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Loi du 10 janvier 2011
publié le 04 octobre 2011

Loi sur la protection des obtentions végétales

source
service public federal interieur
numac
2011204849
pub.
04/10/2011
prom.
10/01/2011
ELI
eli/loi/2011/01/10/2011204849/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 2011. - Loi sur la protection des obtentions végétales


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 janvier 2011 sur la protection des obtentions végétales (Moniteur belge du 25 février 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JANUAR 2011 - Sortenschutzgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Bereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen teilweise um.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Amt": bei dem für Sortenschutz zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eingerichtetes Amt, das mit der Ausstellung von Sortenschutzbescheinigungen beauftragt ist, 2."Minister": für Sortenschutz zuständiger Minister, 3. "Vertragspartei": Staat oder zwischenstaatliche Organisation, Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, 4."Dienststelle einer Vertragspartei": mit der Erteilung von Sortenschutz beauftragte Dienststelle dieser Partei, 5. "Sorte": pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, - durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, - zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann, 6."Sortenbestandteilen": ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können, 7. "Schriftstück": Aufeinanderfolge verständlicher und zugänglicher Zeichen, die unterzeichnet sind und die ungeachtet ihres Trägers oder ihrer Ubermittlungsart im Nachhinein eingesehen werden können. KAPITEL 2 - Materielles Recht Abschnitt 1 - Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes Gegenstand des Schutzes Art. 3 - Gegenstand des Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, unter anderem auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein.

Schützbare Sorten Art. 4 - Der Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

Zudem muss für jede Sorte gemäss Artikel 42 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.

Unterscheidbarkeit Art. 5 - § 1 - Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäss Artikel 32 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäss Artikel 33 festgelegten Prioritätstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. § 2 - Das Bestehen einer anderen Sorte gilt insbesondere dann als allgemein bekannt, wenn an dem gemäss Artikel 32 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäss Artikel 33 festgelegten Prioritätstag: 1. für diese andere Sorte Sortenschutz bestand oder sie in einem amtlichen Sortenverzeichnis eines Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit entsprechender Zuständigkeit eingetragen war, 2.für diese andere Sorte die Erteilung eines Sortenschutzes oder die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis beantragt worden war, sofern dem Antrag inzwischen stattgegeben wurde, 3. der Anbau oder die Inverkehrbringung dieser anderen Sorte bereits begonnen hat, 4.diese andere Sorte Teil einer Referenzsammlung oder Gegenstand einer genauen Beschreibung in einer Publikation ist.

Homogenität Art. 6 - Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Beständigkeit Art. 7 - Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, und aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Neuheit Art. 8 - § 1 - Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel 32 festgelegten Antragstag oder gegebenenfalls an dem gemäss Artikel 33 festgelegten Prioritätstag Sortenbestandteile beziehungsweise Erntegut dieser Sorte 1. innerhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens einem Jahr, 2.ausserhalb des belgischen Staatsgebiets seit höchstens vier Jahren oder bei Bäumen oder Reben seit höchstens sechs Jahren.

Vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren beziehungsweise war. § 2 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen an eine amtliche Stelle aufgrund gesetzlicher Regelungen oder an andere aufgrund eines Vertrags oder sonstiger Rechtsverhältnisse zum ausschliesslichen Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung gilt nicht als Abgabe an andere im Sinne von § 1, solange der Züchter die ausschliessliche Verfügungsbefugnis über diese und andere Sortenbestandteile behält und keine weitere Abgabe erfolgt.

Werden die Sortenbestandteile jedoch wiederholt zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet und findet eine Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Hybridsorte statt, so gilt diese Abgabe von Sortenbestandteilen als Abgabe im Sinne von § 1.

Die Abgabe von Sortenbestandteilen durch eine Gesellschaft oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an eine andere Gesellschaft dieser Art gilt ebenfalls nicht als Abgabe an andere, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören und solange nicht eine weitere Abgabe erfolgt. Diese Bestimmung gilt nicht für Genossenschaften. § 3 - Die Abgabe von Sortenbestandteilen beziehungsweise Erntegut dieser Sorte, die beziehungsweise das aus zu den Zwecken des Artikels 15 Nr. 2 und 3 angebauten Pflanzen gewonnen und nicht zur weiteren Vermehrung verwendet werden beziehungsweise wird, gilt nicht als Nutzung der Sorte, sofern nicht für die Zwecke dieser Abgabe auf die Sorte Bezug genommen wird.

Ebenso bleibt die Abgabe an andere ausser Betracht, falls diese unmittelbar oder mittelbar auf die Tatsache zurückgeht, dass der Züchter die Sorte auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Ubereinkommens über internationale Ausstellungen oder auf einer Ausstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurde, zur Schau gestellt hat.

Sortenbezeichnung Art. 9 - Der Antragsteller legt gemäss Artikel 42 eine Bezeichnung für die Sorte fest.

Abschnitt 2 - Berechtigte Personen beziehungsweise Rechtsnachfolger Recht auf den Sortenschutz Art. 10 - § 1 - Das Recht auf den Sortenschutz steht der Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat beziehungsweise ihrem Rechtsnachfolger; diese Person und ihr Rechtsnachfolger werden im Folgenden "Züchter" genannt. § 2 - Haben zwei oder mehrere Personen die neue Sorte gemeinsam hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht ihnen oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern dieses Sortenschutzrecht gemeinsam zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen. § 3 - Hat ein Arbeitnehmer die neue Sorte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt, so steht dem Arbeitgeber dieses Sortenschutzrecht zu, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Abmachung getroffen.

Berechtigung zur Stellung des Antrags auf Sortenschutz Art. 11 - § 1 - Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Sortenschutz sind natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden. § 2 - Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.

Abschnitt 3 - Wirkungen des Sortenschutzes Umfang des Sortenschutzes - Handlungen Art. 12 - § 1 - Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Sortenschutzinhaber, im Folgenden "Inhaber" genannt, befugt sind, die in § 2 genannten Handlungen vorzunehmen. § 2 - Unbeschadet der Artikel 14 und 15 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile, Erntegut oder unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse der Zustimmung des Inhabers: 1. Erzeugung oder Vermehrung, 2.Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, 3. Anbieten zum Verkauf, 4.Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen, 5. Einfuhr, 6.Ausfuhr, 7. Aufbewahrung zu einem der weiter oben genannten Zwecke. Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. § 3 - Auf Erntegut findet § 2 nur Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen. § 4 - Auf unmittelbar aus Erntegut der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse findet § 2 nur Anwendung, wenn solche Erzeugnisse durch die unerlaubte Verwendung des genannten Ernteguts gewonnen wurden und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit dem genannten Erntegut geltend zu machen.

Umfang des Sortenschutzes - Sorten Art. 13 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 12 gelten auch in Bezug auf folgende Sorten: 1. Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet wurden, sofern diese Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist, 2.Sorten, die von der geschützten Sorte nicht im Sinne des Artikels 5 deutlich unterscheidbar sind, und 3. Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 gilt eine Sorte als im Wesentlichen von einer Sorte, im Folgenden "Ursprungssorte" genannt, abgeleitet, wenn 1. sie vorwiegend von der Ursprungssorte oder einer Sorte abgeleitet ist, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, 2.sie von der Ursprungssorte im Sinne des Artikels 5 deutlich unterscheidbar ist und 3. sie in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultiert, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, mit der Ursprungssorte übereinstimmt. § 3 - Im Wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.

Abweichung vom Sortenschutz Art. 14 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 12 § 2 ist es Landwirten gestattet, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 13 erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zweck der Vermehrung zu verwenden. § 2 - Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäss § 1 und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vom König festgelegt.

Einschränkung der Wirkung des Sortenschutzes Art. 15 - Der Sortenschutz gilt nicht für 1. Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, 2.Handlungen zu Versuchszwecken, 3. Handlungen zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten, 4.in Artikel 12 §§ 2, 3 und 4 genannte Handlungen in Bezug auf solche anderen Sorten, ausgenommen die Fälle, in denen Artikel 13 Anwendung findet, 5. Handlungen, deren Verbot gegen Artikel 14 oder Artikel 25 verstossen würde. Erschöpfung des Sortenschutzes Art. 16 - § 1 - Der Sortenschutz gilt nicht für Handlungen, die ein Material der geschützten Sorte oder einer in Artikel 13 erwähnten Sorte betreffen, das vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung auf dem Gebiet der Europäischen Union vertrieben wurde, oder Material, das von dem genannten Material stammt, ausser wenn diese Handlungen 1. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten, es sei denn, eine solche Vermehrung war beabsichtigt, als das Material abgegeben wurde, oder wenn sie 2.eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschliessen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, dass das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist. § 2 - Im Sinne von § 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte 1. jede Form von Sortenbestandteilen, 2.Erntegut, einschliesslich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, 3. jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis. Verwendung der Sortenbezeichnung Art. 17 - § 1 - Wer im belgischen Staatsgebiet Sortenbestandteile einer geschützten oder von den Bestimmungen von Artikel 13 abgedeckten Sorte zu gewerblichen Zwecken anbietet oder an andere abgibt, muss die Sortenbezeichnung verwenden, die nach Artikel 42 gebilligt wurde. Bei schriftlichem Hinweis muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Erscheint ein Warenzeichen, ein Handelsname oder eine ähnliche Angabe zusammen mit der festgesetzten Bezeichnung, so muss diese Bezeichnung als solche leicht erkennbar sein. § 2 - Paragraph 1 gilt auch nach Beendigung des Sortenschutzes.

Beschränkungen in der Verwendung der Sortenbezeichnung Art. 18 - § 1 - Der Inhaber kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte aufgrund eines ihm zustehenden Rechts an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung auch nach Beendigung des Sortenschutzes nicht vorgehen. § 2 - Ein Dritter kann gegen die freie Verwendung einer Bezeichnung aus einem ihm zustehenden Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung nur dann vorgehen, wenn das Recht gewährt worden war, bevor die Sortenbezeichnung nach Artikel 42 festgesetzt wurde. § 3 - Die festgesetzte Bezeichnung einer Sorte, für die ein Sortenschutz besteht, oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung darf im Gebiet der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art oder für ihr Material nicht verwendet werden.

Der König bestimmt, welche Arten als verwandt gelten.

Abschnitt 4 - Dauer und Beendigung des Sortenschutzes Dauer des Sortenschutzes Art. 19 - Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben, Baumarten und Kartoffeln des dreissigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.

Verzicht auf den Sortenschutz Art. 20 - § 1 - Der Inhaber kann auf den Sortenschutz durch eine an das Amt gerichtete schriftliche Erklärung verzichten. § 2 - Der Verzicht führt zum Erlöschen des Sortenschutzes an dem Tag, an dem die in § 1 erwähnte Erklärung bei dem Amt eingeht, und vorbehaltlich seiner Eintragung in dem in Artikel 51 erwähnten Register, im Folgenden "Register" genannt. Wurde aber an diesem Datum die Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Sortenschutzes noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Sortenschutzes am Ende des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Wenn aus den Eintragungen im Register hervorgeht, dass Personen Rechte oder Lizenzen in Bezug auf den Sortenschutz erworben haben oder eine Klage zur Geltendmachung des Sortenschutzes erhoben haben, kann der Verzicht nicht eingetragen werden, es sei denn, diese Personen stimmen dem Verzicht zu. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf den Antrag auf Sortenschutz.

Nichtigkeitserklärung des Sortenschutzes Art. 21 - § 1 - Der Sortenschutz wird vom Gericht für nichtig erklärt, wenn 1. die in Artikel 5 oder 8 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des Sortenschutzes nicht erfüllt waren oder 2.in den Fällen, in denen der Sortenschutz im Wesentlichen aufgrund von Informationen und Unterlagen erteilt wurde, die der Antragsteller vorgelegt hat, die Voraussetzungen des Artikels 6 oder 7 zum Zeitpunkt der Erteilung des Sortenschutzes nicht tatsächlich erfüllt waren oder 3. der Sortenschutz einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten Anspruch geltend machen kann. § 2 - Wird der Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.

Aufhebung des Sortenschutzes Art. 22 - § 1 - Wenn der Inhaber die in Artikel 50 vorgesehene Jahresgebühr nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums entrichtet, werden seine Rechte von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird am Fälligkeitsdatum der nicht entrichteten Jahresgebühr wirksam. § 2 - Das Gericht hebt den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc auf, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen schon von einem vor der Aufhebung liegenden Zeitpunkt an nicht mehr erfüllt waren, so kann die Aufhebung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erfolgen. § 3 - Das Amt kann den Sortenschutz mit Wirkung ex nunc aufheben, wenn der Inhaber nach einer entsprechenden Aufforderung innerhalb einer vertretbaren Frist, die ihm notifiziert wird, 1. die Verpflichtung nach Artikel 43 § 1 nicht erfüllt hat oder 2.auf die Anforderung des Amtes im Hinblick auf die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte gemäss Artikel 44 § 3 nicht reagiert oder 3. keine andere vertretbare Sortenbezeichnung vorschlägt, falls das Amt die Streichung der Bezeichnung in Erwägung zieht. § 4 - Mit Ausnahme der Fälle gemäss den Paragraphen 1 und 2 wird die Aufhebung an dem Datum wirksam, das in der in § 3 erwähnten Notifizierung vermerkt ist, vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register.

Abschnitt 5 - Sortenschutz als Vermögensgegenstand Eigentumsübertragung Art. 23 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz und ein Sortenschutz können Gegenstand eines Rechtsübergangs auf einen oder mehrere Berechtigte beziehungsweise Rechtsnachfolger sein. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Ubertragung unter Lebenden eines Antrags oder eines Sortenschutzes muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Vorbehaltlich des Artikels 62 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben wurden. § 4 - Ein Rechtsübergang muss dem Amt in den Formen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, notifiziert werden. § 5 - Ein Rechtsübergang wird gegenüber dem Amt erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die vom König vorgeschriebenen Unterlagen beim Amt eingegangen sind und vorbehaltlich seiner Eintragung im Register. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.

Vertragliche Lizenzen Art. 24 - § 1 - Ein Antrag auf Sortenschutz oder ein Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen sein, auch Nutzungsrechte genannt. Eine Lizenz kann ausschliesslich oder nicht ausschliesslich sein. § 2 - Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erteilt werden. § 3 - Der Antragsteller oder der Inhaber notifiziert dem Amt unverzüglich in Belgien erteilte Lizenzen in der vom König festgelegten Weise. § 4 - Lizenzen werden gegenüber dem Amt erst wirksam und können Dritten erst entgegengehalten werden, wenn die in § 3 erwähnte Notifizierung beim Amt eingegangen ist und vorbehaltlich ihrer Eintragung im Register. Jedoch kann eine Lizenz, die noch nicht im Register eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der erteilten Lizenz Kenntnis hatten. § 5 - Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz verstösst, kann der Antragsteller oder der Inhaber das Recht aus dem Antrag oder dem Sortenschutz geltend machen.

Zwangslizenzen Art. 25 - § 1 - Der Minister kann eine nicht ausschliessliche Zwangslizenz, auch Zwangsnutzungsrecht genannt, für eine durch Sortenschutz geschützte Pflanzensorte folgenden Personen erteilen: 1. der Person oder den Personen, die auf die vom König festgelegte Weise einen diesbezüglichen Antrag stellt beziehungsweise stellen, aber nur aus Gründen des öffentlichen Interesses und zu angemessenen Bedingungen.Der König kann bestimmte Beispiele für Lizenzen des öffentlichen Interesses anführen, 2. dem Inhaber des Sortenschutzes für eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn die Anforderungen der Nummer 1 erfüllt sind, 3.dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung, der diese nicht verwerten kann, ohne einen früher erteilten Sortenschutz zu verletzen, insofern die biotechnologische Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird, 4. dem Inhaber des Patents für eine biotechnologische Erfindung, wenn dem Sortenschutzinhaber gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Erfindungspatente eine nicht ausschliessliche Zwangslizenz für die patentgeschützte Erfindung erteilt wurde, weil er diesen Sortenschutz nicht verwerten kann, ohne das früher erteilte Patent zu verletzen und insofern diese Lizenz hauptsächlich für die Inlandversorgung erteilt wird. § 2 - Die Antragsteller nach § 1 müssen nachweisen, dass sie sich vergebens an den Sortenschutzinhaber gewandt haben, um eine vertragliche Lizenz auf gütlichem Wege zu erhalten. § 3 - Der Minister übermittelt den Antrag dem in Artikel 27 erwähnten Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei.

Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betreffenden seinen Beschluss auf die vom König festgelegte Weise. § 4 - In dem in § 1 Nr. 3 erwähnten Fall wird der Antrag auf Zwangslizenz für begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes weder die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit, noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.

Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes die Abhängigkeit des Patents desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis, die in seinem eigenen Patent beschriebene Erfindung und die dominierende Pflanzensorte zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Sortenschutzes wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können.

Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents vor der zuständigen Behörde erhoben hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt.

Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent gegenüber der im dominierenden Sortenschutz beschriebenen Pflanzensorte aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Sortenschutzes binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.

Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schliesst das Recht des Inhabers des dominierenden Sortenschutzes aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. § 5 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schliessen der Sortenschutzinhaber und der Lizenznehmer eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt.

Der Greffier übermittelt dem Minister binnen einem Monat nach Verkündung unentgeltlich eine Abschrift des Endurteils.

Im Rahmen der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird die Art der erfassten Rechte festgelegt und es werden die Interessen aller Sortenschutzinhaber berücksichtigt, die von der Gewährung der Zwangslizenz betroffen wären. Sie umfassen eine zeitliche Begrenzung und die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Inhaber; ferner können dem Inhaber bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die zu erfüllen sind, damit die Zwangslizenz genutzt werden kann.

Die Person, der die Zwangslizenz erteilt wird, muss über die erforderlichen finanziellen und technischen Mittel verfügen, um diese Lizenz zu verwerten.

Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder des Lizenznehmers können Entscheidungen über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde. § 6 - Ist im Register die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 61 § 1 eingetragen worden, so kann der Minister das Verfahren zur Erteilung der Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst dann wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen worden ist.

Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Ubertragung des Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller binnen zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register eingetragen worden ist, den neuen Inhaber erfolglos um eine Lizenz ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls der gegenüber dem neuen Inhaber unternommenen Schritte beizufügen. § 7 - Der Minister erteilt die Zwangslizenz durch Erlass gemäss den vom König festgelegten Modalitäten. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 8 - Auf Antrag des Sortenschutzinhabers und nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister die Zwangslizenz entziehen, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Sortenschutzinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Im Entziehungsbeschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde.

Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 9 - Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Sortenschutzinhaber und Lizenznehmer ausser bei Abweichungen gemäss dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt.

KAPITEL 3 - Rat und Ausschuss Rat für Sortenschutzrecht Art. 26 - § 1 - Bei dem für Sortenschutz zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst wird ein Rat für Sortenschutzrecht eingesetzt, im Folgenden "Rat" genannt, der sich aus Personen zusammensetzt, die über eine besondere Qualifizierung im Bereich Recht, Genetik, Botanik oder Pflanzenbau verfügen. § 2 - Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates und seiner Abteilungen werden vom König festgelegt. Ratsmitglieder werden vom Minister ernannt und abberufen. § 3 - Die Kosten für den Betrieb des Rates gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.

Ausschuss für Zwangslizenzen Art. 27 - § 1 - Bei dem in Artikel 26 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, im Folgenden "Ausschuss" genannt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund von Artikel 25 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen.

Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden.

Acht Mitglieder werden in gleicher Anzahl bestimmt auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen: - der Industrie und des Handels, - der Landwirtschaft, - der kleinen und mittleren Industriebetriebe, - der Verbraucher.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt.

Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des in Artikel 26 erwähnten Rates bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats im Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft beim Rat.

Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar.

Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird.

Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen.

Der König bestimmt die Modalitäten für Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses.

Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des für Wirtschaft zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes ausgewählt werden.

Der Ausschuss definiert den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäss denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Angaben die Bedingungen für die Ubermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen genauer an.

Die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten.

In der Ausübung ihres Amtes dürfen diese Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäss den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäss den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.

Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben.

Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten betreten. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.

In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern.

Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Sortenschutzinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht vorzulegen.

Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreibesendung die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Vorsätzliche Verhinderung oder Behinderung der Ausführung des Auftrags, der den bestellten Bediensteten durch das vorliegende Gesetz anvertraut ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 500 bis 20.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Falsche Erklärungen werden mit denselben Strafen belegt.

Als Personen, die die Ausführung des Auftrags vorsätzlich ver- oder behindern, werden unter anderem Personen betrachtet: 1. die sich weigern, beantragte Informationen oder Unterlagen mitzuteilen, 2.die wissentlich falsche Informationen oder Unterlagen mitteilen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. § 5 - Die Kosten für den Betrieb des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des in Artikel 26 § 1 erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes.

KAPITEL 4 - Verfahren vor dem Amt Abschnitt 1 - Verfahrensbeteiligte und Verfahrensvertreter Verfahrensbeteiligte Art. 28 - § 1 - Am Verfahren vor dem Amt können folgende Personen beteiligt sein: 1. die Person, die einen Antrag auf Sortenschutz stellt, 2.der Einwender im Sinne von Artikel 38 § 1, 3. der Inhaber, 4.jede Person, deren Antrag oder Begehr eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Amtes ist. § 2 - Das Amt kann andere als die in § 1 genannten Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, auf schriftlichen Antrag als Verfahrensbeteiligte zulassen. § 3 - Als Person im Sinne der Paragraphen 1 und 2 gelten natürliche oder juristische Personen und Einrichtungen, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.

Verfahrensvertreter Art. 29 - Benennungen von Verfahrensvertretern erfolgen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten.

Abschnitt 2 - Antrag Einreichung des Antrags Art. 30 - Die Einreichung des Antrags auf Sortenschutz beim Amt erfolgt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise.

Bestimmungen betreffend den Antrag Art. 31 - § 1 - Der Antrag auf Sortenschutz muss mindestens Folgendes enthalten: 1. das Ersuchen um Erteilung des Sortenschutzes, 2.die Bezeichnung des botanischen Taxons, 3. Angaben zur Person des Antragstellers oder der gemeinsamen Antragsteller, 4.den Namen des Züchters und die Erklärung, dass nach bestem Wissen des Antragstellers weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den Sortenschutz erworben hat, 5. eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte, 6.eine technische Beschreibung der Sorte, 7. Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte, 8.Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte. § 2 - Der Antrag muss den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen und Formen genügen. § 3 - Der König kann die in § 1 erwähnten Angaben näher bestimmen und durch weitere Angaben ergänzen. § 4 - Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.

Antragstag Art. 32 - Antragstag eines Antrags auf Sortenschutz ist der Tag, an dem ein Antrag nach Artikel 30 beim Amt eingeht, sofern die Bedingungen des Artikels 31 § 1 erfüllt und die für die Einreichung zu zahlende Gebühr gemäss Artikel 49 § 1 Absatz 1 entrichtet worden ist.

Zeitvorrang Art. 33 - § 1 - Der Zeitvorrang eines Antrags bestimmt sich nach dem Tag des Eingangs des Antrags. Gehen Anträge am selben Tag ein, bestimmt sich die Vorrangigkeit nach der Reihenfolge ihres Eingangs, soweit diese feststellbar ist. Wenn nicht, werden sie mit derselben Vorrangigkeit behandelt. § 2 - Hat der Antragsteller oder sein Rechtsvorgänger für die Sorte bereits in einem anderen Vertragsstaat als Belgien Sortenschutz beantragt und liegt der Antragstag binnen zwölf Monaten nach der Einreichung des ersten Antrags, so geniesst der Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf belgischen Sortenschutz das Recht auf den Zeitvorrang des ersten Antrags, falls am Antragstag der erste Antrag noch fortbesteht. § 3 - Der Zeitvorrang hat die Wirkung, dass der Tag, an dem der erste Antrag eingereicht wurde, für die Anwendung der Artikel 5, 8 und 10 als der Tag des Antrags auf belgischen Sortenschutz gilt. § 4 - Der Anspruch auf einen Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht binnen drei Monaten nach dem Antragstag dem Amt eine Abschrift des ersten Antrags vorlegt. Ist der erste Antrag nicht in Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst, so kann das Amt zusätzlich eine Ubersetzung des ersten Antrags in eine dieser Sprachen verlangen.

Abschnitt 3 - Prüfung Formalprüfung des Antrags Art. 34 - § 1 - Das Amt prüft, ob 1. der Antrag den in Artikel 31 festgelegten Erfordernissen entspricht, 2.ein Anspruch auf Zeitvorrang gegebenenfalls dem Artikel 33 § § 2 und 4 entspricht und 3. die nach Artikel 49 § 1 Absatz 1 für die Einreichung zu zahlende Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt worden ist. § 2 - Erfüllt der Antrag zwar die Voraussetzungen gemäss Artikel 32, entspricht er aber nicht den anderen Erfordernissen des Artikels 31 § 2, so gibt das Amt dem Antragsteller Gelegenheit, die festgestellten Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beseitigen. § 3 - Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen nach Artikel 32 nicht, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag unvollständig ist. § 4 - Bei unvollständigem Antrag ist der Antragsteller verantwortlich für die eventuelle Aufbewahrung und Rücksendung des Materials und der Unterlagen.

Sachliche Prüfung des Antrags Art. 35 - § 1 - Das Amt prüft auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag, ob die Sorte nach Artikel 3 Gegenstand des Sortenschutzes sein kann, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels 8 ist und ob der Antragsteller nach Artikel 11 antragsberechtigt ist. § 2 - Das Amt prüft gemäss den vom König festgelegten Modalitäten auch, ob die vorgeschlagene Sortenbezeichnung nach Artikel 42 festsetzbar ist. § 3 - Der Erstantragsteller gilt als derjenige, dem das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Dies gilt nicht, falls sich vor einer Entscheidung über den Antrag aus einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts gemäss Artikel 61 § 3 ergibt, dass dem Erstantragsteller nicht oder nicht allein das Recht auf den Sortenschutz zusteht. Ist die Identität der alleinberechtigten oder der anderen berechtigten Personen festgestellt worden, kann die Person beziehungsweise können die Personen das Verfahren als Antragsteller einleiten.

Technische Prüfung der Sorte Art. 36 - § 1 - Stellt das Amt aufgrund der Prüfungen nach den Artikeln 34 und 35 keine Hindernisse für die Erteilung des Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung der Sorte. § 2 - Die technische Prüfung dient dazu, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Artikel 5, 6 und 7 erfüllt sind. Diese Prüfung erlaubt dem Amt, die amtliche Sortenbeschreibung festzulegen und ein amtliches Sortenmuster zu erhalten. § 3 - Die technische Prüfung erfolgt unter der Leitung des Amtes, das sich vom Rat beistehen lassen kann. Sie wird in Ubereinstimmung mit den vom Amt und gegebenenfalls vom Rat anerkannten Prüfungsrichtlinien und den vom Amt gegebenen Weisungen durchgeführt. § 4 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der technischen Prüfung der Sorten zu schliessen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmassnahmen zu ergreifen. § 5 - Sind Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gemäss § 4 von der Dienststelle einer Vertragspartei durchgeführt worden oder werden sie zu dem gegebenen Zeitpunkt noch von dieser Dienststelle durchgeführt, kann das Amt die Ergebnisse erhalten und sind diese Ergebnisse auf die agroklimatischen Bedingungen in Belgien anwendbar, darf der in Artikel 37 erwähnte Prüfungsbericht auf diese Ergebnisse gestützt sein. § 6 - Ist der vorerwähnte Prüfungsbericht nicht auf die in Anwendung von § 5 erhaltenen Ergebnisse gestützt, wird die Prüfung auf Anbauprüfungen oder sonstige erforderliche Untersuchungen gestützt, die vom Amt, von einer unter Vertrag stehenden Dritteinrichtung oder vom Antragsteller auf Anforderung des Amtes durchgeführt werden. § 7 - Für die technische Prüfung muss der Antragsteller alle vom Amt verlangten Auskünfte und Unterlagen und das verlangte Material bereitstellen. § 8 - Beansprucht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach Artikel 33 § 2, so legt er das erforderliche Material und eventuell erforderliche weitere Unterlagen binnen zwei Jahren nach dem Antragstag gemäss Artikel 32 vor. Wird vor Ablauf der Frist von zwei Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen, so kann das Amt den Antragsteller auffordern, das Material oder weitere Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

Prüfungsbericht Art. 37 - § 1 - Wenn die aufgrund von Artikel 36 § 1 durchgeführte technische Prüfung abgeschlossen ist, ist sie Gegenstand eines dem Amt übermittelten Prüfungsberichts. Wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass die in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Sortenbeschreibung beigefügt. § 2 - Prüfungsbericht und Schlussfolgerungen des Amtes in Bezug auf diesen Prüfungsbericht und gegebenenfalls Schlussfolgerungen des Rates werden dem Antragsteller mitgeteilt. § 3 - Der Antragsteller kann die Akte einsehen und Bemerkungen einreichen. § 4 - Sieht das Amt den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäss den Artikeln 40 und 41 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel 34 genannten Prüfung betrachtet.

Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes Art. 38 - § 1 - Jedermann kann beim Amt schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes erheben. § 2 - Unbeschadet des Artikels 52 haben Einwender Zugang zu den Unterlagen sowie zu den Ergebnissen der technischen Prüfung und gegebenenfalls der Sortenbeschreibung. § 3 - Die Einwendungen können nur auf die Behauptung gestützt werden, dass 1. die Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7, 8 und 10 nicht erfüllt sind, 2.die Sortenbezeichnung nicht den Bestimmungen von Artikel 42 genügt. § 4 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den Einwendungen enthalten sein müssen, und legt die Frist, innerhalb deren Einwendungen vorzubringen sind, und die Modalitäten für die Prüfung dieser Einwendungen fest.

Zeitrang eines neuen Antrags bei Einwendungen Art. 39 - Führt eine Einwendung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 § § 1, 2 und 3 zur Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz und reicht der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder der Unanfechtbarkeit der Zurückweisung für dieselbe Sorte einen Antrag auf Sortenschutz ein, so kann er verlangen, dass hierfür als Antragstag der Tag des zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags gilt.

Abschnitt 4 - Entscheidungen Zurückweisung Art. 40 - § 1 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller 1. Mängel im Sinne des Artikels 34 § 2, zu deren Beseitigung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht beseitigt hat oder 2.dem Antrag des Amtes nach Artikel 36 § 7 oder 8 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, es sei denn, dass das Amt die Nichtvorlage der Informationen, der Unterlagen oder des Materials genehmigt hat, oder 3. innerhalb der vom Amt gesetzten Frist keine nach Artikel 42 festsetzbare Sortenbezeichnung vorgeschlagen hat. § 2 - Das Amt weist den Antrag auf Sortenschutz ferner zurück, wenn 1. es feststellt, dass die von ihm nach Artikel 35 zu prüfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2.es aufgrund der Prüfungsberichte nach Artikel 37 zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5, 6 und 7 nicht erfüllt sind.

Erteilung Art. 41 - Ist das Amt der Auffassung, dass die Ergebnisse der technischen Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach den Artikeln 38 und 40 vor, so erteilt es den Sortenschutz und stellt es eine Sortenschutzbescheinigung aus. Die Entscheidung muss die amtliche Beschreibung der Sorte enthalten.

Sortenbezeichnung Art. 42 - § 1 - Bei der Erteilung des Sortenschutzes genehmigt das Amt für die Sorte die vom Antragsteller gemäss Artikel 31 § 3 vorgeschlagene Sortenbezeichnung, wenn es sie aufgrund der nach Artikel 35 § 2 durchgeführten Prüfung für geeignet befunden hat. § 2 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen die Sortenbezeichnung genügen muss, damit sie für geeignet befunden wird, und die Bedingungen für ihre Nutzung. § 3 - Die Bezeichnung ist dazu bestimmt, Gattungsname der Sorte zu werden. § 4 - Das Amt registriert die Bezeichnung gleichzeitig mit der Erteilung des Sortenschutzes.

Abschnitt 5 - Aufrechterhaltung des Sortenschutzes Fortbestehen der Sorte Art. 43 - § 1 - Der Inhaber muss das Fortbestehen der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Rechts sichern. § 2 - Vom Inhaber kann verlangt werden, dass er selbst das Fortbestehen des amtlichen Sortenmusters sichert.

Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte Art. 44 - § 1 - Das Amt kann nachprüfen, ob das Fortbestehen der Sorte und gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile während der gesamten Gültigkeitsdauer des Sortenschutzes gesichert ist. § 2 - Das Amt ist ermächtigt, Zusammenarbeitsabkommen hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorten zu schliessen und zu diesem Zweck erforderliche Ausführungsmassnahmen zu ergreifen. § 3 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist alle für die Beurteilung des Fortbestehens der geschützten Sorte erforderlichen Informationen, Unterlagen oder diesbezüglich erforderliches Material vorlegen und die Nachprüfung der für das Fortbestehen der Sorte getroffenen Massnahmen gestatten. § 4 - Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert ist, und wird diese Vermutung in diesem Fall durch die vom Inhaber in Anwendung von § 3 vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht widerlegt, ordnet das Amt eine Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte an und legt es die Modalitäten für diese Nachprüfung fest.

Der Inhaber muss gestatten, dass das Material der betreffenden Sorte und der Ort, an dem das Fortbestehen der Sorte gesichert wird, inspiziert werden, sodass die für die Beurteilung des Fortbestehens der Sorte erforderlichen Informationen zusammengetragen werden können.

Der Inhaber muss zweckdienliche Dokumentation aufbewahren, damit nachgeprüft werden kann, ob passende Massnahmen getroffen wurden. § 5 - Die Nachprüfung umfasst Anbauprüfungen oder sonstige Untersuchungen, bei denen das vom Inhaber vorgelegte Material mit der amtlichen Sortenbeschreibung oder dem amtlichen Sortenmuster verglichen wird. § 6 - Ergibt die Nachprüfung, dass der Inhaber das Fortbestehen der Sorte nicht gesichert hat, wird er auf Anforderung des Amtes oder auf seinen Antrag hin angehört, bevor aufgrund von Artikel 22 ein Beschluss zur Aufhebung des Rechts gefasst wird.

Erteilung von Mustern Art. 45 - Auf Anforderung des Amtes muss der Inhaber dem Amt oder jeder vom Amt bestimmten Partei innerhalb der gesetzten Frist geeignete Muster der geschützten Sorte oder gegebenenfalls ihrer Erbbestandteile erteilen im Hinblick auf 1. Zusammenstellung oder Erneuerung des amtlichen Sortenmusters oder 2.Durchführung vergleichender Sortenprüfungen zu Zwecken des Sortenschutzes. Änderung der Sortenbezeichnung Art. 46 - § 1 - Das Amt ändert gemäss den vom König festgelegten Modalitäten eine nach Artikel 42 festgesetzte Sortenbezeichnung, wenn es feststellt, dass die Bezeichnung den Anforderungen dieses Artikels nicht oder nicht mehr entspricht und, im Fall eines älteren Rechts eines Dritten, der Sortenschutzinhaber mit der Änderung einverstanden ist oder ihm oder einem anderen zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten die Verwendung der Sortenbezeichnung durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung untersagt worden ist. § 2 - Das Amt gibt dem Inhaber Gelegenheit, eine geänderte Sortenbezeichnung vorzuschlagen und verfährt gemäss Artikel 42. § 3 - Gegen den Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung können Einwendungen entsprechend Artikel 38 § 3 Nr. 2 erhoben werden.

Abschnitt 6 - Sonstige Verfahrensbestimmungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Art. 47 - § 1 - Der Antragsteller eines Antrags auf Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, kann auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn die Verhinderung nach vorliegendem Gesetz den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat. § 2 - Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. § 3 - Der Antrag ist ordnungsgemäss zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Der Antrag gilt erst nach Zahlung der Gebühr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 2 vorgesehenen Frist als gestellt.

Das Amt entscheidet über den Antrag. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Paragraphen 2 und des Artikels 33. § 5 - Wer in gutem Glauben Material einer Sorte, die Gegenstand eines bekanntgemachten Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes oder eines erteilten Sortenschutzes ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlustes nach § 1 an dem Antrag oder dem erteilten Sortenschutz und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

Geltung des Rechts auf den Sortenschutz im Verfahren Art. 48 - § 1 - Das Amt kann das Antragsverfahren aussetzen, wenn im Register die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Antragsteller nach Artikel 61 § 3 eingetragen worden ist. Das Amt kann für die Wiederaufnahme des schwebenden Verfahrens eine Frist setzen. § 2 - Das Amt nimmt das Antragsverfahren wieder auf, wenn im Register aktenkundig geworden ist, dass in dem in § 1 genannten Verfahren eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen oder das Verfahren in sonstiger Weise beendet worden ist. Das Amt kann das Antragsverfahren auch zu einem früheren Zeitpunkt wieder aufnehmen, jedoch nicht vor Ablauf der nach § 1 gesetzten Frist. § 3 - Geht das Recht auf Sortenschutz mit Wirkung für das Amt auf eine andere Person über, so kann diese Person den Antrag des ersten Antragstellers als eigenen Antrag weiterverfolgen, sofern sie dies dem Amt innerhalb eines Monats nach Eintragung der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in das Register mitgeteilt hat. Die von dem ersten Antragsteller bereits gezahlten Gebühren nach Artikel 49 gelten als vom nachfolgenden Antragsteller entrichtet.

Abschnitt 7 - Gebühren und Jahresgebühr Gebühren Art. 49 - § 1 - Der König bestimmt die Höhe der Gebühren, die der Antragsteller für die Einreichung und die Untersuchung seines Antrags zahlen muss.

Der König bestimmt ebenfalls die Höhe: 1. der Gebühren, die für die in Anwendung der Artikel 23, 24 und 25 vom Amt vorgenommenen Eintragungen geschuldet werden, 2.der Gebühren, die für die vom Amt ausgestellten Bescheinigungen und Abschriften geschuldet werden, 3. der Gebühren für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, 4.der Gebühren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 2 - Wenn die aufgrund von § 1 Absatz 1 geschuldeten Gebühren nicht gezahlt werden, gilt dies als Verzicht des Antragstellers auf seinen Antrag. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung der Gebühren fest. § 4 - Gebühren sind nicht rückzahlbar.

Jahresgebühr Art. 50 - § 1 - Zur Aufrechterhaltung des Sortenschutzes erhebt das Amt für die Dauer des Rechts Jahresgebühren. § 2 - Die Jahresgebühr ist im Voraus zu zahlen. Ihre Zahlung wird am letzten Tag des Monats des Jahrestages der Erteilung des Sortenschutzes fällig.

Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist zu zahlen vor Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sortenschutz erteilt wurde.

Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch entrichtet werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an. § 3 - Der König legt Höhe und Modalitäten für die Einziehung der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr fest. § 4 - Die Jahresgebühr ist nicht rückzahlbar.

Abschnitt 8 - Führung des Registers Register Art. 51 - § 1 - Das Amt führt ein Register für die Anträge auf Sortenschutz und für erteilten Sortenschutz. § 2 - Folgende Angaben werden in das Register eingetragen: 1. Anträge auf Sortenschutz unter Angabe des Taxons und der vorläufigen Bezeichnung der Sorte, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 2.Beendigung eines Verfahrens betreffend Anträge auf Sortenschutz mit den Angaben gemäss Nr. 1, 3. Vorschläge für Sortenbezeichnungen, 4.Änderungen in der Person des Antragstellers oder seines Verfahrensvertreters, 5. notifizierte Ubertragungen eines Antrags unter Angabe des Namens und der Anschrift der berechtigten Personen beziehungsweise Rechtsnachfolger, 6.notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 7. Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 3 - Nach Erteilung des Sortenschutzes werden ebenfalls folgende Angaben in das Register eingetragen: 1. Art und Sortenbezeichnung der Sorte, 2.amtliche Sortenbeschreibung, 3. bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ein Hinweis auf die Komponenten, 4.Name und Anschrift des Inhabers, des Züchters und eines etwaigen betroffenen Verfahrensvertreters, 5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes und Beendigungsgrund, 6.notifizierte Ubertragungen eines Sortenschutzes unter Angabe des Namens und der Anschrift der berechtigten Personen beziehungsweise Rechtsnachfolger, 7. notifizierte vertragliche Lizenzen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 8.Zwangslizenzen und diesbezügliche Entscheidungen unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, 9. Änderungen hinsichtlich eines Sortenschutzes, 10.Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten einschliesslich der Sortenbezeichnungen und der Namen der betroffenen Parteien, sofern dies sowohl von dem Inhaber einer Ursprungssorte als auch von dem Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte beantragt wird. Ein Antrag einer der beiden betroffenen Parteien ist nur dann ausreichend, wenn sie entweder eine freiwillige Bestätigung der anderen Partei gemäss Artikel 63 oder eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass es sich bei den betreffenden Sorten um Ursprungs- beziehungsweise um im Wesentlichen abgeleitete Sorten handelt. 11. Streitfälle in Bezug auf bürgerliche Rechte und formell rechtskräftige Entscheidung über die betreffende Klage oder sonstige Beendigung des Verfahrens. § 4 - Der König kann sonstige Angaben oder Bedingungen für die Eintragung in das Register festlegen. § 5 - Der Greffier der Gerichtsinstanz, die über den betreffenden Streitfall entschieden hat, nimmt auf Antrag der Person, die Klage erhoben hat, oder eines Interessehabenden die unter den Paragraphen 2 Nr. 7 und 3 Nr. 11 erwähnten Eintragungen vor. § 6 - Die amtliche Sortenbeschreibung kann nach Anhörung des Inhabers hinsichtlich der Anzahl und der Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen den jeweils geltenden Grundsätzen für die Beschreibung von Sorten des betreffenden Taxons angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten des betreffenden Taxons vergleichbar zu machen.

Einsichtnahme Art. 52 - § 1 - Jedermann kann am Sitz des Amtes in das Register nach Artikel 51 Einsicht nehmen. § 2 - Auszüge aus dem Register werden Interessehabenden auf Antrag ausgehändigt. § 3 - Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedermann nach den vom König festgelegten Modalitäten 1. die Unterlagen eines Antrags auf Sortenschutz einsehen, 2.die Unterlagen eines erteilten Sortenschutzes einsehen, 3. den Anbau zur technischen Prüfung einer Sorte besichtigen und 4.den Anbau zur technischen Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte besichtigen. § 4 - Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material der Sorte fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, sind auf Antrag des Antragstellers auf Erteilung des Sortenschutzes alle Angaben über Komponenten einschliesslich ihres Anbaus von der Einsichtnahme auszuschliessen. Der Antrag auf Ausschluss von Einsichtnahme kann nur bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes gestellt werden.

Veröffentlichung Art. 53 - Die durch Artikel 51 § 2 und § 3 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auferlegten Eintragungen im Register werden auf die vom König festgelegte Weise vom Amt veröffentlicht.

KAPITEL 5 - Wahrung der Rechte Abschnitt 1 - Zuständigkeit Zuständigkeit Art. 54 - Die Handelsgerichte erkennen über Anträge in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind.

Entsteht der Streitfall während der behördlichen Untersuchung des Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes, kann das Amt auf Antrag einer Partei des Gerichtsverfahrens die Erteilung des Rechts bis zur Entscheidung des Gerichts aussetzen.

Abschnitt 2 - Verletzung und Wahrung der Rechte Verletzung Art. 55 - Als Verletzung gelten folgende Handlungen: 1. hinsichtlich einer geschützten Sorte eine der in Artikel 12 § 2 genannten Handlungen vorzunehmen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder 2.eine Sortenbezeichnung entgegen den Bedingungen des Artikels 17 § 1 zu verwenden oder 3. entgegen Artikel 18 § 3 die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung zu verwenden. Verletzungsklage Art. 56 - § 1 - Eine Verletzungsklage kann erst ab dem Datum, an dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wird, und nur für Rechtsverletzungen, die ab diesem Datum begangen werden, erhoben werden. § 2 - Der Inhaber oder Niessbraucher eines Sortenschutzes ist befugt, eine Verletzungsklage zu erheben.

Der Inhaber einer in Anwendung von Artikel 25 § 1 erteilten Zwangslizenz kann jedoch eine Verletzungsklage erheben, wenn der Inhaber oder Niessbraucher des Sortenschutzes nach Inverzugsetzung keine derartige Klage erhebt.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Lizenzvertrag kann der Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz eine Verletzungsklage erheben.

Jeder Lizenznehmer darf der vom Inhaber oder Niessbraucher des Rechts erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

Schadenersatz Art. 57 - § 1 - Unbeschadet von § 3 hat die geschädigte Partei Anrecht auf Ersatz von Schäden, die sie wegen einer Rechtsverletzung erlitten hat. § 2 - Wenn der Umfang der Rechtsverletzung auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter als Schadenersatz auf angemessene und gerechte Weise einen Pauschalbetrag festlegen.

Der Richter kann anordnen, dass der klagenden Partei die rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind, als Schadenersatz ausgehändigt werden. Wenn der Wert dieser Waren, Materialien und Geräte den Umfang des tatsächlichen Schadens überschreitet, legt der Richter die vom Kläger zu entrichtende Zuzahlung fest.

Bei bösem Glauben kann der Richter als Schadenersatz die Abtretung des gesamten infolge der Rechtsverletzung erzielten Gewinns beziehungsweise eines Teils davon und diesbezügliche Rechnungslegung anordnen. Für die Festlegung des abzutretenden Gewinns werden nur direkt an die betreffenden Verletzungshandlungen gebundene Kosten abgezogen. § 3 - Bei bösem Glauben kann der Richter zugunsten des Klägers die Einziehung der rechtsverletzenden Waren aussprechen und, in den geeigneten Fällen, der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben und die noch im Besitz des Beklagten sind. Wenn die Waren, Materialien und Geräte nicht mehr im Besitz des Beklagten sind, kann der Richter eine Summe, die dem für die verkauften Waren, Materialien und Geräte erhaltenen Preis entspricht, bewilligen. Die so ausgesprochene Einziehung wird nach Verhältnis des Einziehungswerts auf den Schadenersatz angerechnet.

Beendigung der Verletzung und andere Massnahmen Art. 58 - § 1 - Wenn der Richter eine Verletzungshandlung im Sinne von Artikel 55 feststellt, verfügt er gegenüber jedem Verletzer die Beendigung der Verletzung.

Der Richter kann ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks einer Verletzungshandlung im Sinne von Artikel 55 in Anspruch genommen werden. § 2 - Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung und ohne Entschädigung irgendwelcher Art kann der Richter auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, den Rückruf aus den Vertriebswegen, das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und gegebenenfalls der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, anordnen.

Diese Massnahmen werden auf Kosten des Verletzers durchgeführt, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

Bei der Prüfung eines in Absatz 1 erwähnten Antrags sind das angemessene Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen und die Interessen Dritter zu berücksichtigen. § 3 - Wenn der Richter im Rahmen eines Verfahrens eine Verletzung feststellt, kann er auf Antrag der Partei, die befugt ist, eine Klage wegen Verletzung zu erheben, anordnen, dass der Verletzer der Partei, die diese Klage erhebt, alle ihm bekannten Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen erteilt und ihr alle diesbezüglichen Angaben mitteilt, insofern es sich um eine begründete und die Verhältnismässigkeit wahrende Massnahme handelt.

Dieselbe Anordnung kann der Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte, nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch nahm oder nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbrachte. § 4 - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verletzers sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Verletzers angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Handlungen vor Erteilung des Sortenschutzes Art. 59 - Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.

Ahndung der Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Art. 60 - Die zivilrechtlichen Bestimmungen für die Ahndung von Verletzungen eines belgischen Sortenschutzes gelten ebenfalls für die Ahndung von Verletzungen eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilt wurde.

Abschnitt 3 - Geltendmachung des Sortenschutzes und Sortenkennzeichnung Geltendmachung des Antrags auf Sortenschutz oder des Sortenschutzes Art. 61 - § 1 - Ist der Sortenschutz einer Person erteilt worden, die nach Artikel 10 nicht berechtigt ist, so kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche vom nichtberechtigten Inhaber verlangen, dass der Sortenschutz ihm übertragen wird. § 2 - Steht einer Person das Recht auf den Sortenschutz nur teilweise zu, so kann sie nach den Bestimmungen von § 1 verlangen, dass ihr die Mitinhaberschaft daran eingeräumt wird. § 3 - Die Ansprüche nach den Paragraphen 1 und 2 stehen dem Berechtigten entsprechend auch hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung des Sortenschutzes zu, der von einem nicht oder nicht allein berechtigten Antragsteller gestellt worden ist.

Folgen des Wechsels der Antragstellerschaft oder der Inhaberschaft am Sortenschutz Art. 62 - § 1 - Bei vollständigem Wechsel der Antragstellerschaft oder der Inhaberschaft infolge einer zur Geltendmachung der Ansprüche erwirkten formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlöschen Lizenzen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register. § 2 - Hat vor Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung der Ansprüche der Antragsteller, der Inhaber oder ein Lizenznehmer eine der in Artikel 12 § 2 genannten Handlungen vorgenommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen getroffen, so kann er diese Handlungen fortsetzen oder vornehmen, wenn er bei dem neuen im Register eingetragenen Antragsteller oder Inhaber die Einräumung einer nicht ausschliesslichen Lizenz beantragt. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller, Inhaber oder Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Vornahme der Handlungen oder dem Treffen der Vorkehrungen begonnen hat, bösgläubig gehandelt hat.

Bestätigung der Sortenkennzeichnung Art. 63 - Der Inhaber einer Ursprungssorte und der Züchter einer im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte haben Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung darüber, dass die betreffenden Sorten als Ursprungs- beziehungsweise im Wesentlichen abgeleitete Sorten gekennzeichnet werden.

Abschnitt 4 - Verjährung Verjährung Art. 64 - § 1 - Die Ansprüche nach den Artikeln 56 und 59 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, oder, falls keine solche Kenntnis erlangt wurde, in dreissig Jahren von der Vollendung der jeweiligen Handlung an. § 2 - Die Ansprüche nach Artikel 61 § § 1 und 2 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Erteilung des Sortenschutzes bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber bei Erteilung oder Erwerb des Rechts Kenntnis davon hatte, dass ihm das Recht auf den Sortenschutz nicht oder nicht allein zustand. § 3 - Die Ansprüche nach Artikel 61 § 3 verjähren in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Antrag auf Sortenschutz bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller bei Stellung oder Erwerb des Antrags Kenntnis davon hatte, dass er nicht oder nicht allein antragsberechtigt war.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Ubergangsbestimmungen Art. 65 - § 1 - Anträge auf Sortenschutz, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt werden, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die zum Zeitpunkt der Stellung Anwendung finden. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet unverzüglich Anwendung auf Sortenschutz, der vor seinem Inkrafttreten erteilt worden ist, jedoch mit Aufrechterhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 49 und 50 finden Anwendung auf Sortenschutz, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beantragt oder erteilt worden ist.

Ausnahmebestimmung in Bezug auf neue Sorten Art. 66 - Abweichend von Artikel 8 § 1 Nr. 1 und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § § 2 und 3 gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Sortenbestandteile oder Sortenerntegut vom Züchter oder mit seiner Zustimmung höchstens vier Jahre, bei Sorten von Reben und Baumarten höchstens sechs Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im belgischen Staatsgebiet verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden sind. Dies gilt, wenn der Antragstag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt und insofern die Sorte zu einer Pflanzenart gehört, die nicht im Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1993 zur Bestimmung der Pflanzenarten, für die eine Sortenschutzbescheinigung ausgestellt werden kann, und zur Festlegung der Dauer des Schutzes für diese Arten aufgelistet ist.

Ausnahmebestimmung in Bezug auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten Art. 67 - Artikel 13 § 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten, deren Züchter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirkliche und ernsthafte Vorkehrungen zu ihrer Benutzung getroffen hat oder die der Züchter vor diesem Zeitpunkt in Benutzung genommen hat.

Mitteilung von gerichtlichen Entscheidungen Art. 68 - Die Greffiers der Gerichtshöfe oder Gerichte übermitteln dem Amt im Monat nach der Verkündung unentgeltlich eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidungen über die in Artikel 54 erwähnten Streitfälle.

Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 69 - [Abänderungsbestimmung ] Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Art. 70 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in den Artikeln 12, 13, 17 § 1 und 18 § 3 des Sortenschutzgesetzes vom 10. Januar 2011". 2. Paragraph 2 Nr.3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) auf Handlungen, die in den Artikeln 14 § 1, 15 und 16 des Sortenschutzgesetzes vom 10. Januar 2011 erwähnt sind".

Aufhebungsbestimmung Art. 71 - Das Gesetz vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1993, 9. Mai 2007 und 10. Mai 2007, wird aufgehoben.

Inkrafttreten Art. 72 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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