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Loi du 11 juillet 2013
publié le 14 août 2014

Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les sûretés réelles mobilières et abrogeant diverses dispositions en cette matière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000367
pub.
14/08/2014
prom.
11/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/11/2014000367/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2013. - Loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les sûretés réelles mobilières et abrogeant diverses dispositions en cette matière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2013 modifiant le Code civil en ce qui concerne les sûretés réelles mobilières et abrogeant diverses dispositions en cette matière (Moniteur belge du 2 août 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von Titel XVII wie folgt ersetzt: "Dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern".

Art. 3 - Artikel 2071, abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 1999, und Artikel 2072 des Zivilgesetzbuches werden aufgehoben.

Art. 4 - Im selben Titel wird die Überschrift von Kapitel I wie folgt ersetzt: "Das Pfandrecht".

Art. 5 - In dasselbe Kapitel I wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 2073 und 2074 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt.

Art. 6 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 5, wird Artikel 2073 durch Artikel 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Artikel 1 - Zweck Aufgrund eines Pfandrechts hat der Pfandgläubiger das Recht, vorrangig vor den anderen Gläubigern aus den verpfändeten Gütern bezahlt zu werden." Art. 7 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2074, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2000 durch Artikel 2 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 2 - Bestellung Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 wird das Pfandrecht durch eine zwischen dem Pfandschuldner und dem Pfandgläubiger geschlossene Vereinbarung bestellt." Art. 8 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2075, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996, durch Artikel 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 3 - Vertretung Eine Pfandvereinbarung, die von einem Vertreter für Rechnung eines oder mehrerer Begünstigten geschlossen wird, ist gültig und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Identität der Begünstigten anhand der Vereinbarung festgestellt werden kann. Alle daraus hervorgehenden Rechte kommen dem Vermögen dieser Begünstigten zugute.

Der Vertreter kann alle Rechte ausüben, die normalerweise dem Pfandgläubiger zukommen. Er haftet - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - gesamtschuldnerisch mit dem Begünstigten." Art. 9 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2076 durch Artikel 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 4 - Nachweis Die Verpfändung wird durch ein Schriftstück nachgewiesen, in dem die mit dem Pfandrecht belasteten Güter, die besicherten Forderungen und der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, genau angegeben sind.

Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, ist es für die Gültigkeit der Vereinbarung erforderlich, dass, je nach Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 1325 oder von Artikel 1326, ein Schriftstück abgefasst wird.

In dem in Absatz 2 erwähnten Schriftstück wird für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Wert des verpfändeten Guts beziehungsweise der verpfändeten Güter angegeben." Art. 10 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2077 durch Artikel 5 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 5 - Drittverpfänder Das Pfandrecht kann von einem Dritten für den Schuldner bestellt werden.

Außer bei gegenteiliger Vereinbarung kann, wenn für ein und dieselbe Forderung sowohl Güter des Schuldners als auch Güter eines Dritten verpfändet worden sind, der Drittverpfänder verlangen, dass die Güter des Schuldners zuerst verwertet werden." Art. 11 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2078 durch Artikel 6 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 6 - Befugnis des Pfandschuldners Die Verpfändung ist nur gültig, wenn der Pfandschuldner dazu befugt ist, die Güter zu verpfänden.

Hat der Pfandschuldner diese Befugnis nicht, erhält der Pfandgläubiger dennoch ein Pfandrecht, wenn er zum Zeitpunkt, wo die Vereinbarung geschlossen wurde, vernünftigerweise annehmen konnte, dass der Pfandschuldner zur Verpfändung befugt war." Art. 12 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2079 durch Artikel 7 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 7 - Gegenstand Das Pfandrecht kann ein körperliches oder unkörperliches bewegliches Gut oder eine bestimmte Gesamtheit von Gütern dieser Art zum Gegenstand haben.

Vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen in der Pfandvereinbarung umfasst das Pfandrecht, das ein Handelsgeschäft zum Gegenstand hat, die Gesamtheit der Güter, aus denen dieses Handelsgeschäft besteht.

Vorbehaltlich einschränkender Bestimmungen in der Pfandvereinbarung umfasst das Pfandrecht, das einen Landwirtschaftsbetrieb zum Gegenstand hat, die Gesamtheit der Güter, die dem Betrieb dienen.

Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, darf der Wert des verpfändeten Guts beziehungsweise der verpfändeten Güter das Doppelte des in Artikel 12 festgelegten Umfangs des Pfandrechts nicht überschreiten.

Nur Güter, die aufgrund des Gesetzes abtretbar sind, können verpfändet werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf Pfandrechte, die geistige Eigentumsrechte zum Gegenstand haben, nur anwendbar, sofern sie nicht unvereinbar sind mit anderen Bestimmungen, durch die solche Pfandrechte spezifisch geregelt werden." Art. 13 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2080 durch Artikel 8 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 8 - Zukünftige Güter Das Pfandrecht kann zukünftige Güter zum Gegenstand haben." Art. 14 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2081 durch Artikel 9 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 9 - Dingliche Surrogation Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen, die an die Stelle der mit dem Pfandrecht belasteten Güter treten, darunter die Forderungen, die sich aus der Abtretung dieser Güter ergeben, und diejenigen, durch die ein Verlust, eine Beschädigung oder ein Wertverlust des belasteten Guts entschädigt wird.

Außer bei gegenteiliger Vereinbarung erstreckt sich das Pfandrecht auf die durch die mit dem Pfandrecht belasteten Güter hervorgebrachten Früchte.

Der Pfandschuldner und gegebenenfalls der Pfandgläubiger sind verpflichtet, der anderen Partei hierüber Rechenschaft abzulegen." Art. 15 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2082 durch Artikel 10 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 10 - Besicherte Forderung Ein Pfandrecht kann zur Sicherung einer oder mehrerer bestehender oder zukünftiger Forderungen bestellt werden, wenn die besicherten Forderungen bestimmt oder bestimmbar sind.

In der Pfandvereinbarung wird der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, angegeben." Art. 16 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2083 durch Artikel 11 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 11 - Dauer Die Pfandvereinbarung kann für eine befristete oder eine unbefristete Dauer geschlossen werden.

Wenn die Vereinbarung für eine unbefristete Dauer geschlossen worden ist, kann der Pfandschuldner die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten beenden.

Wenn die Pfandvereinbarung durch Ablauf der Dauer oder durch Kündigung endet, erstreckt sich das Pfandrecht - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - nur auf die Sicherung der Forderungen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, wo der Vertrag endet." Art. 17 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 2084 durch Artikel 12 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 12 - Umfang Das Pfandrecht erstreckt sich im Rahmen des vereinbarten Betrags auf die Hauptsumme der besicherten Forderung und auf Zugehöriges wie Zinsen, Vertragsstrafe und Verwertungskosten.

Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, darf dieses Zugehörige jedoch nicht mehr als 50 % der Hauptsumme betragen." Art. 18 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13 - Unteilbarkeit Das Pfand ist unteilbar, ungeachtet der Teilbarkeit der Schuld unter die Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger des Schuldners oder unter die des Gläubigers.

Der Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger des Schuldners, der seinen Anteil an der Schuld gezahlt hat, kann die Erstattung seines Anteils am Pfand nicht verlangen, solange die Schuld nicht vollständig beglichen ist.

Andererseits darf der Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger des Gläubigers, der seinen rechts Anteil von der Schuld bezahlt bekommen hat, das Pfand nicht zurückgeben zum Nachteil derjenigen seiner Universal- Mitrechtsnachfolger oder Bruchteils- Mitrechtsnachfolger, die nicht bezahlt worden sind." Art. 19 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14 - Weiterverpfändung Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, das Gut als Pfand einzusetzen." Art. 20 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15 - Drittwirksamkeit Das Pfandrecht ist Dritten gegenüber wirksam durch eine gemäß Artikel 29 Absatz 1 durchgeführte Registrierung im Pfandregister.

Durch eine fehlerhafte Identifizierung des Pfandschuldners wird die Registrierung unwirksam, außer wenn eine Suche im Register anhand des korrekten Identifizierungselements es ermöglicht, die Eintragung wiederzufinden, unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2.

Durch eine fehlerhafte Identifizierung des Pfandgläubigers oder seines Vertreters oder durch eine fehlerhafte Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wird die Registrierung unwirksam, außer wenn durch diese fehlerhafte Identifizierung beziehungsweise Bestimmung eine vernünftige Person, die eine Suche durchführt, nicht ernsthaft in die Irre geführt wird, unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2.

Durch eine fehlerhafte Bestimmung der besicherten Forderungen oder des Höchstbetrags, bis zu dem sie besichert sind, wird die Registrierung nicht unwirksam, unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2.

Der Rang des Pfandrechts wird nach der chronologischen Reihenfolge seiner Registrierung bestimmt.

Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest." Art. 21 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16 - Verpflichtungen des Pfandschuldners Der Pfandschuldner muss mit der Sorgfalt eines guten Pfandschuldners für die mit dem Pfandrecht belasteten Güter Sorge tragen.

Der Pfandgläubiger ist berechtigt, die mit dem Pfandrecht belasteten Güter jederzeit zu inspizieren." Art. 22 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17 - Nutzungsrecht Der Pfandschuldner hat das Recht, von den verpfändeten Güter gemäß ihrer Zweckbestimmung einen angemessenen Gebrauch zu machen." Art. 23 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18 - Verarbeitung Außer bei gegenteiliger Vereinbarung hat der Pfandschuldner das Recht, Güter, die dazu bestimmt sind, verarbeitet zu werden, zu verarbeiten.

Entsteht durch diese erlaubte Verarbeitung ein neues Gut, wird dieses neu entstandene Gut - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - mit dem Pfandrecht belastet. Bei einer nicht erlaubten Verarbeitung kommen die Artikel 570 und folgende zur Anwendung.

Werden Güter von Dritten für die Verarbeitung verwendet und ist die Trennung dieser Güter unmöglich oder wirtschaftlich ungerechtfertigt, wird dieses neu entstandene Gut mit dem Pfandrecht belastet, wenn dieses Gut das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 567 oder - gegebenenfalls - wenn dieses Gut den größeren Wert hat. In diesem Fall kann der Dritte gegen den Pfandgläubiger eine Beschwerde wegen ungerechtfertigter Bereicherung einlegen." Art. 24 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19 - Immobilisierung Durch Immobilisierung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter wird das Recht des Pfandgläubigers, vorrangig aus dem Ertrag dieser Güter bezahlt zu werden, nicht beeinträchtigt." Art. 25 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20 - Vermischung Durch die Vermischung fungibler Güter, die von einem oder mehreren Pfandschuldnern ganz oder teilweise mit dem Pfandrecht belastet worden sind, wird das Pfandrecht nicht beeinträchtigt.

Gibt es mehrere Pfandgläubiger, können sie ihr Pfandrecht an den vermischten Gütern im Verhältnis zu ihren Rechten geltend machen." Art. 26 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21 - Verfügung Außer bei gegenteiliger Vereinbarung kann der Pfandschuldner im Rahmen einer normalen Betriebsführung frei über die mit dem Pfandrecht belasteten Güter verfügen." Art. 27 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22 - Sanktion Die Klausel, aufgrund deren der Pfandgläubiger sich auf einfaches Verlangen hin die mit dem Pfandrecht belasteten Güter ganz oder teilweise aushändigen lassen kann, gilt als ungeschrieben.

Wenn der Pfandschuldner sich ernsthaft seiner Verpflichtungen entzieht, kann der Richter auf Antrag des Pfandgläubigers anordnen, dass die mit dem Pfandrecht belasteten Güter ihm ausgehändigt werden oder dass sie unter gerichtliche Sequestration gestellt werden.

Betrügerische Veräußerung oder betrügerische Verlegung der mit Pfandrecht belasteten Güter wird mit den in Artikel 491 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet." Art. 28 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 23 - Übertragung des Pfandrechts Die Abtretung der besicherten Forderung hat die Übertragung des Pfandrechts zur Folge.

Diese Übertragung ist durch ihre Eintragung im Pfandregister oder durch die Abtretung des Besitzes der mit dem Pfandrecht belasteten Güter an den Zessionar Dritten gegenüber wirksam.

Die besicherte Forderung kann teilweise abgetreten werden. In diesem Fall erfolgt die Übertragung des Pfandrechts im Verhältnis zum Umfang der Abtretung der Forderung." Art. 29 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 24 - Verfügung über mit Pfandrecht belastete Güter Das Pfandrecht folgt den mit dem Pfandrecht belasteten Gütern, in welche Hände sie auch übergehen. Der Zessionar gilt als Pfandschuldner von dem Moment an, wo die Abtretung erfolgt ist.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Pfandschuldner gemäß Artikel 21 berechtigt war, über die mit dem Pfandrecht belasteten Güter zu verfügen, wenn der Pfandgläubiger die Verfügung erlaubt hatte oder wenn der Erwerber sich auf Artikel 2279 berufen kann." Art. 30 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25 - Dritterwerber Durch die Registrierung im Pfandregister wird die Anwendung von Artikel 2279 gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des Pfandschuldners, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln, ausgeschlossen." Art. 31 - In dasselbe Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Bekanntmachung" eingefügt.

Art. 32 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26 - Pfandregister Die Registrierung eines Pfandrechts erfolgt im Nationalen Pfandregister, Pfandregister genannt, das beim Hypothekendienst der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen aufbewahrt wird.

Das Pfandregister ist ein Datenverarbeitungssystem zur Registrierung und Konsultierung von Pfandrechten sowie zur Änderung, Erneuerung oder Streichung der Pfandregistrierung.

Der König regelt die Funktionsweise des Pfandregisters.

Der in Absatz 1 erwähnte Hypothekendienst ist verantwortlich für die Verarbeitung im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und ist mit der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes beauftragt." Art. 33 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27 - Authentifizierung Bei jeder Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung oder Streichung registrierter Pfandrechte ist eine Authentifizierung des Benutzers des Pfandregisters erforderlich.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für diese Authentifizierung." Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28 - Kosten Die Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung und Streichung von Daten können jeweils Anlass zur Zahlung einer Gebühr geben, deren Betrag vom König festgelegt wird.

Die Konsultierung des Pfandregisters ist unentgeltlich für den Pfandschuldner und für die Kategorien von Personen oder Einrichtungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt hat." Art. 35 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 29 - Registrierung Der Pfandgläubiger ist aufgrund der Pfandvereinbarung berechtigt, sein Pfandrecht zu registrieren, indem er die in Artikel 30 erwähnten Daten, wie sie in dem in Artikel 4 erwähnten Schriftstück vorkommen, entsprechend den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten ins Pfandregister einträgt.

Der Pfandgläubiger haftet für jeglichen Schaden, der sich eventuell aus der Eintragung fehlerhafter Daten ergibt.

Der Pfandgläubiger setzt den Pfandschuldner schriftlich über die Registrierung in Kenntnis." Art. 36 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30 - Anzugebende Daten Bei der Registrierung eines Pfandrechts sind folgende Daten anzugeben: 1.die Identität des Pfandgläubigers oder des Vertreters, 2. die Identität des Pfandschuldners, 3.die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, 4. die Bestimmung der besicherten Forderungen, 5.der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, 6. die Erklärung des Pfandgläubigers darüber, dass er für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Eintragung fehlerhafter Daten ergibt." Art. 37 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31 - Konsultierung Mit Bezug auf ein registriertes Pfandrecht können folgende Daten konsultiert werden: 1. die Registrierungsnummer, 2.die Identität des Pfandgläubigers oder des Vertreters, 3. die Identität des Pfandschuldners, 4.die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, 5. die Bestimmung der besicherten Forderungen, 6.der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, 7. die Erklärung des Pfandgläubigers darüber, dass er für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Eintragung fehlerhafter Daten ergibt, 8.das Datum der Registrierung." Art. 38 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32 - Änderung Bei einer Änderung der Pfandvereinbarung oder bei fehlerhaften Daten ist der Pfandgläubiger berechtigt, gemäß der Vereinbarung und den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten die registrierten Daten zu ändern.

Bei einer Änderung wird im Register sowohl die ursprüngliche Eintragung als auch die Änderung angegeben.

Der Pfandgläubiger setzt den Pfandschuldner schriftlich über die Änderung der Registrierung in Kenntnis." Art. 39 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33 - Fehlerhafte Daten Der Pfandschuldner ist berechtigt, vom Pfandgläubiger die Streichung oder Änderung fehlerhafter Daten zu fordern.

Bei Uneinigkeit richtet der Pfandschuldner seinen Antrag an den Hypothekendienst, der, nachdem er die Stellungnahme des Pfandgläubigers eingeholt hat, die Richtigkeit der Daten kostenlos überprüft." Art. 40 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 34 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 34 - Zugang zum Register Zugang zum Register haben: - der Pfandschuldner und der Pfandgläubiger, - die Kategorien von Personen oder Einrichtungen, die der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt hat.

Die Modalitäten für diesen Zugang werden vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt." Art. 41 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35 - Dauer Die Registrierung des Pfandrechts läuft nach zehn Jahren aus. Von diesem Zeitpunkt an ist das Pfandrecht nicht mehr im Pfandregister konsultierbar.

Diese Frist kann jedoch für aufeinander folgende Fristen von zehn Jahren erneuert werden.

Die Erneuerung erfolgt durch eine Eintragung im Register vor Ablauf der Frist von zehn Jahren und nach den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten.

Der Pfandgläubiger setzt den Pfandschuldner schriftlich über die Erneuerung der Registrierung in Kenntnis." Art. 42 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36 - Streichung der Registrierung Der Pfandgläubiger muss im Falle der Zahlung der Schuld dafür sorgen, dass die Registrierung des Pfandrechts gestrichen wird.

Der Pfandgläubiger und der Pfandschuldner können jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen die Streichung der Registrierung des Pfandrechts beim Hypothekendienst beantragen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, wird die Streichung über den Gerichtsweg beantragt, unbeschadet des eventuellen Schadenersatzes." Art. 43 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 37 - Forderungsabtretung Die Registrierung der Abtretung des Pfandrechts bei Abtretung der besicherten Forderung erfolgt nach den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten. Bis zu diesem Zeitpunkt behält die Registrierung ihre Wirkung gemäß der Eintragung des Zedenten.

Bei der Registrierung der Abtretung ist die Identität des Zessionars anzugeben.

Die Registrierung der Abtretung muss durch den Zedenten erfolgen." Art. 44 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 38 - Rangabtretung Eine Rangabtretung ist nur durch ihre Registrierung nach den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten Dritten gegenüber wirksam." Art. 45 - In dasselbe Kapitel wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Drittwirksamkeit durch den Verlust des Besitzes körperlicher Güter" eingefügt.

Art. 46 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 39 - Einweisung in den Besitz Das Pfandrecht an einem körperlichen Gut ist auch Dritten gegenüber wirksam, wenn dieses Gut in den materiellen Besitz des Gläubigers oder eines einvernehmlich bestimmten Dritten eingewiesen wird." Art. 47 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 40 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40 - Nachweis Die Pfandvereinbarung kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden.

Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, ist es für den Nachweis der Vereinbarung erforderlich, dass, je nach Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 1325 oder von Artikel 1326, ein Schriftstück abgefasst wird." Art. 48 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41 - Folgen Bis zur Pfandverwertung bleibt der Pfandschuldner Eigentümer des Pfands, das in den Händen des Pfandgläubigers nur eine Verwahrung als Sicherheit für sein Pfandrecht ist." Art. 49 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 42 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42 - Nutzungsrecht Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, die mit dem Pfandrecht belasteten Güter zu benutzen, außer wenn und insofern dies für ihre Erhaltung notwendig ist." Art. 50 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43 - Verpflichtungen des Pfandgläubigers Der Pfandgläubiger muss mit der Sorgfalt eines guten Pfandgläubigers für die mit dem Pfandrecht belasteten Güter Sorge tragen.

Der Pfandgläubiger haftet nach den im Titel "Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen" aufgestellten Regeln für den Verlust oder die Beschädigung des Pfands, wenn sie eine Folge seiner Nachlässigkeit sind.

Die vom Pfandgläubiger gezahlten, der Erhaltung und dem Unterhalt dienenden Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen der Pfandgläubiger das Gut belastet hat, müssen ihm vom Pfandschuldner zurückgezahlt werden.

Der Pfandschuldner ist berechtigt, die Güter jederzeit zu inspizieren." Art. 51 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 44 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44 - Trennungspflicht Wenn das Pfandrecht sich auf Gattungssachen bezieht, ist der Pfandgläubiger oder der einvernehmlich bestimmte Dritte - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - dazu verpflichtet, sie von Sachen der gleichen Art getrennt zu halten.

Wenn die Güter vermischt worden sind, muss der Pfandgläubiger dem Pfandschuldner bei Beendigung der Pfandvereinbarung die gleiche Menge an Sachen der gleichen Art zurückgeben.

Nach einer Pfändung, einem Konkurs oder jeglicher anderen Konkurrenzsituation, die das Vermögen des Pfandgläubigers oder des einvernehmlich bestimmten Dritten betrifft, kann der Pfandschuldner seine Rechte an den getrennten Gütern ausüben. Wenn die Güter vermischt worden sind, werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Güter als die mit dem Pfandrecht belasteten Güter betrachtet, und zwar in Höhe der mit dem Pfandrecht belasteten Menge. Gibt es mehrere Pfandschuldner, können sie ihre Ansprüche an den vermischten Gütern im Verhältnis zu ihren Rechten geltend machen." Art. 52 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 45 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 45 - Sanktion Außer wenn der Pfandgläubiger oder der einvernehmlich bestimmte Dritte sich ernsthaft seiner Verpflichtungen entzieht, kann der Pfandschuldner das verpfändete Gut erst zurückfordern, nachdem er die Schuld, für deren Sicherheit das Pfand gegeben wurde, sowohl was die Hauptsumme als auch was das Zugehörige betrifft, vollständig gezahlt hat." Art. 53 - In dasselbe Kapitel 1wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Verwertung" eingefügt.

Art. 54 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Artikel 46 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46 - Pfandschuldner-Verbraucher Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, darf der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung nicht über das Pfand verfügen; vorbehaltlich seines Rechts, durch das Gericht anordnen zu lassen, dass ihm dieses Pfand nach einer von Sachverständigen vorgenommenen Schätzung als Bezahlung in Höhe der Schuld verbleiben soll oder dass es öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden soll.

Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, im Falle eines freihändigen Verkaufs als Käufer aufzutreten.

Klauseln, durch die der Pfandgläubiger ermächtigt würde, sich das Pfand anzueignen oder darüber zu verfügen, ohne die weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten berücksichtigen zu müssen, sind nichtig.

Die Artikel 50 und 55 sind entsprechend anwendbar." Art. 55 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47 - Pfandschuldner-Nichtverbraucher Ist der Pfandschuldner kein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, kann der Pfandgläubiger bei Nichtzahlung sein Pfandrecht gemäß den Artikeln 48 bis 56 ausüben, indem er die mit dem Pfandrecht belasteten Güter ganz oder teilweise verkauft oder vermietet, um die besicherte Forderung zu begleichen.

Bei Säumigkeit des Schuldners hat der Pfandgläubiger das Recht, über das mit dem Pfandrecht belastete Gut zu verfügen. Wenn der Pfandschuldner oder jegliche Person, die im Besitz des mit dem Pfandrecht belasteten Guts ist, Einspruch dagegen erhebt, muss der Pfandgläubiger gemäß Artikel 54 den Richter anrufen.

Die Verwertung muss gutgläubig und auf eine wirtschaftlich gerechtfertigte Weise erfolgen.

Der Pfandgläubiger darf seine Haftung in diesem Zusammenhang weder beschränken noch ausschließen.

Die Beweislast für eine Säumigkeit des Pfandgläubigers obliegt dem Pfandschuldner.

Die Parteien können bei Abschluss der Pfandvereinbarung oder zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, auf welche Weise die Verwertung erfolgen soll." Art. 56 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 48 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48 - Notifizierung Der Pfandgläubiger, der die Verwertung vornehmen möchte, ist verpflichtet, dies dem Schuldner und gegebenenfalls dem Drittverpfänder mindestens zehn Tage im Voraus per Einschreibesendung zu notifizieren.

Die Notifizierung muss auch an die anderen Pfandgläubiger und an diejenigen, die die mit dem Pfandrecht belasteten Güter gepfändet haben, erfolgen.

In der Notifizierung ist der Betrag der besicherten Forderung zum Zeitpunkt dieser Notifizierung, eine Beschreibung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, die vorgesehene Verwertungsweise und das Recht des Schuldners oder des Pfandschuldners, die Güter durch Zahlung der besicherten Forderung zu befreien, angegeben." Art. 57 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49 - Verderbliche Güter Die in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehene Notifizierungsfrist wird auf drei Tage herabgesetzt für Güter, die verderblich sind oder schnell an Wert verlieren." Art. 58 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 50 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50 - Zahlung der Schuld Bis zum Zeitpunkt der Verwertung ist der Pfandschuldner oder jeglicher Interesse habende Dritte berechtigt, durch Zahlung der besicherten Forderung und der bereits entstandenen Verwertungskosten die Befreiung des Pfands zu erlangen." Art. 59 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 51 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 51 - Verkauf Der Pfandgläubiger kann einen Gerichtsvollzieher mit dem öffentlichen oder freihändigen Verkauf oder mit der Vermietung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter beauftragen." Art. 60 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 52 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 52 - Verkauf an den Pfandgläubiger Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, im Falle eines freihändigen Verkaufs als Käufer aufzutreten." Art. 61 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 53 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53 - Aneignung durch den Pfandgläubiger Wenn der Schuldner im Zahlungsrückstand ist, kann der Pfandschuldner die Aneigung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter durch den Pfandgläubiger erlauben.

Eine solche Vereinbarung kann auch bei Abschluss der Pfandvereinbarung oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, wenn in der Vereinbarung vorgesehen ist, dass der Wert der Güter am Tag der Aneignung von einem Sachverständigen und, für Güter, die auf einem Markt gehandelt werden, nach dem Marktpreis festgelegt werden soll." Art. 62 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 54 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54 - Gerichtliche Kontrolle Der Pfandgläubiger, der Pfandschuldner und die Interesse habenden Dritten können jederzeit den Richter anrufen, um jegliche Streitigkeit, die im Rahmen der Verwertung auftreten kann, beilegen zu lassen.

Durch die Klage wird die Pfandverwertung ausgesetzt.

Die Sache wird durch eine Ladung oder durch eine kontradiktorische Antragschrift gemäß Artikel 1034bis ff. des Gerichtsgesetzbuches anhängig gemacht.

Der Richter entscheidet vor allem anderen.

Er trifft eine vorläufige Entscheidung; seine Entscheidung hat also keine materielle Rechtskraft.

Gegen seine Entscheidung ist weder Einspruch noch Berufung möglich.

Sie wird den Parteien unverzüglich per Gerichtsbrief notifiziert.

Durch diese Notifizierung setzt die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde ein." Art. 63 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55 - Verteilung Der Ertrag aus der Verwertung wird auf die besicherte Forderung und die angemessenen Verwertungskosten angerechnet.

Wenn es mehrere Pfandgläubiger gibt, wird der Nettoertrag gemäß den Artikeln 57 und 58 nach ihrem Rang unter ihnen verteilt.

Der eventuelle Restbetrag kommt dem Pfandschuldner zu." Art. 64 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56 - Nachträgliche gerichtliche Kontrolle Nach erfolgter Verwertung kann jede Interesse habende Partei den Richter anrufen, wenn es eine Beanstandung bezüglich der Weise der Verwertung oder der Verwendung des Ertrags gibt.

Die Klage muss spätestens binnen einer Frist von einem Jahr ab der vom Pfandgläubiger vorgenommenen Notifizierung der Beendigung der Verwertung an die in Artikel 48 Absätze 1 und 2 erwähnten Personen eingereicht werden.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung.

Die Sache wird durch eine Ladung oder durch eine kontradiktorische Antragschrift gemäß Artikel 1034bis ff. des Gerichtsgesetzbuches anhängig gemacht." Art. 65 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Rangkonflikte" eingefügt.

Art. 66 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 64, wird ein Artikel 57 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57 - Vorrangsregel Der Pfandgläubiger wird vorrangig vor allen Gläubigern aus dem Ertrag der mit dem Pfandrecht belasteten Güter bezahlt, unbeschadet der Artikel 21 bis 26 des Titels XVIII von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches. Der Pfandgläubiger besitzt das gleiche Recht wie das Recht, das dem Frachtführer durch die Artikel 23 und 25 desselben Titels zuerkannt wird.

Wenn es mehrere Pfandgläubiger gibt, wird ihre Rangfolge nach dem Datum der Registrierung oder der Inbesitznahme bestimmt.

Die Pfandgläubiger, die am selben Tag die Registrierung vorgenommen haben oder in den Besitz gekommen sind, stehen im gleichen Rang.

Wenn die verpfändeten Güter unbeweglich geworden sind, wird die Rangfolge zwischen dem Pfandgläubiger und einem Hypothekengläubiger oder einem für die unbeweglichen Güter bevorrechtigten Gläubiger nach dem Datum der Registrierung und dem der Eintragung der Hypothek oder des Vorzugsrechts bestimmt." Art. 67 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58 - Superpriorität Ein Pfandrecht, das auf einem Zurückbehaltungsrecht für eine Forderung zur Erhaltung der Sache beruht, hat Vorrang vor allen Pfandgläubigern.

Unter Vorbehalt von Absatz 1 haben der unbezahlte Verkäufer, der sich das Eigentum vorbehalten hat, der bevorrechtigte Verkäufer und das Vorzugsrecht des Subunternehmers in Bezug auf diese Güter Vorrang vor den Pfandgläubigern." Art. 68 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Pfandrecht auf eine Geldsumme" eingefügt.

Art. 69 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 67, wird ein Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 59 - Pfandrecht auf eine Geldsumme Besteht das Pfand aus einer Geldsumme und hat beim Pfandgläubiger eine Vermischung stattgefunden, gilt der Pfandgläubiger als Eigentümer, der bei Beendigung der Pfandvereinbarung dazu verpflichtet ist, dem Pfandschuldner einen gleichwertigen Betrag in derselben Währung zurückzugeben.

Außer bei gegenteiliger Vereinbarung ist der Pfandgläubiger nur dann verpflichtet, Zinsen zu zahlen, nachdem er in Verzug gesetzt worden ist.

Wenn der Pfandschuldner im Zahlungsrückstand ist, ist der Pfandgläubiger dazu berechtigt, eine Aufrechnung mit der besicherten Forderung vorzunehmen, und muss er dem Pfandschuldner den Restbetrag zurückerstatten." Art. 70 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Drittwirksamkeit durch den Verlust des Besitzes der Forderung" eingefügt.

Art. 71 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 70, wird ein Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60 - Bedingung des Besitzes ("Kontrolle") Der Pfandgläubiger wird durch den Abschluss der Pfandvereinbarung in den Besitz einer verpfändeten Forderung eingewiesen, unter der Bedingung, dass er dazu befugt ist, dem Schuldner der verpfändeten Forderung das Pfandrecht zu notifizieren.

Die Verpfändung kann dem Schuldner der verpfändeten Forderung gegenüber nur geltend gemacht werden, nachdem sie ihm notifiziert worden ist oder er sie anerkannt hat.

Die Artikel 1690 § 1 Absätze 3 und 4 und 1691 sind anwendbar." Art. 72 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61 - Nachweis Die Pfandvereinbarung wird durch ein Schriftstück nachgewiesen, in dem die mit dem Pfandrecht belasteten Forderungen und die besicherten Forderungen genau angegeben sind. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 mit Bezug auf die Angabe des Höchstbetrags, bis zu dem die Forderungen besichert sind, im Schriftstück sind anwendbar.

Ist der Pfandschuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, ist es für den Nachweis der Vereinbarung erforderlich, dass das Schriftstück je nach Fall gemäß den Bestimmungen von Artikel 1325 oder von Artikel 1326 abgefasst wird und dass der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind, klar angegeben ist." Art. 73 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62 - Bargeldabtretung als Sicherheit Eine Forderungsabtretung als Sicherheit verleiht dem Zessionar nur ein Pfandrecht auf die abgetretene Forderung." Art. 74 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63 - Zukünftige Forderungen Das Pfandrecht kann an einer oder mehreren zukünftigen Forderungen bestellt werden, vorausgesetzt sie sind bestimmbar." Art. 75 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64 - Unabtretbarkeits- oder Nichtverpfändungsklausel Eine zwischen dem Pfandschuldner und dem Schuldner der verpfändeten Forderung geschlossene Vereinbarung, in der festgelegt ist, dass die Forderung, die die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, nicht abgetreten oder verpfändet werden kann, ist Dritten gegenüber unwirksam, außer wenn diese sich der Drittmittäterschaft beim Verstoß gegen die Klausel schuldig gemacht haben." Art. 76 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65 - Gegenstand Das Pfandrecht erstreckt sich auf die verpfändete Forderung in Hauptsumme, Zinsen und Vertragsstrafe und auf das Zugehörige derselben." Art. 77 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 66 - Teilverpfändung Das Pfandrecht kann an einem Teil der Forderung bestellt werden, außer wenn diese unteilbar ist." Art. 78 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67 - Beitreibungsrecht des Pfandgläubigers Außer bei gegenteiliger Vereinbarung ist der Pfandgläubiger befugt, auf gerichtlichem und außergerichtlichem Wege die Erfüllung der verpfändeten Forderung zu verlangen. Der Pfandgläubiger kann dabei alle Nebenrechte der Forderung ausüben.

Der Pfandgläubiger rechnet die eingeforderten Beträge auf die besicherte Forderung an, wenn diese fällig ist, und lässt den Restbetrag dem Pfandschuldner zukommen.

Wenn es mehrere Pfandgläubiger gibt, kommt die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befugnis allein dem Pfandgläubiger mit dem höchsten Rang zu.

Ist in Bezug auf die verpfändete Forderung eine Zwangsvollstreckung oder eine Sicherungspfändung vorgenommen worden, ist der Drittschuldner verpflichtet, an den Gerichtsvollzieher zu zahlen, der gemäß Artikel 1627 ff. des Gerichtsgesetzbuches vorgeht.

Wenn die besicherte Forderung noch nicht fällig ist, überweist der Pfandgläubiger die eingeforderten Beträge auf ein zu diesem Zweck eröffnetes getrenntes Bankkonto, mit der Verpflichtung, dem Pfandschuldner den Restbetrag zukommen zu lassen, wenn die besicherte Forderung erfüllt worden ist." Art. 79 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68 - Forderung zur Lieferung von Gütern Wenn die verpfändete Forderung die Lieferung von Gütern zum Gegenstand hat und der Pfandgläubiger ihre Beitreibung vornimmt, geht das Pfandrecht auf diese Güter über." Art. 80 - Im selben Titel wird die Überschrift von Kapitel 2 wie folgt ersetzt: "Eigentumsvorbehalt".

Art. 81 - Im selben Kapitel 2 wird Artikel 2085 durch Artikel 69 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 69 - Schriftstück Bewegliche Güter, die mit einer Klausel zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises verkauft worden sind, können zurückgefordert werden, wenn der Käufer in Verzug bleibt, den Kaufpreis zu zahlen, sofern diese Klausel spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Güter schriftlich festgelegt worden ist.

Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, muss aus dem Schriftstück das Einverständnis des Käufers hervorgehen.

Der Herausgabeanspruch aufgrund einer Eigentumsvorbehaltsklausel kann geltend gemacht werden, ungeachtet der Art des Vertrags, in dem er aufgenommen ist." Art. 82 - Im selben Kapitel 2 wird Artikel 2086 durch Artikel 70 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 70 - Dingliche Surrogation, Verarbeitung und Vermischung Die Artikel 9, 18 und 20 sind entsprechend anwendbar." Art. 83 - Im selben Kapitel 2 wird Artikel 2087 durch Artikel 71 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 71 - Immobilisierung Sind die verkauften Güter durch Einverleibung unbeweglich geworden, bleibt der Eigentumsvorbehalt unter der Bedingung der Registrierung im Pfandregister bestehen." Art. 84 - Im selben Kapitel 2 wird Artikel 2088 durch Artikel 72 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 72 - Bereicherungsverbot Der Verkäufer rechnet den Wert des zurückgeforderten Guts auf seine Forderung an. Wenn dieser Wert den Betrag der Forderung überschreitet, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Restbetrag zukommen zu lassen." Art. 85 - Im selben Titel XVII wird ein Kapitel 3 mit den Artikeln 2089 bis 2091 mit der Überschrift "Zurückbehaltungsrecht" eingefügt.

Art. 86 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 85, wird Artikel 2089 durch Artikel 73 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 73 - Begriff Das Zurückbehaltungsrecht verleiht dem Gläubiger das Recht, die Rückgabe eines Guts, das ihm von seinem Schuldner ausgehändigt wurde oder das für seinen Schuldner bestimmt ist, aufzuschieben, solange seine Forderung mit Bezug auf dieses Gut nicht erfüllt ist." Art. 87 - Im selben Kapitel 3 wird Artikel 2090 durch Artikel 74 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 74 - Innehabung Das Zurückbehaltungsrecht endet, sobald der Gläubiger die Innehabung des Guts freiwillig aufgibt, außer wenn der Gläubiger diese Innehabung im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses wiedererlangt." Art. 88 - Im selben Kapitel 3 wird Artikel 2091 durch Artikel 75 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Art. 75 - Drittwirksamkeit Wenn das Zurückbehaltungsrecht sich auf ein körperliches bewegliches Gut bezieht, ist es gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners und gegenüber Dritten, die, nachdem der Gläubiger die Innehabung des Guts erlangt hat, ein Recht an diesem Gut erworben haben, wirksam.

Wenn das Zurückbehaltungsrecht sich auf ein körperliches bewegliches Gut bezieht, ist es ebenfalls gegenüber Dritten, die ein älteres Recht haben, wirksam, unter der Bedingung, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt des Empfangs des Guts vermuten konnte, dass der Schuldner dazu befugt war, dieses Gut einem Zurückbehaltungsrecht zu unterwerfen." Art. 89 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - Pfandrecht Das Zurückbehaltungsrecht führt zu einem in Artikel 1 erwähnten Vorrangsrecht des Pfandgläubigers." KAPITEL 3 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Art. 90 - Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 1990, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Uneinigkeit zwischen dem Subunternehmer und dem Unternehmer kann der Bauherr den geschuldeten Betrag bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder auf ein gesperrtes Konto auf dem Namen des Unternehmers und des Subunternehmers bei einem Finanzinstitut einzahlen. Der Bauherr ist verpflichtet, das zu tun, wenn der Hauptunternehmer oder der Subunternehmer ihn schriftlich dazu auffordert." Art. 91 - In Artikel 20 von Buch III Titel XVIII des Zivilgesetzbuches wird die Nr. 12, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Februar 1990, wie folgt ersetzt: "12. Während fünf Jahren ab dem Datum der Rechnung besteht für die Forderung, die die Maurer, Zimmerleute, Arbeiter, Handwerker und Subunternehmer, die für die Errichtung eines Gebäudes oder für andere im Rahmen eines Unternehmensauftrags durchgeführte Arbeiten beschäftigt worden sind, gegen ihren Vertragspartner-Unternehmer haben für die Arbeiten, die sie ausgeführt haben oder haben ausführen lassen, ein Vorzugsrecht auf die Forderung, die dieser Vertragspartner-Unternehmer für dasselbe Unternehmen gegen den Bauherrn hat.

Der Subunternehmer wird als Unternehmer und der Unternehmer als Bauherr betrachtet in Bezug auf die eigenen Subunternehmer des Erstgenannten.

Direktklage kann nach Entstehen des Zusammentreffens nicht mehr erhoben werden." Art. 92 - In Artikel 23 desselben Titels wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Frachtführer hat Vorrang vor dem Verkäufer des beweglichen Gutes, das ihm als Pfand dient, es sei denn, er hätte, als er es bekam, gewusst, dass der Preis dafür noch geschuldet war." Art. 93 - Artikel 25 desselben Titels wird wie folgt ersetzt: "Das Vorzugsrecht der Bestattungskosten hat Vorrang vor allen anderen Vorzugsrechten mit Ausnahme des Vorzugsrechts der Gerichtskosten, des Vorzugsrechts der nachträglich für die Erhaltung der Sache gemachten Kosten und des Vorzugsrechts des Frachtführers, sofern der Verkäufer des verpfändeten Gegenstands keinen Vorrang vor ihm hat." Art. 94 - [Abänderungsbestimmung] Art. 95 - In Artikel 13 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 12.

Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden werden die Wörter "sowie des in Artikel 20 Nr. 3 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorrechts" durch die Wörter "sowie des in Artikel 1 von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches erwähnten Rechts des Pfandgläubigers" ersetzt.

Art. 96 - In Artikel 75 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag werden die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 und 2075 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 des Zivilgesetzbuches und Artikel 61 von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 97 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente werden die Wörter "den Artikeln 1328 und 2074 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches und in Artikel 61 von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß Artikel 2075 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 60 Absatz 2 von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 98 - In Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor werden die Wörter "und die Artikel 18 und 20 des Gesetzes vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen" aufgehoben.

Art. 99 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 100 - In Titel XVIII von Buch III des Zivilgesetzbuches werden folgende Artikel aufgehoben: a) Artikel 20 Nr.2, b) Artikel 20 Nr.3, c) Artikel 20 Nr.6, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1972, d) die Artikel 24 und 25bis. Art. 101 - In Artikel 588 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 102 - In Buch I des Handelsgesetzbuches werden die Artikel 1 bis 10 von Titel VI, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1872, aufgehoben, außer in dem Maße, wie es für die Anwendung von Artikel 11 desselben Titels notwendig ist.

Art. 103 - Das Gesetz vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine wird aufgehoben.

Art. 104 - Das Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen wird aufgehoben.

Art. 105 - Im Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen wird Kapitel 1 mit den Artikeln 1 bis 12 aufgehoben.

Art. 106 - In Artikel 101 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird Absatz 2 aufgehoben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 107 - Ein Gläubiger, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß dem Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung eine Verpfändungsurkunde eingetragen hat, behält seinen Rang, wenn er binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Pfandrecht auf die belasteten Güter registriert hat.

Ein Gläubiger, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gemäß dem Gesetz vom 15. April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen ein Vorzugsrecht eingetragen hat, behält seinen Rang, wenn er binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Pfandrecht auf die belasteten Güter registriert hat.

Gläubiger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Inhaber eines im Gesetz vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Lagerpfandscheine erwähnten Lagerpfandscheins oder Lagerbesitzscheins geworden sind, behalten ihre Rechte nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

Eine Vollmacht zur Bestellung eines Pfandrechts gemäß dem Gesetz vom 25. Oktober 1919 über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung oder eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gemäß dem Gesetz vom 15.April 1884 über landwirtschaftliche Darlehen erstreckt sich im Rahmen der Vollmacht ebenfalls auf den Abschluss einer Pfandvereinbarung gemäß vorliegendem Gesetz.

Art. 108 - Artikel 101 ist nicht anwendbar auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängige Sachen.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 109 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum, aber spätestens am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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