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister des Mittelstands R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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