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Loi du 11 juin 2015
publié le 07 septembre 2015

Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000449
pub.
07/09/2015
prom.
11/06/2015
ELI
eli/loi/2015/06/11/2015000449/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2015 modifiant la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection de la Chambre des représentants, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques (Moniteur belge du 22 juin 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "hundertzwanzig Tagen" durch die Wörter "sechs Monaten" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 27 - Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 betrifft, die an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer innerhalb des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, müssen die Artikel 24 und 25 wie folgt gelesen werden: "Art. 24 - Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Minister der Finanzen und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, die dafür Sorge tragen, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten veröffentlicht wird." Darüber hinaus übermittelt der Präsident ein Exemplar der Finanzberichte oder der in Absatz 1 erwähnten Parlamentsdokumente unverzüglich per Einschreibebrief dem Rechnungshof und beauftragt ihn, in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 Absatz 3 innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. Die Überprüfung durch den Rechnungshof setzt die in Absatz 3 vorgesehene Frist aus.

Die Kontrollkommission formuliert ihre Bemerkungen und billigt den Finanzbericht innerhalb neunzig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist, unter anderem aufgrund der Stellungnahme des Rechnungshofes, insofern er keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat.

Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht der Kontrollkommission als Anlage beigefügt. Falls auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Untersuchung im Gange ist, die sich unmittelbar auf die Finanzierung der Parteien bezieht, erfolgt die Billigung unter Vorbehalt.

Das Verfahren und die Modalitäten für die Kontrolle und Anhörung der Betroffenen werden in der Geschäftsordnung der Kontrollkommission festgelegt. Diese Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Zusammenfassung des Finanzberichts, die Bemerkungen und die Billigungsurkunde werden unverzüglich vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer dem Finanzminister und den Diensten des Belgischen Staatsblatts übermittelt, die sie innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen müssen.

Art. 25 - Wird der Finanzbericht von der Kontrollkommission nicht gebilligt beziehungsweise wird dieser Bericht nicht oder verspätet eingereicht, führt dies zum Verlust der Dotation, die der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels III des vorliegenden Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre.

Die in Artikel 24 erwähnte Billigung unter Vorbehalt hat die einstweilige Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation zur Folge."" Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 27/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie am 31. Dezember 2014 gültig waren, finden Anwendung auf die Kontrolle der Finanzberichte über die Buchführung der politischen Parteien und ihrer Komponenten für das Rechnungsjahr 2013 und auf die Kontrolle der Berichte der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und Kollegien in Bezug auf die Wahlausgaben und den Ursprung der von den politischen Parteien und den individuellen Kandidaten für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Europäischen Parlaments vom 25.Mai 2014 verwendeten Geldmittel, die beide von der Kontrollkommission im Laufe des Kalenderjahres 2015 durchgeführt werden." Art. 5 - In Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird der Satzteil "außer Artikel 27, der ab dem Steuerjahr 1991 in Kraft tritt" aufgehoben.

Art. 6 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Übergangsbestimmung Was die Finanzberichte über die Jahresabschlüsse der politischen Parteien und ihrer Komponenten in Bezug auf das Rechnungsjahr 2014 betrifft, die dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer im Laufe des Kalenderjahres 2015 zu übermitteln sind, muss Punkt 2 dieser Anlage wie folgt gelesen werden: "2. zusammenfassende Rechnungen (Bilanz und Ergebnisrechnung) jeder der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 definiert.

Diese Rechnungen können als Übersichtstafel erstellt werden und müssen pro Komponente mindestens folgende Angaben aufweisen: a)Summe der Aktiva, Summe der Rückstellungen und Schulden und Gesamtbetrag des Vermögens, b) Erträge und laufende Aufwendungen, laufendes Ergebnis vor Finanzergebnis, Finanzergebnis, außergewöhnliches Ergebnis, Ergebnis des Rechnungsjahres, c) in Vollzeitbeschäftigungen umgerechneten Personalbestand, dessen Kosten die Parteikomponente trägt."" Art. 7 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Artikel 3 bis 6 werden wirksam mit 1. Januar 2015.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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