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Loi du 11 juillet 2018
publié le 30 janvier 2019

Loi modifiant le Code pénal et le titre préliminaire du Code de procédure pénale en ce qui concerne la responsabilité pénale des personnes morales. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019030054
pub.
30/01/2019
prom.
11/07/2018
ELI
eli/loi/2018/07/11/2019030054/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code pénal et le titre préliminaire du Code de procédure pénale en ce qui concerne la responsabilité pénale des personnes morales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2018 modifiant le Code pénal et le titre préliminaire du Code de procédure pénale en ce qui concerne la responsabilité pénale des personnes morales (Moniteur belge du 20 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, was die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 5 des Strafgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.

August 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Jede juristische Person ist strafrechtlich verantwortlich für die Straftaten, die wesensmäßig verbunden sind mit der Verwirklichung ihres Zwecks oder der Wahrnehmung ihrer Interessen, oder für diejenigen, aus deren konkreten Umständen hervorgeht, dass sie für ihre Rechnung begangen worden sind.

Mit juristischen Personen werden gleichgestellt: 1. Gelegenheitsgesellschaften und stille Gesellschaften, 2.die in Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften sowie die in Gründung befindlichen Handelsgesellschaften, 3. zivilrechtliche Gesellschaften, die nicht die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, die dieselben Taten begangen oder daran beteiligt waren, nicht aus." Art. 3 - Artikel 7bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Auf Straftaten, die von juristischen Personen begangen werden, mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sind folgende Strafen anwendbar:" 2.Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Was den Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft, kann unter Ausschluss jeder anderen Strafe nur die einfache Schuldigerklärung ausgesprochen werden." Art. 4 - Binnen einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Bestimmungen der Artikel 5 und 7bis des Strafgesetzbuches einer Bewertung unterzogen.

Der Minister der Justiz und der Minister des Innern werden mit dieser Bewertung betraut.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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