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Loi du 11 décembre 2016
publié le 01 juin 2017

Loi portant diverses dispositions en matière de fonction publique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017012240
pub.
01/06/2017
prom.
11/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/11/2017012240/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 DECEMBRE 2016. - Loi portant diverses dispositions en matière de fonction publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 décembre 2016 portant diverses dispositions en matière de fonction publique (Moniteur belge du 22 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 11. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich öffentlicher Dienst PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "13. flämischen Verwaltungsgerichte." Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der Ausübung des Amtes ereignen, gelten als durch die Ausübung des Amtes bedingt." Art. 4 - In Artikel 14 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird der Buchstabe d) aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 20novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "übermitteln diese der Behörde" durch die Wörter "übermitteln diese der Behörde und dem Opfer oder seinen Berechtigten" ersetzt.

Art. 6 - In Kapitel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird ein Artikel 20decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20decies - "Gibt es eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltung, einem Dienst, einer Einrichtung, einer Anstalt oder einer Person, die beziehungsweise der in den Artikeln 1 und 1bis aufgezählt ist und auf die beziehungsweise den vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt wurde, und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des Arbeitsunfalls und hält die Behörde die Weigerung den Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige Gericht bringen.

Er informiert die Behörde, das Opfer oder seine Berechtigten und gegebenenfalls für das Personalmitglied, das kein endgültig ernanntes Personalmitglied ist, den Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen.

Das Opfer oder seine Berechtigten können binnen dieser Frist von drei Monaten ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. In diesem Fall wird auf die Klage verzichtet.

Wenn die Klage vor dem zuständigen Gericht eingereicht wird, werden das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger in das Verfahren herangezogen.

Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor Art. 8 - Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei unvorhersehbaren Umständen, bei denen dringende Maßnahmen notwendig sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Ausgleichsruhe mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch einen finanziellen Ausgleich ersetzt werden." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Artikel 2, der mit 1.November 2014 wirksam wird, 2. Artikel 3, der mit 1.Januar 2016 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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