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Loi du 10 février 2014
publié le 03 avril 2014

Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000258
pub.
03/04/2014
prom.
10/02/2014
ELI
eli/loi/2014/02/10/2014000258/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 FEVRIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14 et 20 à 38 de la loi du 10 février 2014 portant dispositions diverses en matière électorale (Moniteur belge du 14 février 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst werden" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt.2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt. Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch folgende Sätze ergänzt: "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt ersetzt: "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.

Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr...." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt. 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 20 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter "sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde durchgeführt wurde" ersetzt.2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt. Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst werden" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt.

Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr...." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt. 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 29 - In Artikel 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der Satz "Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben." durch die Sätze "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Wähler gemacht." ersetzt. 2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen möchten" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr...." durch die Wörter "Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" ersetzt. 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben auf dem Bildschirm angegeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben." Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die Wörter "und Gemeinde" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung vorgelegt" die Wörter ";dieser überprüft gegebenenfalls die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich verwendeten Stimmzetteln" eingefügt. 2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt. Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten Kanton enthalten und" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und für Personen mit Behinderung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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