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Loi du 11 août 2017
publié le 30 octobre 2019

Loi portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2019030894
pub.
30/10/2019
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11/08/2017
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eli/loi/2017/08/11/2019030894/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 AOUT 2017. - Loi portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 4 à 51 de la loi du 11 août 2017 portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique (Moniteur belge du 11 septembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 4 - In Buch II Titel IX des Strafgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 1, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, wie folgt ersetzt: "Abschnitt I - Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz" Art.5 - Artikel 489 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kaufleute, die im Sinne von Artikel 2 des Konkursgesetzes in Konkurs geraten sind, oder Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächliche Leiter von in Konkurs geratenen Handelsgesellschaften" durch die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmen oder Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächliche Leiter von Gesellschaften oder juristischen Personen" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "53 des Konkursgesetzes" durch die Wörter "XX.146 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 489bis Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden die Wörter "9 des Konkursgesetzes" durch die Wörter "XX.102 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt und werden die Wörter "10 desselben Gesetzes" durch die Wörter "XX.103 desselben Gesetzbuches" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 489ter Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "Kapitel I des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen" durch die Wörter "Buch III Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 489quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden die Wörter "der in Konkurs geratenen Gesellschaft" durch die Wörter "des in Konkurs geratenen Unternehmens" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 489quinquies Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, werden die Wörter "eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, über den beziehungsweise über die der Konkurs eröffnet worden ist" durch die Wörter "des in Konkurs geratenen Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter "dieses Kaufmanns beziehungsweise der Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter dieser Gesellschaft" durch die Wörter "dieses Unternehmens beziehungsweise der Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter dieser Gesellschaft oder dieser juristischen Person" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 490 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

Art. 11 - In Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 490ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490ter - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 5 bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird der Schuldner bestraft: 1. wenn er auf irgendeine Art und Weise vorsätzlich einen Teil seiner Aktiva oder seiner Passiva verheimlicht hat, diese Aktiva übertrieben oder diese Passiva minimalisiert hat, um das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation zu erhalten oder zu erleichtern, 2.wenn er wissentlich und willentlich das Auftreten eines oder mehrerer vermeintlicher Gläubiger oder Gläubiger mit übertriebenen Forderungen bei den Beratungen veranlasst oder zugelassen hat, 3. wenn er wissentlich und willentlich einen oder mehrere Gläubiger aus der Liste der Gläubiger weggelassen hat, 4.wenn er wissentlich und willentlich dem Gericht oder einem gerichtlichen Bevollmächtigten gegenüber falsche oder unvollständige Erklärungen zum Stand seiner Geschäfte oder zu den Reorganisationsaussichten abgegeben hat oder die Abgabe solcher Erklärungen zugelassen hat." Art. 12 - In Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 490quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 490quater - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 5 bis zu 125.000 EUR wird bestraft: (i) wer auf betrügerische Weise, ohne Gläubiger zu sein, an der in Artikel XX.78 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Abstimmung teilgenommen hat, (ii) wer als Gläubiger seine Forderungen übertrieben hat und (iii) wer entweder mit dem Schuldner oder mit anderen Personen besondere Vorteile vereinbart hat, um die Abstimmung über den Reorganisationsplan in eine bestimmte Richtung zu lenken, oder wer eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat, durch die ihm ein Vorteil zu Lasten der Aktiva des Schuldners entstehen würde." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 13 - In Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997, wird das Wort "Handelsuntersuchungskammern" durch die Wörter "Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 186 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "und 572" durch die Wörter ", 572 und 1395" ersetzt.2. In Buchstabe b) werden die Wörter "574 Nr.3" durch die Wörter "574 Nr. 2, 3" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 340 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. um die in Artikel XX.122 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Liste der Konkursverwalter aufzustellen, 9. um auf der Grundlage von Artikel XX.125 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgesprochene Streichungen von der Liste der Konkursverwalter vorzunehmen." Art. 16 - In Artikel 341 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "und 7" durch die Wörter ", 7, 8 und 9" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 574 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. über Klagen und Streitfälle, die sich direkt aus den in Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Insolvenzverfahren ergeben und für die die Lösungselemente im besonderen Recht liegen, das auf die Insolvenzregelung anwendbar ist,".

Art. 18 - Artikel 631 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2009, wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 764 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 9bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "9bis.Klagen auf gerichtliche Auflösung von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind,". b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr.9 und 10" durch die Wörter "in Absatz 1 Nr. 9, 9bis und 10" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 1186 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art.1186 - Wenn unbewegliche Güter öffentlich verkauft werden müssen, die in ihrer Gesamtheit Minderjährigen, vermutlich Verschollenen oder geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, gehören, müssen ihre gesetzlichen Vertreter dazu die Ermächtigung des Friedensrichters beantragen. Wenn der Friedensrichter den öffentlichen Verkauf erlaubt, bestimmt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird.

Die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Gegenvormunde und gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen." Art. 21 - Artikel 1187 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1187 - Wenn unbewegliche Güter Minderjährigen, vermutlich Verschollenen, geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind, und anderen Personen in Miteigentum gehören, kann der Friedensrichter auf Antrag der gesetzlichen Vertreter oder der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zum öffentlichen Verkauf der ungeteilten Güter erteilen.

Die gesetzlichen Vertreter der betreffenden Minderjährigen und der betreffenden vermutlich Verschollenen, die Betreuer der geschützten Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, unbewegliche Güter zu veräußern, sowie die anderen Miteigentümer müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Hypothekengläubiger und eingetragene bevorrechtigte Gläubiger sowie für Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen.

Gibt der Friedensrichter dem Antrag statt, bestellt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der Verkauf erfolgen wird. Im Beschluss wird ausdrücklich die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger und anderen Miteigentümer vermerkt.

Die Miteigentümer, die gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls die Gegenvormunde sowie gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen." Art. 22 - Artikel 1189 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1189 - Der öffentliche Verkauf unbeweglicher Güter, die in ihrer Gesamtheit zu unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaften oder zu herrenlosen Erbschaften gehören, unterliegt folgenden Bedingungen: Die Erben, die eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen, oder der Verwalter einer herrenlosen Erbschaft sind dazu verpflichtet, durch eine dem Familiengericht des Orts, in dem der Erbfall eingetreten ist, vorgelegte Antragschrift die Ermächtigung zur Durchführung des öffentlichen Verkaufs zu beantragen; wenn das Gericht die Ermächtigung erteilt, bestellt es gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. Die Erben, die eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen, oder der Verwalter einer herrenlosen Erbschaft sowie gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen.

Die Ermächtigung des Gerichts ist bei Anwendung der Artikel 1186 und 1187 nicht erforderlich." Art. 23 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1189/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1189/1 - Wenn unbewegliche Güter einer herrenlosen Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft und anderen Personen in Miteigentum gehören, kann das Familiengericht auf Antrag des Verwalters einer herrenlosen Erbschaft, des Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, oder der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zum öffentlichen Verkauf der ungeteilten Güter erteilen. Der Verwalter einer herrenlosen Erbschaft, die Erben, die eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, sowie die anderen Miteigentümer müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Dies gilt ebenfalls für eingetragene Hypothekengläubiger und eingetragene bevorrechtigte Gläubiger sowie für Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen.

Gibt das Familiengericht dem Antrag statt, bestellt es gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der Verkauf erfolgen wird. In der Entscheidung wird ausdrücklich die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger und anderen Miteigentümer vermerkt.

Die Erben, die eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen, oder der Verwalter einer herrenlosen Erbschaft und die anderen Miteigentümer sowie gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen.

Die Ermächtigung des Gerichts ist bei Anwendung der Artikel 1186 und 1187 nicht erforderlich." Art. 24 - Artikel 1190 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1190 - Der Konkursverwalter darf unbewegliche Güter, die zur Konkursmasse gehören, erst öffentlich verkaufen, nachdem er die Ermächtigung des Konkursrichters beantragt hat; wenn der Richter die Ermächtigung erteilt, bestellt er gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. Der Konkursverwalter sowie gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem die Güter gelegen sind, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen." Art. 25 - Artikel 1191 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar und 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1191 - Wenn es im Hinblick auf die in den Artikeln 1186 bis 1190 aufgeführten geschützten Interessen jedoch erforderlich ist, dass die unbeweglichen Güter ganz oder teilweise in einem oder mehreren anderen Kantonen verkauft werden als demjenigen, in dem das Gut gelegen ist, wird dies je nach Fall im Beschluss des Friedensrichters, in der Entscheidung des Familiengerichts oder in der des Konkursrichters zur Erteilung der Ermächtigung vermerkt; der Friedensrichter, das Familiengericht oder der Konkursrichter bestimmt gleichzeitig den Friedensrichter, der gegebenenfalls für die Wahrung der betreffenden Interessen sorgt." Art. 26 - Artikel 1192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1192 - § 1 - Die vom bestellten Notar festgelegten Verkaufsbedingungen werden dem Friedensrichter durch einfachen Brief zur Billigung vorgelegt.

Der Friedensrichter sorgt für die Wahrung der in Artikel 1191 erwähnten Interessen. Gegebenenfalls kann er die Billigung der Verkaufsbedingungen an die Festlegung bestimmter Bedingungen knüpfen, darunter insbesondere seine Zustimmung zur Zuschlagserteilung.

Der Notar nimmt die Veröffentlichung vor, nachdem er die Billigung des Friedensrichters erhalten hat.

Sollte der Friedensrichter seine Billigung verweigern, muss er durch eine vom bestellten Notar oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnete einseitige Antragschrift mit der Sache befasst werden, damit er einen mit Gründen versehenen Beschluss fasst, gegen den die in den Artikeln 1031 bis 1034 vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden können. § 2 - Falls Schwierigkeiten auftreten, kann der Notar oder jede andere Interesse habende Partei sich an den Friedensrichter wenden.

Gegebenenfalls lässt der Friedensrichter den Verkauf aufschieben, nachdem er die gesetzlichen Vertreter der Betreffenden, die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Personen, die Erben, die die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen haben, die Verwalter der herrenlosen Erbschaften oder die Konkursverwalter angehört hat." Art. 27 - Artikel 1193 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Februar 1981, 8. August 1997, 15. Mai 2009 und 25.

April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1193 - Der Verkauf der unbeweglichen Güter erfolgt in allen vorerwähnten Fällen auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 1193bis und 1193ter.

Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung. Die Artikel 1589 und 1590 sind auf diese Zuschlagserteilung anwendbar. Die Gebote können in Form einer physischen Präsenz oder in entmaterialisierter Form abgegeben werden. In den Verkaufsbedingungen werden die Weise der Abgabe, die Bedingungen und die Frist für die Abgabe der Gebote angegeben. Bei einem entmaterialisierten öffentlichen Verkauf schlägt der Notar das Gut binnen einem Zeitraum von höchstens zehn Werktagen ab Ende der Gebotsabgabe zu. Die Zuschlagserteilung erfolgt an ein und demselben Tag durch die Online-Mitteilung des berücksichtigten Höchstgebots einerseits und durch die Erstellung einer Urkunde, durch die das berücksichtigte Höchstgebot sowie die Zustimmung des Antragstellers und des Ersteigerers festgestellt werden, andererseits.

In den Verkaufsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Zuschlagserteilung unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass der Ersteigerer eine Finanzierung erhält. In den Verkaufsbedingungen werden die Modalitäten dieser Bedingung festgelegt. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, trägt der Ersteigerer die Kosten der Zuschlagserteilung innerhalb der in den Verkaufsbedingungen festgelegten Grenzen.

Vor der Zuschlagserteilung kann der beurkundende Notar, gegebenenfalls nach Gutachten eines von ihm bestimmten Sachverständigen, die Höhe des Ausgangspreises festlegen.

Der Bieter, der zu Beginn der Sitzung als erstes Angebot einen Betrag vorschlägt, der dem Ausgangspreis entspricht oder ihn übersteigt, erhält eine Vergütung von einem Prozent seines ersten Angebots. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.

Wenn niemand den Betrag des Ausgangspreises bietet, schlägt der Notar ein erstes Angebot durch degressive Versteigerung vor, wonach der Verkauf im Wege der Versteigerung meistbietend fortgesetzt wird.

Wenn der beurkundende Notar keinen Ausgangspreis festsetzt, kann er dem ersten Bieter eine Prämie gewähren. Diese Prämie beträgt 1 Prozent des gebotenen Betrags. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.

Die in den Absätzen 5 und 7 erwähnten Prämien werden als Gerichtskosten im Sinne von Artikel 17 des Hypothekengesetzes angesehen." Art. 28 - Artikel 1193bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 2003, 13. August 2011 und 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1193bis - In den in den Artikeln 1186 bis 1189/1 vorgesehenen Fällen können die Personen, die dazu befugt sind, den öffentlichen Verkauf unbeweglicher Güter zu fordern, je nach Fall durch einen beim Friedensrichter oder beim Familiengericht eingereichten Antrag sich ermächtigen lassen, freihändig zu verkaufen. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn das Interesse der durch diese Artikel geschützten Personen es erfordert.

In der Ermächtigung muss ausdrücklich angegeben sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der geschützten Personen dient. Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.

Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift eingereicht, der ein von einem Notar erstellter Entwurf einer Kaufurkunde sowie ein Schätzgutachten beigefügt wird. Der Urkundsentwurf wird dem Beschluss beziehungsweise dem Urteil zur Erteilung der Ermächtigung beigefügt.

Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie gegebenenfalls die in den Artikeln 1187 Absatz 2 und 1189/1 Absatz 1 erwähnten Personen müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden.

Der Friedensrichter oder das Gericht kann das Erscheinen der Personen, die Urkundsparteien sind, anordnen.

Gibt der Friedensrichter oder das Gericht dem Antrag statt, dann muss dieser Verkauf gemäß dem vom Friedensrichter oder vom Gericht angenommenen Urkundsentwurf - gegebenenfalls in Anwesenheit des Gegenvormunds - durch den Dienst des Notars, der durch den Beschluss beziehungsweise das Urteil zur Erteilung der Ermächtigung bestellt worden ist, erfolgen. Letztere vermerken ausdrücklich die Identität der Gläubiger und der in den Artikeln 1187 Absatz 2 und 1189/1 Absatz 1 erwähnten Personen, die ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladen wurden." Art. 29 - Artikel 1193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1193ter - In dem in Artikel 1190 vorgesehenen Fall können Konkursverwalter sich anhand einer mit Gründen versehenen Antragschrift durch das Handelsgericht ermächtigen lassen, freihändig zu verkaufen. Konkursverwalter legen dem Gericht den Entwurf einer Kaufurkunde vor, der von einem vom Konkursrichter bestimmten Notar erstellt worden ist, und legen ihm die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf geboten ist.

Sie fügen ein vom Sachverständigen, den sie bestimmt haben, erstelltes Sachverständigengutachten und eine nach Konkurseröffnung ausgestellte Bescheinigung des Hypothekenbewahrers bei, mit Angabe der bestehenden Eintragungen und aller Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter.

Eingetragene Hypothekengläubiger oder eingetragene bevorrechtigte Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie der Konkursschuldner müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird.

Die Ermächtigung wird auf Stellungnahme des Konkursrichters hin erteilt, wenn es im Interesse der Konkursmasse erforderlich ist. Im Beschluss muss ausdrücklich angegeben werden, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der Konkursmasse dient, und wird die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger vermerkt. Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.

Der Verkauf muss gemäß dem vom Gericht angenommenen Urkundsentwurf durch den Dienst des Notars, der ihn erstellt hat, erfolgen. Der Antragsteller oder die beitretenden Gläubiger können auf die in Artikel 1031 bestimmte Weise Berufung gegen den Beschluss des Gerichts einlegen." Art. 30 - In Artikel 1209 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Ein öffentlicher Verkauf unbeweglicher Güter erfolgt auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 8 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192." Art. 31 - In Artikel 1214 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Ein öffentlicher Verkauf erfolgt auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 8 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192." Art. 32 - Artikel 1224 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1224 - § 1 - Wenn aus einer Vereinbarung zwischen allen Parteien oder aus der Stellungnahme des Notar-Liquidators, die sich gegebenenfalls auf den Bericht des Sachverständigen stützt, hervorgeht, dass es praktisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, erstellt der Notar-Liquidator - außer im Falle einer Vereinbarung zwischen allen Parteien über einen freihändigen Verkauf gemäß Artikel 1214 § 1 Absatz 2 - die Verkaufsbedingungen für den öffentlichen Verkauf der schwierig in Natur zu teilenden unbeweglichen Güter und mahnt die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, davon Kenntnis zu nehmen und ihm ihre Einwände innerhalb eines Monats nach der Anmahnung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung zwischen allen Parteien über diese Frist.

In der Anmahnung wird diese Frist ausdrücklich angegeben. Gleichzeitig mahnt der Notar-Liquidator die Parteien an, den Verkauf zu verfolgen. § 2 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs keine Einwände gemäß § 1 vorgebracht haben, wird davon ausgegangen, dass der Notar-Liquidator dazu aufgefordert ist, die Verkaufsverrichtungen fortzusetzen.

Die Zuschlagserteilung wird auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 3 - Falls die Parteien gemäß § 1 Einwände, sei es in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs, sei es in Bezug auf die Bedingungen des Verkaufs, vorgebracht haben, handelt der Notar-Liquidator gemäß Artikel 1216. § 4 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, ordnet es den Verkauf an und legt gegebenenfalls eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest.

Bei Abwesenheit oder Nicht-Zusammenarbeit der Parteien oder des Bewohners der unbeweglichen Güter, deren Verkauf angeordnet wird, ist der Notar-Liquidator ermächtigt, sich auf Kosten der Masse Zugang zu den betreffenden unbeweglichen Gütern zu verschaffen, nötigenfalls unter Mitwirkung der Staatsgewalt und gegebenenfalls beigestanden von einem Schlosser, damit die Verkaufsbedingungen eingehalten werden oder Interessehabenden eine Ortsbesichtigung ermöglicht wird.

Der Bewohner wird von dem Urteil und den in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Tagen und Uhrzeiten für die Besichtigung in Kenntnis gesetzt.

Geht die Nicht-Zusammenarbeit vom Bewohner der unbeweglichen Güter aus, deren Verkauf angeordnet wird, kann die Masse, gegebenenfalls vertreten durch den in Artikel 1212 erwähnten Verwalter, den Bewohner für die Kosten und für eventuellen Schadenersatz aufkommen lassen.

Wenn der Bewohner einer der Miteigentümer ist und noch kein in Artikel 1212 erwähnter Verwalter bestimmt worden ist, wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei ein solcher Verwalter ernannt, um in diesem Sinne zu handeln; in diesem Fall werden die Kosten den anderen Miteigentümern berechnet.

Die Absätze 2 bis 4 werden in dem Urteil, durch das der Verkauf der unbeweglichen Güter angeordnet wird, aufgenommen.

Wenn der Notar-Liquidator von mindestens einer der Parteien darum ersucht wird, nimmt er den Verkauf der unbeweglichen Güter auf die für gewöhnliche öffentliche Verkäufe unbeweglicher Güter gebräuchliche Weise und gemäß Artikel 1193 Absatz 2 bis 8 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 1186 bis 1192 vor.

Der Notar-Liquidator mahnt die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung an, dem Verkauf beizuwohnen, und setzt ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post davon in Kenntnis.

Die Zuschlagserteilung wird auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen.

Nach dem Verkauf wird das Verfahren gemäß Artikel 1223 fortgesetzt. § 5 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch möglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, hat das von ihm erlassene Urteil, was die Anwendung von Artikel 1218 § 3 Nr. 3 betrifft, die Wirkungen des in Anwendung von Artikel 1216 erlassenen Urteils. § 6 - Wenn aufgrund der Lage der unbeweglichen Güter verschiedene Begutachtungen stattgefunden haben und jedes unbewegliche Gut für schwierig in Natur zu teilen erklärt worden ist, muss keine Versteigerung stattfinden, wenn aus der Gegenüberstellung der Berichte hervorgeht, dass die unbeweglichen Güter in ihrer Gesamtheit praktisch teilbar sind.

In diesem Fall nimmt der Notar-Liquidator die Bildung der Lose vor und handelt wie in Artikel 1223 vorgesehen." Art. 33 - Artikel 1224/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1224/1 - § 1 - Wenn es sich bei den Gütern, die im Sinne von Artikel 1224 § 1 schwierig in Natur zu teilen sind, um bewegliche Güter handelt und die Parteien sich über deren Verkauf nicht einig sind, mahnt der Notar-Liquidator die Parteien per Gerichtsvollzieherurkunde, per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung sowie ihre Beistände per Telefax oder per gewöhnliche oder elektronische Post an, von der Notwendigkeit, den Verkauf vorzunehmen, Kenntnis zu nehmen und ihm ihre Einwände binnen einem Monat nach der Anmahnung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es gibt eine anderslautende Vereinbarung zwischen allen Parteien über diese Frist. In der Anmahung wird diese Frist ausdrücklich angegeben. § 2 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs keine Einwände gemäß § 1 vorgebracht haben, wird davon ausgegangen, dass der Notar-Liquidator dazu aufgefordert ist, die Verkaufsverrichtungen fortzusetzen.

Die Zuschlagserteilung wird auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 3 - Falls die Parteien in Bezug auf das Prinzip des Verkaufs gemäß § 1 Einwände vorgebracht haben, handelt der Notar-Liquidator gemäß Artikel 1216. § 4 - Wenn das Gericht feststellt, dass es pratisch unmöglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, ordnet es den Verkauf an.

Wenn der Notar-Liquidator von mindestens einer der Parteien darum ersucht wird, nimmt er den Verkauf gemäß den Artikeln 1194 bis 1204bis, gegebenenfalls unter Mitwirkung des von ihm bestimmten Gerichtsvollziehers, vor.

Die Zuschlagserteilung wird auf Antrag mindestens einer der Parteien vorgenommen. § 5 - Wenn das Gericht feststellt, dass es praktisch möglich ist, eine Teilung in Natur vorzunehmen, hat das von ihm erlassene Urteil, was die Anwendung von Artikel 1218 § 3 Nr. 3 betrifft, die Wirkungen des in Anwendung von Artikel 1216 erlassenen Urteils." Art. 34 - Artikel 1326 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. August 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1326 - § 1 - Die öffentlichen Verkäufe unbeweglicher Güter, für die die in den Artikeln 1186, 1189, 1190, 1580 und 1675/14bis vorgesehenen Ermächtigungen erteilt wurden, sowie die öffentlichen Verkäufe, für die die in Artikel XX.88 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Ermächtigungen erteilt wurden, bringen von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses zugunsten der eingetragenen Hypothekengläubiger oder der eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger sowie der Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, mit sich, wobei alle diese Gläubiger mindestens acht Tage vor der Abgabe des ersten Gebots zu der Zuschlagserteilung vorgeladen wurden.

Die freihändigen Verkäufe unbeweglicher Güter, für die die in den Artikeln 1193bis, 1193ter, 1580bis, 1580ter und 1675/14bis vorgesehenen Ermächtigungen erteilt wurden, sowie die freihändigen Verkäufe, für die die in Artikel XX.88 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Ermächtigungen erteilt wurden, bringen von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses zugunsten der eingetragenen Hypothekengläubiger oder der eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger sowie der Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, mit sich, wobei alle diese Gläubiger durch einen Gerichtsbrief, der mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wurde, zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen wurden. § 2 - Die öffentlichen und freihändigen Verkäufe ungeteilter unbeweglicher Güter, für die die in den Artikeln 1187, 1189bis, 1193bis, 1209, 1214, 1224 und 1675/14bis sowie in den Artikeln XX.88 und XX.193 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Ermächtigungen beziehungsweise Anordnungen erteilt wurden, bringen von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses zugunsten aller eingetragenen Hypothekengläubiger oder eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger sowie der Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, mit sich, wobei alle diese Gläubiger durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen wurden. § 3 - Der Rechtstitel des Erwerbers besteht aus der Urkunde, ohne dass der Beschluss beziehungsweise das Urteil zur Erteilung der Ermächtigung hinzuzufügen und zu übertragen wäre." Art. 35 - Artikel 1555 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1555 - Fünfzehn Tage vor dem Verkauf mahnt der bestellte öffentliche oder ministerielle Amtsträger die gepfändete Partei, den Eigentümer des Schiffes, wenn er nicht der Schuldner ist, die eingetragenen und Einspruch erhebenden Gläubiger durch Gerichtsvollzieherurkunde, die entweder an ihrem in der Eintragung gewählten Wohnsitz, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem Gesellschaftssitz zugestellt wird, an, die Verkaufsbedingungen einzusehen. In der Gerichtsvollzieherurkunde werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, das Anfangs- und das Enddatum der Gebotsabgabe vermerkt.

Dieser Amtsträger notifiziert darüber hinaus jeder Drittperson, die behauptet, Gläubiger zu sein, die Verkaufsbedingungen. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben.

Sind die Verkaufsbedingungen Gegenstand von Streitigkeiten, sind diese nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger binnen acht Tagen nach der Anmahnung unterbreitet werden. Der beurkundende Amtsträger erstellt darüber ein Protokoll und setzt alle Verrichtungen aus.

Nachdem der beurkundende Amtsträger das Protokoll bei der Kanzlei hinterlegt hat, bestimmt der Richter Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Streitigkeiten, wobei die Parteien vorab angehört oder auf Betreiben des Greffiers per Gerichtsbrief vorgeladen werden.

Gegebenenfalls legt der Richter eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Der aufgrund des vorliegenden Artikels angemahnte Gläubiger, der eine Auflösungsklage erheben kann, ist, unter Androhung des Verfalls, verpflichtet, diese vor der Zuschlagserteilung einzureichen.

Wird die Auflösungsklage eingereicht, müssen die in Artikel 1583 erwähnten Formalitäten eingehalten werden; die dort vorgeschriebenen Notifizierungen sind an den beurkundenden öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger zu richten." Art. 36 - Artikel 1556 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 37 - Artikel 1580bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1580bis - Wenn das Interesse der Parteien es erfordert, kann der Richter den freihändigen Verkauf anordnen.

Bei der Realisierung des unbeweglichen Gutes, das dem Schuldner als Hauptwohnort dient, kann der Richter darüber hinaus die Person, die dem Schuldner den Gebrauch ihrer Wohnung überlässt, als Erwerber bestimmen.

Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, der Gepfändete und gegebenenfalls der Drittinhaber müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden.

Im Beschluss müssen die Gründe angegeben werden, warum der freihändige Verkauf und gegebenenfalls die Bestimmung des Erwerbers gemäß Absatz 2 für die Gläubiger, den Schuldner und gegebenenfalls den Drittinhaber von Interesse sind. Im Beschluss wird ausdrücklich die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger vermerkt.

Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.

Der Verkauf muss binnen der festgelegten Frist und durch Mitwirkung des im Beschluss bestellten Notars erfolgen.

Alle Nichtigkeitserklärungen, die vorherige Verfahrenshandlungen beeinträchtigen könnten, sind durch den Beschluss gedeckt.

Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden." Art. 38 - Artikel 1580ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1580ter - Wenn der pfändende Gläubiger die Ermächtigung für einen freihändigen Verkauf beantragt, legt er dem Richter einen von einem Notar erstellten Entwurf eines Kaufvertrags vor und legt ihm die Gründe dar, warum der freihändige Verkauf geboten ist.

Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie der Gepfändete und gegebenenfalls der Drittinhaber müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn das Interesse der Gläubiger, des Schuldners und gegebenenfalls des Drittinhabers es erfordert.

Im Beschluss muss angegeben sein, warum der freihändige Verkauf für die Gläubiger, den Schuldner und gegebenenfalls den Drittinhaber von Interesse ist. Im Beschluss wird ausdrücklich die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger vermerkt.

Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.

Der Verkauf muss binnen der festgelegten Frist, durch Mitwirkung des im Beschluss bestellten Notars und gemäß dem dem Richter vorgelegten Entwurf eines Kaufvertrags erfolgen.

Alle Nichtigkeitserklärungen, die vorherige Verfahrenshandlungen beeinträchtigen könnten, sind durch den Beschluss gedeckt.

Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden." Art. 39 - Artikel 1582 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1582 - In den von dem bestellten Notar ausgefertigten Verkaufsbedingungen ist der Tag des Verkaufs oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, das Anfangs- und das Enddatum der Gebotsabgabe und die Überweisung des Erlöses zugunsten der Gläubiger vermerkt. Die zu treffenden Bekanntmachungsmaßnahmen werden angegeben.

In dieser Bekanntmachung wird nicht vermerkt, dass es sich um einen Zwangsverkauf handelt.

Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie der Schuldner werden mindestens einen Monat vor der Abgabe des ersten Gebots angemahnt, diese Verkaufsbedingungen einzusehen und den Verkauf zu verfolgen.

Sind die Verkaufsbedingungen Gegenstand von Streitigkeiten, sind diese nur annehmbar, wenn sie dem Notar binnen acht Tagen nach der Anmahnung vorgelegt werden. Der Notar erstellt darüber ein Protokoll und setzt alle Verrichtungen aus.

Nachdem der Notar eine Ausfertigung des Protokolls bei der Kanzlei hinterlegt hat, bestimmt der Richter Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Streitigkeiten, wobei die Parteien vorab angehört oder auf Betreiben des Greffiers per Gerichtsbrief vorgeladen werden.

Gegebenenfalls legt der Richter eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden." Art. 40 - Artikel 1586 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1586 - Die Zuschlagserteilung erfolgt auf Antrag der betreibenden Partei und, in deren Ermangelung, auf Antrag eines der eingetragenen Gläubiger oder eines der Gläubiger, deren Zahlungsbefehl übertragen worden ist." Art. 41 - Artikel 1587 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1587 - Die Zuschlagserteilung erfolgt auf die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten festgelegte Weise. Sie erfolgt binnen sechs Monaten nach dem in Artikel 1580 vorgesehenen Beschluss.

Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung. Die Artikel 1589 und 1590 sind auf diese Zuschlagserteilung anwendbar. Die Gebote können in Form einer physischen Präsenz oder in einer entmaterialisierten Form abgegeben werden. In den Verkaufsbedingungen werden die Weise der Abgabe, die Bedingungen und die Frist für die Abgabe der Gebote angegeben. Bei einem entmaterialisierten öffentlichen Verkauf schlägt der Notar das Gut binnen einem Zeitraum von höchstens zehn Werktagen ab Ende der Gebotsabgabe zu. Die Zuschlagserteilung erfolgt an ein und demselben Tag durch die Online-Mitteilung des berücksichtigten Höchstgebots einerseits und durch die Erstellung einer Urkunde, durch die das berücksichtigte Höchstgebot sowie die Zustimmung des Antragstellers und des Ersteigerers festgestellt werden, andererseits.

In den Verkaufsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Zuschlagserteilung unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass der Ersteigerer eine Finanzierung erhält. In den Verkaufsbedingungen werden die Modalitäten dieser Bedingung festgelegt. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, trägt der Ersteigerer die Kosten der Zuschlagserteilung innerhalb der in den Verkaufsbedingungen festgelegten Grenzen.

Der Bieter, der zu Beginn der Sitzung als erstes Angebot einen Betrag vorschlägt, der dem Ausgangspreis entspricht oder ihn übersteigt, erhält eine Vergütung von einem Prozent seines ersten Angebots. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.

Wenn niemand den Betrag des Ausgangspreises bietet, schlägt der Notar ein erstes Angebot durch degressive Versteigerung vor, wonach der Verkauf im Wege der Versteigerung meistbietend fortgesetzt wird.

Wenn der beurkundende Notar keinen Ausgangspreis festsetzt, kann er dem ersten Bieter eine Prämie gewähren. Diese Prämie beträgt 1 Prozent des gebotenen Betrags. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.

Die in den Absätzen 4 und 6 erwähnten Prämien werden als Gerichtskosten im Sinne von Artikel 17 des Hypothekengesetzes angesehen." Art. 42 - Artikel 1592 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und durch das Gesetz vom 15. Mai 2009, wird aufgehoben.

Art. 43 - Artikel 1593 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 44 - Artikel 1594 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 45 - Artikel 1601 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1601 - § 1 - Sobald der Notar von einer zur Betreibung der Wiederversteigerung befugten Person darum ersucht wird, fordert er den säumigen Ersteigerer per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein dazu auf, binnen einer Frist von acht Tagen den in Artikel 1596 vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen oder die Verkaufsbedingungen zu erfüllen. § 2 - In Ermangelung eines vorherigen Ersuchens fordert der Notar ab dem Tag nach dem in den Verkaufsbedingungen festgelegten Ablaufdatum, um den in Artikel 1596 vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen oder die Verkaufsbedingungen zu erfüllen, den säumigen Ersteigerer binnen einer annehmbaren Frist per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein dazu auf, seinen Verpflichtungen binnen einer Frist von acht Tagen nachzukommen.

Wenn der Ersteigerer bei Ablauf der in Absatz 1 erwähnten achttägigen Frist den in Artikel 1596 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder die Verkaufsbedingungen nicht erfüllt hat, setzt der Notar alle zur Betreibung der Wiederversteigerung befugten Personen sofort per Einschreiben davon in Kenntnis.

Binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum des in Absatz 2 erwähnten Einschreibens muss der Notar zur Vermeidung des Ausschlusses ersucht werden, die Wiederversteigerung zu betreiben. In Ermangelung dessen sind nur noch die anderen rechtlichen Mittel möglich. § 3 - Die in vorliegender Bestimmung vorgesehenen Fristen werden gemäß Artikel 52 ff. berechnet. § 4 - In allen Fällen werden die vom Notar verauslagten Kosten als bevorrechtigte Gerichtskosten im Sinne von Artikel 17 des Hypothekengesetzes angesehen." Art. 46 - Artikel 1602 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1602 - Wenn der Notar darum ersucht wird, legt er den Tag für die erneute Zuschlagserteilung oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, das Anfangs- und das Enddatum der Abgabe der neuen Gebote fest. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß den in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Formen. In dieser Bekanntmachung werden neben dem Namen und dem Wohnsitz des säumigen Ersteigerers der Betrag des Zuschlags und Ort, Tag und Uhrzeit der stattzufindenden Wiederversteigerung oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, das Anfangs- und das Enddatum der Abgabe der neuen Gebote, vermerkt. Die Zuschlagserteilung erfolgt gemäß denselben Formen und Bedingungen, wie in den vorherigen Verkaufsbedingungen vorgesehen. Die Frist zwischen der neuen Bekanntmachung und dem Beginn der Abgabe der neuen Gebote muss mindestens zehn Tage betragen." Art. 47 - Artikel 1603 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1603 - Mindestens fünfzehn Tage vor Beginn der Gebotsabgabe werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, das Anfangs- und das Enddatum der Gebotsabgabe, dem Ersteigerer, den eingetragenen Gläubigern, den Gläubigern, die ihren Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, und der gepfändeten Partei an die Person selbst oder am tatsächlichen Wohnsitz oder an dem in den Eintragungen oder Zahlungsbefehlen gewählten Wohnsitz zugestellt, ohne dass diese Frist aufgrund der Entfernungen verlängert wird." Art. 48 - Artikel 1617 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1617 - Verzögert sich die Zuschlagserteilung, wird sie in der in den Versteigerungsbedingungen vorgeschriebenen Form angekündigt." Art. 49 - Artikel 1639 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1639 - Nach den in Artikel 1326 vermerkten Verkäufe, die von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses zugunsten der Gläubiger unter Berücksichtigung der in vorliegender Bestimmung festgelegten Bedingungen mit sich bringen, wird eine Rangordnung festgelegt.

Die Rangordnung, die infolge eines Verkaufs eröffnet wird, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder im Rahmen einer Abwicklung einer herrenlosen Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft erfolgt, ist unter Vorbehalt anderer Modalitäten auf die Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger beschränkt. Nach Bezahlung dieser Gläubiger überweist der beurkundende ministerielle Amtsträger dem gerichtlichen Bevollmächtigten oder dem Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, gegebenenfalls den Restbetrag des Verkaufserlöses und der geleisteten Nebenkosten.

Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 vornimmt." Art. 50 - In Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetz vom 29.

Mai 2000 und 13. Dezember 2005, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Alle Vollstreckungsmittel, die auf die Zahlung einer Geldsumme abzielen, werden ausgesetzt. Dies gilt ebenfalls für Pfändungen, die vor der Annehmbarkeitsentscheidung durchgeführt wurden. Diese Pfändungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung.

Wenn jedoch der Tag des Zwangsverkaufs von gepfändeten beweglichen Gütern bereits vor dieser Entscheidung festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben worden ist, erfolgt dieser Verkauf für Rechnung der Masse. Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Schuldenvermittlers, der im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans handelt, die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben.

Wenn gleichfalls vor dieser Entscheidung gegen einen Beschluss, der gemäß den Artikeln 1580, 1580bis und 1580ter erlassen wurde, kein in den Artikeln 1033 und 1034 erwähnter Einspruch mehr eingelegt werden kann, können Verkaufsverrichtungen infolge einer Immobiliarvollstreckungspfändung für Rechnung der Masse fortgesetzt werden. Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Schuldenvermittlers, der im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans handelt, die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger und eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen wurden. Ein solcher Antrag auf Vertagung oder Absetzung des Verkaufs ist nach einer gemäß Artikel 1582 erfolgten Anmahnung des Schuldners nicht mehr zulässig.

Bei Pfändung gegen mehrere Schuldner, von denen nur einer Anspruch auf das Verfahren der kollektiven Schuldenregelungen erhalten hat, wird der Zwangsverkauf von Mobilien oder Immobilien gemäß den Regeln für Mobiliarpfändung beziehungsweise Immobiliarpfändung fortgesetzt. Nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger überweist der Notar gegebenenfalls den Restbetrag des Verkaufspreises, der dem Schuldner zukommt, an den Schuldenvermittler.

Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 vornimmt.

Für Personen, die eine persönliche Sicherheit bewilligt haben, um eine Schuld des Schuldners zu besichern, werden die Vollstreckungsmittel bis zur Homologierung des gütlichen Schuldenregelungsplans, bis zur Hinterlegung des in Artikel 1675/11 § 1 erwähnten Protokolls oder bis zur Ablehnung des Schuldenregelungsplans ausgesetzt.

Für Personen, die die in Artikel 1675/16bis § 2 erwähnte Erklärung hinterlegt haben, werden die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, bis der Richter über die Entlastung entschieden hat." Art. 51 - Artikel 1675/14bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1675/14bis - § 1 - Wenn während der Erstellung oder Ausführung des Plans bewegliche oder unbewegliche Güter aufgrund von Artikel 1675/7 § 3 oder aufgrund des gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplans realisiert werden müssen, erfolgt der öffentliche oder freihändige Verkauf gemäß den Regeln der Zwangsvollstreckung ohne vorherige Zustellung eines Zahlungsbefehls oder einer Pfändung. Ein öffentlicher Verkauf unbeweglicher Güter erfolgt gemäß den Artikeln 1580, 1583 ff.. Ein freihändiger Verkauf erfolgt gemäß den Artikeln 1580bis oder 1580ter. § 2 - Gehören unbewegliche Güter in Miteigentum dem Schuldner und anderen Personen, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Schuldenvermittlers, der im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans handelt, den Verkauf der ungeteilten unbeweglichen Güter anordnen. Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie die anderen Miteigentümer müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Dasselbe gilt für den Schuldner im Falle eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans. In diesem Fall erfolgt der Verkauf auf Antrag des Schuldenvermittlers allein.

Bei Einverständnis aller Miteigentümer in Bezug auf den Verkauf des ungeteilten unbeweglichen Guts kann das Arbeitsgericht auf gemeinsamen Antrag des Schuldners oder des Schuldenvermittlers, der im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans handelt, und der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zu diesem Verkauf erteilen, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger sowie die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen worden sind.

Dasselbe gilt für den Schuldner im Falle eines gerichtlichen Schuldenregelungsplans. § 3 - In allen Fällen wird im Beschluss die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger und Miteigentümer vermerkt.". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. August 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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