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Loi du 10 janvier 2013
publié le 04 juin 2015

Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000249
pub.
04/06/2015
prom.
10/01/2013
ELI
eli/loi/2013/01/10/2015000249/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 2013. - Loi portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 janvier 2013 portant exécution de Conventions internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JANUAR 2013 - Gesetz zur Ausführung verschiedener Internationaler Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für die Verschmutzung durch Schiffe mit Bezug auf in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Absatz 1 von Artikel 569 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1989, wird die Nummer 21 durch folgende Bestimmung ersetzt: "21. über die Klagen auf Entschädigungen aufgrund des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 1 von Artikel IX dieses Übereinkommens; sind infolge eines selben Ereignisses Verschmutzungsschäden entstanden, die teilweise auf dem nationalen Hoheitsgebiet, einschließlich des Küstenmeers, oder in der belgischen ausschließlichen Wirtschaftszone und teilweise auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates, einschließlich des Küstenmeers, oder in einer Zone beziehungsweise einem Gebiet eines anderen Staates, wie erwähnt in Artikel II Buchstabe a) Ziffer ii) des vorerwähnten Übereinkommens, aufgetreten sind, ist das Gericht befugt, über die Klagen auf Schadenersatz für im letzteren Staat verursachte Verschmutzungsschäden zu erkennen, unter der Bedingung, dass der Beschränkungsfonds, der den Forderungen gegenübersteht, die den Gegenstand der Klage bilden, vom Beklagten bei diesem Gericht errichtet ist und der Kläger darauf verzichtet, gegen denselben Beklagten eine Klage auf Schadenersatz für durch besagtes Ereignis verursachte Schäden vor einer Gerichtsbarkeit eines jeglichen anderen Staates einzureichen, oder er diese Klage zurücknimmt." Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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