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Loi du 10 janvier 2011
publié le 20 juillet 2011

Loi d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000459
pub.
20/07/2011
prom.
10/01/2011
ELI
eli/loi/2011/01/10/2011000459/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 2011. - Loi d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi du 10 janvier 2011 d'exécution du Traité sur le droit des brevets d'invention et de l'Acte portant révision de la Convention sur la délivrance de brevets européens, et portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention (Moniteur belge du 16 février 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JANUAR 2011 - Gesetz zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird § 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, am 20.März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt, einschliesslich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte, 2. Zusammenarbeitsvertrag: den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19.Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, 3. TRIPS-Übereinkommen: das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 4. Patentrechtsvertrag: der Patentrechtsvertrag, am 1.Juni 2000 in Genf abgeschlossen, 5. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5.Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am 29. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom 21. April 2007 gebilligt, 6. Gesetz vom 10.Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, 7. Welthandelsorganisation: die Organisation, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschaffen worden ist, am 15.April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt, 8. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt, 9.Minister: den für das geistige Eigentum zuständigen Minister, 10. Amt: das Amt für geistiges Eigentum bei dem für das geistige Eigentum zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst, 11.Register: das Register der Erfindungspatente, 12. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente, 13.biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann, 14. mikrobiologischem Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, 15.einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht, 16. Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Sortenschutz vorgesehen, 17.Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt, 18. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können, 19.Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind, 20. Jahresgebühren: die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patente.» Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes wird unter dem Namen « Erfindungspatent », nachstehend Patent genannt, ein ausschliessliches und zeitweiliges Recht erteilt, Dritten auf allen Gebieten der Technik die Nutzung der Erfindungen zu verbieten, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Erfindungspatente werden nicht erteilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt: 1.belgischer Patentanmeldungen, 2. europäischer Patentanmeldungen, 3.oder internationaler Patentanmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist und für die der Anmelder innerhalb der vorgeschriebenen Fristen je nach Fall die in Artikel 153 Absatz 3 oder 4 und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. » 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 4 § 5 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.» 3. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4bis - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 4 § 5 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.» Art. 6 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben und der Vermerk « § 1 » gestrichen.

Art. 7 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - Der Erfinder wird im Patent genannt, ausser wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt.

Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrags an das Amt. » Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen.

In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäss den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert. » Art. 9 - Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2005, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. die Bestimmung des Erfinders oder den in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Antrag. » Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Insofern den Bestimmungen von Artikel 14 genügt wurde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9, ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem das Amt alle folgenden Bestandteile vom Anmelder erhalten hat: 1. eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Patentanmeldung begründen sollen, 2.Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, und die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, 3. ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. § 2 - Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags kann eine Zeichnung als Bestandteil gemäss § 1 Nr. 3 akzeptiert werden. § 3 - Der Teil gemäss § 1 Nr. 3 kann zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldetags in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. § 4 - Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 5 - Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ein oder mehrere der in § 1 vorgesehenen Erfordernisse nicht, so gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 und des Paragraphen 7, der Tag als Anmeldetag, an dem alle in § 1 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind.

Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn ein oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Erfordernisse innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 6 - Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldetags fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt es dies dem Anmelder umgehend mit. § 7 - Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und der Anmeldetag ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entweder der Tag, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder der Tag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist.

Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung beim Amt gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 zur Anpassung einer unvollständigen Anmeldung eingereicht, die zum Zeitpunkt, in dem das Amt ein oder mehrere der in § 1 genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so gilt - auf einen vom Anmelder gestellten Antrag hin, der innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, vorbehaltlich der vom König vorgeschriebenen Erfordernisse und unter dem Vorbehalt, dass die nachträglich eingereichten Bestandteile in den Prioritätsunterlagen enthalten sind - der Tag als Anmeldetag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind.

Wird der gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 eingereichte fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung danach innerhalb einer vom König festgelegten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind. § 8 - Vorbehaltlich der vom König festgelegten Erfordernisse ersetzt eine bei der Einreichung der Anmeldung vorgenommene Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und alle Zeichnungen.

Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllt sind. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 9 - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels beschränkt das Recht eines Anmelders gemäss Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Übereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäss jenem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäss jenem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten. » Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 16bis - Unbeschadet des Artikels 16 § 3 muss dem Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eine Übersetzung des in Artikel 16 § 1 Nr. 3 erwähnten Teils in einer gemäss den am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten vorgeschriebenen Landessprache übermittelt werden. » Art. 12 - In Artikel 17 § 4 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Sie kann der Kontrolle des Amtes unterworfen werden. » Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 18 - § 1 - Die Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. § 2 - Eine Anmeldung, die nicht die Erfordernisse von § 1 erfüllt, muss innerhalb der vom König festgelegten Frist entweder auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beschränkt werden oder so geteilt werden, dass die ursprüngliche Patentanmeldung und die Teilanmeldung(en) sich jeweils auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beziehen. § 3 - Eine beschränkte Anmeldung beziehungsweise eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die beschränkte Anmeldung beziehungsweise die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht. § 4 - Der Anmelder kann innerhalb der vom König festgelegten Frist aus eigener Initiative seine Anmeldung beschränken oder eine Teilanmeldung einreichen.

Ist für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht erstellt worden, in dem ein Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung im Sinne von § 1 vermerkt ist, und hat der Anmelder weder eine Beschränkung seiner Anmeldung vorgenommen noch eine Teilanmeldung gemäss den Ergebnissen des Recherchenberichts eingereicht, so wird das erteilte Patent auf die Patentansprüche beschränkt, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist. § 5 - Patentanmeldungen, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beschränkt oder geteilt worden sind, können zurückgewiesen werden. » Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ein Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft oder das TRIPS-Übereinkommen vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch, anstatt eine Abschrift der früheren Patentanmeldung einzureichen, auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen.

Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in dieser Angelegenheit kann die frühere Anmeldung insbesondere eine erste vorschriftsmässige Einreichung einer Patentanmeldung, die in einem der Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation vorgenommen worden ist, einer regionalen Patentanmeldung oder auch einer internationalen Patentanmeldung sein.

Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder auch internationalen Patentanmeldung unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die mit denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. » 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Der Anmelder eines belgischen Patents geniesst ebenfalls eine Priorität, die mit der in § 1 erwähnten Priorität gleichwertig ist, wenn er unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung auf der Grundlage einer früheren belgischen Patentanmeldung und eine Abschrift der früheren belgischen Anmeldung einreicht. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. » 3. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Ausser in den vom König festgelegten Fällen ist eine Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Ergänzung hinsichtlich einer Anmeldung (die « spätere Anmeldung ») erlaubt, wenn: 1.dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den vom König festgelegten Erfordernissen vorgelegt wird, 2. der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3.der Anmeldetag der späteren Anmeldung nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist liegt, gerechnet ab dem Anmeldetag der ältesten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird.

Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. » 4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 8 - Wird eine Anmeldung (die « spätere Anmeldung »), die die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1.dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den vom König festgelegten Erfordernissen vorgelegt wird, 2. der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, 3.in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Prioritätsfrist nicht eingehalten wurde, 4. das Amt feststellt, dass das Versäumnis, die spätere Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. » 5. Ein § 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 9 - Wird eine Abschrift einer früheren Anmeldung als Prioritätsnachweis beim Amt nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so stellt das Amt das Prioritätsrecht wieder her, wenn: 1.dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den vom König festgelegten Erfordernissen vorgelegt wird, 2. der Antrag innerhalb der vom König festgelegten Frist für die Einreichung der Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht wird, 3.das Amt feststellt, dass die einzureichende Abschrift innerhalb der vom König festgelegten Frist bei dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, angefordert wurde, 4. eine Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wurde. Ein Antrag kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. » 6. Ein § 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 10 - Die Einreichung eines Antrags im Sinne der Paragraphen 7, 8 und 9 begründet die Zahlung der vom König festgelegten Gebühr.» Art. 15 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel 16 vorgesehenen Erfordernisse, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Erfordernisse, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der vom König festgelegten Frist und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr seine Anmeldung anzupassen und Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen.

Ist ein mit einem Prioritätsanspruch verbundenes Erfordernis innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt der Prioritätsanspruch vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 §§ 7 bis 10 als nicht vorhanden. » 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Erfüllt eine Patentanmeldung die in Artikel 16 vorgesehenen Erfordernisse, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Erfordernisse, so hat der Anmelder die Möglichkeit, selbst wenn er nicht von dem Amt gemäss § 1 dazu aufgefordert wird, die Anmeldung gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr anzupassen, solange das Patent nicht erteilt worden ist.» 3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1ter - Hat ein Anmelder die in Artikel 15 § 2 erwähnte Anmeldegebühr für die Patentanmeldung nicht entrichtet, so fordert das Amt ihn auf, diese Gebühr und eine Zuschlagsgebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen.Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Anmeldung, für die die in Artikel 15 § 2 erwähnte Gebühr noch nicht entrichtet worden ist, als zurückgenommen. » Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. März 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Eine Patentanmeldung kann im Verfahren vor dem Amt oder den Gerichten gemäss dem Gesetz und den Ausführungserlassen geändert werden.» 2. Der heutige § 1 wird § 1bis.3. In § 3 werden die Wörter « in § 1 » durch die Wörter « in § 1bis » ersetzt.4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Das Amt übermittelt dem Patentanmelder den Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme;der Anmelder kann eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einreichen. Der Anmelder, der eine neue Fassung der Patentansprüche eingereicht hat, ändert die Beschreibung ab, um sie mit den neuen Patentansprüchen in Übereinstimmung zu bringen.

Der Anmelder kann zur Information auch schriftliche Kommentare zur schriftlichen Stellungnahme, die ihm übermittelt wurde, einreichen.

Die Patentanmeldung darf nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Der König bestimmt Bedingungen und Fristen für die Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung im Rahmen des vorliegenden Paragraphen. » 5. In § 7 werden die Wörter « oder des Gesetzes vom 4.August 1955 » gestrichen. 6. In § 8 werden die Wörter « im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent » durch die Wörter « im Erteilungsverfahren für ein belgisches oder ausländisches, nationales oder regionales Patent oder im Verfahren für eine internationale Patentanmeldung » ersetzt. Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. März 2007 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität, die in der Prioritätserklärung angegeben ist. Auf Antrag des Anmelders ergeht der Erlass vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. » 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Unbeschadet des Absatzes 2 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 10.Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich. Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der vom König festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein.

Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest.

Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Niessbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht. Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen. » 3. In § 3 werden die Wörter « in Artikel 21 § 1 » durch die Wörter « in Artikel 21 § 1bis » ersetzt.4. In § 4 werden die Wörter « der Gesetze vom 10.Januar 1955 und 4.

August 1955 » durch die Wörter « des Gesetzes vom 10. Januar 1955 » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der Gesetze vom 10.Januar 1955 und 4. August 1955 » durch die Wörter « des Gesetzes vom 10.Januar 1955 » ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die Akte des erteilten Patents enthält alle Informationen und Schriftstücke in Bezug auf das Patenterteilungsverfahren, die für die Unterrichtung der Öffentlichkeit nützlich sind, insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die eventuellen ursprünglichen Fassungen der Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die Inanspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts.» 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König bestimmt die Unterlagen, die in Abweichung von vorhergehendem Absatz von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind.Die von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile werden in der Akte getrennt aufbewahrt. » Art. 19 - In Artikel 25 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Das Amt veröffentlicht die erteilten Patente und die in Anwendung der Artikel 48bis, 48ter und 49 geänderten Patente vollständig. Die bibliographischen Angaben, eine Zusammenfassung und eine charakteristische Zeichnung dieser Patente werden in der Sammlung veröffentlicht und am Sitz des Amtes und auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt. » Art. 20 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « durch den Inhalt der Patentansprüche » durch die Wörter « durch die Patentansprüche » ersetzt.2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents ist solchen Bestandteilen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Bestandteile sind.» Art. 21 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Ein Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von einer Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder aufgrund des Artikels 22 § 2bis die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise genutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt, die wie in Artikel 22 § 2bis erwähnt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, oder gegebenenfalls durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche, die in der Abschrift enthalten sind, die der Drittperson übermittelt wird. § 2 - Die in § 1 erwähnte Abschrift, die der interessehabenden Drittperson übermittelt wird, muss vom Amt beglaubigt werden. § 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt, das ferner Massnahmen auferlegen kann, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. § 4 - Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der Patentansprüche, die als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung gedient haben, einschränkt. § 5 - Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung. § 6 - Der Niessbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen. » Art. 22 - In Artikel 33 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « per Einschreiben » durch die Wörter « per Einschreibesendung » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - § 1 - Bei dem für das geistige Eigentum zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel 33, 36 und 37 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.

Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.

Acht Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der kleinen und mittleren Industriebetriebe und der Verbraucher bestimmt.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt.

Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Rates für geistiges Eigentum bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats in diesem Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei vorerwähntem Rat.

Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar.

Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird.

Die Stellungnahmen werden durch Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses.

Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des für das geistige Eigentum zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes ausgewählt werden.

Der Ausschuss definiert den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäss denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an.

Die vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten.

In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäss den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung durch den Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen wird die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.

Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben.

Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten besuchen. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.

In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.

Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln.

Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreibesendung die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Vorsätzliche Verhinderung oder Behinderung der Ausführung des Auftrags, der den bestellten Bediensteten durch das vorliegende Gesetz anvertraut ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 500 bis 20.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt.

Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. § 5 - Die Kosten für den Betrieb des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des für das geistige Eigentum zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes. » Art. 24 - In Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: « § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühren sind am Anfang des dritten Jahres und jeden weiteren Jahres, gerechnet vom Anmeldetag der Patentanmeldung an, zu entrichten.

Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig. Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.

Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch entrichtet werden innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an. » Art. 25 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: « § 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung müssen beigefügt werden: 1. entweder eine Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder ein Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Masse hervorgeht, oder eine von den Parteien unterzeichnete Übertragungsbescheinigung, 2.der Nachweis für die Zahlung der Gebühr.

Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Notifizierung und legt den Betrag der Gebühr fest, die vor Eintragung der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist. » Art. 28 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzes wird das Wort « Erklärung » jeweils durch das Wort « Bescheinigung » ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 47 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort « beglaubigte » gestrichen.

Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt 6 - Nichtigkeit, Verzicht und Widerruf des Erfindungspatents ».

Art. 31 - In Kapitel II Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 48bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Ein Patentinhaber kann jederzeit ganz oder teilweise auf das Patent verzichten durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist. Die Verzichtserklärung wird in das Register eingetragen.

Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Gesamtverzicht führt zur Patentlöschung am Datum der Eintragung der Erklärung in das Register. Wurde an diesem Tag die Jahresgebühr jedoch noch nicht entrichtet, so wird die Patentlöschung nach Ablauf des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden.

Der Teilverzicht führt zur Aberkennung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, auf die verzichtet wird, ab dem Tag der Eintragung der Erklärung in das Register. § 4 - Der Erklärung des Verzichts auf das Patent müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, auf die der Patentinhaber verzichten möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung.

Eine Verzichtserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 5 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilverzicht von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 6 - Sind Niessbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann auf das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise verzichtet werden. § 7 - Auf ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs ist, auf ein beschlagnahmtes Patent oder auf ein Patent, das Gegenstand einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 9 - Ein unter Verstoss gegen die Paragraphen 6 und 7 vorgenommener Verzicht ist von Rechts wegen nichtig. § 10 - Der König bestimmt Modalitäten für das Verzichtsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann. » Art. 32 - In Kapitel II Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 48ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 48ter - § 1 - Ein Patentinhaber kann das Patent jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist, unbeschadet der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Erklärenden. Die Widerrufserklärung wird in das Register eingetragen.

Wird der Widerruf im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf das Patent vorgenommen, so muss der Patentinhaber die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zuvor beim Amt einreichen. Das so geänderte Patent dient als Grundlage für das Gerichtsverfahren.

Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Teilwiderruf wird durch eine Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung oder Zeichnungen vorgenommen. Der Widerruf kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilwiderruf führt zur Aberkennung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, die widerrufen werden, ab dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung. § 3 - Der Erklärung des Teilwiderrufs des Patents müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, die der Patentinhaber widerrufen möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung.

Der Widerruf des Patents ist Dritten gegenüber ab dem Datum seiner Eintragung in das Register wirksam, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Erklärenden.

Eine Widerrufserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 4 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilwiderruf von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 5 - Sind Niessbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise widerrufen werden. § 6 - Ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs, einer Beschlagnahme oder einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise widerrufen werden. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 8 - Ein unter Verstoss gegen die Paragraphen 5 und 6 vorgenommener Widerruf ist von Rechts wegen nichtig. § 9 - Der König bestimmt Modalitäten für das Widerrufsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann. » Art. 33 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.Diese Änderung wird in das Register eingetragen. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch eine Nichtigkeitserklärung nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. » Art. 34 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 50 - § 1 - Die Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents und der Gesamt- oder Teilwiderruf eines Patents in Anwendung von Artikel 48ter haben rückwirkende Kraft bis zum Anmeldetag der Patentanmeldung. § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Klage auf Schadenersatz für den durch Fahrlässigkeit oder bösen Glauben des Patentinhabers entstandenen Schaden oder über die ungerechtfertigte Bereicherung hat die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit oder des Widerrufs des Patents keinen Einfluss auf: 1. Entscheidungen in Bezug auf die Patentverletzung, die vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des freiwilligen Widerrufs des Patents in das Register formell rechtskräftig geworden sind und ausgeführt wurden, 2.vor dem Nichtigkeitsbeschluss oder der Eintragung des Widerrufs in das Register geschlossene Verträge, insofern sie vor diesem Nichtigkeitsbeschluss ausgeführt wurden; die Rückzahlung der aufgrund des Vertrags entrichteten Beträge kann jedoch aus Billigkeitsgründen gefordert werden, insofern die Umstände dies rechtfertigen. » Art. 35 - Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Wird ein Patent durch ein Urteil oder einen Entscheid oder einen Schiedsspruch ganz oder teilweise für nichtig erklärt, ist der Nichtigkeitsbeschluss vorbehaltlich eines Dritteinspruchs allen gegenüber materiell rechtskräftig.

Formell rechtskräftig gewordene Nichtigkeitsbeschlüsse werden in das Register eingetragen. » Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995 und 12. Juni 2001, wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 und § 3 Absatz 1 ist niemand verpflichtet, sich auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt vertreten zu lassen. § 2 - Natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch eine Drittperson handeln wollen, müssen auf einen zugelassenen Vertreter zurückgreifen. § 3 - Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, müssen von einem zugelassenen Vertreter vertreten werden und durch ihn handeln, um auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt zu handeln.

In Absatz 1 erwähnte natürliche und juristische Personen können bei folgenden Verfahren selbst vor dem Amt handeln: 1. Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldetags, 2.Zahlung einer Gebühr, 3. Einreichung der Abschrift einer früheren Anmeldung, 4.Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Mitteilung des Amtes im Zusammenhang mit einem in Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Verfahren. § 4 - Jede Person kann die Jahresgebühren entrichten. § 5 - Jeder Anwalt, der im Kammerverzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragen ist, jeder Anwalt und jeder Patentvertreter, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und ermächtigt ist, diesen Beruf in einem solchen Mitgliedstaat auszuüben, und jeder Anwalt, der aufgrund eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens ermächtigt ist, diesen Beruf in Belgien auszuüben, kann wie ein zugelassener Vertreter beim Amt auftreten.

Der König trifft die Massnahmen, die in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit eines Vertreters vor dem Amt erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen. § 6 - Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 7 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden. » Art. 37 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 38 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 58 - § 1 - Werden ein oder mehrere der in den Artikeln 55 und 56 vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies der Person mit, die die Handlung vorgenommen hat, und gibt ihr die Gelegenheit, innerhalb einer vom König festgelegten Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen. § 2 - Werden ein oder mehrere der in den Artikeln 55 und 56 vorgesehenen Erfordernisse innerhalb der vom König gemäss § 1 festgelegten Frist nicht erfüllt, so ist die vorgenommene Handlung von Rechts wegen nichtig. § 3 - Nicht geschuldete Gebühren, die gezahlt worden sind, werden erstattet. » Art. 39 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juni 2001 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Nr.2 aufgehoben. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben.3. Paragraph 2bis wird § 3. Art. 40 - In Artikel 68 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « per Einschreiben » durch die Wörter « per Einschreibesendung » ersetzt.

Art. 41 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Das Register ist ebenfalls auf der vom König bestimmten Website verfügbar.» 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 42 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 70bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 70bis - § 1 - Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Patentinhaber in Bezug auf die betreffende Anmeldung oder das Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn: 1. dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den Erfordernissen und innerhalb der Frist vorgelegt wird, die vom König festgelegt werden, 2.die nicht vorgenommene Handlung innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist zur Einreichung des Antrags vorgenommen wird, 3. in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten wurde, 4.das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird in das Register eingetragen.

Zur Stützung der in Nr. 3 erwähnten Gründe werden dem Amt innerhalb einer vom König festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise vorgelegt.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird erst behandelt, wenn die für diesen Antrag vorgeschriebene Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. § 2 - Ein Antrag gemäss § 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass der antragstellenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer vom König festgelegten Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Der Beschluss zur Wiedereinsetzung oder Zurückweisung wird in das Register eingetragen. § 3 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel 40 § 2 vorgesehenen Aberkennung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 2 des vorliegenden Artikels wirksam wird, die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien genutzt hat oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die Nutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist. Ein Vorbehalt gilt für die Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1955.

Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls anwendbar, wenn der in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehene Schutz infolge der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Patentanmeldung wieder wirksam wird. § 4 - Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie in § 1 erwähnt ist nicht zulässig für: 1. die in § 1 erwähnten Fristen, 2.die in Artikel 19 §§ 7 bis 9 erwähnten Fristen.

Der König bestimmt gegebenenfalls andere als die im vorhergehenden Absatz vermerkten Fristen, für die ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig ist. » Art. 43 - Artikel 71 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 44 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 72bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 72bis - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung kann das Amt den Aussteller eines Originals direkt befragen, wenn im Rahmen von Artikel 44 § 3 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 2 eine Abschrift eines Originals oder ein Auszug daraus verlangt wird und ein begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder gesendeten Abschrift des Originals oder des Auszugs besteht.

Bringt die vorerwähnte Befragung unverhältnismässig viel Arbeit für das Amt oder den Aussteller des Originals mit sich oder ist es schwierig, einen direkten Kontakt zu dem Aussteller des Originals herzustellen, so kann das Amt die betreffende Person per Einschreiben mit Rückschein darum ersuchen, das Original vorzulegen. In dieser Einschreibesendung wird der Grund für das Ersuchen um Vorlage des Originals angegeben. Solange das verlangte Original nicht vorgelegt wird, wird das Verfahren, in dessen Zusammenhang das Original vorgelegt werden soll, ausgesetzt. » Art. 45 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 74 - Die Greffiers der Gerichtshöfe oder Gerichte, die einen Entscheid oder ein Urteil aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlassen, übermitteln dem Amt spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der Entscheid oder das Urteil formell rechtskräftig geworden ist, oder nach dem Datum, an dem Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben worden ist, unentgeltlich eine Abschrift des Entscheids oder des Urteils. Es wird vermerkt, dass die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist oder dass gegen sie Berufung eingelegt oder Einspruch erhoben worden ist.

Dieselbe Verpflichtung obliegt auch den Schiedsgerichten. » Art. 46 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 74bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74bis - § 1 - Der beurkundende Gerichtsvollzieher übermittelt dem Amt sofort eine Abschrift der Zustellungsurkunde einer Entscheidung über eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Patents auf der Grundlage von Artikel 49. § 2 - Das Amt kann den Generalprokurator des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, fragen, ob gegen diese Entscheidung noch Einspruch erhoben oder Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann.

Bestätigt der Generalprokurator, dass Einspruch, Berufung oder Kassationsbeschwerde nicht mehr möglich sind, so trägt das Amt innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Bestätigung den verfügenden Teil dieser Entscheidung in die Patentakte ein und vermerkt die Entscheidung im Register. » Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74ter - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen Bürger und Betriebe auf elektronischem Wege mit dem Amt kommunizieren und ihm Unterlagen und Urkunden in elektronischer Form übermitteln können. » KAPITEL 3 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Art. 48 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das in Artikel 70bis des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente erwähnte Wiedereinsetzungsverfahren ist auf die im vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Frist anwendbar. » Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - Das Amt für geistiges Eigentum stellt sprachtechnologische Dienste, die eine maschinelle Übersetzung von Informationen in Bezug auf Patente ermöglichen, auf einer vom König bestimmten Website zur Verfügung, auf der europäische Patentanmeldungen und erteilte europäische Patente unter denselben Bedingungen in allen Landessprachen eingesehen werden können.

Der König kann Modalitäten und Bedingungen für die Zurverfügungstellung der erwähnten sprachtechnologischen Dienste näher bestimmen. » Art. 50 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender internationaler Akte: 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg am 27.November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19.Juni 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15.Dezember 1975, wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das in Artikel 70bis des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente erwähnte Wiedereinsetzungsverfahren ist auf die im vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebene Frist anwendbar. » Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5/1 - Der Dienst stellt sprachtechnologische Dienste, die eine maschinelle Übersetzung von Informationen in Bezug auf Patente ermöglichen, auf einer vom König bestimmten Website zur Verfügung, auf der europäische Patentanmeldungen und erteilte europäische Patente unter denselben Bedingungen in allen Landessprachen eingesehen werden können.

Der König kann Modalitäten und Bedingungen für die Zurverfügungstellung der erwähnten sprachtechnologischen Dienste näher bestimmen. » KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 52 - § 1 - Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden sind, werden gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung anwendbaren Bestimmungen bearbeitet. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist sofort auf Patente anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten erteilt worden sind; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 27, 29 und 44 sind auf Patente anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes angemeldet oder erteilt worden sind.

Art. 53 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels bestimmt der König für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines Inkrafttretens.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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