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Loi du 11 juillet 2018
publié le 23 avril 2019

Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019011863
pub.
23/04/2019
prom.
11/07/2018
ELI
eli/loi/2018/07/11/2019011863/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2018. - Loi relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public. -Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2018 relative au paiement des pensions, allocations et rentes du secteur public (Moniteur belge du 20 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. JULI 2018 - Gesetz über die Auszahlung von Pensionen, Zulagen und Renten des öffentlichen Sektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Gesetz vom 18.März 2016": das Gesetz vom 18. März 2016 über den Föderalen Pensionsdienst, 2. "Dienst": der in Artikel 40 des Königlichen Erlasses Nr.50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Föderale Pensionsdienst, 3. "Pensionen": a) die in Artikel 13 Nr.1 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten Pensionen und Zulagen, b) die in Artikel 2 Nr.11 des Gesetzes vom 18. März 2016 erwähnten Pensionen und Renten, c) die in Artikel 2 Nr.12 Buchstabe a) bis f) des Gesetzes vom 18.

März 2016 erwähnten Pensionen und Renten.

KAPITEL 3 - Modalitäten für die Auszahlung von Pensionen Abschnitt 1 -Anwendungsbereich Art. 3 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf die vom Dienst ausgezahlten Pensionen.

Abschnitt 2 - Fälligkeit der Auszahlung Art. 4 - Periodisch zahlbare Pensionen sind monatlich auszahlbar, wobei jeder Monatsbetrag im Laufe des Monats ausgezahlt wird, auf den er sich bezieht.

Die Auszahlungsmodalitäten werden vom Dienst gemäß den Absätzen 3 bis 5 festgelegt.

Vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 4 erfolgt die Auszahlung der Pensionen an dem in chronologischer Reihenfolge letzten der monatlichen Auszahlungstermine, es sei denn, der Empfänger der Pension bezieht bereits eine andere Pension, die zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt wird; in diesem Fall erfolgt die Auszahlung aller Pensionen an diesem früheren Datum.

In Abweichung von Absatz 3 erfolgt die Auszahlung von Ruhestandspensionen für Personen, die am Tag vor Einsetzen ihrer Pension ein aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen, statutarischen Bestimmungen oder Vertragsbestimmungen im Voraus gezahltes Gehalt bezogen, sowie von Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ein im Voraus gezahltes Gehalt oder eine im Voraus gezahlte Ruhestandspension bezogen, an dem in chronologischer Reihenfolge ersten der monatlichen Auszahlungstermine. Dasselbe gilt für eventuelle andere Pensionen, die die betreffenden Personen und Berechtigten beziehen.

Für die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden ebenfalls Ruhestandspensionen für ehemalige Lohnempfänger oder Selbständige sowie Hinterbliebenenpensionen und Übergangsentschädigungen für Berechtigte solcher Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen berücksichtigt.

Abschnitt 3 - Zahlungsweise Art. 5 - Die Pensionen werden gemäß den aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten Modalitäten per Überweisung auf ein persönliches Sichtkonto ausgezahlt.

In Abweichung von Absatz 1 und auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann die Auszahlung in Belgien auch durch Postscheckanweisung erfolgen, deren Betrag dem Empfänger an seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist.

In Abweichung von Absatz 1 und in Ermangelung einer korrekten einmaligen Sichtkonto-Identifikationsnummer erfolgt die Auszahlung in Belgien durch Postscheckanweisung, deren Betrag dem Empfänger an seiner Anschrift persönlich auszahlbar ist, und im Ausland durch die Ausstellung eines internationalen Zahlungsmittels.

Art. 6 - Die Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten Auszahlungen erfolgt am Hauptwohnort des Empfängers, an den auch die Schriftstücke übermittelt werden.

Auf schriftlichen Antrag des Empfängers an den Dienst kann, nur was die Übermittlung von Schriftstücken per Post oder auf elektronischem Wege betrifft, von dieser Pflicht jedoch abgewichen werden.

Abschnitt 4 - Jährliche Auszahlung Art. 7 - In Abweichung von Artikel 4 erfolgen die in Artikel 5 Absatz 2 und 3 erwähnten Auszahlungen der im Laufe des Jahres fällig gewordenen Beträge jährlich im Dezember, wenn der monatlich an denselben Empfänger zu zahlende Gesamtbetrag unter 23,35 EUR liegt.

Dieser Betrag ist an den Leitindex 138,01 des Verbraucherpreisindexes gebunden.

Der zu zahlende Betrag wird gegebenenfalls um das Urlaubsgeld erhöht, wenn die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubsgelds erfüllt sind.

Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den entsprechenden aufgrund von Artikel 31 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger festgelegten Betrag anpassen.

Abschnitt 5 - Verjährungsfrist in Sachen Auszahlung der Pensionen Art. 8 - Die Auszahlung der Pensionen verjährt in zehn Jahren ab dem Tag ihrer Einforderbarkeit.

Neben den in Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen wird die Verjährung durch einen beim Dienst oder bei der zuständigen Auszahlungseinrichtung per Einschreiben eingereichten Antrag unterbrochen.

Für die Anwendung von Artikel 2248 desselben Gesetzbuches wird je nach Fall die Notifizierung eines ersten Beschlusses, eines neuen Beschlusses und der Berichtigung eines Rechtsirrtums oder materiellen Irrtums in der Ausführung eines Beschlusses der Anerkennung des Rechts desjenigen, gegen den die Verjährung läuft, durch den Schuldner gleichgesetzt.

Abschnitt 6 - Steuerrechtliche Bestimmung Art. 9 - In Artikel 171 Nr. 6 vierter Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte Entlohnungen" durch die Wörter "in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 und Artikel 34 erwähnte Entlohnungen und Pensionen" ersetzt und zwischen den Wörtern "die Entlohnungen" und den Wörtern "des Monats Dezember" werden die Wörter "oder die Pensionen" eingefügt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 10 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes ist auf die ab dem 1. Januar 2018 ausgezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. § 2 - Vorliegendes Gesetz wird für die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) und c) erwähnten Pensionen und Renten mit 1. Juli 2018 wirksam. § 3 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft: 1. am 1.Dezember 2018, was Artikel 4 Absatz 1 betrifft, 2. am 1.Januar 2019, was die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Pensionen, Renten und Zulagen betrifft.

Der König kann das in Absatz 1 erwähnte Datum des Inkrafttretens um höchstens ein Jahr aufschieben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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