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Loi du 10 juin 2014
publié le 25 juin 2015

Loi portant exécution du Règlement n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000324
pub.
25/06/2015
prom.
10/06/2014
ELI
eli/loi/2014/06/10/2015000324/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUIN 2014. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 juin 2014 portant exécution du Règlement (UE) n° 181/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 concernant les droits des passagers dans le transport par autobus et autocar et modifiant le Règlement (CE) n° 2006/2004 (Moniteur belge du 9 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JUNI 2014 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr.181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort auf belgischem Staatsgebiet liegt, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 römisch X Absatz 1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs.

Die Bestimmungen von Kapitel 4 sind nicht anwendbar auf Beförderungen, deren planmäßige Wegstrecke weniger als zweihundertfünfzig Kilometer beträgt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Verordnung": die Verordnung (EU) Nr.181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, 2. "zuständige öffentliche Behörde": die zuständige öffentliche Behörde, die bestimmt ist durch den Königlichen Erlass vom 11.Februar 2013 zur Bestimmung einer mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beauftragten Behörde, 3. "Werktage": alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, 4."Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verordnung.

Art. 4 - Für die Berechnung der in vorliegendem Gesetz angegebenen Fristen ist der Ablauftag in der Frist einbegriffen.

Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den ersten darauf folgenden Werktag verschoben.

KAPITEL 2 - Beschwerden Art. 5 - Ein Fahrgast kann kostenlos Beschwerde bei der zuständigen öffentlichen Behörde einlegen.

Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular, das von der zuständigen öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt wird, eingereicht.

Die Beschwerde enthält folgende Angaben: 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, 2.eine Darlegung des Tatbestands, 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. Art. 6 - Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist eine bei der zuständigen öffentlichen Behörde eingereichte Beschwerde nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von einem Jahr nach dem vermeintlichen Verstoß gegen die Verordnung eingereicht wird.

Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, wenn der Fahrgast die Beschwerde zuerst durch das vom Beförderer eingerichtete System zur Bearbeitung von Beschwerden eingereicht hat und gemäß Artikel 27 der Verordnung keine Lösung für diese Beschwerde gefunden worden ist.

Eine Beschwerde gegen ein Beförderungsunternehmen ist nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Fahrgast gemäß Artikel 27 der Verordnung eine endgültige Antwort vom Beförderer erhalten hat oder hätte erhalten müssen, eingelegt wird.

Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 lehnt die zuständige öffentliche Behörde die Bearbeitung einer Beschwerde ab: 1. wenn diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, 2.wenn durch diese Beschwerde keine neuen Sachverhalte angeführt werden für eine Beschwerde, die von der gleichen Person früher schon eingereicht und von der zuständigen öffentlichen Behörde bereits bearbeitet wurde.

Art. 7 - § 1 - Wenn die zuständige öffentliche Behörde eine Beschwerde bearbeitet, überprüft sie, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Verordnung begangen worden ist. Der Beschwerdeführer wird über das endgültige Ergebnis dieser Überprüfung per Brief, Fax oder E-Mail in Kenntnis gesetzt. § 2 - Wenn die öffentliche Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, setzt sie den Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde darüber in Kenntnis. § 3 - Eine Beschwerde in Bezug auf Kraftomnibusverkehr oder damit verbundene Leistungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung nicht in die Zuständigkeit der zuständigen öffentlichen Behörde fallen, wird binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde an den zuständigen Dienst der regionalen oder ausländischen Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer wird darüber per Brief, Fax oder E-Mail binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL 3 - Ermittlung und Feststellung der Verstöße Art. 8 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und festzustellen.

Diese Personen stellen diese Verstöße durch an die zuständige öffentliche Behörde gerichtete Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

KAPITEL 4 - Sanktionen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 9 - Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer administrative Geldbuße geahndet, deren Beträge pro Verstoß in der Anlage zu vorliegendem Gesetz festgelegt sind.

Art. 10 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren kann die zuständige öffentliche Behörde eine administrative Geldbuße auferlegen, die den in Artikel 9 erwähnten Betrag übersteigt, ohne jedoch das Doppelte dieses Betrags zu überschreiten.

Art. 11 - Bei Zusammentreffen von strafbaren Verhaltensweisen wird eine einzige administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten ausgesprochen. Diese darf nicht mehr als 10.000 EUR oder nicht mehr als der Gesamtbetrag der maximalen Geldbußen betragen, die für ähnliche nicht zusammentreffende Taten ausgesprochen werden könnten.

Art. 12 - Sind bei dem Beschluss, eine Geldbuße aufzuerlegen, mildernde Umstände berücksichtigt worden, kann der Betrag dieser Geldbuße bis unter den in der Anlage für diesen Verstoß erwähnten Betrag herabgesetzt werden, ohne jedoch unter 60 EUR zu liegen.

Art. 13 - § 1 - Gibt es stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass eine effektive Geldbuße im betreffenden Fall zu hoch oder unerwünscht ist, kann die zuständige öffentliche Behörde einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung der administrativen Geldbuße gewähren, wenn sie dem Zuwiderhandelnden binnen einer Frist von einem Jahr vor dem Verstoß keine andere administrative Geldbuße auferlegt hat. § 2 - Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße. § 3 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße führt.

Der Widerruf des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert wie der Beschluss, durch den die administrative Geldbuße für diesen neuen Verstoß auferlegt wird. § 4 - Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.

Art. 14 - Eine administrative Geldbuße kann mehr als zwei Jahre, nachdem der Verstoß begangen worden ist, nicht mehr auferlegt werden.

Abschnitt 2 - Verfahren Art. 15 - § 1 - Wird ein Verstoß gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem Betreffenden binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde, eine Abschrift des in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Protokolls.

Wird ein vermeintlicher Verstoß aufgrund einer Beschwerde festgestellt, notifiziert die zuständige öffentliche Behörde dem Betreffenden - außer in den in den Artikeln 6 und 7 §§ 2 und 3 erwähnten Fällen - binnen dreißig Tagen nach Empfang der Beschwerde eine Abschrift dieser Beschwerde. § 2 - Den in § 1 Absätze 1 und 2 erwähnten Abschriften wird ein Schriftstück beigelegt auf dem Folgendes vermerkt ist: 1. der Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße eingeleitet worden ist, 2.die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht hat, seine Akte einzusehen, 3. das Recht, sich von einem Beistand betreuen zu lassen, 4.die Möglichkeit, der zuständigen öffentlichen Behörde binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung seine Verteidigungsmittel und gegebenenfalls einen Antrag auf Anhörung per Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln.

Wenn die zuständige öffentliche Behörde gemäß Absatz 1 Nr. 4 einen Antrag erhält, verfügt sie über fünfzehn Tage ab Empfang dieses Antrags, um dem Betreffenden per Brief, Fax oder E-Mail das Datum der Anhörungssitzung zu notifizieren. Die Anhörungssitzung muss zwischen dem fünfzehnten und spätestens dem dreißigsten Tag nach Versendung der Notifizierung stattfinden.

Art. 16 - Erst nach Ablauf der in Artikel 15 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden trifft die zuständige öffentliche Behörde einen Beschluss in Bezug auf den Tatbestand, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie notifiziert dem Betreffenden diesen Beschluss per Einschreiben.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in dem Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der administrativen Geldbuße sowie die möglichen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angegeben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 17 - Bis zum 1. März 2018 sind die Beförderungsunternehmen von der Verpflichtung befreit, eine wie in Anhang II Buchstabe a) der Verordnung erwähnte Sensibilisierung für Behindertenfragen für ihre Fahrer vorzusehen.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage zum Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Anlage

Verstoß

Verordnung (EG) Nr. 181/2011

Betrag in Euro

1a

Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Fahrscheinen

Artikel 4 Absatz 1

500


1b

Nichteinhaltung des Verbots, diskriminierende Vertragsbedingungen und diskriminierende Tarife aufgrund der Staatsangehörigkeit anzubieten

Artikel 4 Absatz 2

10.000


2

Nichteinhaltung des Verbots, die Verpflichtungen gegenüber den Fahrgästen gemäß dieser Verordnung einzuschränken oder aufzuheben, insbesondere durch abweichende oder einschränkende Bestimmungen im Beförderungsvertrag

Artikel 6 Absatz 1

1.250


3a

Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen

Artikel 7

2.500


3b

Nichteinhaltung der Verpflichtungen bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Artikel 7

1.250


4

Nichteinhaltung der Verpflichtung, angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall zu leisten

Artikel 8

2.500


5a

Nichteinhaltung des Verbots, einen Fahrgast aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, außer in den in Artikel 10.1 der Verordnung vorgesehenen Fällen, von der Beförderung auszuschließen

Artikel 9 Absatz 1

2.500


5b

Nichteinhaltung des Verbots, von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität für ihre Reservierungen und Fahrscheine einen Zuschlag zu verlangen

Artikel 9 Absatz 2

10.000


6a

Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast unverzüglich über die Gründe zu unterrichten, aus denen er gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung von der Beförderung ausgeschlossen wird, den Fahrgast schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seinem Antrag über diese Gründe zu unterrichten und den Fahrgast im Fall der Weigerung, eine Reservierung vorzunehmen oder einen Fahrschein auszustellen, über jede annehmbare Beförderungsalternative mit einem Dienst des Beförderers zu unterrichten

Artikel 10 Absätze 2 und 5

1.250


6b

Nichteinhaltung der Verpflichtungen, dem Fahrgast, der eine Reservierung oder einen Fahrschein besitzt, aber dem die Beförderung aufgrund seiner Behinderung oder eingeschränkten Mobilität dennoch verweigert wird, die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises oder der Fortsetzung der Fahrt durch einen angemessenen alternativen Verkehrsdienst anzubieten

Artikel 10 Absatz 3

1.250


6c

Nichteinhaltung der Verpflichtung, einem Fahrgast zu ermöglichen, die kostenlose Begleitung durch eine Person zu verlangen, die in der Lage ist, die von ihm benötigte Hilfe zu leisten, damit die Gründe für die Weigerung nicht mehr zutreffen

Artikel 10 Absatz 4

1.250


7

Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen im Zusammenhang mit den Zugangsbedingungen für die Beförderung von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität zu erteilen

Artikel 11 Absätze 2, 3, 4 und 5

5.000


8a

Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe a) festgelegte Hilfe in den benannten Busbahnhöfen anzubieten

Artikel 13 Absatz 1

5.000


8b

Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität kostenlos die in Anhang I Buchstabe b) festgelegte Hilfe anzubieten

Artikel 13 Absatz 2

5.000


9

Nichteinhaltung der Verpflichtungen mit Bezug auf die Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen

Artikel 14 Absätze 3, 4 und 5

5.000


10

Nichteinhaltung der Verpflichtung, Informationen innerhalb der normalen Bürozeiten so bald wie möglich an den Beförderer oder den Busbahnhofbetreiber weiterzuleiten

Artikel 15

500


11

Nichteinhaltung der Verpflichtung, Verfahren für Schulungen in Behindertenfragen einschließlich entsprechender Instruktionen vorzusehen

Artikel 16

10.000


12a

Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder anderen Hilfsgeräten eine Entschädigung zu gewähren

Artikel 17 Absätze 1 und 2

1.250


12b

Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen, Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten erforderlichenfalls jede Anstrengung zu unternehmen, um so schnell wie möglich vorübergehenden Ersatz zu beschaffen

Artikel 17 Absatz 3

1.250


13

Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätungen von mehr als 120 Minuten eine ausreichende Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder einem anderen Fahrzeug anzubieten

Artikel 19

1.250


14

Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Linienverkehrsdienstes Informationen zu erteilen

Artikel 20

1.250


15

Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als neunzig Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden Hilfeleistungen anzubieten

Artikel 21

1.250


16

Nichteinhaltung der Verpflichtung, während der Fahrt Reiseinformationen zu erteilen

Artikel 24

2.000


17

Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte zu unterrichten, die ihnen durch die Verordnung gewährt sind

Artikel 25

5.000


18

Nichteinhaltung der Verpflichtung, ein System zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten und die eingegangenen Beschwerden innerhalb der festgelegten Fristen zu bearbeiten

Artikel 26 und 27

10.000


Gesehen, um dem Gesetz vom 10. Juni 2014 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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